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BSG 24.06.2020 - B 4 AS 9/20 R
BSG 24.06.2020 - B 4 AS 9/20 R - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuerrückerstattung - Verteilung der einmaligen Einnahme auf 6 Monate - anderweitige Verwendung der Einnahme zur Tilgung eines Dispositionskredits - Nichtvorliegen bereiter Mittel ab dem Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums im Verteilzeitraum - keine Pflicht zur Aufnahme eines neuen Kredits - sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Bestimmung des Beschwerdewertes - Bedarfsgemeinschaft
Normen
§ 2 Abs 2 S 1 SGB 2, § 3 Abs 3 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11 Abs 3 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11 Abs 3 S 3 SGB 2 vom 26.07.2016, § 11 Abs 3 S 4 SGB 2 vom 26.07.2016, § 24 Abs 4 S 2 SGB 2 vom 26.07.2016, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 5 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Gelsenkirchen, 14. Juni 2018, Az: S 33 AS 646/17, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. September 2019, Az: L 19 AS 1034/18, Urteil
Leitsatz
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Bei vorzeitigem Verbrauch einer im Verteilzeitraum zu berücksichtigenden einmaligen Einnahme und fehlenden bereiten Mitteln besteht auch dann keine Obliegenheit zur Inanspruchnahme eines Dispositionskredits, wenn die einmalige Einnahme mit dem Debet eines Kontokorrentkontos verrechnet worden ist.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Revisionsverfahren.
Tatbestand
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Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1.6.2016 bis 30.9.2016.
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Der 1982 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit war im Jahre 2016 abhängig beschäftigt und befand sich vom 20.4.2016 bis 4.12.2017 in Elternzeit. Für seine Wohnung, in der er mit seiner Tochter (geboren 2001), der Klägerin, sowie seinen in den Jahren 2009 und 2013 geborenen Kindern in einem Haushalt lebte, war eine monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von 343,28 Euro zu entrichten; Warmwasser wurde zentral erzeugt. Ab April 2016 bezog der Kläger laufend Kg in Höhe von insgesamt 576 Euro monatlich. Weiter erhielt er Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das im Jahre 2009 geborene Kind in Höhe von 194 Euro monatlich und für das im Jahre 2013 geborene Kind in Höhe von 145 Euro monatlich.
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Der Kläger verfügte über zwei Girokonten bei der Postbank und der Commerzbank, die 2016 jeweils durchgehend ein Debet aufwiesen. Auf beiden Girokonten waren Dispositionskredite bis Ende September 2016 eingeräumt, auf dem Konto bei der Commerzbank in Höhe von 3100 Euro. Der Zinssatz für die Inanspruchnahme des Dispositionskredits bei der Commerzbank belief sich auf 12,55 %, derjenige bei der Postbank betrug 10,55 %. Am 7.3.2016 wurde auf das Konto bei der Commerzbank eine Einkommenssteuererstattung in Höhe von 2382,92 Euro überwiesen; hieraus ergab sich ein Debet in Höhe von 356,92 Euro. Im Einzelnen fanden sich jeweils negative Kontostände am 31.5.2016 von 1472,12 Euro, am 30.6.2016 von 2314,52 Euro, am 31.7.2016 von 2262,26 Euro und am 31.8.2016 von 2673,34 Euro. Bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bis Ende März 2016 wurde die Steuererstattung in Höhe von 367,15 Euro monatlich (397,15 Euro abzüglich 30 Euro) als sonstiges Einkommen berücksichtigt.
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Der Beklagte bewilligte den Klägern vom 1.6.2016 bis 30.11.2016 zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Juni bis September in Höhe von insgesamt 423,57 Euro monatlich, für Oktober in Höhe von 478,45 Euro und für November 2016 in Höhe von 0 Euro (Bescheid vom 25.5.2016). Im Oktober bewilligte er endgültige Leistungen vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 in Höhe von 423,57 Euro monatlich sowie vom 1.10.2016 bis 30.11.2016 in Höhe von 820,72 Euro monatlich. Auf den Gesamtbedarf rechnete der Beklagte vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 das Kg (für die weiteren Kinder) als Einkommen des Klägers in Höhe von 46,36 Euro sowie einen monatlichen Betrag in Höhe von 397,15 Euro (2382,90 Euro : 6 Monate = 397,15 Euro) abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro als sonstiges Einkommen an (Bescheid vom 25.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 2.2.2017).
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Das SG hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.6.2018). In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG haben die in den Jahren 2009 und 2013 geborenen Kinder des Klägers die Berufungen zurückgenommen. Der Beklagte hat anerkannt, dass er den Klägern unter Abänderung der streitigen Bescheide Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 unter Anrechnung eines Einkommens des Klägers in Höhe von 355,25 Euro monatlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt. Die Kläger haben das "Teilanerkenntnis" angenommen.
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Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG insoweit geändert, als "der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2017 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.09.2019 verurteilt wird, dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens des Klägers zu 1) für die Zeit vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren". Den Klägern stünden höhere als die endgültig festgestellten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Auf den Bedarf des Klägers sei kein Einkommen anzurechnen. Durch die im März 2016 zugeflossene Einkommenssteuererstattung habe er wegen der Rückführung des Debets auf seinem Girokonto einen wertmäßigen Zuwachs in Höhe von 2382,92 Euro erlangt. Diese einmalige Einnahme sei auf sechs Monate, beginnend ab dem 1.4.2016, aufzuteilen. Zu Beginn des neuen Bewilligungszeitraums ab 1.6.2016 habe die Einnahme jedoch nicht mehr uneingeschränkt als "bereites Mittel" für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter könne nicht auf die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits mit erhöhter Zinsbelastung aufgrund einer fortbestehenden Kontokorrentabrede zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als "bereites Mittel" verwiesen werden, wenn er zuvor zugeflossenes Einkommen zur Rückführung des Solls auf diesem Konto verwandt habe. Dies gelte auch, wenn nach dem Zufluss einer einmaligen Einnahme und damit verbundener Schuldentilgung der aufgrund einer Kontokorrentabrede eingeräumte Dispositionskredit nicht reduziert werde und die Möglichkeit der Inanspruchnahme aufrechterhalten bleibe. Zur Abwendung einer existenzgefährdenden Notlage müsse ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter keine neuen Schulden eingehen. Auch die Klägerin habe Anspruch auf Sozialgeld ohne Anrechnung der Steuererstattung.
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Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 11 SGB II. Durch die auf den Konten bei der Postbank und der Commerzbank eingeräumten und nicht in vollem Umfang in Anspruch genommenen Dispositionskredite hätten "bereite" Mittel zur Verfügung gestanden. Wirtschaftliche Überlegungen, insbesondere Zinsbelastungen, könnten nicht berücksichtigt werden. Zahlungen auf Verbindlichkeiten - hier die Schuldentilgung durch Zufluss der Steuererstattung - seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits für die tägliche Lebensführung sei lebensnah und treffe auf eine Vielzahl von Menschen zu.
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Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2019 aufzuheben und die Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. Juni 2018 zurückzuweisen, soweit dem Kläger und der Klägerin über das Teilanerkenntnis vom 12.9.2019 hinausgehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens des Klägers für die Zeit vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zugesprochen wurden.
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Die Kläger beantragen,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG den Beklagten verurteilt, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens des Klägers zu erbringen.
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1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens, in dem der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2017, durch den der Beklagte auf der Grundlage von § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) abschließend über die Leistungsansprüche der Kläger in dem vorliegend streitigen Zeitraum vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 entschieden hat. Einbezogen ist auch das "Teilanerkenntnis" vom 12.9.2019, soweit dieses eine abändernde Regelung enthält.
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Dagegen ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 25.5.2016, weil sich die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2017 erledigt hat (§ 39 Abs 2 SGB X). Nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens sind auch diejenigen Teile des Bescheids vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2017, welche die Ansprüche der in den Jahren 2009 und 2013 geborenen Kinder des Klägers auf Sozialgeld betreffen (vgl zum Individualanspruch jedes Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft: BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12 ff). Diese haben ihre Klagen in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zurückgenommen.
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b) Die Kläger verfolgen ihr Begehren - weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus - zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG). Diese ist gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), weil mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem Klagebegehren gefolgt wird (vgl BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R, RdNr 12). Aus dem Individualanspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und dem Monatsprinzip des SGB II ergibt sich, dass die Kläger ihr Begehren auf höhere Leistungen für einzelne Monate des Bewilligungszeitraums beschränken konnten (BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 2 RdNr 10).
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2. Die im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere waren die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG zulässig. Die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Bei Nichtberücksichtigung der Steuererstattung ergibt sich für den streitigen Zeitraum ein Gesamtbetrag über 1600 Euro an höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger. Die geltend gemachten Ansprüche mehrerer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder sind jedenfalls dann gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 5 ZPO zu addieren, wenn - wie hier - die Ansprüche in einem einheitlichen Bescheid geregelt sind und höhere Leistungen in subjektiver Klagehäufung geltend gemacht werden (vgl zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden mehrerer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder: BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 26 RdNr 10; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 144 RdNr 21; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
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3. Der Bescheid vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2017 und des "Teilanerkenntnisses" vom 12.9.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie können in dem streitigen Zeitraum vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen.
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a) Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II zuletzt durch das Gesetz vom 24.6.2015 (BGBl I 974) erhalten hat (vgl zum Geltungszeitraumprinzip: BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f).
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§ 41a Abs 3 Satz 1 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) bestimmt, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Die Anwendbarkeit des § 41a SGB II ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 80 Abs 2 Nr 2 SGB II, nach der für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 noch nicht beendet sind, § 41a SGB II anzuwenden ist (§ 80 Abs 2 Nr 2 SGB II). Der Anwendbarkeit neuen Rechts steht nicht entgegen, dass die vorläufige Bewilligung vorliegend noch nach altem Recht ergangen war (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 21 ff).
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Es handelte sich bei dem auf der Grundlage der Vorgängerregelung des § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III erfolgten Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1.6.2016 ausdrücklich und wegen des noch unklaren Einkommens aus einer für Oktober 2016 geplanten Wiederaufnahme der Beschäftigung des Klägers nach Elternzeit um eine vorläufige, also nicht bereits endgültige Bewilligung (vgl zur Prüfung durch das Revisionsgericht bei rechtlicher Qualifizierung eines Verwaltungsakts als vorläufige Leistungsbewilligung durch die Tatsacheninstanzen etwa BSG vom 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R - SozR 4-6065 Art 61 Nr 1 RdNr 15), die nach § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II durch eine endgültige Entscheidung ersetzt werden musste. Der allein streitgegenständliche Bescheid vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2017 ist daher nicht an den §§ 45, 48 SGB X zu messen (vgl BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 15; BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 10/18 R - SozR 4-4300 § 155 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 10).
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b) Nach § 19 Abs 1 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (§ 19 Abs 1 Satz 2 SGB II). Die Kläger erfüllten nach den Feststellungen des LSG die Grundvoraussetzungen als leistungsberechtigte Personen (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II). Ausschlusstatbestände lagen für sie nicht vor (§ 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 bis 6 SGB II).
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Der Umfang ihrer Hilfebedürftigkeit bestimmte sich nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II. Hiernach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Dies trifft auf die Klägerin zu, denn ihr Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lag über dem bei ihr zu berücksichtigenden Einkommen, also dem Kg in Höhe von 190 Euro (§ 11 Abs 1 Satz 4 SGB II bzw § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung). Dagegen sind die in den Jahren 2009 und 2013 geborenen Kinder nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen, weil sie ihren eigenen Bedarf jeweils aus eigenem Einkommen sichern konnten (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Das LSG hat die Bedarfe dieser Kinder sowie deren eigene zu berücksichtigenden Einkünfte zutreffend dargestellt und berechnet.
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Dem Bedarf des Klägers in Höhe von 635,26 Euro, der sich aus dessen Regelbedarf in Höhe von 404 Euro als Alleinstehender nach § 20 Abs 2 SGB II, dem Mehrbedarf als Alleinerziehender nach § 21 Abs 3 SGB II in Höhe von 145,44 Euro sowie einem Viertel der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II in Höhe von 85,82 Euro (343,28 Euro : 4) errechnet, steht kein anrechenbares Einkommen aus der Steuererstattung gegenüber (vgl zu dem Anspruch der Klägerin auf Sozialgeld bzw Alg II unter g).
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c) Bei der Steuererstattung handelt es sich um anrechenbares Einkommen.
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Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen; mit Wirkung zum 1.8.2016 wurden die Wörter "oder Geldeswert" gestrichen (vgl Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 <BGBl I 1824>). Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen iS des § 12 SGB II dasjenige, was der Leistungsberechtigte bereits vor der Antragstellung hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr; vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 29). Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) verfügten die Kläger im streitigen Zeitraum nicht über zu berücksichtigendes Vermögen. Die dem Konto bei der Commerzbank am 7.3.2016, also erst nach erstmaliger Beantragung der SGB II-Leistungen, gutgeschriebene Einkommenssteuererstattung in Höhe von 2382,92 Euro ist in dieser Höhe als einmalige Einnahme zugeflossen.
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Der Wert dieser einmaligen Einnahme im Zeitpunkt ihres Zuflusses bleibt unberührt davon, dass unmittelbar mit der Gutschrift auf dem Konto aufgrund des mit der Commerzbank vereinbarten Kontokorrents ein Kontosoll zurückgeführt wurde. Im Monat der Einkommensberücksichtigung ist dennoch ein tatsächlicher Wertzuwachs eingetreten (vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 34; BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 18 zu gepfändetem Einkommen; vgl zur stichtagsbezogenen Bewertung von Vermögen BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R, RdNr 38, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
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Aufgrund der normativen Vorgaben des § 11 Abs 3 SGB II wäre die Einkommenssteuererstattung auch (noch) im streitigen Zeitraum vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 anzurechnen. Nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern - wie vorliegend - für den Zuflussmonat bereits Leistungen ohne Einbeziehung einmaliger Einnahmen erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (§ 11 Abs 3 Satz 2 SGB II bzw § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II bzw - ab 1.8.2016 - § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die einmalige Einnahme in Höhe von 2382,82 Euro war auf diesen Verteilzeitraum gleichmäßig aufzuteilen, weil durch die Berücksichtigung der Steuererstattung in einem Monat die Leistungsansprüche der Kläger entfallen wären. Diese normative Vorgabe zur Aufteilung einer - wie vorliegend - tatsächlich zugeflossenen einmaligen Einnahme und deren Berücksichtigung im Verteilzeitraum bleibt auch davon unberührt, dass ab 1.6.2016 ein neuer Bewilligungszeitraum begann (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 26 ff).
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d) Das Berufungsgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass einer (anteiligen) Anrechnung der Einkommenssteuererstattung in den vorliegend streitigen Monaten des Verteilzeitraums vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 die vom BSG entwickelten Grundsätze zu den "bereiten Mitteln" entgegenstanden.
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Nach diesen Grundsätzen kann eine einmalige Einnahme im Verteilzeitraum nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie bereits zu anderen Zwecken als zur Bestreitung einer aktuellen Notlage verwendet wurde und daher nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14 f mwN zur Verwendung einer Einkommenssteuererstattung zur Rückzahlung eines Darlehens unmittelbar nach deren Erhalt; BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 45 zur Prüfung des Vorhandenseins bereiter Mittel nach Ausgleich eines Kontosolls durch eine einmalige Einnahme; BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 19; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22). Der Senat hat hervorgehoben, dass korrespondierend zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Einkommensteile an die tatsächliche Lage des Leistungsberechtigten angeknüpft werden müsse und dies auch den gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Absetzbeträgen und einer nur eingeschränkt möglichen Durchschnittsberechnung bei zugeflossenem Einkommen entnommen (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29 zur Anrechnung schwankenden Einkommens).
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Vorliegend fehlte es ab 1.6.2016 an einer tatsächlichen Verfügbarkeit des Wertzuwachses, weil der Betrag aus der Einkommenssteuererstattung nach den Feststellungen des LSG allein zur Schuldentilgung verwandt worden ist. Ab Juni 2016 konnte er nicht mehr auf den im März 2016 seinem Konto gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 2382,92 Euro im Sinne eines tatsächlich vorhandenen "aktiven Guthabens" zurückgreifen. Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wurde das Konto des Klägers bei der Commerzbank als Kontokorrentkonto (Konto in laufender Rechnung) mit vereinbartem Kreditrahmen ("Kreditlinie") in Höhe von 3100 Euro geführt. Die mit der Kontokorrentabrede regelmäßig verbundene "In-Rechnung-Stellung" der beiderseitigen Ansprüche bewirkt eine "antizipierte Verfügungsvereinbarung" über künftige Forderungen (Schwintowski, Bankrecht, 5. Aufl 2018, Kap 9 RdNr 87 ff). Hieraus folgt regelmäßig zugleich das Recht der Bank, bei einem debitorischen Girokonto - wie vorliegend bei Eingang der Einkommenssteuererstattung im März 2016 - den Sollsaldo zu verringern (BGH vom 7.3.2002 - IX ZR 223/01 - BGHZ 150, 122, 127). Soweit der Kontoinhaber einen Betrag von seinem Girokonto abhebt, macht er - unabhängig von vorangehenden Buchungen - einen neuen Anspruch aus dem Zahlungsdienstrahmenvertrag nach § 675 Abs 2 BGB geltend, der selbstständig neben der Kontokorrentabrede besteht (Schwintowski, Bankrecht, 5. Aufl 2018, Kap 9 RdNr 89 f mwN).
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e) Einer Anwendbarkeit der Grundsätze zu den bereiten Mitteln steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger durch erneute Inanspruchnahme des Dispositionskredits bei der Commerzbank bereite Mittel für seinen Lebensunterhalt hätte verschaffen können. Eine solche Obliegenheit bestand für die vorliegend streitigen Monate des Verteilzeitraums vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 nicht. Gleiches gilt bezogen auf sein Konto bei der Postbank, das sich nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ebenfalls durchgehend im Debet befand.
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Zwar kann der gesetzgeberischen Entscheidung, einmalige Einnahmen in einem Verteilzeitraum von sechs Monaten anzurechnen, zugleich entnommen werden, dass ein abweichendes Ausgabeverhalten dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwiderläuft. Konsequenzen für den Anspruch der Berechtigten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat dies jedoch erst aufgrund der zum 1.1.2017 in Kraft getretenen Regelung des § 24 Abs 4 Satz 2 SGB II. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als rückzahlbares Darlehen erbracht werden, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen entgegen deren gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigung im Verteilzeitraum vorzeitig verbraucht haben. Durch die veränderte Form der Leistungserbringung (Darlehen statt Zuschuss) kann unter anderem einer Schuldentilgung mit den gleichwohl vom Jobcenter zu erbringenden existenzsichernden Mitteln entgegengetreten werden. Gleichzeitig sollte bewirkt werden, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von aufwändigen Prüfungen der Ersatzansprüche nach § 34 SGB II entlastet werden (BT-Drucks 18/8041 S 40 f; vgl in diesem Zusammenhang auch BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 18).
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Für den hier streitigen Zeitraum kann dem SGB II jedoch nicht entnommen werden, dass es einem Leistungsberechtigten in der Situation des Klägers in materiell-rechtlicher Hinsicht oblegen hätte, sich ein Darlehen zur Sicherstellung seines Existenzminimums zu verschaffen, er also (erneut) Schulden hätte eingehen müssen. Die Regelung zur Verteilung einmaliger Einnahmen auf einen Zeitraum von sechs Monaten in § 11 Abs 3 SGB II enthält zwar eine Erwartung des Gesetzgebers zur Einkommensverwendung, jedoch - bezogen auf den hier streitigen Zeitraum - keine mit deren Nichtbefolgung verknüpfte Rechtsfolge. Vorliegend kann der Kläger nicht (mehr) auf den Wertzuwachs durch die Steuererstattung im Sinne eines tatsächlich vorhandenen Guthabens zurückgreifen (vgl bereits unter c), sondern würde auf "andere Mittel" in Form einer Inanspruchnahme eines Dispositionskredits mit Zinsbelastung verwiesen. Zudem würde die von dem Beklagten geforderte Inanspruchnahme eines Dispositionskredits eine generelle oder auf Leistungsberechtigte mit einem definierten "Vorverhalten" begrenzte Verpflichtung voraussetzen, einen Kontokorrentkreditvertrag aufrechtzuerhalten.
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Eine solche Obliegenheit lässt sich auch den Grundsatznormen des SGB II nicht entnehmen. Zwar haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB II in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Auch dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Abs 3 SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Konkrete materiell-rechtliche Handlungspflichten bezogen auf die Verschaffung von darlehensweisen Leistungen von Dritten zur Sicherung des Lebensunterhalts bei vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen sind mit dem Nachranggrundsatz und der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten jedoch auch in denjenigen Konstellationen nicht verbunden, in denen diese bereits in der Vergangenheit Kredite in Anspruch genommen haben bzw sonstige Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen sind. Insofern fehlt es - anders als etwa bei der Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen anderer Träger (§ 12a SGB II) - an einer gesetzlichen Regelung, die zudem auch Rechtsfolgen bezogen auf den Anspruch auf existenzsichernde Leistungen fixiert.
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f) Bei dem Kläger ist auch kein Kg als Einkommen zu berücksichtigen.
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Eine Anrechnung des vom LSG zutreffend errechneten Kg-Überhangs bei den 2009 und 2013 geborenen Kindern in Höhe von 46,36 Euro (28,18 Euro zzgl 18,18 Euro), das grundsätzlich als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs 1 Satz 1 und 5 SGB II), kommt nicht in Betracht. Insofern ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Kg die Versicherungspauschale nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V sowie als weiterer Absetzbetrag derjenige zur Kfz-Versicherung als ein solcher zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung iS von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II abzuziehen ist (vgl BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr 82, RdNr 20).
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Da somit bei dem Kläger kein Einkommen zu berücksichtigen ist, kann sich ein anderes Ergebnis auch nicht aus dem für die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung geltenden § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II mit Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens für den gesamten Bewilligungszeitraum ergeben (vgl zur Durchschnittsberechnung unter Einbeziehung aller Einkommensarten, allerdings nicht zum Verhältnis einer Einkommensberücksichtigung im Verteilzeitraum zur Durchschnittsberechnung des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II im Einzelnen BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R, RdNr 20 ff, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 41a Nr 2).
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g) Der Bedarf der Klägerin in Höhe von 391,82 Euro (306 Euro als Regelbedarf zzgl 85,82 Euro als anteilige Unterkunftskosten) liegt über dem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe des Kg von 190 Euro (§ 11 Abs 1 Satz 4 SGB II bzw § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II). Sie hat Anspruch auf Sozialgeld bzw - ab Vollendung des 15. Lebensjahres - auf Alg II ohne Anrechnung der Steuererstattung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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