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BSG 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R
BSG 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostenguthaben - einmalige Einnahme - Verteilung auf sechs Monate
Normen
§ 22 Abs 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11 Abs 3 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 20. November 2018, Az: S 78 AS 338/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juli 2019, Az: L 10 AS 17/19, Urteil
Leitsatz
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Rückzahlungen oder Guthaben, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mindern (hier: Betriebskostenrückzahlung), sind nicht als Einmalzahlung auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen, selbst wenn der Leistungsanspruch in einem Monat entfällt.
Tenor
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Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2019 aufgehoben sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2018 geändert.
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Der Beklagte wird unter Änderung des endgültigen Leistungsbescheides vom 5. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2016 verurteilt, Ansprüche der Kläger auf Alg II in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 in Höhe von jeweils 124,07 Euro festzusetzen und den Klägern weiteres Alg II unter Anrechnung jeweils gezahlter 120,26 Euro zu leisten.
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Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
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Die Kläger begehren für Juni 2016 nach einer vorläufigen Bewilligung von Alg II die endgültige Festsetzung und Zahlung weiterer Leistungen. Im Streit ist die Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung.
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Der 1958 geborene Kläger und seine Ehefrau, die 1968 geborene Klägerin, sind im November 1990 zusammen mit ihren Kindern (geboren 1989 und 1990) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo zwei weitere Kinder geboren wurden. Die Kläger sind libanesische Staatsangehörige und waren im streitbefangenen Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.
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Seit Mai 2001 leben die Kläger in einer 91,4 qm großen Wohnung in B., zunächst zusammen mit allen Kindern, in der Zeit von Januar 2016 bis jedenfalls Oktober 2016 nur noch mit den beiden 1989 und 1996 geborenen Söhnen. Die Wohnung wird mit einer Gasetagenheizung beheizt, über die auch die Warmwasserbereitung erfolgt. Für diese Wohnung fielen ab Januar 2016 Kosten in Höhe von insgesamt monatlich 680,37 Euro an, die sich zusammensetzten aus einer Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 558,37 Euro (Nettokaltmiete 394,76 Euro sowie Vorauszahlung kalte Betriebskosten 163,61 Euro) und einem Abschlag an den Gasversorger in Höhe von monatlich 122 Euro.
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Vom 15.12.2014 bis zum 20.7.2016 war der Kläger erwerbstätig. Er verdiente im Februar 2016 und im Mai 2016 jeweils 1404 Euro brutto (1120,04 Euro netto) sowie im April 2016 1728 Euro brutto (1378,52 Euro netto), wobei ihm diese Verdienste jeweils im Folgemonat zuflossen. Der 1996 geborene Sohn, der seit Februar 2016 ebenfalls erwerbstätig war, verdiente im Februar 2016 989,40 Euro brutto (801,06 Euro netto), im April 2016 1571,40 Euro brutto (1175,17 Euro netto) und im Mai 2016 1781,89 Euro brutto (1330,45 Euro netto). Auch diese Verdienste flossen ihm jeweils im Folgemonat zu.
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Auf den im November 2015 für die Zeit ab Januar 2016 gestellten Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern und dem 1996 geborenen Sohn - unter Zugrundelegung eines fiktiven bereinigten Erwerbseinkommens nur des Klägers in Höhe von monatlich 827,65 Euro - Alg II für Januar 2016 bis Juni 2016 (Bescheid vom 14.12.2015), und zwar den Klägern in Höhe von jeweils monatlich 251,14 Euro (Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von 81,05 Euro und anteilig <ausgehend von vier Personen> Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,09 Euro) sowie dem Sohn in Höhe von monatlich 232,33 Euro (Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von 62,24 Euro und anteilig Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,09 Euro). Diese Bewilligungen erfolgten unter Hinweis auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 1 Satz 1 SGB III ausdrücklich vorläufig, weil ua das tatsächliche monatliche Erwerbseinkommen noch nicht feststehe.
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Mit der Begründung, dass der Sohn der Kläger wegen seines Erwerbseinkommens aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern ausscheide und das fiktive bereinigte Erwerbseinkommen des Klägers nur noch auf die Kläger zu verteilen sei, bewilligte der Beklagte allein den Klägern - weiterhin vorläufig - Alg II zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 120,26 Euro (Änderungsbescheid vom 22.2.2016).
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Im Juli 2016 reichten die Kläger eine Betriebskostenabrechnung (ohne Stromkosten) ihres Vermieters vom 9.2.2016 für den Abrechnungszeitraum Mai 2014 bis April 2015 ein. Aus dieser ergab sich eine Gutschrift in Höhe von 744,46 Euro, die dem Konto des Klägers noch im Februar 2016 gutgeschrieben worden war.
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Der Beklagte stellte die Ansprüche der Kläger auf Alg II für Januar 2016 bis Juni 2016 endgültig fest (Bescheid vom 5.10.2016). Dabei errechnete er - außer für Januar 2016, für den er den Klägern höhere Leistungen zuerkannte als zuvor vorläufig bewilligt, und für Mai 2016, für den er Leistungen in Höhe von jeweils 0 Euro feststellte - niedrigere Leistungen als zuvor bewilligt und ausgezahlt, ua für März 2016 und Juni 2016 nur noch in Höhe von jeweils monatlich 93,05 Euro als Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Für die Monate März bis Juni legte er einen Bedarf der Kläger in Höhe von jeweils monatlich 503,07 Euro zugrunde, der sich zusammensetzte aus dem Regelbedarf in Höhe von monatlich 364 Euro und einem anteiligen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 139,07 Euro (pro Kopf bei vier Personen), ausgehend von einem (verminderten) Gesamtbedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 556,28 Euro (tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 680,37 Euro abzüglich 124,08 Euro, entsprechend einem Sechstel der Betriebskostengutschrift in Höhe von 744,46 Euro). Zudem berücksichtigte er für März und Juni 2016 das in diesen Monaten zugeflossene Erwerbseinkommen des Klägers aus Februar und Mai in Höhe von jeweils monatlich 1404 Euro brutto/1120,04 Euro netto, bereinigt um die Freibeträge in Höhe von monatlich 820,04 Euro.
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Durch weitere Bescheide forderte der Beklagte darüber hinaus von den Klägern getrennt die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von jeweils insgesamt 340,55 Euro (Erstattungsbescheide vom 5.10.2016).
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Die gegen die endgültige Festsetzung erhobenen Widersprüche der Kläger blieben ebenso erfolglos wie ihre jeweiligen Widersprüche gegen die Erstattungsbescheide (Widerspruchsbescheid vom 5.12.2016). Zur Begründung führte der Beklagte aus, Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen mindere die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Folgemonat nach der Gutschrift. Das Guthaben sei auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen, weil ansonsten die Leistungsansprüche für März 2016 aufgrund des Umfangs des Guthabens und der Höhe des Erwerbseinkommens des Klägers entfallen wären.
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Die Kläger haben gegen den Leistungsbescheid vom 5.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2016 (nur) insoweit Klagen erhoben, als damit ihre Leistungsansprüche für Juni 2016 endgültig festgesetzt worden sind, und höhere Leistungen für diesen Monat unter Berücksichtigung eines jeweiligen anteiligen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 340,18 Euro (2 x 170,09 Euro) begehrt. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 hätten ungemindert berücksichtigt werden müssen, weil das im Februar 2016 zugeflossene Betriebskostenguthaben gemäß § 22 Abs 3 SGB II nur dazu geführt habe, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Monat März 2016 auf 0 Euro und im April 2016 um das verbliebene "Restguthaben" gemindert worden seien.
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Diese - zunächst noch mit weiteren Klagen verbundenen - Klagen hat das SG unter Zulassung der Berufung abgewiesen (Urteil vom 20.11.2018). Der Beklagte habe zu Recht für Juni 2016 nur die um jeweils ein Sechstel des Betriebskostenguthabens geminderten tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt.
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Die Berufungen der Kläger, die sich nach Abtrennung durch das LSG (Beschluss vom 8.7.2019) allein auf die Höhe der Leistungsansprüche für Juni 2016 beziehen, sind ebenfalls erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 23.7.2019). Zutreffend habe der Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 nur gemindert berücksichtigt. § 22 Abs 3 SGB II stelle eine abschließende Sonderregelung zur Anrechnung eines Betriebskostenguthabens als Einkommen allein hinsichtlich der dort ausdrücklich geregelten Modalitäten dar, also hinsichtlich des Anrechnungszeitraums (nicht im Zuflussmonat), des Anrechnungsumfangs (abzugsfreie Saldierung durch Minderung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) und des begünstigten Trägers (Abweichung von der Reihenfolge des § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II). Im Übrigen fänden die in § 11 SGB II aufgestellten Grundregeln der Einkommensberücksichtigung Anwendung, mithin auch die Regelung des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II aF.
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Mit ihren vom LSG zugelassenen Revisionen machen die Kläger sinngemäß eine Verletzung von § 22 Abs 3 SGB II geltend, der eine abschließende Reglung für die Anrechnung von Betriebskostenguthaben vorsehe. Ein Rückgriff auf § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II aF sei weder notwendig noch geboten.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2019 aufzuheben sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2018 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des endgültigen Leistungsbescheides vom 5. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2016 zu verurteilen, ihre Ansprüche auf Alg II in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 in Höhe von jeweils 124,07 Euro festzusetzen und ihnen weiteres Alg II unter Anrechnung jeweils gezahlter 120,26 Euro zu leisten.
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Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässigen Revisionen der Kläger, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 SGG), sind begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Es bestehen im tenorierten Umfang weitere Ansprüche auf Alg II zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Monat Juni 2016, denn die Kläger sind wegen der rechtsfehlerhaften Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens in einem weiteren Umfang hilfebedürftig gewesen als vom LSG angenommen.
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Gegenstand der Revisionsverfahren ist wegen der Trennung der Verfahren durch das LSG neben den vorinstanzlichen Entscheidungen allein der Bescheid des Beklagten vom 5.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2016, soweit der Beklagte die Ansprüche der Kläger auf Alg II zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 endgültig in Höhe von jeweils 93,05 Euro festgesetzt und es damit auch abgelehnt hat, weitere Zahlungen über den bereits geleisteten Betrag von 120,26 Euro hinaus zu erbringen. Die Kläger waren berechtigt, die Klage in zeitlicher Hinsicht auf den Monat Juni 2016, begrenzt auf höhere Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung, zu beschränken.
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Mit der abschließenden Festsetzung der Leistungsansprüche der Kläger für Juni 2016 durch den Bescheid vom 5.10.2016 haben sich die vorläufigen Entscheidungen für diesen Monat (Bescheide vom 14.12.2015 und 22.2.2016) erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl nur BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 RdNr 14). Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG; vgl dazu BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 22/16 R - juris RdNr 10 f; BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 11), gerichtet auf die endgültige Festsetzung des vorläufig bewilligten und ausgezahlten Alg II, und, soweit das Klagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus zielt, die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG).
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Rechtsgrundlage der abschließenden Entscheidung für den hier allein streitbefangenen Monat Juni 2016 sind in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II idF, die das SGB II durch das Gesetz vom 24.6.2015 (BGBl I 974) erhalten hat. In Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip; vgl nur BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 19 mwN). Verfahrensrechtlich war die abschließende Entscheidung nach Maßgabe des § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung iVm § 328 Abs 2 SGB III zu treffen, weshalb das für den streitigen Monat Juni 2016 zu berücksichtigende Einkommen des Klägers in konkreter Höhe und nicht mit einem Durchschnittsbetrag im Bewilligungszeitraum (Januar 2016 bis Juni 2016) zu berücksichtigen war. Letzteres sieht erst § 41a Abs 4 Satz 3 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung vor. Eine abschließende Entscheidung zu einer nach alter Rechtslage ergangenen vorläufigen Bewilligung hat erst dann nach neuem Recht zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum, anders als hier, bei Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.8.2016 noch nicht beendet war (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 21 ff).
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Die Kläger gehörten im Juni 2016 zum leistungsberechtigten Personenkreis iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn sie sind 1958 und 1968 geboren, waren in diesem Monat erwerbsfähig sowie hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor. Insbesondere sind die Kläger als Ausländer nicht von den in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II geregelten Leistungsausschlüssen erfasst gewesen, weil sie nach den Feststellungen des LSG jeweils über Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§ 7 Abs 1 Satz 3 SGB II) verfügten.
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Entgegen der Auffassung des LSG waren die Kläger im Juni 2016 in einem höheren Umfang hilfebedürftig als dies der Beklagte im Rahmen der endgültigen Festsetzungsentscheidung angenommen hat. Den Klägern stehen Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 in Höhe von jeweils 124,07 Euro zu, statt des von dem Beklagten abschließend zuerkannten Betrags von 93,05 Euro und des zuvor vorläufig bewilligten und ausgezahlten Betrags von 120,26 Euro. Für eine gleichmäßige Aufteilung des Betriebskostenguthabens aus der Betriebskostenabrechnung vom 9.2.2016 in Höhe von 744,46 Euro auf sechs Monate und die entsprechende normative Berücksichtigung als Einkommen beginnend mit dem Zuflussfolgemonat März 2016 über Juni 2016 hinaus in Höhe von monatlich 124,08 Euro (744,46 Euro : 6) gibt es keine Rechtsgrundlage.
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Im Juni 2016 haben nur die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 1 iVm Nr 3 Buchst a SGB II gebildet, obwohl sie zusammen mit zwei Söhnen in einer Wohnung lebten. Ihr 1989 geborener Sohn war schon aufgrund seines Alters in diesem Monat nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Ihr 1996 geborener Sohn konnte seinen Bedarf in diesem Monat durch eigenes zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen decken, sodass er von § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II ebenfalls nicht erfasst ist. Von seinen Bruttoeinnahmen im Juni 2016 (Verdienst für Mai 2016) in Höhe von 1781,89 Euro waren nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 451,44 Euro in Abzug zu bringen, woraus sich ein Nettoeinkommen im Höhe von 1330,45 Euro errechnet. Weiter war der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100 Euro (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) in Abzug zu bringen und der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 180 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II; 20 % von 900 Euro) sowie der weitere Zusatzfreibetrag in Höhe von 20 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 SGB II; 10 % von 200 Euro), sodass im Juni 2016 unter Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1030,45 Euro verblieb.
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Der Bedarf der als Eheleute in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger im Juni 2016 setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von jeweils 364 Euro (Regelbedarfsstufe 2 nach § 20 Abs 4 iVm Abs 5 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 SGB II für die Zeit ab 1.1.2016 vom 22.10.2015 - BGBl I 1792) und einem kopfteiligen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,09 Euro, der sich aus den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 (680,37 Euro) für vier Personen errechnet.
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Auf diesen jeweiligen Bedarf der Kläger in Höhe von 534,09 Euro war bereinigtes Einkommen des Klägers im Juni 2016 in Höhe von 820,04 Euro anteilig (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II) in Höhe von 410,02 Euro zu verteilen und bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Von den Bruttoeinnahmen, die dem Kläger im Juni 2016 zugeflossen sind (Verdienst für Mai 2016 in Höhe von 1404 Euro), waren nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich die Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 283,96 Euro abzuziehen, woraus sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1120,04 Euro ergab. Weiter war der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100 Euro (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) in Abzug zu bringen und der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 180 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II; 20 % von 900 Euro) und der weitere Zusatzfreibetrag in Höhe von 20 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 SGB II; 10 % von 200 Euro), sodass im Juni 2016 unter Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 820,04 Euro in Ansatz zu bringen war. Im Ergebnis folgt daraus ein Anspruch der Kläger auf Alg II von jeweils 124,07 Euro, das wegen § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II für einen Teil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird.
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Eine Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 durch das im Februar zugeflossene Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom 9.2.2016 in Höhe von 744,46 Euro ist nicht eingetreten. Nach § 22 Abs 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
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Zwar ist die Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung als Einkommen anzusehen und grundsätzlich iS des § 22 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen. Die Anwendung des § 22 Abs 3 SGB II ist vorliegend auch nicht durch seinen Halbsatz 2 (in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung; zur Erweiterung dieser Regelung ab dem 1.8.2016 vgl Senatsurteil vom heutigen Tage - B 4 AS 7/20 R ) ausgeschlossen, weil das Guthaben sich nicht auf die Kosten der Haushaltsenergie (Stromkosten) bezieht. Allerdings ist der Zufluss bereits im Februar 2016 erfolgt, sodass er allein in den Folgemonaten März (vollständig) und April (anteilig in Höhe eines Restbetrages) die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mindern konnte (vgl zur grundsätzlichen Möglichkeit einer Anrechnung auch für mehrere Monate ebenfalls Senatsurteil vom heutigen Tage - B 4 AS 7/20 R), nicht aber im Juni 2016. Eine Aufteilung der Gutschrift auf sechs Monate unter Anwendung von § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II in der anwendbaren Fassung, der § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II in der ab dem 1.8.2016 geltenden Fassung entspricht, ist entgegen der Auffassung des LSG auch dann nicht vorzunehmen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung des Guthabens - wie hier im März 2016 - vollständig entfallen wäre.
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Durch § 22 Abs 3 SGB II soll gerade vermieden werden, unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben als Einkommen nach den allgemeinen Regelungen in §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen (so zuletzt BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - juris RdNr 20; zu Modifikationen im Einzelnen vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff; vgl auch Senatsurteil vom heutigen Tage - B 4 AS 7/20 R), weil hiervon wegen § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II zunächst der Bund profitieren würde, obwohl die überzahlten Beträge im Regelfall von den Kommunen aufgebracht worden sind; Einkommen aus unterkunftsbezogenen Rückzahlungen und Guthaben ist deshalb ausschließlich dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II zu unterstellen und unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen, damit es im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger kommt (vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f, zur Vorgängerregelung § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II; vgl auch BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 74 RdNr 12; BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - juris RdNr 20; Senatsurteil vom heutigen Tage - B 4 AS 7/20 R). § 22 Abs 3 SGB II enthält für Rückzahlungen und Guthaben von Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen also ein von den allgemeinen Regelungen in § 19 Abs 3 Satz 2 iVm §§ 11 ff SGB II grundsätzlich abweichendes Berücksichtigungssystem.
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§ 22 Abs 3 SGB II ist deshalb als abschließende Sonderregelung anzusehen, was einer Verteilung von entsprechenden Rückzahlungen und Guthaben als Einmalzahlung iS von § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II entgegensteht (aA Nippen, ZFSH SGB 2014, 71, 76; dem folgend Šušnjar in Hohm, SGB II, § 22 RdNr 263 am Ende, Stand August 2019). § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II stellt für sich genommen im Gefüge der allgemeinen Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung schon eine Ausnahmeregelung dar. Dies spricht erst recht gegen eine Anwendung im besonderen Regelungszusammenhang von § 22 Abs 3 SGB II.
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Anders als das LSG meint, fordern weder Wortlaut noch Zweckrichtung von § 22 Abs 3 SGB II eine dieser Gesetzessystematik entgegenstehende Anwendung von § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II. Soweit § 22 Abs 3 SGB II vorschreibt, dass Rückzahlungen oder Gutschriften nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mindern, schließt dies zwar eine Verteilung auch auf sechs Monate nach dem Begriffsverständnis des Wortes "nach" nicht aus (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage - B 4 AS 7/20 R). § 22 Abs 3 SGB II steht aber ausdrücklich einer Anwendung der Eingangsregelung von § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II entgegen. § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II ordnet die Berücksichtigung von Einmalzahlungen grundsätzlich bereits im Monat des Zuflusses an, während nach § 22 Abs 3 SGB II eine Anrechnung stets erst nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift vorgesehen ist. Nur im Ausnahmefall des § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II (seit dem 1.8.2016: § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II), wenn im Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht wurden, ist die Berücksichtigung im Folgemonat eröffnet (vgl Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11 RdNr 82). Als weitere Ausnahmeregelung hiervon ist auch § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II anzusehen, der die Verteilung auf sechs Monate vorsieht, wenn der Leistungsanspruch durch die Anrechnung der einmaligen Einnahme in einem Monat entfiele, und damit eine normative Abweichung von der grundsätzlich vorzunehmenden vollständigen Anrechnung im Zufluss- oder Folgemonat regelt (vgl nur Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 466 ff, Stand XII/2019, mwN).
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Systematisch spricht gegen die Anwendung von § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II zudem, dass Rückzahlungen oder Gutschriften iS des § 22 Abs 3 SGB II nur die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mindern, nicht aber den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können sie deshalb von vornherein nicht entgegenstehen (so in dem Fall, der dem Senatsurteil vom heutigen Tage - B 4 AS 7/20 R - zugrunde lag). § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II könnte deshalb ohnehin nur in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - unabhängig von Rückzahlungen oder Gutschriften iS des § 22 Abs 3 SGB II - nicht zu erbringen sind, weil noch weiteres Einkommen zu berücksichtigen ist. Im Falle der Anwendung von § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II auf Rückzahlungen oder Gutschriften iS des § 22 Abs 3 SGB II, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines vollständigen Monats überschreiten, müsste deshalb wegen dieser Beschränkung des Anwendungsbereichs mit einem gewissen Verwaltungsaufwand stets differenziert werden, ob noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden oder solche Ansprüche - wie hier wegen der Berücksichtigung weiteren Einkommens - nicht bestehen.
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§ 11 Abs 3 SGB II steht schließlich in einem engen systematischen Zusammenhang zu der weiteren auf Einmalzahlungen bezogenen Ausnahmebestimmung des § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II, die den Abzug von Absetzbeträgen bei Einmalzahlungen, die zu verteilen sind, regelt. Dass solche Absetzungen, die für die Beurteilung von Bedeutung sind, ob der Leistungsanspruch in einem Monat vollständig entfällt (dazu im Einzelnen Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 466, 482, Stand XII/2019), im Rahmen des § 22 Abs 3 SGB II ebenfalls in Betracht kommen könnten, obwohl sie in dieser Vorschrift nicht vorgesehen sind, spricht ebenfalls gegen die Anwendung von § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II.
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Schließlich ist mit einer normativen Verteilung von Einkommen auf einen längeren Zeitraum stets die Gefahr eines vorzeitigen Verbrauchs und damit von Bedarfsunterdeckungen in späteren Zeiträumen verbunden. Der Wegfall bereiter Mittel könnte in einem solchen Fall - letztlich zu Lasten der Kommunen und damit entgegen dem Normzweck - einer weiteren Anrechnung überhaupt entgegenstehen oder Darlehensleistungen nach § 24 Abs 4 Satz 2 SGB II erfordern (vgl dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - B 4 AS 9/20 R). Viel eher entspricht es dem Normzweck des § 22 Abs 3 SGB II, wenn die Verteilung der unterkunftsbezogenen Gutschriften oder Rückzahlungen in der Weise vorgenommen wird, dass sie die Aufwendungen in den Folgemonaten sofort vollständig mindern. Denn die Entlastung erfolgt in diesem Fall zum frühesten möglichen Zeitpunkt und auch unabhängig von den genannten Unwägbarkeiten.
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Weil danach für den Monat Juni 2016, der alleine im Streit ist, eine Anrechnung der im Februar 2016 zugeflossenen Rückzahlung unter keinen Umständen in Betracht kommt, kann dahinstehen, ob eine Anrechnung im Monat Juni 2016 auch deshalb ausgeschlossen war, weil ein Leistungsanspruch im Mai 2016 schon unabhängig von dem Betriebskostenguthaben entfallen ist, mit der möglichen Folge, dass die Zahlung im Juni 2016 allenfalls als Vermögen hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl zu der sich insoweit stellenden Frage der Überwindung der Hilfebedürftigkeit Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 479 ff, Stand XII/2019).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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