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BSG 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R
BSG 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R - Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Schülerunfall - Spezialschule - Kinder- und Jugendsportschule - sachlicher Zusammenhang - organisatorischer Verantwortungsbereich - Sportunfall - Wettkampfteilnahme - Armeesportclub
Normen
§ 1150 Abs 2 S 1 RVO, § 1150 Abs 2 S 2 Nr 1 RVO, § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO, § 548 Abs 1 S 1 RVO
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 19. Oktober 2016, Az: S 13 U 201/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 30. Januar 2018, Az: L 9 U 4847/16, Urteil
Leitsatz
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Schüler einer Kinder- und Jugendsportschule, die für ihren Armeesportclub an einem Wettkampf teilgenommen haben, sind in der Schülerunfallversicherung versichert, wenn die Schule für die Teilnahme Mitverantwortung trug, weil sie in Planung und Genehmigung des Wettkampfs eingebunden und die zum Wettkampf begleitende Trainerin zugleich auch Lehrkraft der Schule war.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Schülerin 1978 in der DDR einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Die 1964 geborene Klägerin besuchte ab März 1978 die Kinder- und Jugendsportschule F. (im Folgenden KJS F.) mit angeschlossenem Internat in P. Die Schülerinnen und Schüler konnten dort einen mit dem Realschulabschluss oder der Reifeprüfung vergleichbaren Abschluss erlangen. Ihre sportliche Ausbildung, die an die Stelle des regulären Sportunterrichts trat, war dem Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) und seinen Unterorganisationen übertragen. Mit der Aufnahme in der KJS F. wurde die Klägerin zum Armee-Sportclub "V." P. delegiert, dem sie als Leistungskader angehörte. Am Mittwoch, den 24.5.1978, nahm die Klägerin an einem Leichtathletikwettkampf in M. teil. Veranstalter war der Sportclub M. Sie wurde von ihrer Trainerin begleitet und von dieser während des Wettkampfes betreut. Die Klägerin sowie die übrigen Wettkampfteilnehmerinnen starteten jeweils für ihre Sportclubs. Beim Weitsprung verdrehte sich die Klägerin ihr rechtes Kniegelenk. Der Arzt des Sportmedizinischen Dienstes ihrer Schule stellte eine Distorsion des rechten Kniegelenkes fest und eine Trainings- und Schulbefreiung bis zum 31.5.1978 aus. Dies ist im Gesundheitskontrollbuch der Klägerin vermerkt. Eine nach dem Recht der DDR mögliche Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall oder eine Unfallmeldung im Jahre 1978 ist nicht feststellbar.
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Im Jahre 2010 diagnostizierte ein Durchgangsarzt eine Meniskusläsion des rechten Kniegelenks der Klägerin und übersandte der Beklagten eine Unfallmeldung mit Hinweis auf das Ereignis im Jahre 1978. Die Beklagte lehnte eine Entschädigung des Ereignisses vom 24.5.1978 ab, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt einer versicherten schulischen Tätigkeit nachgegangen sei (Bescheid vom 6.5.2011 und Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011).
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.10.2016), das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, ein Arbeitsunfall nach der hier anwendbaren RVO sei nicht erwiesen. Der Weitsprung während des Wettkampfes sei nicht in der Schülerversicherung nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO versichert gewesen. Die alleinige Verantwortung für die Wettkampfveranstaltung habe beim DTSB bzw dem Sportclub gelegen. Die Wettkämpfe seien nicht in den Lehr- und Stundenplan der KJS F. aufgenommen gewesen. Während des Wettkampfes hätten keine schulischen Aufsichtsmaßnahmen stattgefunden. Die Teilnahme am Wettkampf sei auch nicht auf Anordnung einer Lehrperson erfolgt, denn die Trainerin der Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt nicht Sportlehrerin der KJS F. gewesen (Urteil vom 30.1.2018).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das LSG hätte einen versicherten Unfall als Schülerin bejahen müssen, wenn es die enge administrative Verflechtung der Schule mit dem Sportclub berücksichtigt hätte. Das Ministerium für Volksbildung habe die Gesamtverantwortung für die Schule und damit auch für die sportliche Ausbildung der Schülerinnen und Schüler getragen. Ihre Wettkampfteilnahme sei im Auftrag der KJS F. erfolgt und habe während der regulären Unterrichtszeiten stattgefunden. Ihre Trainerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls Sportlehrerin an der KJS F. gewesen. Das LSG habe dagegen seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung gestützt, dass ihre Trainerin zum Unfallzeitpunkt nicht mehr dem Ministerium für Volksbildung als Schulbehörde unterstellt gewesen und deshalb der Wettkampf nicht unter Aufsicht bzw auf Anordnung einer Lehrperson erfolgt sei. Damit habe das LSG seine Entscheidung auf eine Feststellung gestützt, zu der sie sich nicht habe äußern können. Hätte das LSG die Entscheidungserheblichkeit der Frage thematisiert, wann der Arbeitsvertrag ihrer Trainerin auf die Nationale Volksarmee (NVA) übergeleitet worden sei, hätte sie hierzu Zeugenbeweis anbieten und die Trainerin ihre Berufungsurkunde des Ministeriums für Nationale Verteidigung mit Wirkung erst zum 1.9.1978, also nach dem Unfall, vorlegen können.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2018 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 24. Mai 1978 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Revision zu verwerfen,
hilfsweise
als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Es liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Die vom LSG ohne Verfahrensfehler festgestellten, den Senat bindenden Tatsachen (§ 163 Halbsatz 1 SGG) reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus, ob die Klägerin am 24.5.1978 während ihrer Teilnahme an dem Weitsprungwettkampf einen gemäß § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO als Schülerin versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
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Die Revision der Klägerin ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zulässig. Insbesondere entspricht die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Gemäß § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muss die Begründung der Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Bei Sachrügen müssen unter Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Gründe aufgezeigt werden, die die vorinstanzliche Entscheidung als unrichtig erscheinen lassen; der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es bei Sachrügen nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist (vgl BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 68 RdNr 11 und Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - SozR 4-1500 § 164 Nr 9 - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, jeweils mwN). Die Revisionsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen, wie sie zuletzt in dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 13.6.2018 (GS 1/17 aaO) konkretisiert wurden. Sie enthält einen bestimmten Antrag, der Umfang und Ziel der Revision erkennen lässt, und benennt als verletzte Rechtsnormen sinngemäß § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO und § 62 SGG. Die Begründung lässt auch hinreichend erkennen, aus welchen Gründen die Klägerin die Entscheidung des LSG für unzutreffend hält.
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Die von der Klägerin mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGG) und der damit verbundenen Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 2 SGG) in zulässiger Weise begehrte Feststellung des Ereignisses vom 24.5.1978 als Arbeitsunfall ist gemäß § 1150 Abs 2 RVO nach dem Recht der RVO und zugleich nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen, weil sich das Ereignis, dessen Feststellung die Klägerin als Arbeitsunfall begehrt, im Jahre 1978 auf dem Gebiet der DDR ereignete. Gemäß § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO in der am 31.12.1996 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, 1688) in Verbindung mit den Übergangsregelungen der §§ 212 und 215 Abs 1 SGB VII gelten Unfälle, die vor dem 1.1.1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle waren, als Arbeitsunfälle iS des Dritten Buches der RVO. Das gilt nach § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO allerdings nicht für Unfälle, die einem ab 1.1.1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären (vgl hierzu BSG Urteile vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 und vom 26.6.2001 - B 2 U 31/00 R - HVBG-INFO 2001, 2237).
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Das Ereignis vom 24.5.1978 ist der Beklagten als zuständigem Unfallversicherungsträger erst im März 2010 bekannt geworden. Nach den bindenden Feststellungen des LSG waren keine Unterlagen auffindbar, die auf eine frühere Kenntniserlangung hindeuten könnten. Voraussetzung für die Feststellung des Ereignisses vom 24.5.1978 als Arbeitsunfall ist daher gemäß § 1150 Abs 2 Satz 1 und 2 Nr 1 RVO, dass die Klägerin einen nach dem damaligen Recht der DDR als Arbeitsunfall anzuerkennenden Unfall erlitten hat und dass das Ereignis auch nach dem Recht der RVO ein Arbeitsunfall war (vgl BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 und Urteil vom 18.3.2003 - B 2 U 25/02 R - HVBG-INFO 2003, 1412).
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Ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom 24.5.1978 als Arbeitsunfall iS des § 548 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO vorliegen, kann der Senat aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar ist die Beklagte für den Erlass der angefochtenen Bescheide zuständig (hierzu unter 1.). Das LSG hat für den Senat auch bindend festgestellt, dass die Klägerin einen Unfall und einen Gesundheitsschaden iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO erlitten hat (dazu unter 2.). Ob die Verrichtung der Klägerin während des Unfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer gemäß § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO versicherten Tätigkeit als Schülerin stand, kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden. Insbesondere fehlen hier den Senat bindende Feststellungen dazu, ob die Trainerin der Klägerin zugleich ihre Lehrerin war und (auch) als solche die Klägerin bei dem Wettkampf begleitet hat (dazu unter 3.). Hätte die Klägerin einen Arbeitsunfall iS der RVO - hier aufgrund der allein in Betracht kommenden Tätigkeit als Schülerin einer allgemeinbildenden Schule iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO - erlitten, wäre weiterhin zu prüfen, ob der Unfall auch ein Arbeitsunfall nach dem damaligen Recht der DDR gewesen wäre (hierzu unter 4.).
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1. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Beklagte der zuständige Versicherungsträger für die Feststellung des Ereignisses vom 24.5.1978 als Arbeitsunfall war. Nicht anwendbar ist hier die übergangsweise geltende Zuständigkeitsregelung in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst ff des Einigungsvertrags (EinigVtr). Danach gelten Arbeitsunfälle, bei denen der Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor dem 1.1.1991 liegt, die aber erst nach diesem Stichtag, jedoch spätestens bis zum 31.12.1994 angezeigt werden, als Fälle, die entsprechend Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst aa EinigVtr zu verteilen sind. Von dieser Zuweisung wird die Klägerin nicht erfasst, weil der Unfall erst nach dem Stichtag des 31.12.1994 durch die Unfallmeldung im März 2010 bekannt wurde.
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Mangels abweichender Regelungen im EinigVtr richtete sich die Zuständigkeit zunächst nach § 218 SGB VII in der vom 1.1.1997 bis 16.11.2016 geltenden Fassung. Mit Außerkrafttreten des § 218 SGB VII gelten hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit die Regelungen der § 128 Abs 1 Nr 1, § 136 Abs 3 Nr 3 SGB VII, wonach als Unternehmer bei versicherten Schülern allgemeinbildender Schulen der Sachkostenträger zuständig ist. Verantwortlich für die Sicherung der personellen, materiellen und finanziellen Voraussetzungen der Kinder- und Jugendsportschulen (KJS) im Beitrittsgebiet waren die Räte der Bezirke (vgl 2.2.2. der Anlage Nr 5 zum Protokoll Nr 115 vom 12.10.1977) und damit für die KJS F. der Bezirk P. Dieser ging mit der Wiedererrichtung der Länder zum 3.10.1990 im Land Brandenburg auf (§ 1 Abs 1 Ländereinführungsgesetz vom 22.7.1990 idF des Verfassungsgesetzes vom 13.9.1990, GBl I S 1567 sowie Anl II Kap II Sachgeb A Abschnitt II EinigVtr). Nach Überführung der Unfallversicherungsträger Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg und Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg in die hier beklagte Unfallkasse Brandenburg (vgl Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg <UKV> vom 2.12.1997, GVBl Brandenburg II 1997, 906) ist seit dem 1.1.1998 für Unfälle im ehemaligen Bezirk P. die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger (vgl zur hier nicht einschlägigen Sonderzuweisung der Zuständigkeit bei Entschädigung nach § 1 VersSchutzErwVO BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13).
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2. Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13; vgl zu § 8 Abs 1 SGB VII zB BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - SozR 4-2700 § 101 Nr 2 RdNr 16 ff mwN; vgl auch BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20).
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Die Klägerin hat nach den bindenden Feststellungen des LSG am 24.5.1978 jedenfalls einen Unfall erlitten. Unfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein von außen einwirkendes körperlich schädigendes und zeitlich begrenztes Ereignis (vgl BSG Urteil vom 11.6.1990 - 2 RU 53/89 - USK 90162; nunmehr § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG hatte die Klägerin am 24.5.1978 durch den Sprung in die Sprunggrube einen Unfall erlitten, als sie auf dem Boden aufkam, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkte (vgl BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - mwN). Infolge des Aufkommens erlitt sie eine Kniegelenksverdrehung und damit einen Gesundheitsschaden.
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3. Ob jedoch der Sprung in die Sprunggrube während des Wettbewerbs im Weitsprung in einem sachlichen Zusammenhang zu einer versicherten Tätigkeit iS des § 539 RVO stand, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Als versicherte Tätigkeit kommt hier allein der Besuch einer allgemeinbildenden Schule nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO in Betracht. Die Klägerin war Schülerin einer allgemeinbildenden Schule iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO (dazu unter aa). Für eine endgültige Entscheidung, ob die Teilnahme der Klägerin am Weitsprungwettkampf mit ihrer grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schülerin in einem sachlichen Zusammenhang stand, reichen die Feststellungen des LSG jedoch nicht aus (dazu unter bb).
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aa) Die Klägerin stand während des Besuchs der KJS F. als Schülerin grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO. Nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO waren in der gesetzlichen Unfallversicherung "Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen" versichert. Zu den allgemeinbildenden Schulen im Sinne dieser Vorschrift zählen Schulen, die nach ihrem Schulziel eine auf den Haupt- oder Realschulabschluss oder die Reifeprüfung vorbereitende Bildung vermitteln. Entscheidend ist nicht allein der erzielbare Schulabschluss, sondern die Vermittlung allgemeiner Bildungsinhalte, die mit den genannten Schulabschlüssen verbunden sind (vgl dazu BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 mwN). Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wurden die Schüler und Schülerinnen der KJS F. nach den staatlichen Lehrplänen auf Prüfungen mit dem Ziel vorbereitet, einen mit dem Realschulabschluss oder der Reifeprüfung vergleichbaren Abschluss zu erlangen.
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bb) Aufgrund der Feststellungen des LSG kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob der Weitsprung noch eine versicherte Tätigkeit iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO war. Versicherte Tätigkeit nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO ist nur der Schulbesuch. Er erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen sog Schulveranstaltungen. Die unfallbringende Verrichtung muss folglich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule vorgenommen werden. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt sind, grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert in der Regel einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule. Daran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule ist jedenfalls gegeben, wenn Schülerinnen oder Schüler an einer in den Lehrplan aufgenommenen Veranstaltung teilnehmen. Er erfasst damit grundsätzlich Verrichtungen während des Schulunterrichts. Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang, zB bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen, ggf auch außerhalb der Unterrichtszeit, oder wegen des Fehlens wirksamer schulischer Aufsichtsmaßnahmen, zB bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland oder Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung, weitgehend gelockert ist (vgl dazu BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 mwN; vgl zuletzt zu § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 = SozR 4-2700 § 2 Nr 38 mwN).
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Es kann hier nicht entschieden werden, ob der Weitsprung der Klägerin noch in dem soeben aufgezeigten organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfand. Dies hängt maßgebend davon ab, ob die Klägerin bei dem Wettkampf einer schulischen Aufsicht unterlag. Der Senat hat bereits 2009 unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse an den KJS in der DDR entschieden, dass eine Verrichtung auch dann noch im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen kann, wenn Schüler während des Schulunterrichts in Mitverantwortung und unter Aufsicht der Schule in der Turnhalle ihres Sportvereins ein Sporttraining absolvieren (vgl BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13). Als unerheblich hat der Senat es dabei angesehen, dass das Training mit der Zugehörigkeit zu einem Leistungskader des Sportclubs verbunden war. Den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule während des Sporttrainings hat er deshalb bejaht, weil das Training in den Stundenplan integriert war, sich die Anordnung sowie Verteilung des Schulunterrichts nach den Stundentafeln und zentralen Lehrplänen des Ministeriums für Volksbildung richtete, das Training durch die Sportlehrer der Schule geleitet wurde und mithin die Zeiteinteilung hinsichtlich des Turntrainings in die Zuständigkeit der Schule fiel. Insbesondere hat der Senat darauf abgestellt, dass wegen der Trainingsleitung sowie Überwachung durch den Sportlehrer wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen gegeben waren und die Schule somit das Training mitgetragen hatte. Maßgebend ist also, ob es sich jeweils um eine Veranstaltung handelt, bei der sich die Schule nicht jeder Einwirkungsmöglichkeit sowie ordnungsgemäßen Aufsicht begeben hat und daher (Mit-)Verantwortung trägt. Dass das Training als Angehörige eines Sportclubs erfolgte und es sich bei dem DTSB um eine eigenständige, vom Schulwesen der DDR unabhängige Organisation handelte, stand dem nach der damaligen Entscheidung nicht entgegen, weil nach dem Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der SED vom 24.6.1970 die Leitungen der Sportclubs im Prozess von Training, Unterricht und Erziehung für die Erfüllung der sportlichen Leistungsaufträge im Zusammenwirken mit den Direktoren der KJS verantwortlich waren und damit die Einwirkungsmöglichkeit der Schule gegeben war. So hatten sich die Sportorganisationen nach diesem Beschluss hinsichtlich der Maßnahmen zur Sicherung von Training, Unterricht und Erziehung mit dem jeweiligen Direktor der KJS abstimmen müssen. Aufgrund der engen personellen und organisatorischen Verflechtung zwischen den KJS und den Sportclubs erfolgte das Sporttraining nicht allein im Verantwortungsbereich des Sportclubs, sondern unterlag auch dem Verantwortungsbereich der Schule. Dem entsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26.6.2001 (B 2 U 31/00 R - HVBG-INFO 2001, 2237) den erforderlichen inneren Zusammenhang eines Unfalls mit dem Schulbesuch einer polytechnischen Oberschule im Beitrittsgebiet im Jahre 1975 verneint, den ein Schüler während eines Sporttrainings allein im Verantwortungsbereich der Sportorganisation erlitt, der der Schüler angehörte. Maßgebend nach diesen Entscheidungen ist für die Abgrenzung also vorrangig, in welcher Intensität eine schulische Aufsicht und Verantwortung bei dem Wettkampf gegeben war.
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Generell kann auch die Teilnahme eines Schülers an einem sportlichen Wettkampf außerhalb des Schulgeländes unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn der Wettkampf im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet, die Schule also zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, und sich die Tätigkeit der Schule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung beschränkt (vgl zur versicherten Teilnahme von Studierenden an Veranstaltungen des Hochschulsports BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 49 mwN). Unfallversicherungsschutz ist jedenfalls für Tätigkeiten bejaht worden, die "im Auftrag" oder "auf Anordnung" einer Lehrperson erfolgten (zB BSG Urteil vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr 55 - Besorgen von Tümpelwasser für den Unterricht). Hierbei ist zudem die enge organisatorische Verzahnung zwischen Schulbesuch und sportlicher Betätigung zu beachten, die in der ehemaligen DDR an den als sportliche Eliteschulen errichteten KJS bestand. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in einem eher zentralistisch organisierten Staatswesen kann es für die Annahme des sachlichen Zusammenhangs einer Wettkampfteilnahme einer Schülerin einer Sport(elite)schule mit dem Schulbesuch genügen, wenn die Entscheidung über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an einem Wettkampf dem Schuldirektor (mit) oblag und eine Wettkampfbetreuung durch eine Lehrkraft der Schule erfolgte.
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Ob die Teilnahme der Klägerin am Weitsprungwettkampf in diesem Sinne im organisatorischen Verantwortungsbereich ihrer Schule stattfand, kann anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden. Der sachliche Zusammenhang der Wettkampfteilnahme mit dem Schulbesuch ist entgegen der Auffassung des LSG nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der SED vom 12.10.1977 über die Richtlinie für die Arbeit der KJS der DDR in Verbindung mit der Anlage Nr 5 zum Protokoll vom 12.10.1977, Ziff 2.2.5. und 2.2.7. der Richtlinie, der DTSB bzw seine Sportverbände sowie die Sportclubs zuständig für die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der materiellen Bedingungen der Wettkämpfe waren. Denn es bestand eine enge Verflechtung der Aufgaben der Direktoren der KJS und der Sportclubs bei der Teilnahme von Schülern an sportlichen Veranstaltungen (vgl hierzu auch Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 mwN). Die Direktoren der KJS waren nach dem von dem LSG festgestellten Inhalt der Ziff 2.2.4. und Ziff 6.2. der oben genannten Richtlinie für die Entscheidung über die Teilnahme an während der Unterrichtszeiten stattfindenden Wettkämpfen und der damit verbundenen zeitweiligen Unterrichtsbefreiung zuständig. Damit trugen sie jedenfalls Mitverantwortung bei der Auswahl der Schüler und Schülerinnen, die an Wettkämpfen teilnahmen, selbst wenn diese Auswahl auf Vorschlag des jeweiligen Sportclubs erfolgte.
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Das LSG hat das Vorliegen eines organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO bei der Wettkampfteilnahme auch deshalb verneint, weil während des Wettkampfes keine schulischen Aufsichtsmaßnahmen stattgefunden hätten und der Wettkampf im Weitsprung auch nicht "im Auftrag" oder "auf Anordnung" einer Lehrperson erfolgt sei. Zwar startete die Klägerin wie auch die übrigen Teilnehmer des Wettkampfes offiziell für den jeweiligen Sportclub, zu dem sie durch die Schule delegiert worden waren. Allerdings waren die Trainer dieser Sportclubs oft auch gleichzeitig betreuende Lehrkräfte an der Schule. Deshalb verblieben angesichts der engen Verflechtung der Verantwortungsbereiche des DTSB bzw des Sportclubs und der KJS dann auch während der sportlichen Förderung der Schüler Einwirkungsmöglichkeiten der Schulleitung und ihrer Lehrkräfte. Es bestanden damit auch bei der Teilnahme an Sportwettkämpfen Einwirkungsmöglichkeiten durch den Direktor der KJS und den Sportlehrer der Schule, so dass ein sachlicher Zusammenhang der Wettkampfteilnahme mit dem Besuch einer KJS bejaht werden könnte.
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Das LSG hat allerdings festgestellt und seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt, dass die die Klägerin begleitende Trainerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr Lehrerin der KJS F. und nicht mehr dem Ministerium für Volksbildung als Schulbehörde unterstellt gewesen sei. Auf diese Tatsache hat das LSG aus einer "Vereinbarung zur Überleitung von Sportlehrern der Volksbildung in die Tätigkeit als Trainer im DTSB der DDR" vom 15.3.1978 geschlossen. Diese Feststellung bindet den Senat nicht, weil sie von der Klägerin mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge iS des § 163 SGG angegriffen worden ist. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründung hinreichende Umstände aufgezeigt, aus denen zu schließen ist, dass diese Feststellung unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör getroffen wurde. Eine solche Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör iS des Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG liegt auch vor.
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Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht zwar nicht stets, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern. Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter vielmehr alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachenwertungen von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Insbesondere ein Kollegialgericht ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine (vorläufige) Rechtsauffassung aufzudecken und erst recht nicht, bei einer Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits seine endgültige Beweiswürdigung mitzuteilen. Das Gericht verletzt jedoch den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte und auf den das LSG deshalb die Beteiligten hätte hinweisen müssen (vgl zB BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 144 f; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 17).
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Hier konnte auch ein sorgfältiger und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit rechnen, dass das LSG seine Entscheidung darauf stützen würde, dass die Trainerin zum Unfallzeitpunkt nicht mehr gleichzeitig die Lehrerin der Klägerin gewesen sei. Zwar war die Frage, wer am 24.5.1978 Arbeitgeberin der Trainerin war, im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren Gegenstand von Ermittlungen. Das SG und das LSG haben jedoch in ihren Urteilen den Inhalt der Äußerung der Trainerin im Verwaltungsverfahren dahin wiedergegeben, ihr Arbeitgeber sei zum Zeitpunkt des Wettkampfes die Abteilung Volksbildung gewesen und erst danach seien alle Trainer als Zivilangestellte der NVA übernommen worden. Nicht Gegenstand des Verfahrens war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG der Inhalt der "Vereinbarung zur Überleitung von Sportlehrern der Volksbildung in die Tätigkeit als Trainer im DTSB der DDR" vom 15.3.1978. Unabhängig davon, dass diese Vereinbarung nach ihrer Bezeichnung gerade nicht die Überleitung von Sportlehrern der Volksbildung in die Tätigkeit als Trainer in der NVA, zu der der Armee-Sportclub der Klägerin gehörte, regelte, war im Prozessverlauf allein der Zeitpunkt, ab dem die Trainerin der Klägerin als Zivilangestellte der NVA übernommen worden war, erörtert worden. Damit konnte die Klägerin wie auch ein sorgfältiger und kundiger Prozessbeteiligter nicht damit rechnen, dass entgegen den Angaben der Trainerin das LSG von ihrer Übernahme in die NVA bereits vor dem Unfall ausgehen könnte. Es bestand deshalb kein Anlass, sich zu einer solchen Übernahme der Trainerin aus dem schulischen Verantwortungsbereich heraus zu äußern. Wäre eine solche mögliche Übernahme entsprechend der Vereinbarung vom 15.3.1978 im Prozess erörtert worden, hätte die Klägerin die von ihr nunmehr in Fotokopie im Revisionsverfahren vorgelegte Berufungsurkunde ihrer Trainerin vorlegen können, nach der eine Übernahme erst zum 1.9.1978 - und zwar als Zivilbeschäftigte der NVA und nicht etwa Beschäftigte des DTSB bzw seiner Unterorganisationen - erfolgt ist.
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Auf diesem Verfahrensfehler beruht die Entscheidung des LSG auch. Wäre die Trainerin zum Zeitpunkt des Unfalls Lehrerin der KJS F. gewesen, hätte sie die Klägerin wohl auch in ihrer Eigenschaft als "Lehrerin" zu dem Weitsprungwettkampf begleitet und hierbei betreut. Dies würde für eine Wettkampfteilnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch sprechen. Dem sachlichen Zusammenhang stünde dann wegen der engen Verzahnung des Sportunterrichts und -trainings mit Unterstützung und teilweise in alleiniger Zuständigkeit des Sportclubs nicht entgegen, dass die die Klägerin betreuende Lehrerin zugleich Trainerin des Armee-Sportclubs war. Bestanden bei der Teilnahme der Klägerin an dem Wettkampf mithin Einwirkungsmöglichkeiten durch den Direktor der KJS und die Sportlehrerin der Schule, so ist der sachliche Zusammenhang mit dem Besuch einer KJS zu bejahen. Auch aus der Sicht der Klägerin stellte sich der Vergleichswettkampf im Weitsprung dann als Schulbesuch dar, weil Grundlage für alle diese Aktivitäten die Aufnahme in die KJS F. war.
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Das LSG wird daher festzustellen haben, ob die die Klägerin zum Wettkampf begleitende Trainerin zum Zeitpunkt des Unfalls auch Lehrkraft der KJS F. war, ob und wie die Schule konkret in die Genehmigung und Planung des Wettkampfs eingebunden und wie dieser mit den Unterrichtszeiten abgestimmt war. Die Mitverantwortung der KJS F. wäre dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung der Wettkampfteilnahme während des Schulunterrichts der Direktor der KJS F. mit zuständig war und die Begleitung und Betreuung und damit die Aufsicht zumindest auch durch die Trainerin in ihrer Funktion Lehrerin der KJS F. erfolgte. Hierbei könnte auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin offenbar internatsmäßig untergebracht war und damit möglicherweise "rund um die Uhr" einer schulischen Aufsicht unterlag, so dass eine Fahrt zu dem Wettkampf ohne Einbindung der internatsmäßig betriebenen KJS schwer vorstellbar erscheint.
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4. Schließlich wäre dann, wenn der am 24.5.1978 erlittene Unfall der Klägerin ein Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO wäre, gemäß § 1150 Abs 2 Satz 1 und 2 Nr 1 RVO weiterhin zu prüfen, ob auch nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall vorgelegen hätte (hierzu BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 und Urteil vom 18.3.2003 - B 2 U 25/02 R - HVBG-INFO 2003, 1412). Gemäß § 220 AGB DDR ist ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess, die durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein muss (Abs 1). Solchen Arbeitsunfällen sind Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt, wobei die Einzelheiten in Rechtsvorschriften festgelegt werden (Abs 3). Als Rechtsvorschrift in diesem Sinne bestimmt § 1 Abs 1 VersSchutzErwVO, dass Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erleiden, Leistungen der Sozialversicherung und betriebliche Lohnausgleichszahlungen wie bei einem Arbeitsunfall erhalten. Diesen organisierten Tätigkeiten war gemäß § 2 Buchst e VersSchutzErwVO ua der Besuch von Spezialschulen gleichgestellt (vgl BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13).
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Danach könnten auch die Voraussetzungen eines nach dem Recht des Beitrittsgebiets anzuerkennenden Arbeitsunfalls vorliegen. Die Klägerin hätte aus den oben zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO dargelegten Gründen, die auf die Regelung des § 2 Buchst e VersSchutzErwVO wegen ihres vergleichbaren Wortlauts und Inhalts wohl übertragbar sind (vgl BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13), während des Besuchs der KJS als Spezialschule einen Unfall und als Folge eine Verdrehung des Kniegelenkes erlitten.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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