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BSG 12.02.2020 - B 4 AS 8/20 B
BSG 12.02.2020 - B 4 AS 8/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen - ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 73 Abs 6 S 5 SGG, § 73a Abs 6 S 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Cottbus, 7. Oktober 2015, Az: S 44 AS 2040/15, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 21. März 2019, Az: L 31 AS 2727/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
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Die Beschwerdebegründung des Klägers, der Untätigkeitsklage erhoben hat, weil über einen Überprüfungsantrag vom 9.12.2014 nicht entschieden worden sei, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er rügt eine Verletzung von § 73 Abs 6 Satz 5 SGG. Das LSG habe seine Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, im Klageverfahren sei keine Prozessvollmacht vorgelegt worden. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Anforderung der Vollmacht und es sei unerheblich, dass der Beklagte den Mangel der Vollmacht gerügt habe.
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Zwar ist nach § 76 Abs 6 Satz 5 SGG ein Mangel an der Vollmacht nur noch dann zwingend von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Doch schließt dies nicht aus, dass das Gericht auch von einem Rechtsanwalt und ohne Rüge der Gegenseite unter Fristsetzung (§ 73a Abs 6 Satz 2 SGG) eine Vollmacht anfordert, wenn ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 180/15 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 10 RdNr 12; BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 684/15 B - RdNr 10). Hier hat das SG, wie der Kläger selbst vorträgt, dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen und unter Hinweis auf verschiedene konkret benannte Umstände sowie auf weitere Verfahren ausgeführt, worauf es diese Zweifel stützt. Wenn vor diesem Hintergrund die Berechtigung des Gerichts, eine schriftliche Vollmacht anzufordern, infrage gestellt werden soll, bedarf es jedenfalls einer Auseinandersetzung damit. Hieran fehlt es, denn die Beschwerde befasst sich nicht ansatzweise mit den vom SG genannten Umständen, was im Übrigen bereits im Klageverfahren nahegelegen hätte. Ob daneben eine Anforderung der Prozessvollmacht durch das SG auch wegen der - erst später erfolgten - Rüge des Beklagten gerechtfertigt war, kann dahingestellt bleiben.
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Soweit sich die Beschwerde auf die Entscheidung des BSG vom 20.1.2016 (B 14 AS 180/15 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 10) stützen will, geht dies fehl. Denn weder sind, wie vom BSG in dem entschiedenen Fall angenommen, die Erfolgsaussichten der Klage Anlass für die Zweifel an der Bevollmächtigung gewesen, noch Umstände, die auch auf schlichtes Büroversehen zurückgeführt werden könnten.
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Ob der Kläger - wie er vorträgt - noch während des Berufungsverfahrens eine schriftliche Vollmacht an das SG (!) gesandt hat, ist ohne Bedeutung. Zu diesem Zeitpunkt war das Klageverfahren nach dem fruchtlosen Ablauf der vom SG gesetzten Frist zur Vorlage einer Vollmacht durch Abweisung der Klage als unzulässig abgeschlossen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit vermag die nachträgliche Vorlage der Vollmacht eine wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht unzulässige Klage nicht mit der Folge zu "heilen", dass die Klage zulässig wird (vgl BSG vom 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R - SozR 3-1500 § 73 Nr 9 S 23; Ulmer in Hennig, SGG, § 73 RdNr 32 f, Stand August 2019; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 73 RdNr 65 f). Dieser Mangel einer nicht ordnungsgemäß erhobenen Klage besteht in den Rechtsmittelinstanzen fort.
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Ist damit der Verfahrensmangel an sich schon nicht schlüssig bezeichnet, kann offenbleiben, ob die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ausreichen, um darzulegen, dass das Urteil des LSG auf dem Verfahrensmangel auch beruhen kann. Dies erscheint zweifelhaft, denn die Beschwerde führt nur apodiktisch aus, die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, geht auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage indessen nicht ein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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