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BSG 23.09.2021 - B 12 KR 95/20 B
BSG 23.09.2021 - B 12 KR 95/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungsgrundsatz - Übergehen eines Beweisantrages - Verletzung rechtlichen Gehörs
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. Januar 2018, Az: S 6 KR 5414/15, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 30. September 2020, Az: L 5 KR 680/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die von den Klägern wegen ihrer Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 3. zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für ihre Kinder zu reduzieren sind. Den darauf gerichteten Antrag lehnte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle ab (Bescheide vom 29.6.2015; Widerspruchsbescheide vom 8.10.2015). Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.1.2018). Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 30.9.2020). Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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1. Einen Verfahrensfehler bezeichnen die Kläger nicht in einer den Anforderungen von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechenden Weise.
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a) Die Kläger behaupten eine "Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) durch Verweigerung der Berufungsinstanz als Tatsacheninstanz sowie In diesem Zusammenhang die Verfahrensfehler der Verletzung der Amtsermittlungspflicht und der Divergenz". Das LSG habe sich "willkürlich" geweigert, seiner Aufgabe als Tatsacheninstanz nachzukommen. Sein Vorgehen verletze das Recht der Kläger auf den gesetzlichen Richter. Die Kläger führen ua aus:
"Dass die oben dargestellten Ablehnungen der Sachaufklärung durch das LSG zugleich sämtlich hier zu rügende Verletzungen der Amtsermittlungspflichten i.S.d. § 160 Abs. 2 Ziffer 3. SGG entsprechend den vom angerufenen Revisionsgericht aufgestellten Maßstäben (siehe dazu z.B. den Beschluss vom 15.7.2019 - B 12 KR 5/19 B - mwN) beinhalten, ergibt sich aufgrund der vorstehend detailliert dargelegten Umstände zum einen selbsterklärend, zum anderen erweisen sich, wie dargestellt, die vom LSG gegebenen Begründungen seiner Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich wiederholten Beweisanträge als offensichtlich 'nicht hinreichend'. Sämtliche Beweisfragen betrafen die notwendige Herstellung sachlich fundierter Entscheidungsgrundlagen und waren ausnahmslos substantiiert, weil konkret und auf fachwissenschaftliche Erkenntnisse gestützt. Das gilt naturgemäß hinsichtlich des Fragenkatalogs des BVerfG vom 18.12.2019 erst recht. Dass sie entscheidungserheblich sind, bedarf angesichts der Tatsache keiner weiteren Erklärung, dass sie die aus fachwissenschaftlicher Sicht ebenso wie ausweislich seines Fragenkatalogs vom 18.12.2019 der Auffassung des BVerfG unhaltbaren bzw. zu klärenden Grundlagen der Entscheidungen des BSG selbst betreffen, auf welche das LSG sich 'vollinhaltlich' stützt."
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aa) Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f). Vermeintlich beweisbedürftige Tatsachen haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Die gegenteilige Behauptung ändert daran nichts.
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bb) Ungeachtet dessen haben die Kläger ferner nicht aufgezeigt, weshalb das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - BeckRS 2008, 54504 mwN). Auch daran fehlt es ua mit Blick auf die Ausführungen des LSG auf Seite 17 f des Urteils. Der Hinweis der Kläger auf einen Fragenkatalog des BVerfG vom 18.12.2019 in einem dort anhängigen Verfahren ändert daran nichts.
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b) Die Kläger behaupten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne diese hinreichend darzulegen. Indem das LSG "die vorstehenden Fakten und Verfassungsjudikaturen" im Urteil als nichtexistent behandelt habe, habe es das rechtliche Gehör in revisionserheblicher Weise verletzt. Ein Prozessgericht hat jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der Einwand der Kläger, das LSG sei ihren Ausführungen zur Unrichtigkeit der Rechtsprechung des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung bei Familien mit Kindern nicht gefolgt, genügt nicht.
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2. Eine entscheidungserhebliche Divergenz legen die Kläger nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung haben die Kläger nicht dargetan. Sie behaupten eine Divergenz "zum Rechtssatz des BVerfG im Kindergeldbeschluss vom 29.5.1990". Da sich das LSG die Begründungen des BSG im Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - "vollinhaltlich und damit auch - trotz ausdrücklicher Warnung der Kläger! - dessen Divergenz zum 'Kindergeldbeschluss' des BVerfG vom 29.5.1990" zu eigen gemacht habe, falle ihm auch der (ursprünglich dem BSG zuzurechnende) Verfahrensfehler der Divergenz zur Last. Die Kläger legen nicht hinreichend dar, welche konkreten, entscheidungserheblichen Rechtssätze des LSG mit welchen konkreten, entscheidungserheblichen Rechtssätzen eines divergenzfähigen Gerichts in Widerspruch stehen sollen. Vielmehr machen sie lediglich geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung des BVerfG.
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3. Schließlich legen die Kläger auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Sie formulieren auf Seite 26 f der Beschwerdebegründung folgende Fragen:
"1. Ist die Heranziehung der Kläger gem. §§ 223, 240, 243 SGB V und 153,157,161,162 SGB VI mit der Verfassung, namentlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz), Art. 6 Abs. 1 GG (Grundrecht auf Schutz und Fürsorge), Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG (Leistungsfähigkeitsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Transparenz - und Wahrheitsgebot sowie Systemgerechtigkeit) vereinbar? Falls dies zu bejahen ist:
2. Gilt dies, unter Einbeziehung des Anspruchs der Kläger auf intragenerationelle Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG), auch insofern, als Eltern von mehreren Kindern in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden wie kinderlose Versicherte bzw. Versicherte mit nur einem Kind und gilt dies auch für jene Einkommensanteile, welche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 1601 ff. BGB) sowie des Strafrechts (§ 170 StGB) allein den Kindern als existenzminimaler Unterhalt zustehen?"
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Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert worden sind. Selbst wenn Rechtsfragen als aufgeworfen unterstellt würden, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt.
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Unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsfrage geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig ist, hat das BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua dann, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien (vgl BSG Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651 RdNr 10). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Weshalb gleichwohl die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend hervor.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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