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BSG 23.06.2020 - B 12 R 11/20 B
BSG 23.06.2020 - B 12 R 11/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 10. April 2018, Az: S 5 R 102/16, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 28. November 2019, Az: L 12 BA 18/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Praxisstellvertreter für die klagende Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO).
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Der Beigeladene zu 1. ist ebenfalls HNO-Arzt und vertrat die Klägerin ab Februar 2014 tageweise bei deren Abwesenheit in ihrer Praxis. Seine Leistungen rechnete die Klägerin gegenüber Krankenkassen und Privatpatienten ab. Es war ein fester Stundenlohn vereinbart, der Beigeladene zu 1. nutzte die Praxisräume und die dort vorhandene Medizintechnik und war dem Praxispersonal gegenüber weisungsbefugt.
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Auf den im Februar 2015 gestellten Statusfeststellungsantrag stellte die beklagte DRV Bund die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in den weiteren Zweigen der Sozialversicherung fest, soweit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten war (Bescheide vom 7.7.2015, Widerspruchsbescheide vom 14.4.2016, angenommenes Teilanerkenntnis vom 28.11.2019).
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Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 10.4.2018, Urteil des LSG vom 28.11.2019). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Beigeladene zu 1. sei insofern in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen, als er mit deren Personal zusammengearbeitet und ihre für die HNO-ärztliche Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel genutzt habe. Er sei als Praxisvertreter nicht vollumfänglich in die Stellung der Klägerin eingetreten und habe nicht die Organisation, Personalführung und Abrechnung übernommen. Die fehlende Weisungsgebundenheit sei nicht ausschlaggebend, der Umfang und das Ausmaß der Weisungsgebundenheit sei von der Art der Tätigkeit abhängig und könne gerade bei hochqualifizierten Tätigkeiten völlig fehlen oder jedenfalls hinter das Kriterium der Eingliederung in den Betrieb zurücktreten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
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Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Die Klägerin zitiert Entscheidungen des BSG, in denen es ärztliche Praxisvertretung als selbstständig bewertet habe (Urteile vom 27.5.1959 - 3 RK 18/55 - BSGE 10, 41 und - 3 RK 46/57 - SozR Nr 14 zu § 165 RVO). Sie entnimmt den Urteilen des Senats vom 4.6.2019 (B 12 R 11/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 42, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) und vom 7.6.2019 (B 12 R 6/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 44, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) folgenden vom LSG zitierten Rechtssatz (Seite 4 der Beschwerdebegründung): "Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander, noch müssen sie stets kumulativ vorliegen" und meint, das LSG habe vor diesem Hintergrund nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass ihren Ausführungen zur fehlenden Weisungsgebundenheit des Beigeladenen keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Das LSG nehme eine abhängige Beschäftigung ohne jegliches Weisungsrecht an. Damit zeigt die Klägerin keine sich widersprechenden Rechtssätze auf. Sie beanstandet vielmehr die Gewichtung der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen der nach § 7 SGB IV erforderlichen Gesamtabwägung. Sie rügt damit letztlich nur die unrichtige Anwendung des § 7 SGB IV auf den konkreten Sachverhalt und die fehlende Beachtung der Rechtsprechung des BSG, also die Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung im konkreten Einzelfall. Das kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
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Inwieweit mit dem von der Klägerin behaupteten Rechtssatz "abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV kann auch ohne jedwedes Weisungsrecht begründet werden" von einer Entscheidung des BSG abgewichen worden sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
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Soweit die Klägerin die Feststellung des LSG beanstandet, der Beigeladene sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen, rügt sie mit der Einordnung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter eines der Tatbestandsmerkmale des § 7 SGB IV wiederum nur die Subsumtion durch das LSG. Eine Abweichung im Grundsätzlichen ergibt sich daraus nicht.
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2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin wirft auf Seite 6 der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:
"ob der Vertreter, welcher bei Abwesenheit des Betriebsinhabers an dessen Stelle tritt, gemäß § 7 SGB IV abhängig beschäftigt ist"
und
"ob die Tätigkeit eines Vertretungsarztes in der Einzelpraxis eines Arztes als (abhängiges) Beschäftigungsverhältnis oder als im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständig einzustufen ist?"
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Damit hat die Klägerin keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Klägerin fragt im Kern nach der rechtlichen Bewertung eines konkreten Sachverhalts (Tätigkeit eines Vertretungsarztes in der Einzelpraxis eines Arztes bzw Vertreter, der bei Abwesenheit des Betriebsinhabers an dessen Stelle tritt). Selbst wenn aber allgemeine, über die Subsumtion des konkreten Einzelfalls unter die Voraussetzungen des § 7 SGB IV hinausgehende Rechtsfragen als aufgeworfen unterstellt würden, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt.
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Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN).
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Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV oder als selbstständige Tätigkeit (vgl ua BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 42, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30) setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Es fehlen ua Ausführungen zu dem nach der Rechtsprechung des BSG zu bewertenden Gesamtbild der Tätigkeit (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 16 mwN) und zu den durch den Senat (BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 21 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 42, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 2/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 40) aufgestellten Maßstäben zur Beurteilung von Tätigkeiten mit verfeinertem Weisungsrecht. Das Beschwerdevorbringen, das nur die Entscheidungen des BSG zum Praxisvertreter unter Geltung der RVO (BSG Urteile vom 27.5.1959 - 3 RK 18/55 - BSGE 10, 41 und - 3 RK 46/57 - SozR Nr 14 zu § 165 RVO) und eine der Honorararztentscheidungen vom 4.6.2019 (B 12 R 11/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 42, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) in Bezug nimmt, erschöpft sich darin, die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls durch das LSG zu kritisieren und zu behaupten, dass Honorarärzte nicht mit Praxisvertretern vergleichbar seien, ohne zu untersuchen, ob die dort aufgestellten Grundsätze auf die Situation der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. übertragbar sind. Weder setzt sie sich mit der Entwicklung der Rechtsprechung nach 1959 zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit unter Geltung des § 7 SGB IV noch mit den Auswirkungen der technischen Entwicklung und der damit verbundenen Notwendigkeit bestimmter Betriebsmittel auf die Beurteilung der Tätigkeit eines Praxisvertreters auseinander. Letzteres wäre schon deshalb angezeigt gewesen, weil das LSG diesen Aspekt in den Vordergrund gestellt hat.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.
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