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BSG 09.01.2023 - B 9 SB 24/22 B
BSG 09.01.2023 - B 9 SB 24/22 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Hosteinischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe des zugunsten der Klägerin festzustellenden Grads der Behinderung (GdB). Das LSG hat mit Urteil vom 24.6.2022 die auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei einem GdB von mindestens 50 anstelle des bereits zuerkannten GdB von 40 gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der Verletzung des § 103 SGG begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nicht in der danach vorgeschriebenen Weise bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl zB BSG Beschluss vom 10.6.2021 - B 9 V 56/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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1. Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5).
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Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (BSG Beschluss vom 31.3.2022 - B 9 SB 76/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 6).
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Der laut Beschwerdebegründung zu Protokoll gestellte Antrag der Klägerin enthält mit der Formulierung "den Sachverständigen Z zu der Frage der Beeinträchtigungen im Privatbereich ergänzend befragen zu dürfen" nur eine vage Umschreibung des Beweisthemas. Dem Antrag fehlt zudem jedweder Hinweis darauf, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Im Streit über die Feststellung eines höheren GdB hätte der Beweisantrag aber auf den Nachweis einer bestimmten anspruchsbegründenden Tatsache gerichtet sein müssen. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 6 mwN). Die danach erforderliche Behauptung einer bestimmten anspruchsbegründenden Tatsache ist der von der Klägerin mitgeteilten Antragsformulierung, die lediglich auf eine Befragung des Sachverständigen zu - nicht näher benannten - Beeinträchtigungen im Privatbereich gerichtet ist, nicht zu entnehmen.
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2. Darüber hinaus genügte die Beschwerdebegründung auch dann nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, wenn man die von der Klägerin ausdrücklich erhobene Sachaufklärungsrüge zugleich als Rüge einer Verletzung ihres Rechts auf Befragung des Sachverständigen Z verstehen wollte.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 32). Dabei müssen für einen entsprechenden Antrag keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 35; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 - juris RdNr 20). Abgelehnt werden kann ein solcher Antrag, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 3 mwN). Letzteres ist der Fall, wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird, wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen - bzw die erläuterungsbedürftigen Punkte - nicht genau genannt werden oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - juris RdNr 29; vgl zum Gesichtspunkt der Verspätung BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 20). Zudem begründet das Fragerecht keinen Anspruch auf stets neue Befragungen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige oder mehrere Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen (BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 150/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 27.3.2020 - B 9 SB 83/19 B - juris RdNr 9). Schließlich ist es den Fachgerichten unbenommen, die Beteiligten vorrangig darauf zu verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um Sachverständige damit zu konfrontieren. Die ggf anschließende mündliche Befragung kann aber dann geboten sein, wenn sie sich nicht absehbar in der Wiederholung schriftlicher Äußerungen erschöpft, sondern darüber hinaus einen Mehrwert hat (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2013 - B 13 R 198/13 B - juris RdNr 23 mwN). Auch in diesem Fall sind an die Beantragung mündlicher Sachverständigenbefragungen nicht weniger Anforderungen zu stellen als an eine schriftliche Befragung, die die Benennung konkreter Fragen und Einwendungen voraussetzt (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5 mwN).
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Ein Verstoß gegen das Fragerecht kann im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Verletzung des nach Art 103 Abs 1 GG iVm § 62 SGG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden. Eine entsprechende Rüge muss aufzeigen, dass der Verfahrensbeteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dazu muss er in der Beschwerdebegründung darstellen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 35; BSG Beschluss vom 5.1.2017 - B 13 R 345/16 B - juris RdNr 7). Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein - wie die Klägerin - rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten und Berichte zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren. Erst auf Grundlage dieser Darlegungen kann beurteilt werden, ob und inwieweit die (angekündigten) Fragen - wie zwingend notwendig - auch objektiv sachdienlich sind (BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 18 mwN). Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten, nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 6) und über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen (BSG Beschluss vom 13.4.2021 - B 13 R 177/20 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 3.6.2020 - B 9 SB 14/20 B - juris RdNr 8; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5 mwN).
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Entgegen diesen Anforderungen fehlt in der Beschwerdebegründung der Klägerin schon der Hinweis, dass sie die hierin beschriebenen Differenzen zwischen ihren Angaben gegenüber dem Sachverständigen und deren Bewertung im Gutachten bereits gegenüber dem LSG gerügt hat, sodass sich aus Sicht des LSG überhaupt ein Anhaltspunkt dafür ergeben konnte, dass die Anhörung - wie nach dem Vorstehenden notwendig - über eine erläuternde Wiederholung des Gutachtens hinausgehen könnte. Allein die in der Beschwerdebegründung angeführte schriftsätzliche Rüge der Klägerin, dass sich der Gutachter mit der Auswirkung der Behinderung im privaten Bereich so gut wie gar nicht auseinandergesetzt habe und sie sich wie in einem dauerhaften Lockdown vorkomme, da durch die Reizüberflutung Tätigkeiten im Privatbereich so gut wie ausgeschlossen seien, genügt insoweit nicht. Denn die Klägerin zeigt nicht auf, dass der Sachverständige in der von ihr zitierten Passage von Seite 12 des Gutachtens ihre Angaben zur Frage nach Hobbys falsch wiedergegeben und dass sie dies gegenüber dem LSG gerügt habe. Vielmehr wendet sie sich gegen die durch den Sachverständigen hieraus gezogenen Schlussfolgerungen im bewertenden Teil des Gutachtens, welchen das LSG gefolgt ist. Soweit die Klägerin hiermit nicht einverstanden ist, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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