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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 12.09.2023 - B 7 AS 39/23 B
BSG 12.09.2023 - B 7 AS 39/23 B
Tenor
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Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2023 werden als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Kläger führen zwar zumindest sinngemäß aus, im Zusammenhang mit der Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X dürfte die Frage, ob der Sozialleistungsträger im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens keine eigenen Ermittlungen durchführen müsse, vielmehr den Abschluss eines Strafverfahrens abwarten dürfe, an den sich dann erst eine Anhörung (zur beabsichtigten Rücknahme) anschließe, von grundsätzlicher Bedeutung sein. Aus diesem Vorbringen lässt sich allerdings keine konkrete Rechtsfrage ableiten, die zur Entscheidung des Senats gestellt werden soll. Vielmehr kleiden die Kläger ihre Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des LSG im konkreten Einzelfall lediglich in mehr oder weniger allgemein gehaltene Behauptungen ein, das LSG hätte im vorliegenden Fall von einer früheren Kenntnis des Beklagten von den eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide rechtfertigenden Umständen ausgehen müssen mit der Konsequenz, dass die Frist für die Rücknahme der Leistungsbescheide schon verstrichen gewesen sei. Diese Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung vermag aber die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Kläger geltend machen, grundsätzlich klärungsbedürftig sei auch die Frage, ob von einem Sozialleistungsträger verlangt werde, dass er nach Kenntnis von Umständen, die die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X rechtfertigen könnten, eigene Ermittlungen beginne, oder ob er sich auf den Abschluss eines Strafverfahrens verlassen dürfe. Neben ihrer - für die Revisionszulassung unbeachtlichen - Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung würde die Beantwortung der formulierten Frage zudem eine kommentar- oder lehrbuchmäßige Aufarbeitung einer abstrakten Fragestellung verlangen, was aber nicht zur Aufgabe des Senats gehört (vgl nur BSG vom 16.4.2018 - B 8 SO 2/18 B). Dies gilt ohne Einschränkungen auch, soweit die Kläger weiter ausführen, unterstellt, es dürfe auf den Abschluss eines Strafverfahrens gewartet werden, sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein ggf durchzuführendes Anhörungsverfahren binnen eines Jahres nach Abschluss des Strafverfahrens durchgeführt werden dürfe oder aber unverzüglich mit der Versendung des Anhörungsschreibens begonnen werden müsse bzw welcher Zeitrahmen unter zeitnaher und zügiger Ermittlung verstanden werden müsse.
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Auch den Zulassungsgrund der Divergenz haben die Kläger nicht ordnungsgemäß behauptet. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - RdNr 12 mwN). Daran fehlt es, wenn die Kläger vortragen, das Urteil des LSG verstoße gegen Entscheidungen des BSG bzw des BGH, ohne zugleich darzulegen, dass die aus ihrer Sicht abweichende Beurteilung des LSG auf von diesem entwickelten abweichenden Kriterien beruht.
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Nicht hinreichend dargetan ist schließlich der behauptete Verfahrensmangel. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
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Wer sich - wie hier - ua auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss für die ordnungsgemäße Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Die Kläger behaupten zwar ua, es liege eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht darin, dass das LSG Blatt 67 ff Sonderband der staatsanwaltschaftlichen Akten nicht gewürdigt habe. Einen Beweisantrag, der bis zuletzt aufrechterhalten worden ist, bezeichnen sie (damit) aber nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Siefert
Harich
Neumann
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