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BSG 08.07.2020 - B 12 R 4/19 R
BSG 08.07.2020 - B 12 R 4/19 R - Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co KG - Kommanditist - Rechtsmacht - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
Normen
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 164 S 1 HGB, § 6 Abs 3 GmbHG, § 37 Abs 1 GmbHG, § 38 Abs 1 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 46 Nr 6 GmbHG
Vorinstanz
vorgehend SG Ulm, 19. Januar 2017, Az: S 6 R 1963/16, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. April 2018, Az: L 10 R 828/17, Urteil
Leitsatz
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Der über eine Kommanditeinlage an einer GmbH & Co KG Beteiligte ist als deren Geschäftsführer versicherungspflichtig beschäftigt, wenn er als gleichzeitiger (Gesellschafter-)Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht über die Rechtsmacht verfügt, Weisungen an sich zu verhindern.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) in der Zeit vom 1.12.2012 bis zum 31.3.2015 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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Der Kläger und seine Schwester waren Geschäftsführer der Verwaltung GmbH (V GmbH), die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der zu 1. beigeladenen F GmbH & Co KG (F KG) war. Vom Stammkapital der V GmbH hielten der Kläger und seine Schwester jeweils 20 vH sowie seine Mutter 60 vH. Mit demselben Beteiligungsverhältnis waren sie Kommanditisten der F KG. Der Kläger und die Beigeladene schlossen am 1.12.2012 einen "Dienstvertrag" über seine Tätigkeit als Geschäftsführer. Danach erhielt er ein Jahresgehalt in Höhe von 30 000 Euro, zahlbar in 12 Monatsbeträgen; zudem hatte er Anspruch auf Ersatz von Spesen, Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen.
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Mit notariellem Vertrag vom 19.2.2013 wurden sowohl die Geschäftsanteile an der V GmbH als auch die Kommanditeinlagen an der F KG rückwirkend zum 1.1.2013 auf die Holding GmbH & Co KG (H KG) übertragen. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der H KG war die Holding Verwaltung GmbH (H V GmbH), an deren Stammkapital wiederum der Kläger und seine Schwester zu je 20 vH und seine Mutter zu 60 vH beteiligt waren. Mit diesem Beteiligungsverhältnis waren sie auch Kommanditisten der H KG.
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Nach § 4 Abs 1 des Gesellschaftsvertrags der Beigeladenen (GV-F KG) war allein die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Im Übrigen sahen sämtliche Gesellschaftsverträge grundsätzlich eine Beschlussfassung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor. Die Erteilung von Weisungen der H KG an die H V GmbH als deren Komplementärin bedurfte nach § 4 Abs 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der H KG vom 1.12.2012 (GV-H KG) eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Am 15.12.2012 schlossen die Kommanditisten der H KG einen "Stimmbindungsvertrag". Danach war "in Zukunft bei allen Gesellschafterbeschlüssen der Holding GmbH & Co. KG einstimmig mit 'Ja' oder 'Nein' zu stimmen".
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Auf den Statusfeststellungsantrag des Klägers und der Beigeladenen stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen seit dem 1.12.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und Versicherungspflicht in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Bescheide vom 20.10.2014; Widerspruchsbescheid vom 20.2.2015).
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Das SG Ulm hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.1.2017). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte wegen eines im GV-H KG eingeräumten Vetorechts festgestellt, dass seit dem 1.4.2015 keine Versicherungspflicht mehr bestehe. Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.4.2018). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Dienstvertrag ganz überwiegend für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses spreche. Allein die Kommanditisten der Beigeladenen und später die Kommanditisten der H KG hätten die Geschicke der Beigeladenen bestimmt. Da nach den Gesellschaftsverträgen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst worden seien, sei der Mutter des Klägers mit einem Kommanditanteil von 60 vH der beherrschende Einfluss zugekommen. Der Stimmbindungsvertrag ändere an den gesellschaftsrechtlichen Rechtsmachtverhältnissen nichts.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV, §§ 103, 106 SGG und §§ 133, 157 BGB. Bei dem Stimmbindungsvertrag vom 15.12.2012 handele es sich um einen nicht beurkundungspflichtigen Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag der H KG und nicht um die Gründung einer BGB-Innen- oder einer weiteren Gesellschaft. Nur diese Auslegung entspreche dem Willen der Vertragsparteien, aber auch dem Wortlaut des Vertragstextes. Darüber hinaus habe das LSG nicht nach den Gründen für den Abschluss der Stimmvereinbarung gefragt und damit den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2018 und des Sozialgerichts Ulm vom 19. Januar 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2015 abzuändern und festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. März 2015 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach den für die Statusbeurteilung von Geschäftsführern einer GmbH geltenden Maßstäben (dazu 1.) war der Kläger als Geschäftsführer in der Zeit vom 1.12.2012 bis zum 31.3.2015 Beschäftigter der Beigeladenen und damit versicherungspflichtig in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (dazu 2.). Die eine abhängige Beschäftigung ausschließende ausreichende Rechtsmacht in der F KG ergab sich auch nicht ausnahmsweise aus seiner Stellung als Gesellschafter der H KG oder der H V GmbH (dazu 3.). Hieran ändert auch der Stimmbindungsvertrag vom 15.12.2012 nichts (dazu 4.).
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1. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926; § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die abhängige Beschäftigung steht als rechtlicher Typus der selbstständigen Tätigkeit gegenüber, die vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Diese für die Statusbeurteilung vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 14 f mwN; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 18).
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Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet. Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach § 6 Abs 3 (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980, BGBl I 836), § 37 Abs 1, § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit der nur durch entsprechende Satzungsregelungen einschränkbaren Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der GmbH (vgl zum Weisungsrecht BGH Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 - juris RdNr 18 f; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 3, 14; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl 2020, § 37 RdNr 1; Stephan/Tieves, MüKoGmbHG, 3. Aufl 2019, § 37 RdNr 107). Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 21; BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 14 f, jeweils mwN).
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2. Nach diesen Maßstäben war der Kläger bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt. Ebenso wie bei einer GmbH gilt bei einer KG der Grundsatz, dass nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer) einer Beschäftigung nachgehen und damit versicherungspflichtig sind. Auch ein über die Kommanditeinlage an einer KG beteiligter (Gesellschafter-)Geschäftsführer ist aber nur dann nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wenn ihm die Gesellschafterstellung oder der Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht verschafft, Weisungen an sich als Geschäftsführer zu verhindern. Das ist hier nicht der Fall gewesen.
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Der Kläger hat den "Dienstvertrag" mit der F KG geschlossen (vgl BGH Urteil vom 15.3.2016 - II ZR 114/15 - juris RdNr 22; Grunewald in MüKoHGB, 4. Aufl 2019, § 161 RdNr 82), ist aber nur Organ der Komplementär-GmbH (sog Drittanstellung). Eine organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis bei der KG, die allenfalls aufgrund einer Abrede im Gesellschaftsvertrag begründet werden kann (vgl hierzu Casper in Staub, HGB, 5. Aufl 2015, § 164 RdNr 36; Grunewald in MüKoHGB, 4. Aufl 2019, § 164 RdNr 24), liegt schon angesichts der alleinigen Berechtigung der Komplementärin zur Geschäftsführung nach § 4 Abs 1 GV-F KG nicht vor. Als mitarbeitender Kommanditist einer KG unterliegt er grundsätzlich dem allgemeinen Direktions- und Weisungsrecht der KG, das jedoch gemäß § 164 Satz 1 HGB von der Komplementär-GmbH als Geschäftsführerin der KG ausgeübt wird (Casper in Staub, HGB, 5. Aufl 2015, § 164 RdNr 35). Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist zwar grundsätzlich - wie jeder Geschäftsführer einer GmbH - den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen (§ 37 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG). Auch als Gesellschafter der V GmbH mit einem Kapitalanteil von nur 20 vH war der Kläger aber nicht in der Lage, ausschlaggebenden Einfluss auf deren Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen. Weisungen der Kommanditisten unterliegt die Komplementär-GmbH im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung nicht (näher hierzu unter 3.).
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Außerdem wies der Dienstvertrag vom 1.12.2012 maßgebliche Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung auf. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt von 30 000 Euro, zahlbar in zwölf gleichen Raten. Zudem waren ua ein bezahlter Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen und die Erstattung von Spesen vorgesehen.
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3. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließender beherrschender Einfluss auf die Beigeladene wurde dem Kläger auch nicht durch die notarielle Übertragung sowohl der Kapitalanteile an der V GmbH als auch der Kommanditeinlagen der F KG auf die H KG vermittelt. Zwar kann bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung des Geschäftsführers einer GmbH oder einer GmbH & Co KG ausnahmsweise dessen Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen sein. Seine Beteiligung an der H KG und der H V GmbH versetzte den Kläger aber nicht in die Lage, die Geschicke der Beigeladenen maßgeblich zu bestimmen.
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Der erkennende Senat hat mit mehreren Urteilen vom 8.7.2020 (B 12 R 26/18 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, sowie B 12 R 1/19 R, B 12 R 2/19 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, und B 12 R 6/19 R) seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Geschäftsführern einer GmbH fortentwickelt. Über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht verfügen danach nicht nur Gesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von zumindest 50 vH oder - bei geringerer Kapitalbeteiligung - einer umfassenden Sperrminorität. Sie kann auch daraus resultieren, dass der (Fremd-)Geschäftsführer (auch einer GmbH & Co KG) kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht allein auf das Rechtsverhältnis zwischen (Fremd-)Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH (& Co KG) abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft steht, deren (Fremd-)Geschäftsführung Gegenstand der Statusbeurteilung ist. Denn ein Geschäftsführer ist nach bisheriger Rechtsprechung selbstständig tätig, weil er die Rechtsmacht hat, auf Beschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht allein aus seiner Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft oder aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ableitet. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist aber auch eine solche von dieser Beteiligung abgeleitete Rechtsmacht nur beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt. Entscheidend bleibt, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile (und sei es über eine ihm eingeräumte umfassende Sperrminorität) über die Rechtsmacht verfügt, hinreichenden Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft auszuüben, für die er die Geschäftsführung übernommen hat. Eine solche Rechtsmacht in der beigeladenen F KG war dem Kläger weder als Kommanditist der H KG (dazu a) noch als Gesellschafter der H V GmbH (dazu b) eingeräumt.
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a) Nach der notariellen Übertragung der Kommanditeinlagen auf die H KG war diese zwar alleinige Kommanditistin der beigeladenen F KG und der Kläger Kommanditist der H KG. Kommanditisten sind nach § 164 Satz 1 HGB aber von der Führung der Geschäfte einer GmbH & Co KG ausgeschlossen und können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Lediglich solche außergewöhnlichen Handlungen bedürfen ihrer Zustimmung. Die Verwaltung bestehender Beteiligungen an anderen Gesellschaften einschließlich der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft gehört regelmäßig zu den Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der geschäftsführenden Komplementär-GmbH (Hoffmann/Bartlitz in Heymann, HGB, 3. Aufl 2020, § 116 RdNr 7; Jickeli in MüKoHGB, 4. Aufl 2016, § 116 RdNr 21). Ohne abweichendes Satzungsrecht steht den Kommanditisten einer GmbH & Co KG damit - anders als den Gesellschaftern einer GmbH - im Bereich der allein der Komplementär-GmbH obliegenden gewöhnlichen Geschäftsführung grundsätzlich kein Weisungsrecht zu (vgl BGH Urteil vom 11.2.1980 - II ZR 41/79 - BGHZ 76, 160, 164 f, juris RdNr 18; Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 12. Aufl 2018, § 4 RdNr 2; Borges in Heymann, HGB, 3. Aufl 2020, § 164 RdNr 5; Breitfeld in Reichert, GmbH & Co. KG, 7. Aufl 2015, § 16 RdNr 15; einschränkend Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl 2014, Anh § 45 RdNr 17; ders, JZ 2008, 425, 432). Der auf seiner Kommanditeinlage beruhende gesellschaftsrechtliche Einfluss eines Kommanditisten ist grundsätzlich auf die GmbH & Co KG beschränkt. Zwar war der Kläger mit einer Beteiligung von 20 vH am Stammkapital auch Gesellschafter der H V GmbH. Beschlüsse deren Gesellschafter waren aber nach § 6 Nr 9 des Gesellschaftsvertrags mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
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Die Vorschrift des § 164 Satz 1 HGB ist allerdings dispositiv (vgl § 163 HGB). Damit kann im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG abweichend von § 164 HGB ein Weisungsrecht der Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH vereinbart werden (Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 12. Aufl 2018, § 4 RdNr 13; Breitfeld in Reichert, GmbH & Co. KG, 7. Aufl 2015 f, § 16 RdNr 15; Casper in Staub, HGB, 5. Aufl 2015, § 164 RdNr 54; Grunewald in MüKoHGB, 4. Aufl 2019, § 161 RdNr 74; vgl auch Konzen, NJW 1989, 2977, 2982). Zwar sah § 4 Abs 2 Satz 2 GV-H KG vor, dass die "Erteilung von Weisungen an die persönlich haftende Gesellschafterin" eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft bedurfte. Insoweit kann offenbleiben, ob damit ein Weisungsrecht gegenüber der H V GmbH eingeräumt oder nur vorausgesetzt worden ist. Jedenfalls konnte der Kläger die Ausübung des Weisungsrechts mittels Beschlusses der Gesellschafterversammlung der H KG mit seiner Kommanditbeteiligung von nur 20 vH nicht herbeiführen. Ein solcher Beschluss der Gesellschafter der H KG bedurfte nach § 5 Abs 5 ihres Gesellschaftsvertrags der einfachen Mehrheit. Würde in dem "Stimmbindungsvertrag" vom 15.12.2012 eine Änderung des GV-H KG gesehen, wäre sogar Einstimmigkeit erforderlich gewesen, um eine Weisung an die H V GmbH zu erteilen.
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b) Ist es dem Kläger gesellschaftsrechtlich nicht möglich, eine Weisung an die H V GmbH herbeizuführen, fehlt ihm zugleich die Rechtsmacht, einen Beschluss dieser GmbH über die Stimmabgabe für die H KG in der Komplementär-GmbH der Beigeladenen hinsichtlich einer Weisung an ihn als deren Geschäftsführer zu verhindern. Auf die Frage, ob der Kläger aufgrund des "Stimmbindungsvertrags" Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der H KG (die nicht geschäftsführungsbefugt ist) verhindern kann, kommt es daher nicht an. Im Übrigen werden sowohl in der Gesellschafterversammlung der H KG (§ 5 Abs 4 GV-H KG), in der lediglich die Kommanditisten stimmberechtigt sind, als auch in der Gesellschafterversammlung der H V GmbH (§ 6 Abs 9 des Gesellschaftsvertrags) Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit gefasst. In diesen Gesellschaften verfügte der Kläger indes lediglich über 20 vH der Stimmen.
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4. Wie bereits ausgeführt wurde, vermochte der "Stimmbindungsvertrag" vom 15.12.2012 dem Kläger schon deshalb keine Rechtsmacht zu vermitteln, weil ihm aufgrund des vereinbarten Einstimmigkeitserfordernisses eine Weisung an die H V GmbH hinsichtlich der Stimmabgabe in der H KG oder der V GmbH nur zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester als weitere Kommanditisten möglich gewesen wäre. Auf den Rechtscharakter der Stimmvereinbarung kommt es daher nicht an. Ungeachtet dessen sind die insoweit geltend gemachten Verfahrensrügen nicht zulässig erhoben.
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Das Revisionsgericht darf die Würdigung eines Vertrags durch ein Tatsachengericht nur daraufhin prüfen, ob dieses Gericht die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei hat es von den in den Urteilen der Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen auszugehen. Nur den Tatsachengerichten obliegt es, den Willen der Vertragsparteien festzustellen. Diese Feststellungen müssen mit zulässigen Verfahrensrügen im Sinne des § 163 SGG angegriffen sein (BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - juris RdNr 67, insoweit in BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1 nicht abgedruckt). Bei einem Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 103 SGG), muss der Revisionskläger die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Es ist ferner darzulegen, zu welchem Ergebnis nach Auffassung des Revisionsklägers die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten und dass hieraus die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler anders entschieden hätte (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 12 mwN). Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht mit dem Vorbringen genügt, er, seine Mutter und seine Schwester hätten sich im Falle einer Sachverhaltsaufklärung dahingehend eingelassen, dass mit dem Stimmbindungsvertrag ein Vetorecht für den Kläger hätte eingeräumt werden sollen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
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