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BSG 06.10.2022 - B 8 SO 2/22 B
BSG 06.10.2022 - B 8 SO 2/22 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit stehen mit Leistungen der Eingliederungshilfe im Zusammenhang stehende Leistungen des Beklagten, wie etwa verschiedene Unterstützungsleistungen, zB bei der Wohnungssuche sowie Fahrt- und Kopierkosten. Außerdem macht der Kläger verschiedene Berichtigungs- und Löschungsansprüche geltend.
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Das Sozialgericht (SG) hat mehrere Verfahren des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, das Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.10.2020 "abgetrennt, soweit es um Eingliederungshilfe-Leistungen sowie Unterstützungs- und Beratungsleistungen zu diesen geht, nicht jedoch hinsichtlich der Ermittlung der notwendigen Eingliederungsleistungen" und die Klage im Wesentlichen abgewiesen: Es hat unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers 58 Klageanträge aufgenommen, von denen es einem stattgegeben, die übrigen teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet abgewiesen hat (Urteil vom 5.10.2020). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers - im Wesentlichen unter Hinweis auf die Gründe des SG-Urteils - zurückgewiesen (Urteil vom 11.3.2021). SG und LSG sind auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens von D vom 28.12.2018 nebst ergänzender Stellungnahme vom 27.11.2019 und persönlicher Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 5.10.2020 von der Prozessfähigkeit des Klägers ausgegangen und haben daher keinen besonderen Vertreter nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellt.
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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
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II. Die Beschwerde, mit der der Kläger allein Verfahrensmängel geltend macht, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) müssen die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
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Soweit der Kläger aus der zeitlichen Begrenzung seiner Redezeit in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2021 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention <EMRK>) ableiten will, genügt sein Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Er trägt nicht vor, warum die eingeräumte Redezeit von insgesamt über 20 Minuten unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes ihm keinen ausreichenden mündlichen Vortrag ermöglicht haben soll und was er zusätzlich noch hätte vortragen wollen (vgl hierzu zB BSG vom 14.8.2018 - B 11 AL 3/18 BH - RdNr 6 mwN). In der Beschwerdebegründung ist grundsätzlich vorzutragen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann. Zudem ist darzulegen, dass der Beschwerdeführer alles Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zum Ganzen BSG vom 29.12.2015 - B 9 V 62/15 B - juris RdNr 10; BSG vom 24.8.2018 - B 13 R 174/18 B - juris; BSG vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38). Daran fehlt es hier.
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Soweit der Kläger weiter rügt, das LSG habe über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) erst einen Monat vor der mündlichen Verhandlung entschieden, legt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht hinreichend dar. Wegen ihrer Bedeutung für die Betroffenen unterliegen PKH-Verfahren zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes einer gewissen Eilbedürftigkeit (vgl BVerfG vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - NVwZ 2004, 334). Über PKH-Anträge ist möglichst frühzeitig zu entscheiden, nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise kurz vor oder zusammen mit der Hauptsacheentscheidung (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 11 mwN). Insbesondere dann, wenn sich der Kläger - wie hier - mehrfach außerstande erklärt, die Berufung eigenständig zu begründen und um Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten hat, muss das Berufungsgericht über den Antrag auf PKH entscheiden, bevor es die Berufung zurückweist. Versagt es die beantragte PKH, weil es eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Berufung nicht erkennen kann, hat es dem Berufungskläger nochmals Gelegenheit zur Begründung der Berufung zu geben. Erst dann kann sich das Gericht abschließend eine Meinung darüber bilden, ob es die Berufung für unbegründet hält oder nicht (vgl BSG vom 14.11.2013 - B 9 SB 31/13 B - RdNr 9). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus. Er legt nicht dar, warum die Zeit von rund einem Monat zwischen der Entscheidung über seinen PKH-Antrag (Beschluss vom 9.2.2021) und der mündlichen Verhandlung am 11.3.2021 nicht ausreichend gewesen sein soll, die Berufung ggf ergänzend zu begründen und welchen Vortrag er noch hätte halten wollen.
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Der Kläger rügt zudem eine Verletzung der richterlichen Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 106 Abs 1 SGG), ohne allerdings näher zu konkretisieren, auf welche Anträge das Gericht hätte hinweisen sollen. § 106 Abs 1 SGG ist zu entnehmen, dass das Gericht bei unklaren Anträgen mit den Beteiligten klären muss, was gewollt ist; vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten hat es darauf hinzuwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (vgl zB BSG vom 26.7.2021 - B 8 SO 13/21 BH - RdNr 7 mwN). Gleichwohl sind Tatsachengerichte grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Stellung prozessordnungsgemäßer Beweisanträge hinzuwirken (vgl zB BSG vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - RdNr 10). Der Kläger hat nicht dargetan, an der Stellung eines bestimmten Antrags gehindert worden zu sein. Im Übrigen gilt, dass die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auch nicht im Gewand der Rüge einer Verletzung von § 106 SGG umgangen werden können (vgl zB BSG vom 12.4.2022 - B 4 AS 326/21 B - RdNr 12). Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde schon nicht auf, unter welchem Gesichtspunkt das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, auf einen bestimmten Antrag hinzuwirken und welche Entscheidung es auf einen - unterstellten - Antrag hätte treffen müssen.
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Schließlich rügt der Kläger, das LSG hätte ihm einen besonderen Vertreter nach § 72 SGG bestellen müssen. Indem er substantiiert behauptet, im Berufungsverfahren (jedenfalls partiell) prozessunfähig gewesen zu sein, hat er eine Verletzung des § 71 Abs 1 SGG hinreichend bezeichnet. Darlegungen dazu, dass die Entscheidung des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sind gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung (ZPO) entbehrlich (absoluter Revisionsgrund).
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Die damit zulässige Verfahrensrüge ist indes unbegründet, weil der formgerecht gerügte Verfahrensmangel der fehlenden Vertretung (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO) eines (partiell) Prozessunfähigen (§ 71 Abs 1 SGG, § 104 Nr 2 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) nicht vorliegt. Nach § 71 Abs 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Vertragliche Verpflichtungen kann nur eingehen, wer Willenserklärungen wirksam abgeben kann. Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind hingegen nichtig (§ 105 Abs 1 BGB), sodass Geschäftsunfähige auch prozessunfähig sind. Nach Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 104 Nr 1 BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr 2 BGB).
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das LSG ist auf Grundlage des Sachverständigengutachtens von D vom 28.12.2018 und dessen ergänzender Äußerungen vielmehr zu Recht von der Prozessfähigkeit des Klägers ausgegangen. Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit und damit Prozessunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche krankheitsbedingt nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl zum Ganzen BSG vom 27.1.2022 - B 2 U 175/20 B - SozR 4-1500 § 71 Nr 4 RdNr 8 ff mwN).
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Die "freie Willensbestimmung" setzt die Fähigkeit zur Einsicht und zur Übernahme der Verantwortung für das eigene Handeln voraus, dh die Fähigkeit auf der Grundlage von Werten zu planen, zwischen verschiedenen Möglichkeiten zu wählen, zielgerichtete Entscheidungen zu treffen und sie zu realisieren (Habermeyer/Saß, Der Nervenarzt 2002, 1094, 1096 mwN). Die Willensbestimmung muss komplett aufgehoben sein ("ausschließender Zustand"); eine bloße Beeinflussung oder Beeinträchtigung genügt nicht. Dies schließt es indes nicht aus, dass der Verlust der Einsichtsfähigkeit oder der geistigen Eigensteuerung auf einen gegenständlich begrenzten Kreis von Angelegenheiten (zB Prozessführung, Eheangelegenheiten) beschränkt ist (sog partielle Prozessunfähigkeit, vgl dazu BVerfG vom 6.7.2020 - 1 BvR 2843/17 - RdNr 22; BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 45/20 B - RdNr 8 und vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/19 B - RdNr 6; BGH vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - RdNr 20 und vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - RdNr 9; stRspr seit BGH vom 24.9.1955 - IV ZR 162/54 - BGHZ 18, 184).
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Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand liegt mithin vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen (bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche) nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann (vgl zB BSG vom 25.4.2019 - B 2 U 19/18 BH - RdNr 2; BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 12/20 B - RdNr 6; BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/19 B - RdNr 6 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - SozR 4-3500 § 67 Nr 1 RdNr 9; BFH vom 9.9.2004 - III B 165/03 - RdNr 4; BGH vom 5.11.2004 - IXa ZB 76/04 - RdNr 13 und vom 5.12.1995 - XI ZR 70/95 - RdNr 13) und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BGH vom 18.9.2018 - XI ZR 74/17 - RdNr 28; Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 71 RdNr 30 mwN). Es kommt mithin darauf an, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH vom 18.9.2018 - XI ZR 74/17 - RdNr 28 und vom 14.3.2017 - VI ZR 225/16 - RdNr 13; BFH vom 7.7.2017 - V B 168/16 - RdNr 12; BAG vom 28.5.2009 - 6 AZN 17/09 - AP Nr 1 zu § 57 ZPO = juris RdNr 8) oder die Willensbildung durch krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder unkontrollierte Triebe und Antriebskräfte - ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung - bestimmt wird (BVerwG vom 6.3.2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art 20 GG Nr 232 = juris RdNr 47 und vom 17.12.2009 - 2 A 2.08 - Buchholz 235.1 § 71 BDG Nr 1 RdNr 27; BGH vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - RdNr 16 und vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - RdNr 7 sowie grundlegend BGH vom 14.7.1953 - V ZR 97/52 - BGHZ 10, 266; zum Ganzen Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 71 RdNr 31 mwN).
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Die Aufhebung der freien Willensbestimmung muss wesentlich auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beruhen, dh auf anhaltende psychische Störungen erheblichen Ausmaßes zurückzuführen sein. Die Symptome dieser Störungen müssen die Umsetzung persönlicher Wertvorstellungen verhindern, indem sie kognitive Voraussetzungen der Intentionsbildung und -realisierung beeinträchtigen, oder die Persönlichkeit so verändern, dass der Zugang zu persönlichen Wertvorstellungen verstellt bzw das Wertgefüge an sich verformt wird (Habermeyer/Saß, Der Nervenarzt 2002, 1094, 1096). Insbesondere psychische Störungen sind nach der Senatsrechtsprechung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (zB ICD-10, DSM-5) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen möglichst exakt zu beschreiben (vgl hierzu BSG vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 21; vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 71 RdNr 19; vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - RdNr 18 sowie vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 22). Denn je genauer und klarer die "krankhaften Störungen der Geistestätigkeit" bestimmt sind, umso einfacher sind ihre Ursachen und Folgen zu erkennen und zu beurteilen. Dies schließt begründete Abweichungen von diesen Diagnosesystemen, zB aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritts, nicht aus (BSG vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 21 und vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 71 RdNr 19). Ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, die die freie Willensbestimmung ausschließt, ist mithilfe medizinischer Sachverständigengutachten zu klären. Dagegen ist Geschäftsunfähigkeit als solche kein medizinischer Befund, sondern eine Rechtsfolge, deren Voraussetzungen das Gericht mithilfe und unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat (BGH vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - RdNr 9).
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Nach diesen Maßstäben ist die freie Willensbildung des Klägers weder in allen Lebensbereichen noch für bestimmte Lebensbereiche aufgehoben. Der Sachverständige D hat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand beim Kläger zwar eine psychische Störung vorliegt, eine genaue Diagnosestellung aber nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist. Eine dauerhafte Gesundheitsstörung im Sinne einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit kann danach beim Kläger festgestellt werden. Diese ist jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht von ausreichender Schwere, um die freie Willensbestimmung in relevantem Maße einzuschränken oder aufzuheben. Der Sachverständige legt überzeugend dar, dass die formalgedanklichen Auffälligkeiten und Hinweise auf Einschränkungen bei der Informationsverarbeitung auch angesichts der sonst gut erhaltenen kognitiven Fähigkeiten kein Ausmaß erreichen, das einen hieraus begründeten Ausschluss der freien Willensbildung zulassen würde. Insbesondere konnte der Sachverständige keinen Wahn feststellen, da die Überzeugungen des Klägers als überwertige Ideen einzustufen sind, verbunden mit dem starken Wunsch, andere von deren Richtigkeit zu überzeugen, aber keine subjektive Gewissheit im Sinne einer unverrückbaren Überzeugung festgestellt werden kann. Der Sachverständige hat sich mit den bereits vorliegenden, älteren sachverständigen Einschätzungen (insbesondere von K, H, S und PD W und B) kritisch auseinandergesetzt und seine Einschätzung auch im Verhältnis dazu überzeugend begründet. Der Senat konnte sich auch auf dieser Grundlage die Überzeugung bilden, dass der Kläger prozessfähig ist und hält daher an seiner Einschätzung im Beschluss vom 21.9.2016 im Verfahren B 8 SO 7/16 B, die auf einer älteren und nur nach Aktenlage erfolgten Begutachtung durch B fußte, für das vorliegende Verfahren nicht mehr fest.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Bieresborn Luik Scholz
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