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BSG 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R
BSG 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R - Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - sonstige Bezüge - Gehaltsnachzahlung - später als drei Wochen nach Jahresende - Steuerrechtsakzessorietät - lohnsteuerrechtliche Behandlung - strenges Zuflussprinzip - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Stichtagsregelung - Verwaltungspraktikabilität - Vermeidung von aufwändigen Ermittlungen der Elterngeldbehörden - Übergangsregelung - Anwendung einer Gesetzesänderung auf laufende Leistungsfälle
Normen
§ 2c Abs 1 S 2 BEEG vom 10.09.2012, § 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 27 Abs 1 S 3 BEEG, § 38a Abs 1 S 2 EStG, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 39b Abs 5 S 1 EStG, § 39b Abs 5 S 2 EStG, § 11 Abs 1 S 4 EStG, R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 1 LStR 2013, R 39b.2 Abs 1 Nr 6 LStR 2013, R 39b.2 Abs 1 Nr 7 LStR 2013, § 20 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG München, 20. November 2015, Az: S 44 EG 20/15, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 23. November 2017, Az: L 9 EG 27/16, Urteil
Leitsatz
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Eine als sonstiger Bezug im Bemessungszeitraum zugeflossene Lohn- oder Gehaltsnachzahlung ist nicht in die Bemessung des Elterngelds einzubeziehen.
Tenor
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Auf die Revision des beklagten Freistaats werden die Urteile des Bayerischen Landessozial-gerichts vom 23. November 2017 und des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld der Klägerin unter Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung.
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Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes am 2.5.2014 als Studienrätin im Förderschulbereich beim Beklagten beschäftigt. Ihre Arbeitszeit hatte sie ab August 2013 von 25 auf 26 Wochenstunden erhöht. Die daraus resultierende Gehaltsnachzahlung für August bis Dezember 2013 in Höhe von 745,12 Euro erfolgte erst im April 2014. Der beklagte Freistaat bewilligte der Klägerin Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes ohne Berücksichtigung dieser Gehaltsnachzahlung, weil es sich lohnsteuerrechtlich um einen sonstigen Bezug handele, der bei der Bemessung des Elterngelds keine Berücksichtigung finde (Bescheid vom 1.8.2014; Widerspruchsbescheid vom 16.1.2015).
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Das SG hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der im April 2014 zugeflossenen Gehaltsnachzahlung zu zahlen (Urteil vom 20.10.2015). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 23.11.2017). Lohnsteuerrechtlich habe der Dienstherr der Klägerin die Nachzahlung korrekt als sonstigen Bezug behandelt. Im Elterngeldrecht gelte jedoch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) das modifizierte Zuflussprinzip. Danach sei der Zufluss in dem Monat anzunehmen, in dem das verspätet ausgezahlte Arbeitsentgelt eigentlich geschuldet worden sei, die Nachzahlung hier also in den im Bemessungszeitraum fallenden Monaten August bis Dezember 2013. Die strikte Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften auf Nachzahlungen im Rahmen des § 2c Abs 1 S 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) führe zu nicht hinnehmbaren Zufallsergebnissen und verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG (in der vom 18.9.2012 bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 <BGBl I 1878> und in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014 <BGBl I 2325<strong>> bzw idF der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG vom 27.1.2015 <BGBl I 33>). Die lohnsteuerrechtliche Handhabung der Gehaltsnachzahlung durch den Dienstherrn als sonstiger Bezug habe dem materiellen Lohnsteuerrecht entsprochen. Da es elterngeldrechtlich allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ankomme, bedeute dies, dass die Gehaltsnachzahlung für die Bemessung des Elterngelds unberücksichtigt zu bleiben habe. Unabhängig von der bindenden Wirkung einer bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers sei bedingt durch die strikte Anbindung des Elterngeldrechts an das Steuerrecht materiell-rechtlich ein lohnsteuerrechtlich sonstiger Bezug auch elterngeldrechtlich ein sonstiger Bezug. Für das modifizierte Zuflussprinzip bleibe kein Raum mehr. Der Umstand, dass die lohnsteuerrechtliche Qualifizierung als sonstiger Bezug möglicherweise auf einem Fehlverhalten des Arbeitgebers des Elterngeldberechtigten beruhe, gebiete keine differenzierende Betrachtung.
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Der beklagte Freistaat beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2017 und des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die nicht vertretene Klägerin hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Der Bescheid des Beklagten vom 1.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2015 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Vorinstanzen haben den Beklagten zu Unrecht verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der im April 2014 zugeflossenen Gehaltsnachzahlung für die Monate August bis Dezember 2013 zu zahlen. Die von ihm angefochtenen Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Klägerin steht zwar für die ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld zu (dazu unter 1.). Bei der Bemessung des Elterngelds ist jedoch die Gehaltsnachzahlung von April 2014 nicht heranzuziehen (dazu unter 2.).
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1. Der Klägerin steht Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes (2.5.2014 bis 1.5.2015) zu. Die Grundvoraussetzungen des Elterngelds richten sich wegen der Geburt ihres Kindes vor dem 1.1.2015 gemäß § 27 Abs 1 S 1 BEEG (idF der Bekanntmachung vom 27.1.2015, BGBl I 33) noch nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 1 Abs 1 BEEG (idF des Gesetzes vom 5.12.2006, BGBl I 2748). Wie von § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG vorausgesetzt, hatte die Klägerin nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im Bezugszeitraum des Elterngelds ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit dem von ihr selbst betreuten und erzogenen Kind und übte keine Erwerbstätigkeit aus.
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2. Die Gehaltsnachzahlung von April 2014 ist zur Bemessung des Elterngelds nicht heranzuziehen. Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich im Bemessungszeitraum bezogenen monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt - wie hier - höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs 1 S 1 und 2, Abs 2 S 2 BEEG idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012, BGBl I 1878).
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Die Gehaltsnachzahlung von April 2014 gehört zwar zu den Einnahmen der Klägerin aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum (dazu unter a). Sie erhöht aber nicht den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld, weil sie nach § 2c Abs 1 S 2 BEEG nicht beim Bemessungsentgelt zu berücksichtigen ist. Denn die Gehaltsnachzahlung ist lohnsteuerrechtlich als sonstiger Bezug zu behandeln und ist im Lohnsteuerabzugsverfahren auch zutreffend so behandelt worden (dazu unter b). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (dazu unter c).
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a. Die im April 2014 auf das Konto der Klägerin eingegangene Gehaltsnachzahlung für die Monate August bis Dezember 2013 gehört ebenso wie das regelmäßig von Mai 2013 bis April 2014 gezahlte monatliche Gehalt zu den Einnahmen der Klägerin aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum.
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Als Bemessungszeitraum hat der Beklagte gemäß § 2b Abs 1 S 1 BEEG (idF des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO) zutreffend den Zeitraum von Mai 2013 bis April 2014 herangezogen, weil die Klägerin vor der Geburt ihres Kindes nur Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG bezogen hat.
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Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet sich aus der Summe der positiven Einkünfte, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG hat (§ 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO). Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG, ergibt das elterngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2c Abs 1 S 1 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO).
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Danach hat der Beklagte zutreffend den Durchschnittsverdienst der Klägerin nach den monatlichen Bezügemitteilungen des Dienstherrn von Mai 2013 bis April 2014 berücksichtigt. Die darauf gestützte Elterngeldberechnung des Beklagten unter Zugrundelegung der monatlich fortlaufend und regelmäßig gezahlten Gehälter ist nicht zu beanstanden. Insoweit haben die Beteiligten auch weder Bedenken geäußert, noch hat der Senat Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung.
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b. Die der Klägerin im April 2014 zugeflossene Gehaltsnachzahlung darf entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes und Bemessung des Elterngelds hinzugezogen werden. Bei ihr handelt es sich zwar um steuerpflichtiges Arbeitsentgelt, das die Klägerin im Bemessungszeitraum erhalten hat (vgl § 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO). Sie zählt aber zu den von der Bemessung des Elterngelds ausgeschlossenen sonstigen Bezügen. Dies folgt aus § 2c Abs 1 S 2 BEEG in der vom 18.9.2012 bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 10.9.2012 (aaO) und in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014 (BGBl I 2325) bzw idF der Bekanntmachung des BEEG vom 27.1.2015 (BGBl I 33), die im vorliegenden Fall beide Anwendung finden (dazu unter aa). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Einkommensbestandteil ein sonstiger Bezug im Sinne des § 2c Abs 1 S 2 BEEG ist, kommt es auf die einschlägige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung an (dazu unter bb). Die Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 3.12.2009 (B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4), vom 30.9.2010 (B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6) und vom 18.8.2011 (B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11) zu der Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 2 BEEG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5.12.2006 (aaO) steht dem nicht entgegen (dazu unter cc). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der der Klägerin im April 2014 zugeflossenen Gehaltsnachzahlung für die Monate August bis Dezember 2013 um einen sonstigen Bezug im Sinne des § 2c Abs 1 S 2 BEEG, der bei der Bemessung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen ist (dazu unter dd).
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aa. Auf den Leistungsfall der Klägerin findet § 2c Abs 1 S 2 BEEG sowohl in der Fassung vom 10.9.2012 (aaO) als auch in der Fassung vom 18.12.2014 (aaO) Anwendung. Gemäß der hier für die Elterngeld-Bezugszeit vom 2.5. bis 31.12.2014 anzuwendenden Fassung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012 (aaO) werden solche Einnahmen bei der Bemessung des Elterngelds nicht berücksichtigt, "die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden". Für die Elterngeld-Bezugszeit vom 1.1. bis 1.5.2015 ist hingegen § 2c Abs 1 S 2 BEEG idF des Gesetzes vom 18.12.2014 (aaO) einschlägig. Danach bleiben solche Einnahmen ausgeschlossen, "die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind". Die abweichenden Gesetzesfassungen führen indes im Fall der Klägerin zu demselben Ergebnis.
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Dass auf einen Elterngeld-Leistungsfall zwei unterschiedliche Gesetzesfassungen Anwendung finden, folgt aus § 27 Abs 1 BEEG (in seiner ab 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO). Danach ist § 1 BEEG für die - wie hier - vor dem 1.1.2015 geborenen Kinder in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (S 1). Die §§ 2 bis 22 BEEG sind für die vor dem 1.7.2015 geborenen Kinder in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (S 2). Davon abweichend gilt S 2 nicht für § 2c Abs 1 S 2 BEEG und § 22 Abs 2 S 1 Nr 2 BEEG (S 3). Der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG (BT-Drucks 18/2583, S 38) lässt sich zu § 27 BEEG entnehmen, dass die Neuregelungen, insbesondere diejenigen zur Einführung des Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus, erst für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder gelten, so dass für vor dem 1.7.2015 geborene Kinder das bis zum 31.12.2014 geltende Recht maßgeblich ist. Zu § 27 Abs 1 S 3 BEEG ist dort ausgeführt, dass danach Regelungen von der Übergangsregelung in S 2 ausgenommen werden, die keinen Bezug zu den neuen Leistungselementen haben. § 2c BEEG diene der Klarstellung und trete damit ohne Übergangsregelung in Kraft, also ab 1.1.2015 (aaO).
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Daraus erschließt sich nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts, dass § 2c Abs 1 S 2 BEEG idF des Gesetzes vom 18.12.2014 (aaO) auch auf laufende Leistungsfälle und somit auf alle ab 1.1.2015 beginnenden Elterngeldbezugsmonate Anwendung findet. Nach diesen Grundsätzen ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse erstreckt. Dementsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl Senatsurteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 6/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 24 RdNr 37 mwN). Dies gilt allerdings dann nicht, soweit später in Kraft gesetztes Recht - wie § 27 Abs 1 S 3 BEEG für § 2c Abs 1 S 2 BEEG - die sofortige Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse und damit laufende Leistungsfälle anordnet (vgl Senatsurteil vom 4.9.2013, aaO RdNr 38 mwN). Die daraus resultierende Geltung unterschiedlicher Gesetzesfassungen auf den laufenden Leistungsfall hat hier jedoch keine praktischen Auswirkungen auf den Ausschluss der Gehaltsnachzahlung von April 2014 bei der Elterngeldbemessung als sonstigen Bezug.
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bb. Für die Antwort auf die Frage, ob ein Einkommensbestandteil als sonstiger Bezug im Sinne des § 2c Abs 1 S 2 BEEG elterngeldrechtlich unbeachtlich ist, kommt es unbeschadet der jeweiligen Gesetzesfassung auf die einschlägige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung an.
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Dies zeigt die Gesetzesentwicklung: Die hier für die Elterngeld-Bezugszeit vom 2.5. bis 31.12.2014 anzuwendende Fassung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012 (aaO) sollte die vorherige wortlautgleiche Regelung in § 2 Abs 7 S 2 BEEG (idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 <HBeglG 2011> vom 9.12.2010, BGBl I 1885) ohne inhaltliche Änderungen weiterführen (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 13. Ausschuss> vom 29.5.2012 zum Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/9841 S 22). Seit Inkrafttreten des BEEG am 1.1.2007 stellten der Wortlaut und die Begründung des Gesetzes in verschiedenen Fassungen zunächst in § 2 Abs 7 S 2 BEEG und später in § 2c Abs 1 S 2 BEEG durchgehend darauf ab, die lohnsteuerrechtlich als Besonderheit geltenden sonstigen Bezüge bei der Bemessung des Elterngelds auszuschließen (vgl zur Gesetzesentwicklung Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 20 - 24; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 21 - 25). Dieser steuerrechtsakzessorische Ansatz wurde durch die seit 1.1.2015 geltende Fassung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG idF des Gesetzes vom 18.12.2014 (aaO) vom BEEG-Gesetzgeber fortgeführt und bekräftigt (Senatsurteil vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - BSGE 125, 162 = SozR 4-7837 § 2c Nr 3, RdNr 30). Wie die Gesetzesmaterialien hierzu bestätigen, dient die Regelung der Klarstellung, dass allein die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben in § 38a Abs 1 S 3 EStG iVm den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) für die elterngeldrechtliche Einordnung eines Lohn- oder Gehaltsbestandteils als sonstiger Bezug maßgebend sein sollen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 22.9.2014 eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG, BT-Drucks 18/2583 S 24 f). Demnach sollen alle Lohn- oder Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (Hinweis auf LStR R 39b.2 Abs 2), auch elterngeldrechtlich so behandelt werden (aaO, BT-Drucks 18/2583 S 25; s auch Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 24; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 25).
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Aus dieser Gesetzesentwicklung hat der Senat in seinen Urteilen vom 14.12.2017 (B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 25; B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 26) gefolgert, dass der Gesetzgeber die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht lediglich am Steuerrecht orientieren (so noch Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 28 zu § 2 Abs 7 S 2 BEEG idF des Gesetzes vom 5.12.2006, aaO), sondern in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das materielle Steuerrecht verweisen will, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert hat.
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Wegen dieses vom Gesetzgeber verfolgten steuerakzessorischen Regelungskonzepts ist eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c Abs 1 S 2 BEEG im Sinne eines elterngeldrechtlich modifizierten lohnsteuerrechtlichen Begriffs der sonstigen Bezüge nicht mehr möglich. Sie würde sich gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den darin klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stellen. Sie überschritte damit die Grenzen zulässiger Auslegung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Juris RdNr 73 - 75). § 2c Abs 1 S 2 BEEG eröffnet damit keinen Auslegungsspielraum mehr dafür, bei der Elterngeldbemessung auf andere als steuerrechtliche Begriffe zurückzugreifen, auch nicht etwa auf denjenigen der Einmalzahlung im Sinne des § 23a SGB IV (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 19; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 21). Für die sonstigen Bezüge und ihre Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn sind allein die lohnsteuerrechtlichen Begriffsbestimmungen maßgebend. Anders ausgedrückt ist hiernach jeder im Bemessungszeitraum zugeflossene Einkommensbestandteil, der lohnsteuerrechtlich sonstiger Bezug ist, auch elterngeldrechtlich sonstiger Bezug.
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Ist eine Lohn- oder Gehaltsnachzahlung des Arbeitgebers danach als sonstiger Bezug nach § 2c Abs 1 S 2 BEEG zu bewerten, kann er dem Bemessungsentgelt nicht zugeordnet werden, unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber die Nachzahlung schuldet oder der Arbeitnehmer diese "erwirtschaftet" oder "erarbeitet" - also "erzielt" - hat. Für die Anwendung des modifizierten Zuflussprinzips bleibt kein Raum (anders als noch zu § 2 Abs 7 S 2 BEEG idF des Gesetzes vom 5.12.2006 <aaO> Senatsurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 22 ff; Senatsurteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 25 ff). Denn ein als sonstiger Bezug gezahlter und im Bemessungszeitraum zugeflossener Arbeitslohn kann unabhängig von der Frage seiner konkreten zeitlichen Zuordnung bei der Bemessung des Elterngelds nach § 2c Abs 1 S 2 BEEG nicht herangezogen werden. Insoweit ist die Rechtslage anders als bei Gehaltsnachzahlungen, die elterngeldrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen sind (zur Ersetzung des Begriffs des "Einkommenserzielens" durch den des "Einkommenshabens" in § 2 Abs 1 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012 <aaO> und der damit verbundenen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses von laufendem Arbeitslohn aus abhängiger Beschäftigung unter Aufgabe des modifizierten Zuflussprinzips s Senatsurteil vom heutigen Tage - B 10 EG 1/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
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Allerdings werden die Begriffe laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge im EStG nicht legal definiert. § 38a Abs 1 S 3 EStG bestimmt als sonstige Bezüge lediglich Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Als laufenden Arbeitslohn hat der BFH in einem Beschluss vom 29.5.1998 (VI B 275/97 - Juris RdNr 3) - ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf die LStR - Arbeitslohn bezeichnet, "der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt".
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Die LStR (hier: LStR idF der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 vom 8.7.2013, BStBl I 851) erläutern beide Begriffe unter Darstellung von Anwendungsbeispielen. Für die konkrete Zuordnung übernehmen sie dabei die im EStG vorgegebene Zweiteilung danach, ob die Bezüge "laufend" gewährt werden oder nicht (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 27; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 28).
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Laufender Arbeitslohn ist nach der LStR R 39b.2 Abs 1 Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, wie zB Monatsgehälter (Nr 1) oder Wochen- und Tageslöhne (Nr 2). Zum laufenden Arbeitslohn gehören aber auch Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden (Nr 6), und Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt (Nr 7).
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Fließt Arbeitslohn nicht im Sinne der LStR R 39b.2 Abs 1 laufend (also nicht regelmäßig fortlaufend) zu, zählt die LStR R 39b.2 Abs 2 S 1 ihn zu den sonstigen Bezügen. Hierzu gehören nach der LStR 39b.2 Abs 2 S 2 zB 13. und 14. Monatsgehälter (Nr 1) oder einmalige Abfindungen oder Entschädigungen (Nr 2). Zu den sonstigen Bezügen zählen aber auch Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt (Nr 8).
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Die in der LStR R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8 enthaltene Abgrenzungsregelung ist im Rahmen des § 2c Abs 1 S 2 BEEG bei der Bestimmung einer Lohn- oder Gehaltsnachzahlung als sonstiger Bezug zu übernehmen, auch wenn den auf Grundlage des Art 108 Abs 7 GG als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erlassenen LStR keine Normqualität zukommt ( Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 27; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 28, jeweils mwN). Denn die Drei-Wochen-Frist-Regelung ist unabhängig davon im EStG normativ angelegt.
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§ 11 Abs 1 S 4 iVm § 38a Abs 1 S 3 EStG bestimmt, dass Arbeitslohn, der nicht laufender Arbeitslohn ist, sondern einen sonstigen Bezug darstellt, in dem Kalenderjahr bezogen wird, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Bei laufendem Arbeitslohn normiert § 11 Abs 1 S 4 iVm § 38a Abs 1 S 2 EStG hingegen, dass er in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum, für den er gezahlt wird, endet, und dass in den Fällen des § 39b Abs 5 S 1 EStG das Gleiche für den Lohnabrechnungszeitraum gilt (Heß in Lademann, EStG, § 38a RdNr 16, Stand der Einzelkommentierung: April 2017). § 39b EStG regelt die Durchführung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber. Dabei bestimmt § 39b Abs 5 S 1 EStG, dass vom Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen ein länger als der Lohnzahlungszeitraum laufender Abrechnungszeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) als Lohnzahlungszeitraum behandelt und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs 3 S 1 EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung) bei der Lohnabrechnung einbehalten werden kann. Nach § 39b Abs 5 S 2 EStG gilt dies allerdings dann nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.Da die Lohnsteuer gemäß § 38a Abs 1 S 1 EStG Jahreslohnsteuer ist, die sich nach dem im Kalenderjahr bezogenen Jahresarbeitslohn bemisst, bedeutet dies für Lohnabrechnungen, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum Dezember beziehen und vom Arbeitgeber erst im Januar des Folgejahres vorgenommen werden, dass diese lohnsteuerrechtlich nur dann noch dem Dezember (Lohnzahlungszeitraum) als laufender Arbeitslohn zuzuordnen sind, wenn sie innerhalb der ersten drei Wochen des Januars erfolgen. Erfolgt hingegen die Lohnabrechnung für den Lohnzahlungszeitraum Dezember erst drei Wochen nach dem Ende des Zeitraums, so ist der dann gezahlte Arbeitslohn lohnsteuerrechtlich nicht mehr als laufender Arbeitslohn dem alten Kalenderjahr zuzurechnen. Er ist vielmehr als sonstiger Bezug des neuen Kalenderjahres zu erfassen (Heß in Lademann in EStG, § 38a RdNr 18, Stand der Einzelkommentierung: April 2017). Dieser gesetzlichen Regelung folgen die LStR in R 39b.2 Abs 1 Nr 7 und R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8. Danach bleibt nachgezahlter Arbeitslohn laufender Arbeitslohn, wenn er innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt. Fließt er später zu, wird er hingegen zu einem sonstigen Bezug (vgl so bereits Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 36 zu der mit der LStR R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8 wortgleichen Vorgängerbestimmung in der LStR R 115 Abs 2 S 2 Nr 8; vgl auch Niedersächsisches Finanzgericht <FG> Urteil vom 8.12.2010 - 3 K 238/08 - Juris RdNr 17; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.4.1999 - II 365/97 - Juris RdNr 14; Stache in Bordewin/Brandt, EStG, § 38a RdNr 33 f, Stand der Einzelkommentierung: August 2017 und § 39b RdNr 77 f, Stand der Einzelkommentierung: April 2018).
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Diese lohnsteuerrechtliche Ableitung entspricht dem Grundsatz, dass die Lohnsteuer auf das Kalenderjahr bezogen erhoben wird. Später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgte Nachzahlungen von Arbeitslohn sind lohnsteuerrechtlich gemäß § 11 Abs 1 S 4 iVm § 38a Abs 1 S 3 EStG als sonstige Bezüge dem folgenden Kalenderjahr zuzuordnen und dementsprechend zu behandeln (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 37; Heß in Lademann, EStG, § 38a RdNr 18, Stand der Einzelkommentierung: April 2017).
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Die auf dieser Grundlage beruhende Grenzziehung bei kalenderjahresübergreifenden Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen in den LStR ist von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden (vgl auch Niedersächsisches FG Urteil vom 8.12.2010 - 3 K 238/08 - Juris RdNr 16 - 19; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.4.1999 - II 365/97 - Juris RdNr 14 - 15). Denn damit konkretisiert die LStR für Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen in zeitlicher Hinsicht lediglich, was schon hinreichend bestimmt im Gesetz in § 38a Abs 1 S 2 iVm § 39b Abs 5 S 2 und § 38a Abs 1 S 3 EStG angelegt ist. Insoweit kann auch keine Rede davon sein, dass die für die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen maßgebliche Drei-Wochen-Frist bei Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres von der Steuerverwaltung in den LStR willkürlich bestimmt worden ist (nur im Ergebnis ebenso Bayerisches LSG Urteil vom 4.12.2018 - L 9 EG 36/17 - Juris RdNr 112).
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Für eine solchermaßen klare Abgrenzung bei der Bestimmung, ob eine Lohn- oder Gehaltsnachzahlung als laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug einzustufen ist, sprechen zudem auch Praktikabilitätserwägungen (vgl Heß in Lademann, EStG, § 38a RdNr 18, Stand der Einzelkommentierung: April 2017; einschränkend - aber ohne nähere Begründung - Thürmer in Blümich, EStG, Werkstand: Mai 2019, § 38a RdNr 30, wonach zwar grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist gelten solle, Ausnahmen im Einzelfall aber möglich sein müssten). Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die in der LStR R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8 in Orientierung an die vorgenannten lohnsteuerrechtlichen Grundsätze vorgenommene Behandlung von Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen, die später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres (dh nach dem 21.1. des Folgejahres) zufließen, als sonstige Bezüge nach der im Elterngeldrecht vom Gesetzgeber vorgegebenen steuerakzessorischen Betrachtungsweise auch im Rahmen des § 2c Abs 1 S 2 BEEG zu übernehmen.
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Für nach Ablauf des Kalenderjahres zugeflossene Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen konkretisiert die Drei-Wochen-Frist zudem die vom Senat in seinen Urteilen vom 14.12.2017 (B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 27 ff und - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 29 ff) aus den materiell-rechtlichen Regelungen des EStG abgeleitete Bestimmung des Begriffs des sonstigen Bezugs in seiner zeitlichen Dimension. Hiernach gehören zu den sonstigen Bezügen alle Entgeltzahlungen, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen (aaO, RdNr 31 und aaO, RdNr 32; vgl auch Krüger in Schmidt, EStG, 38. Aufl 2019, § 38a RdNr 2; Stache in Bordewin/Brandt, EStG, § 38a RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung: August 2017). Dies ist bei Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen für das Vorjahr bei Überschreiten der Drei-Wochen-Grenze des Folgejahres der Fall.
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cc. Diesem Ergebnis steht nicht die Rechtsprechung des Senats zu der Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 2 BEEG in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5.12.2006 (aaO) entgegen. Dort war geregelt, dass sonstige Bezüge im Sinne des § 38a Abs 1 S 3 EStG nicht als Einnahmen zu berücksichtigen waren. Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 3.12.2009 (B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 37), vom 30.9.2010 (B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 22) und vom 18.8.2011 (B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 29) zu dieser Norm noch entschieden, dass die lohnsteuerrechtliche Zuordnung in der LStR R 115 Abs 2 S 2 Nr 8 (= seit 2008 LStR R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8) im Rahmen des § 2 Abs 7 S 2 BEEG nicht zu übernehmen ist. Zu dieser Annahme sah sich der Senat besonders deswegen befugt, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur auf § 38a Abs 1 S 3 EStG verwiesen hat (Urteil vom 3.12.2009, aaO, RdNr 37, Urteil vom 18.8.2011, aaO, RdNr 29).
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Durch die mit dem HBeglG 2011 vom 9.12.2010 (aaO) zum 1.1.2011 erfolgte Neufassung des S 2 des § 2 Abs 7 BEEG, wonach im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandelnde Einnahmen nicht berücksichtigt werden, war diesem entscheidungstragenden Argument allerdings die Grundlage entzogen. Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der BEEG-Gesetzgeber mit dieser Neuregelung der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs 7 S 2 BEEG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung entgegentreten wollte. In der Gesetzesbegründung wird unter Bezugnahme auf die "bisherige Rechtslage" nicht nur die Senatsentscheidung vom 3.12.2009 (aaO) aufgeführt, sondern werden ausdrücklich auch die Voraus- und Nachzahlungen im Sinne von LStR R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8, die für Zeitabschnitte in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgen, als Beispiel für sonstige Bezüge genannt. Die Änderung sollte eine verwaltungspraktikable Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen im Sinne des EStG sowie deren Berücksichtigung im Elterngeldrecht sicherstellen (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 27.9.2010 eines HBeglG 2011, BT-Drucks 17/3030 S 48). Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 18.8.2011 (B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11) darauf hingewiesen, dass es nach dem ab 1.1.2011 geltenden Wortlaut dieser Norm "eindeutig und allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ankommt. Für … erst später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres im Folgejahr erfolgte Gehaltsnachzahlungen bedeutet dies, dass sie für die Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt zu bleiben haben" (aaO, RdNr 32; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 18.7.2012 - L 2 EG 21/11 - Juris RdNr 47 - 54; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.1.2013 - L 11 EG 2693/12 - Juris RdNr 25 - 31; Sächsisches LSG Urteil vom 16.12.2015 - L 7 EG 1/15 - Juris RdNr 36 - 40).
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dd. Ausgehend von den aufgezeigten Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der im April 2014 erfolgten Gehaltsnachzahlung für die Monate August bis Dezember 2013 bei der Bemessung des Elterngelds. Eine Gehaltsnachzahlung, die - wie hier - Arbeitsentgelt für zurückliegende Monate enthält, weist die Besonderheit auf, dass sie vom Arbeitgeber abweichend von dem üblichen (vereinbarten) Gehaltszahlungszeitraum in einem Betrag (Einmalzahlung) abgerechnet und ausgezahlt wird. Die hier in Rede stehende Gehaltsnachzahlung wurde vom Dienstherrn der Klägerin materiell-lohnsteuerrechtlich gesetzeskonform als sonstiger Bezug im Kalenderjahr 2014 behandelt und in der Bezügemitteilung für April 2014 korrekt als solcher ausgewiesen. Einschlägig ist hier § 38a Abs 1 S 3 EStG iVm der LStR R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8. Denn die Gehaltsnachzahlung umfasste Zeiträume, die im abgelaufenen Kalenderjahr 2013 lagen, und sie erfolgte später als drei Wochen nach Ablauf dieses Kalenderjahres, nämlich erst im April 2014 (zur Bindungswirkung einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers für die Beteiligten im Elterngeldverfahren s Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 34 ff; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 35 ff).
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c. Der von § 2c Abs 1 S 2 BEEG angeordnete Ausschluss der sonstigen Bezüge nichtselbstständig Erwerbstätiger aus der Bemessung des Elterngelds begegnet, wie der Senat bereits entschieden hat, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird dadurch der sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebende allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 29.6.2017 (B 10 EG 5/16 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 32 RdNr 31) zu § 2c Abs 1 S 2 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012 (aaO) und in seinen Urteilen vom 14.12.2017 (B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 39 ff; B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 40 ff) zu § 2c Abs 1 S 2 BEEG in der seit 1.1.2015 geltenden Fassung ausgeführt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
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Dass der der Regelung nach LStR R 39b.2 Abs 1 Nr 7 und R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8 immanente Stichtag zu einer Härte für die Klägerin führt, weil der Nachzahlungsbetrag für die Monate August bis Dezember 2013 bei einer Nachzahlung ihres Dienstherrn vor Ablauf von drei Wochen nach Ende des Kalenderjahres 2013 der Bemessung des Elterngelds als laufender Arbeitslohn zugrunde gelegt worden wäre, vermag ebenfalls keine Verfassungswidrigkeit der Regelung zu begründen. Stichtage bedingen ihrer Natur entsprechend stets Härten, ohne die dadurch benachteiligten Personen in ihren Grundrechten zu verletzen, wenn sie nicht sachwidrig gewählt wurden (vgl BVerfG Beschluss <Kammer> vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - Juris RdNr 7; Senatsurteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 31). Dies ist - wie ausgeführt - nicht der Fall (ebenso LSG Hamburg Urteil vom 18.4.2018 - L 2 EG 10/17 - Juris RdNr 28).
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Auch der Umstand, dass eine verspätete Zahlung des Lohns oder Gehalts und die dadurch wegen § 2c Abs 1 S 2 BEEG iVm § 38a Abs 1 S 3 EStG, LStR R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8 bedingte elterngeldrechtliche Nichtberücksichtigung als sonstiger Bezug auf einem (möglicherweise sogar schuldhaften) Fehlverhalten des Arbeitgebers beruhen kann, rechtfertigt keine differenzierende Betrachtung. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 30; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 31). Es ist nicht Aufgabe der Elterngeldbehörden, den Umständen einer Lohn- oder Gehaltsnachzahlung nachzugehen, ggf sogar aufwändige Ermittlungen anzustellen, ob sich der Arbeitnehmer hinreichend bemüht hat, eine Verschiebung der Zahlung in das Folgejahr zu vermeiden, wann dem Arbeitgeber alle erforderlichen Informationen für die korrekte Bemessung des Lohns oder Gehalts vorgelegen haben oder ob ein Arbeitgeber schuldhaft die (Nach-)Zahlung hinausgezögert hat. Eine entsprechende Ermittlungstätigkeit der Elterngeldstellen würde das vom Gesetzgeber mit seinem steuerakzessorischen Regelungskonzept verfolgte legitime Ziel der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität im Bereich des BEEG unterlaufen (vgl hierzu Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 48; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 49, jeweils mwN). Bei schuldhaftem Fehlverhalten des Arbeitgebers - etwa bei vorsätzlicher Hinauszögerung einer den Bemessungszeitraum betreffenden Lohn- oder Gehaltszahlung trotz positiver Kenntnis der elterngeldrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer - verbleibt dem betroffenen elterngeldberechtigten Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, seinen Arbeitgeber (in letzter Konsequenz) vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (kritisch hierzu Eberhardt, NZS 2011, 575, 576; Dau, jurisPR-SozR 10/2018 Anm 4 D). Eine elterngeldrechtliche Korrektur ist jedenfalls aufgrund des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des BEEG-Gesetzgebers und der damit verbundenen strikten begrifflichen Anbindung des Elterngeldrechts an das Lohnsteuerrecht im Rahmen des § 2c Abs 1 S 2 BEEG nicht (mehr) möglich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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