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BSG 05.12.2022 - B 9 V 30/22 B
BSG 05.12.2022 - B 9 V 30/22 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 80 anstelle des zuerkannten GdS von 30 unter Anerkennung einer Essstörung sowie diverser adipositas-assoziierter Erkrankungen als Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Ausgleichsrente als Folge des in der Zeit von Dezember 1977 bis Dezember 1979 erlittenen Missbrauchs durch seinen Bruder nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz.
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Der Beklagte hat nach Durchführung von Ermittlungen (ua Einholung eines Gutachtens der Psychiaterin R vom 10.10.2017) als Schädigungsfolge eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit einem GdS von 30 anerkannt und vom 1.3.2016 an eine Beschädigtenversorgung in Form einer Grundrente gewährt (Bescheid vom 13.10.2016, Teilabhilfebescheid vom 20.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.1.2018). Im Klageverfahren hat das SG nach Vorlage diverser Befundunterlagen durch den Kläger ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von G vom 29.1.2019 und auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin H vom 17.1.2020 eingeholt. Mit Gerichtsbescheid vom 15.5.2020 hat es die Klage abgewiesen.
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Im Berufungsverfahren hat der Kläger psychologische Stellungnahmen von C vom 20.6. und 25.6.2020 vorgelegt nebst weiteren Befundunterlagen ua von M vom 16.2.2021. Das LSG hat ua eine ergänzende Stellungnahme von G vom 9.3.2021 eingeholt und die Berufung mit Urteil vom 13.7.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens habe der Kläger weder einen Anspruch auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen noch auf die Feststellung eines höheren GdS. Die festgestellte Schädigungsfolge einer PTBS bedinge einen GdS von 30 entsprechend der Bewertung von Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen nach Teil B Nr 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Das LSG hat sich dabei auf die seiner Ansicht nach überzeugenden Bewertungsvorschläge der Psychiaterin R sowie des Neurologen und Psychiaters G und im Übrigen auf die Entscheidungsgründe in dem Gerichtsbescheid des SG gestützt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der festgestellten Gewalttat und den weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen sei nicht wahrscheinlich. Eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen sei nicht notwendig, weil der Sachverhalt geklärt sei.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht Verfahrensmängel, eine Divergenz sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie keinen der von vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Anders als rechtlich geboten, hat der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Seinen Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - juris RdNr 6).
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Ohne eine hinreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG besteht oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Situation ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch und unzureichend strukturiert - versehen mit zahlreichen Fundstellen zu allgemeinen Stellungnahmen, Berichten und Äußerungen über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten - dargelegt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 247/17 B - juris RdNr 4).
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2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Darlegungsanforderungen der geltend gemachten Zulassungsgründe:
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a) Soweit als Verfahrensmangel ein Verstoß des LSG gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8 mwN).
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Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
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Der Kläger rügt, das LSG sei seinen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2020 ausdrücklich aufrechterhaltenen "Beweisanträgen" ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Es habe insbesondere übersehen, dass ein Obergutachten geeignet gewesen wäre, den Sachverhalt erschöpfend und vollumfänglich aufzuklären, weil sich während des mehrjährig andauernden Verfahrens sein Gesundheitszustand in einem nicht unerheblichen Maße verschlechtert habe.
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Damit hat der Kläger jedoch bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet. Allein sein Vortrag, er habe in der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 12.7.2022 gestellt, reicht hierfür nicht. Denn es muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch dargelegt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten zu begutachtenden Punkte noch Beweis erhoben werden sollte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO). Dies hat der Kläger nicht getan. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Dafür ist die unter Beweis gestellte Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und überdies zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte (BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 9 mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine substantiierten Ausführungen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht aber keine Beweisaufnahme nahezulegen (BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 6 mwN).
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Soweit der Kläger rügt, das LSG habe nicht das von ihm beantragte "Obergutachten" eingeholt, reicht dies nicht aus, um eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sogenannten Obergutachtens besteht auch bei einander widersprechenden Gutachtenergebnissen im Allgemeinen nicht. Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtensergebnisse gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst. Liegen mehrere Gutachten vor und hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, so darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.7.2022 - B 1 KR 9/22 B - juris RdNr 6; BSG vom 23.6.2021 - B 1 KR 56/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8 f). Solche Umstände hat der Kläger auch bezogen auf das Gutachten des G vom 29.1.2019 und dessen ergänzenden Stellungnahme vom 9.3.2021 nicht substantiiert aufgezeigt. Er räumt selbst ein, dass sich der Sachverständige bei der Befunderhebung und Diagnostik an einem der gängigen Diagnosesysteme, dem ICD-10, orientiert hat. Soweit der Kläger die fehlende Angabe weiterer wissenschaftlicher Fachliteratur rügt, zeigt er nicht auf, warum und welche gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen G allein dadurch ungenügend im vorgenannten Sinne sein sollten. Schließlich versäumt er es substantiiert darzulegen, warum nur eine Begutachtung nach dem von ihm erwähnten Diagnosesystem "DSM-IV" (jetzt: DSM-5) dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprochen hätte.
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Soweit der Kläger vorträgt, dass "womöglich auch Anträge nach § 109 SGG hinsichtlich der Einholung bzw. die Durchführung einer Begutachtung durch psychologische Psychotherapeuten nicht ausreichend gewährt" worden seien, trägt er schon nicht vor, dass und wann er einen solchen Antrag gestellt habe. Ohnehin kann er aber mit diesem Vortrag keinen Verfahrensmangel begründen. In § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist ausdrücklich bestimmt, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 9 mwN). Deshalb ist es unerheblich, wenn der Kläger darin zugleich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sehen sollte.
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b) Soweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, weil vor dem LSG der Sachverständige G "nicht zu den Diskrepanzen in seinem Gutachten" angehört worden sei, genügt auch sein diesbezügliches Vorbringen nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels.
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§ 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) und soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (vgl BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 12 mwN). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 12 mwN unter Hinweis auf BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 = juris RdNr 43). Er gewährleistet nur, dass ein Beteiligter mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BSG Beschluss vom 4.5.2020 - B 9 SB 84/19 B - juris RdNr 11 mwN).
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Der Kläger hat es in seiner Beschwerdebegründung versäumt darzulegen, welcher sachgerechte Vortrag zum Prozessstoff keine Beachtung gefunden haben soll. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 14 mwN). Hieran fehlt es. Zwar kann die gerügte Verletzung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, weil jedem Beteiligten das Recht zusteht, den Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 32; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 14). Dies gilt jedenfalls mit Blick auf solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet werden (BSG Beschluss vom 4.5.2020 - B 9 SB 84/19 B - juris RdNr 8 mwN).
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Bezüglich des im Berufungsverfahren lediglich ergänzend zu seinem bereits erstinstanzlich erstatteten Gutachten gehörten Sachverständigen G hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung aber schon nicht dargelegt, einen Antrag auf weitere Anhörung des Sachverständigen G bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Zudem hat er keine erläuterungsbedürftigen Punkte bezeichnet, die durch eine erneute Befragung des Sachverständigen einen über die bloße Wiederholung der bisherigen eingeholten schriftlichen Äußerungen im Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme hinausreichenden Mehrwert hätten. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass der Sachverständige G mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9.3.2021 auf die von ihm vorgelegten Privatgutachten von C und von M geantwortet habe. Dass er den Antworten des Sachverständigen insbesondere hinsichtlich seiner medizinischen Feststellungen nicht folgen mag, reicht für die behauptete Verletzung des Fragerechts ebenso wenig aus wie sein schlichter Hinweis auf einen "bereits formulierten Fragenkatalog". Dass der Kläger vom LSG darin gehindert worden sei, diesen Fragenkatalog an den Sachverständigen im Berufungsverfahren vorzulegen, behauptet er nicht. Im Übrigen begründet das Fragerecht keinen Anspruch auf stets neue (schriftliche oder mündliche) Anhörungen eines Sachverständigen, wenn ein Beteiligter und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen (vgl BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 4.5.2020 - B 9 SB 84/19 B - juris RdNr 9 mwN).
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Soweit der Kläger insgesamt mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen medizinischen und sonstigen Berichte, Stellungnahmen und Gutachten durch das LSG nicht einverstanden ist, wendet er sich gegen dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht gestützt werden.
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c) Auch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
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Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
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Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 7 f mwN).
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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Er macht zwar sinngemäß geltend, das Berufungsgericht weiche von dem Beschluss des BSG vom 13.6.2013 (B 13 R 485/12 B) ab, weil es entgegen der Wertung in dieser Entscheidung nicht die Notwendigkeit eines weiteren medizinischen Gutachtens bejaht habe. Unabhängig davon, dass der Kläger damit keinen abstrakten Rechtssatz aus dieser Entscheidung benennt, arbeitet er in der Beschwerdebegründung auch keinen divergierenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen LSG-Urteil heraus. Vielmehr kritisiert er mit seinem diesbezüglichen Vortrag lediglich die Subsumtion und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts in seinem Einzelfall. Sein Vorbringen geht damit aber über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus (vgl BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 13 mwN).
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d) Ebenso wenig dargelegt hat der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN).
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Der Kläger hat - anders als notwendig - bereits keine klare Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht bezeichnet. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine entsprechende Rechtsfrage herauszusuchen und zu formulieren (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 11.7.2017 - B 9 SB 15/17 B - juris RdNr 7).
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Da der Kläger - wie oben aufgezeigt - schon keine klaren Ausführungen zu dem vom LSG festgestellten Sachverhalt gemacht hat, bleibt auch im Übrigen unklar, welche konkreten Rechtsfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Insgesamt zielt sein Beschwerdevortrag auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab und beinhaltet im Kern letztlich Fragen der Beweiswürdigung und der Sachaufklärung. Hierauf kann - wie oben ausgeführt - die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden. Unerheblich für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist auch, dass der Kläger das Urteil des LSG inhaltlich für unrichtig hält. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen (vgl stRspr; BSG Beschluss vom 27.8.2018 - B 9 SB 24/18 B - juris RdNr 7 mwN).
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Soweit der Kläger schließlich das vom LSG gefundene Ergebnis für diskriminierend und verfassungswidrig hält, vermag dieser Vortrag die Zulässigkeit einer Grundsatzrüge ebenfalls nicht zu begründen. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht über einen vermeintlichen Verfassungsverstoß reicht nicht aus. Denn wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.8.2019 - B 9 SB 25/19 B - juris RdNr 8 mwN). Daran fehlt es.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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