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BSG 13.03.2023 - B 3 KR 13/22 BH
BSG 13.03.2023 - B 3 KR 13/22 BH - Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung einer Richterin wegen Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit - Hinweis der Richterin zur formwirksamen Beantragung von Prozesskostenhilfe
Normen
§ 60 Abs 1 SGG, § 42 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Frankfurt, 7. Februar 2022, Az: S 14 KR 703/21, Gerichtsbescheid
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 10. November 2022, Az: L 8 KR 44/22, Urteil
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin Dr. Knorr wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. November 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Dr. Knorr ist offensichtlich unzulässig, sodass der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung darüber entscheiden kann. Ihr im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht dem Kläger erteilter Hinweis zur formwirksamen Beantragung von PKH ist zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs offensichtlich gänzlich ungeeignet. Der Hinweis entspricht der bisherigen Senatspraxis und dient dem Interesse des Adressaten an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechtsschutzpositionen, ohne dessen Handlungsmöglichkeiten zu beschneiden; dass die Richterin Dr. Knorr deswegen nicht unvoreingenommen entscheiden könnte, lassen die Einwände gegen die dem Hinweis zugrundeliegende Rechtsauffassung von vornherein nicht erkennen.
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Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil bis zum Fristablauf eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur per einfacher E-Mail und damit nicht formwirksam beim BSG eingegangen ist. Anderes folgt nicht aus dem Hinweis des Klägers im Rahmen seines Ablehnungsgesuchs auf die Entscheidung des BGH vom 8.5.2019 - XII ZB 8/19; soweit dort auf eine Fristwahrung durch den rechtzeitigen Ausdruck seitens des Gerichts der einer einfachen E-Mail angehängten PDF-Datei eines im Original unterzeichneten Schriftsatzes Bezug genommen ist, kommt eine solche Fristwahrung nicht mehr in Betracht, seit am BSG die elektronische Prozessakte eingeführt worden ist und Ausdrucke nicht mehr zu Verfahrensakten genommen werden können.
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Die zugleich mit dem PKH-Antrag vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Schütze Behrend Knorr
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