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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 05.06.2023 - B 5 R 26/23 B
BSG 05.06.2023 - B 5 R 26/23 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1.3.2015 bis zum 30.6.2020 anstelle der für diese Zeit nur noch gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
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Der 1957 geborene Kläger bezog von der Beklagten zunächst ab 1.10.2007 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. In der Zeit vom 1.10.2012 bis zum 28.2.2015 gewährte die Beklagte ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und ab dem 1.3.2015 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Anträge des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.3.2015 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28.1.2015, Widerspruchsbescheid vom 31.3.2015 und Bescheid vom 17.4.2018, Widerspruchsbescheid vom 25.10.2018). Seit dem 1.7.2020 steht der Kläger im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte.
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Nach Einholung zweier medizinischer und eines berufskundigen Gutachtens hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.5.2019). Das LSG hat ein weiteres medizinisches Gutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt. Mit Beschluss vom 18.1.2023 hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe im streitbefangenen Zeitraum keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Er habe noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen jedenfalls für leichte körperliche und seinem Ausbildungsniveau entsprechende Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen verfügt. Die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen seien überzeugend. Ein Bedürfnis, den im Berufungsverfahren beauftragten Sachverständigen zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens zu laden, habe nicht bestanden.
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Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung, eine Divergenz und Verfahrensmängel geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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1. Eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; s etwa Senatsbeschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 7 mwN).
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a) Der Kläger bezeichnet zunächst folgende Rechtsfragen als grundsätzlich bedeutsam:
"Genügt es, wenn ein Landessozialgericht die Beteiligten zu seiner Absicht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, anhört, es nur den Tatbestand des § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG wiedergibt?"
oder
"Muss ein Landessozialgericht, wenn es die Beteiligten zu seiner Absicht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, anhört, das Sach- und Streitverhältnis erörtern und erklären, warum es die Berufung für nicht begründet und die mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält und welche bei der Ermessensausübung anzustellenden Erwägungen für und gegen eine Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss sprechen."
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Der Kläger legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht anforderungsgerecht dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 28.4.2022 - B 5 R 29/22 B - juris RdNr 9 mwN). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
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Er führt diverse Rechtsprechung des BSG zum Anhörungserfordernis nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG an. So sei geklärt, dass die Vorschrift Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs und daher weit auszulegen sei. Auch sei geklärt, dass bei Änderung der Prozesslage eine erneute Anhörung erforderlich sei. Es sei aber - soweit ersichtlich - bislang keine Entscheidung zum notwendigen Inhalt der Anhörungsmitteilung ergangen. Damit wertet der Kläger nicht hinreichend die höchstrichterliche Rechtsprechung aus. Das BSG hat sich bereits vielfach auch mit den inhaltlichen Voraussetzungen der Anhörungsmitteilung auseinandergesetzt. Die Anhörungspflicht gebietet es danach insbesondere, dass der Berufungskläger über die Absicht des Gerichts informiert wird, ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren zu seinen Ungunsten zu entscheiden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.5.2018 - B 5 R 51/18 B - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 25.11.1999 - B 13 RJ 25/99 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 9 S 27 = juris RdNr 12). Die Gründe, warum das Gericht die Berufung für unbegründet hält, müssen - auch in der Verfahrenskonstellation des § 153 Abs 4 SGG - den Beteiligten nicht mitgeteilt werden (vgl BSG Beschluss vom 12.3.2019 - B 13 R 273/17 B - juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 4.5.2017 - B 5 R 8/17 B - juris RdNr 10; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 19; Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 27.3.2023, § 153 RdNr 134). Das BVerfG hat befunden, dass eine Anhörungsmitteilung darüber, dass ein Rechtsschutzgesuch einstimmig für unbegründet gehalten und das Gericht durch Beschluss ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden wird, ohne dass die Rechtsansicht des zur Entscheidung berufenen Senats enthalten ist, nicht gegen Art 103 Abs 1 GG verstößt (vgl BVerfG Beschluss vom 5.11.1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 = juris RdNr 15). Das BSG hat auch bereits entschieden, dass weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage besteht noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder einer sie ersetzenden Anhörung die endgültige Beweiswürdigung bereits darzulegen. Konkrete Hinweise sind - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - lediglich dann geboten, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG Beschluss vom 30.8.2017 - B 14 AS 12/17 B - juris RdNr 4 mwN). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander, sodass es an der erforderlichen inhaltlichen Durchdringung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dortigen tragenden Argumentation fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 15 mwN). Die ausführliche Darlegung der Anforderungen, die nach eigener Auffassung des Klägers an eine Anhörungsmitteilung zu stellen sind, vermag die notwendige Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG nicht zu ersetzen.
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b) Der Kläger formuliert als weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:
"Muss ein Landessozialgericht, wenn es von einem ihm durch das Gesetz eingeräumte Ermessen, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, Gebrauch macht, seine Erwägungen und Einschätzungen so darlegen, dass ausgeschlossen werden kann, dass seine Entscheidung auf sachfremden Erwägungen und groben Fehleinschätzungen beruht?"
"Ist, wenn das Prozessrecht einem Gericht ein Ermessen einräumt, das Gericht aber in der Begründung seiner Entscheidung die bei der Ermessensausübung angestellten Erwägungen nicht wiedergibt, davon auszugehen, dass das Gericht kein Ermessen ausgeübt hat?"
"Oder ist - wenn mangels Begründung der Ermessensentscheidung grobe Fehleinschätzungen und sachfremde Erwägungen nicht ausgeschlossen werden können - solange davon auszugehen, dass das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt hat, solange seine Entscheidung im Ergebnis noch vertretbar ist?"
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Es kann offenbleiben, ob der Kläger damit Rechtsfragen, die eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG begründen könnten, bezeichnet. Eine solche Rechtsfrage muss eine vom Einzelfall losgelöste (abstrakt-generelle) Frage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Vorschrift (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufwerfen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - juris RdNr 11). Der Kläger legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen auch an dieser Stelle nicht anforderungsgerecht dar.
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Der Kläger führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG aus, dass die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, nur auf fehlerhaften Ermessensgebrauch überprüft werden könne. Bislang gebe es aber keine Entscheidungen dazu, wie ein LSG seine Ermessensentscheidungen zu begründen habe. Insbesondere sei nicht geklärt, ob es rechtmäßig sei, dass LSGe die Begründung ihrer Ermessensentscheidung auf die Feststellung beschränkten, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt sei. Auch liege keine Entscheidung vor, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung solange zu unterstellen sei, wie die getroffene Entscheidung noch vertretbar sei.
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Der Kläger räumt damit zunächst selbst ein, dass der Maßstab für die Überprüfung des Ermessens bereits höchstrichterlich festgelegt ist (vgl aktuell BSG Beschluss vom 10.11.2022 - B 5 R 110/22 B - juris RdNr 13 mwN; s auch BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 51/21 B - juris RdNr 4 ff mwN). Auch hat das BSG bereits die Kriterien näher beschrieben und etwa für den Fall einer groben Fehleinschätzung gefordert, dass bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist (BSG Beschluss vom 21.10.2021, aaO, RdNr 4 mwN, zu weiteren Kriterien vgl RdNr 5 mwN; insbesondere BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f; vgl auch die zahlreichen Nachweise bei Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 15). Soweit die Fragen des Klägers auf den Umfang der Begründungspflicht des LSG abzielen, führt er bereits nicht aus, an welcher bzw welchen Vorschrift(en) eine solche Begründungspflicht gemessen werden könnte. Das BVerwG hat zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 130a Satz 1 VwGO im Übrigen entschieden, dass die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts ausreichend begründet ist, wenn es in den Beschlussgründen darlegt, es sei einstimmig der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Berufung unbegründet sei. Eine darüber hinausgehende Begründung verlange das Gesetz nicht (BVerwG Beschluss vom 3.2.1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr 33 = juris RdNr 6; BVerwG Beschluss vom 1.3.2002 - 1 B 358.01 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr 57 = juris RdNr 3). Auch dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
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c) Soweit der Kläger als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert:
"Ist eine mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren stets erforderlich, wenn das Landessozialgericht noch nicht auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder eines Teiles davon hingewirkt hat und es auch nicht ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist, dass es in einer mündlichen Verhandlung noch zu einer gütlichen Einigung kommt?",
setzt der nach dem Gesamtzusammenhang des Vortrags voraus, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 SGG iVm § 278 Abs 1 ZPO das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder eines Teils davon hinwirken müsse. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt des § 278 ZPO und der Bedeutung der Vorschrift im Normgefüge des SGG lässt sein Vorbringen jedoch vermissen. Die Beschwerdebegründung enthält allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht, wonach ohne mündliche Verhandlung nur entschieden werden dürfe, wenn das Gericht zuvor auf eine gütliche Einigung hingewirkt habe. Mit seinem Vorbringen, warum eine solche Einigung hier nicht ausgeschlossen gewesen sei, wendet sich der Kläger im Kern gegen das prozessuale Vorgehen des LSG im konkreten Einzelfall. Diese Ausführungen sind von vornherein nicht geeignet, eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu erreichen.
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d) Soweit der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung deshalb zumessen will, weil sich die angefochtene Entscheidung als "objektiv willkürlich" darstelle und es "nicht zweifelhaft" erscheine, dass das BVerfG sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde, ist die Beschwerde gleichfalls unzulässig. Der Kläger bezieht sich auf eine Entscheidung des BGH, wonach in seltenen Ausnahmefällen unter den genannten Umständen auch Rechtsfehler im Einzelfall eine grundsätzliche Bedeutung der Sache iS des § 543 Abs 2 Satz 1 Nr 1 ZPO begründen können (BGH Beschluss vom 1.10.2002 - XI ZR 71/02 - BGHZ 152, 182 = juris RdNr 32 ff). Ob eine - materiell- oder verfahrensrechtlich - willkürlich fehlerhafte Entscheidung ausnahmsweise auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG begründen kann, bedarf hier keiner Erörterung. Der Kläger erfüllt jedenfalls weder die Anforderungen des BGH an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in solchen Fallgestaltungen noch die für eine Grundsatzrüge wegen vermeintlichen Verstoßes einer revisiblen Norm gegen Verfassungsrecht.
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Der BGH fordert in der genannten Entscheidung für die ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, dass der Beschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in welchem Verhalten des Berufungsgerichts die Verletzung liegen soll, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruht und dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG nicht zweifelhaft sein kann, dass das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durch das BVerfG nicht standhalten würde (BGH Beschluss vom 1.10.2002 - XI ZR 71/02 - BGHZ 152, 182 = juris RdNr 36). Zwar behauptet der Kläger eine Verletzung des Willkürverbots, indem das LSG angenommen habe, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem SG das Sach- und Streitverhältnis tatsächlich vollständig erörtert worden sei, obwohl es im Protokoll nur formelhaft heiße, das Sach- und Streitverhältnis sei mit den Beteiligten erörtert worden und nach der Rechtsprechung des BSG aus dieser Formulierung gerade nicht geschlossen werden könne, dass tatsächlich eine vollständige Erörterung stattgefunden habe. Es fehlt der Beschwerdebegründung aber an jeglicher Darlegung der besonderen verfassungsrechtlichen Maßstäbe, denen die angefochtene Entscheidung des LSG hier nicht gerecht worden sein könnte. Die Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der oder den als verletzt erachteten Verfassungsnormen und die Darlegung in substanzieller Argumentation, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt, ist jedoch Voraussetzung für die Begründung einer auf einen vermeintlichen Verfassungsverstoß gestützten Grundsatzrüge (stRspr; zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 15.9.2022 - B 5 R 127/22 B - juris RdNr 9 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 56/21 B - juris RdNr 12 mwN).
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2. Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungserfordernisse für den ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung besteht folglich nicht schon dann, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher zugleich erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl zB BSG Beschluss vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des LSG weiche von dem Beschluss des BSG vom 8.2.2012 - B 5 RS 76/11 B - ab. Den Ausführungen des BSG sei der Rechtssatz zu entnehmen, "(H)eißt es in einem Protokoll einer mündlichen Verhandlung nur pauschal, dass das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert wurde, ohne dass sich aus dem Protokoll ergibt, welche konkreten Gesichtspunkte des Sach- und Streitverhältnisses tatsächlich erörtert wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Sach- und Streitverhältnis tatsächlich erörtert wurde". Das LSG habe zu seiner Gehörsrüge ausgeführt, sein Vorbringen enthalte keine Substanz, sondern erschöpfe sich in Vermutungen, zumal nicht erkennbar sei, dass sich der rechtskundig vertretene Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung um ergänzendes rechtliches Gehör bemüht habe. Dabei könne das LSG nur von folgendem Rechtssatz ausgegangen sein: "Auch wenn es im Protokoll einer mündlichen Verhandlung nur pauschal heißt, dass das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert wurde und sich diesem nicht entnehmen lässt, welche konkreten Gesichtspunkte des Sach- und Streitverhältnisses tatsächlich erörtert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass das Sach- und Streitverhältnis tatsächlich vollständig erörtert wurde."
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Damit hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass das LSG eine von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichende allgemeine Regel aufgestellt hat, die über den konkreten Einzelfall hinaus auch für weitere Sachverhalte gelten soll (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 16 mwN). Der Kläger versäumt es darüber hinaus, den tatsächlichen und rechtlichen Kontext darzustellen, in dem die angeblich divergierenden Rechtssätze jeweils stehen (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 14 mwN; BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - juris RdNr 8 mwN). Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt auch der Entscheidung des BSG gehört zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können, weil eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen kann, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (vgl BSG Beschluss vom 28.3.2023 - B 12 BA 19/22 B - RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 14).
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3. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Der Kläger hat eine Verletzung der Anhörungspflicht aus § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht hinreichend bezeichnet. Er führt aus, eine vollständige Anhörung erfordere danach, dass das Gericht das Sach- und Streitverhältnis erörtere und erkläre, warum es die Berufung für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halte und die in Ausübung seines Ermessens angestellten Erwägungen darstelle. Nur dann könnten die Beteiligten sinnvoll Stellung nehmen. Entsprechende Ausführungen habe das LSG in seiner Anhörungsmitteilung unterlassen, selbst nachdem er mitgeteilt habe, dass ihm eine sinnvolle Stellungnahme nicht möglich sei. Eine fehlerhafte Anhörung hat der Kläger damit nicht dargetan.
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Wesentlich ist insoweit lediglich der Hinweis, dass das LSG die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.5.2018 - B 5 R 51/18 B - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 25.11.1999 - B 13 RJ 25/99 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 9 S 27 = juris RdNr 12). Dass das LSG eine solche Mitteilung unterlassen hätte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Mit der Rechtsprechung, wonach die Gründe, warum das Gericht die Berufung für unbegründet hält, den Beteiligten im Rahmen der Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht mitgeteilt werden müssen (vgl erneut BSG Beschluss vom 12.3.2019 - B 13 R 273/17 B - juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 30.8.2017 - B 14 AS 12/17 B - juris RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 4.5.2017 - B 5 R 8/17 B - juris RdNr 10; vgl auch BVerfG Beschluss vom 5.11.1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 RdNr 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 19; Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 27.3.2023, § 153 RdNr 134), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Der Kläger hat deswegen auch die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), der in § 153 Abs 4 Satz 2 SGG seine besondere Ausprägung gefunden hat, nicht anforderungsgerecht bezeichnet.
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b) Die Beschwerde hat auch die behauptete Verletzung von § 153 Abs 4 Satz 1 SGG nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Kläger rügt einen Ermessensnichtgebrauch. Im Beschluss des LSG heiße es zwar, dass der Senat nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten habe. Den weiteren schriftlichen Ausführungen des LSG lasse sich eine Ermessensausübung jedoch nicht entnehmen. Dass das LSG sich nicht bewusst gewesen sein sollte, Ermessen ausüben zu müssen, ist angesichts der Formulierung im angefochtenen Beschluss damit nicht nachvollziehbar dargetan.
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Aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass das LSG mit seiner Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren ermessensfehlerhaft vorgegangen wäre. Hierzu hätte etwa dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt habe (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - juris RdNr 13). Dies erschließt sich aus der Beschwerdebegründung aber nicht. Der Kläger gibt insoweit lediglich seine eigene Einschätzung - zur Notwendigkeit eines Belastungsgutachtens und der weitergehenden Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstörung - wieder. Aus seinem Vortrag ergibt sich im Wesentlichen, dass er mit der Verfahrensführung des LSG und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden ist und weitere Ermittlungen des LSG für erforderlich hält. Damit macht er im Kern geltend, das LSG habe die Berufung nicht aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse treffen dürfen, und erhebt damit letztlich eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen können aber nicht durch eine Rüge in anderer Gestalt umgangen werden, weil andernfalls die Beschränkungen, die § 160 Abs 2 Nr 3 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis ins Leere liefen (vgl BSG Beschluss vom 22.6.2021 - B 13 R 29/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 26.5.2021 - B 13 R 219/20 B - juris RdNr 11).
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Da ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, ist auch die hierauf gestützte Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts aufgrund der Entscheidung durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter unsubstantiiert.
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c) Soweit die Beschwerde vorbringt, das LSG sei der vom Kläger aus § 278 Abs 1 ZPO abgeleiteten Verpflichtung, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, nicht nachgekommen, fehlt es an jeder näheren Begründung, inwiefern hierin ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde rügefähiger Verfahrensmangel liegen könnte. Der Vortrag des Klägers, dass aus seiner Sicht eine gütliche Einigung nicht ausgeschlossen war, ersetzt eine rechtliche Untermauerung der Rüge nicht.
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d) Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel der fehlenden Begründung des Beschlusses ist schließlich ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger macht geltend, das LSG habe verfahrensfehlerhaft entschieden, weil die angefochtene Entscheidung entgegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht mit Gründen versehen sei. Der Begründung lasse sich nicht entnehmen, dass das LSG sein Ermessen nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG tatsächlich ausgeübt habe. Zudem fehle es auch an einer Begründung, in Bezug auf die Frage, ob ein Belastungsgutachten notwendig sei. Soweit mit diesem Vorbringen eine unzureichende Begründung der Entscheidung des LSG geltend gemacht werden soll, ist damit eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht dargetan.
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Nach der ausdrücklichen Regelung des § 142 Abs 1 SGG gilt § 136 SGG ausschließlich für Beschlüsse entsprechend, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, also gerade nicht für solche nach § 153 Abs 4 SGG (vgl BSG Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 31/97 - SozR 3-1500 § 142 Nr 1 S 2 = juris RdNr 11). Einschlägig ist vielmehr § 142 Abs 2 SGG (BSG, aaO, juris RdNr 12; ebenso Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 22), wonach Beschlüsse zu begründen sind, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. Dass die angefochtene Entscheidung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend gewesen sind (vgl BSG, aaO, juris RdNr 13 mwN), trägt der Kläger nicht vor.
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Soweit er eine defizitäre Ermessensentscheidung nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG rügt, führt er selbst aus, dass der Beschluss Ausführungen zum Ermessen und auch dazu enthalte, warum das LSG keinen Anhalt für die Einholung eines Belastungsgutachtens gesehen hat. Der Vortrag des Klägers, das LSG hätte bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine mündliche Verhandlung sinnvoll gewesen sei, ersetzt nicht eine an Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der bisherigen Rechtsprechung orientierte Auseinandersetzung mit § 153 Abs 4 Satz 1 SGG. Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, warum die Vorschrift hier eine über die Formulierung in den Beschlussgründen, der Senat sei einstimmig der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Berufung unbegründet sei (vgl zu der gleichlautenden Vorschrift des § 130a VwGO BVerwG Beschluss vom 3.2.1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr 33 = juris RdNr 6; BVerwG Beschluss vom 1.3.2002 - 1 B 358.01 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr 57 = juris RdNr 3; hierauf Bezug nehmend für das SGG Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 27.3.2023, § 153 RdNr 174; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 153 RdNr 22), hinausgehende Begründung verlangen sollte. Auch die Kausalität eines etwaigen Begründungsmangels legt der Kläger nicht dar. Ebenso wenig sind der Beschwerdebegründung hinreichende Darlegungen zu etwaigen Ermessensfehlern zu entnehmen.
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Der Kläger wendet sich vielmehr mit seinem Vortrag im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG. Fragen der Beweiswürdigung im Einzelnen sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein unerheblich, weil nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie Beweiswürdigung) gestützt werden kann (vgl BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 50/22 B - juris RdNr 14).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Düring
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