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BSG 02.02.2021 - B 10 ÜG 5/20 B
BSG 02.02.2021 - B 10 ÜG 5/20 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Gerichtsverfahren - Geldentschädigung - Wiedergutmachung auf andere Weise - Einzelfallabwägung - Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Entschädigungskläger - Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung - erkennbar unbegründete Klage - Rechtsanwendung
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG
Vorinstanz
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 22. März 2019, Az: S 35 BK 29/15, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 27. Mai 2020, Az: L 13 SF 6/19 EK BK, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1800 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung in Höhe von 1800 Euro für die unangemessene Dauer eines vor dem SG Oldenburg zum Az S 35 BK 29/15 erfolglos geführten Klageverfahrens über die Gewährung von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz. Diesen Anspruch hat das LSG als Entschädigungsgericht mit Urteil vom 27.5.2020 verneint und für die Dauer des vor dem SG geführten Verfahrens eine überlange Verfahrensdauer festgestellt. Zwar sei hinsichtlich des Verfahrens vor dem SG von einer gerichtlichen Inaktivität von insgesamt 30 Kalendermonaten auszugehen. Für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch fehle es jedoch an dem negativen Tatbestandsmerkmal des § 198 Abs 2 Satz 2 GVG, wonach Entschädigung nur beansprucht werden könne, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG ausreichend sei. Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles spreche für einen bloßen Feststellungsanspruch maßgeblich die von Beginn an feststehende Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung der Klägerin. Der Rechtsauffassung der Familienkasse, dass auf der Grundlage der im Widerspruchsbescheid festgestellten Bedarfe und des festgestellten Einkommens insbesondere deshalb kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestanden habe, weil nach der Rechtsprechung des BSG die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen seien, sei die Klägerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - B 10 ÜG 6/18 B - juris RdNr 4 mwN).
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Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob Aspekte wie die "Substanzlosigkeit einer Klage", der "erkennbar feststehenden Aussichtslosigkeit einer Klage" oder ähnliche (überhaupt) geeignet sind, einen Umstand des Einzelfalls iS des § 198 Abs 2 Satz 2 GVG bezüglich eines Ausgangsverfahrens zu begründen, der dann bei der Entscheidung darüber, ob Entschädigung beansprucht werden kann (oder Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist), insoweit herangezogen werden könnte.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit eine mit Mitteln juristischer Methodik zu klärende Rechtsfrage formuliert und nicht lediglich eine tatsächliche Frage bezeichnet hat, die sich als ein relevanter Umstand des Einzelfalls auf die begehrte Entschädigung auswirken kann und damit eine Fragestellung mit Breitenwirkung darstellt. Denn die Klägerin hat es bereits versäumt, die (weitere) Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragestellung darzulegen. Sie behauptet zwar, dass in sämtlichen vom Entschädigungsgericht in Bezug genommenen Urteilen "der tiefere Sinne dessen, warum einem Entschädigungskläger eine Entschädigung versagt werden kann - wie das LSG formuliert - bzw. muss, nicht angesprochen wird, sondern lediglich 'objektive' Aspekte wie die Aussichtslosigkeit oder Unbegründetheit einer Klage, nicht aber intrapersonelle Aspekte angesprochen werden". Inhaltlich setzt sich die Klägerin jedoch nicht mit der vom LSG benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Demzufolge versäumt sie es zu prüfen, ob sich auf der Grundlage vorhandener Urteile des BSG ausreichend Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihr bezeichneten Frage ergeben. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.11.2019 - B 10 ÜG 6/19 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - juris RdNr 7). Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht nicht aus.
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Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl Senatsbeschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 16 mwN). Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass eine Entschädigung gemäß § 198 Abs 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden kann, soweit nicht nach den "Umständen des Einzelfalles" eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend iS des § 198 Abs 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010 eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/3802 S 20; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D - juris RdNr 57). In diese wird - worauf der Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 17/3802 S 20) bereits mehrfach hingewiesen hat (vgl Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 40 f; Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 31; Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 45; Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8) regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine besondere Bedeutung hatte (ebenso BVerwG Urteil vom 11.7.2013, aaO; BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - juris RdNr 59). Darüber hinaus kann aber auch bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger durch sein Prozessverhalten erheblich zur Verzögerung des Ausgangsverfahrens beigetragen hat (vgl Senatsurteil vom 12.2.2015, aaO RdNr 41), ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (vgl BT-Drucks 17/3802 S 20). Schließlich kann im Rahmen des Abwägungsvorgangs vom Entschädigungsgericht zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl BVerwG Urteil vom 11.7.2013, aaO) oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ oder uneinsichtig verhalten hat (vgl BFH Urteil vom 19.3.2014 - X K 8/13 - juris RdNr 35).
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Vor diesem Hintergrund zeigt die Klägerin nicht auf, welcher weitere Klärungsbedarf im Hinblick auf die von ihr formulierte Fragestellung noch bestehen sollte. Denn wie sich aus den vorgenannten Gesetzesmaterialien und der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, kann die für die Entschädigung maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise tatsächlich ausreichend ist, nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall beantwortet und entschieden werden, wozu ua regelmäßig auch die Gewichtung der Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Entschädigungskläger gehört. Sofern die Klägerin im Kern ihres Vorbringens mit der im Rahmen des § 198 Abs 2 Satz 2 GVG erfolgten wertenden Gewichtung und Abwägung der Umstände in ihrem Einzelfall (einschließlich der Bewertung der Erfolgsaussichten der vor dem SG geführten Klage) durch das Entschädigungsgericht nicht einverstanden sein sollte, rügt sie dessen fehlerhafte Rechtsanwendung. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8).
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 GKG, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1 GKG.
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