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BSG 16.05.2019 - B 13 R 222/18 B
BSG 16.05.2019 - B 13 R 222/18 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler - Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beginn von Ersatzzeiten vor Vollendung des 14. Lebensjahres
Normen
§ 51 Abs 4 SGB 6, § 197 Abs 2 SGB 6, § 198 S 1 SGB 6, § 250 Abs 1 SGB 6, § 3 Abs 1 ZRBG, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Kassel, 28. Februar 2017, Az: S 10 R 266/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 9. März 2018, Az: L 5 R 182/17, Beschluss
Tenor
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Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. März 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das Hessische LSG hat mit Beschluss vom 9.3.2018 einen Anspruch des Klägers auf einen früheren Beginn seiner Regelaltersrente im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X verneint. Vorliegend sei die allgemeine Wartezeit - deren Erfüllung auch für eine Rente aufgrund Ghettozeiten nach dem ZRBG erforderlich sei - erst aufgrund der im Oktober 2011 erfolgten Zahlung freiwilliger Beiträge für neun Monate, nicht aber bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 1999 erfüllt worden. Weitere Zeiten seien zugunsten des Klägers nicht zu berücksichtigen; dass § 250 Abs 1 SGB VI für die Anerkennung von Ersatzzeiten auf die Vollendung des 14. Lebensjahres abstelle, stelle keine rechtswidrige Diskriminierung des Klägers dar.
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Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist dem Kläger auf dessen Antrag mit Beschluss des Senats vom 13.8.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 27.8.2018 Beschwerde beim BSG eingelegt und beantragt, dem Kläger wegen der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er begründet die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und macht einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - ungeachtet der Gewährung von Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG formgerecht begründet ist.
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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Regelaltersrente geleistete freiwillige Rentenbeitragszahlungen eines Rentenantragstellenden, zu dessen Gunsten auch Beitragszeiten nach dem ZRBG zu berücksichtigen sind, auf den Zeitpunkt der geleisteten freiwilligen Beitragszahlung oder auf den Zeitpunkt des Eintritts der Regel Altersrente zurückwirken, wenn erst durch die freiwilligen Beitragsleistungen die 60 monatige Wartezeit erfüllt wird."
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Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) formuliert.
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Es hat jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend aufgezeigt. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - Juris RdNr 15 mwN). Hieran fehlt es.
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Der Kläger weist zunächst selbst darauf hin, dass das ZRBG grundsätzlich nicht die allgemeinen Vorschriften zu den Voraussetzungen für die Rentengewährung verdränge, sondern lediglich in den dort explizit abweichend geregelten Punkten. Er setzt sich anschließend jedoch weder mit den rentenrechtlichen Bestimmungen über die Wirksamkeit freiwilliger Beiträge (§ 197 Abs 2, § 198 S 1 SGB VI) noch mit dem Wortlaut und Regelungsinhalt des § 3 ZRBG auseinander. Er hält lediglich fest, dass es im ZRBG an einer expliziten Regelung zur Frage der Rückwirkung einer die Wartezeit erst erfüllenden Beitragszahlung fehle, und will letztlich allein aus der nicht näher erläuterten "Intention des Gesetzgebers des ZRBG" eine Auslegung dahingehend vornehmen, dass eine Rückwirkung der Beitragszahlung auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze erfolgen solle. Denn dies ermögliche einen "frühestmöglichen" Rentenbeginn. Damit fehlt es aber an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt des § 3 ZRBG, der Bedeutung des dort verwandten Begriffs "frühestmöglich" und den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens (zB Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des ZRBG vom 5.5.2014 - BT-Drucks 18/1308 S 7 und der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 4.6.2014 - BT-Drucks 18/1649 S 2), in denen deutlich wird, dass Renten rückwirkend gezahlt werden können, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.
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Außerdem setzt er sich nicht hinreichend mit der Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 30.4.2013 (B 12 R 12/11 R) auseinander, die Ausführungen zur Entrichtungsfrist für freiwillige Beiträge nach § 197 Abs 2 SGB VI und deren Unterbrechung durch ein "Verfahren über einen Rentenanspruch" nach § 198 S 1 SGB VI enthält. Dabei behandelt der 12. Senat - im Ergebnis ablehnend - die Frage, ob die Rückwirkungsfiktion des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG zum 18.6.1997 auch ein Rentenverfahren iS des § 198 S 1 SGB VI erfasst und welche Bedeutung dem Wiedergutmachungszweck insoweit zukommt. Das Urteil enthält damit deutliche Anhaltpunkte für die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage, mit denen er sich jedoch nicht auseinandersetzt.
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2. Der Kläger bezeichnet auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht hinreichend.
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Die Rüge der Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) erfordert, dass in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt aufrechterhaltener oder im Urteil wiedergegebener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das LSG nicht gefolgt ist (1), dass die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben wird, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen (2), die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufgezeigt werden, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (3), das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angegeben (4) und erläutert wird, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - Juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 10, jeweils mwN).
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Die Beschwerdebegründung wird bereits dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8; BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14). Gleichwohl muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 14.5.2014 - B 13 R 72/14 B - Juris RdNr 9). Auch unvertretene Kläger müssen dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen (vgl BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5). Es ist daher auch bei unvertretenen Klägern darzulegen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl Senatsbeschluss vom 14.5.2014 - B 13 R 72/14 B - Juris RdNr 9). Im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3, RdNr 5).
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Daran mangelt es hier. Die Beschwerdebegründung versäumt es anzugeben, welcher Vortrag zu welchen Tatsachen und Beweismitteln an welcher Stelle in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten ist und aus welchen Begleitumständen das Berufungsgericht zwingend auf das (sinngemäße) Vorhandensein eines bestimmten (welchen?) Beweisantrags hätte schließen müssen, der bis zuletzt aufrechterhalten werden sollte. Hierfür genügte die Darlegung nicht, der Kläger habe "hinreichenden Vortrag gehalten, um eine Amtsermittlungspflicht des LSG zum Bestehen entsprechender Ersatzzeiten" im Zeitraum von 1945 bis 1953 auszulösen; hierbei sei zu bedenken, dass lediglich weitere Ersatzzeiten im Umfang von neun Monaten genügen würden, um die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Regelaltersrente zum Erreichen der Regelaltersgrenze sicherzustellen.
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Soweit die Aufklärungsrüge die Ersatzzeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Klägers im Jahr 1948 betrifft, ist sie auch deshalb unzulässig, weil der Kläger den Aufklärungsbedarf nicht ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG darlegt. Vielmehr räumt er selbst ein, dass dass LSG keine verfassungs- und europarechtlichen Bedenken an der Nichtberücksichtigung von Ersatzzeiten unterhalb des 14. Lebensjahres hatte. Damit bestand insoweit aber auch kein Anlass für das LSG zu weiteren Ermittlungen.
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Soweit der Kläger an dieser Rechtsauffassung des LSG inzident Zweifel geltend machen wollte, hat er die Voraussetzungen einer Grundsatzrüge nicht dargelegt. Dazu hätte er sich mit verfassungsrechtlichen Fragen auseinandersetzen müssen. Außerdem wäre aufzuzeigen gewesen, ob entgegen dem Wortlaut des § 250 Abs 1 SGB VI und der dieser Regelung vorangegangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl etwa BSG Urteil vom 14.4.1981 - 4 RJ 27/80 - BSGE 51, 272; BSG Urteil vom 26.5.1987 - 4a RJ 69/86 - SozR 2200 § 1251 Nr 127) eine gesonderte Auslegung der rentenrechtlichen Vorschrift im Licht des ZRBG überhaupt möglich wäre. Dass der Kläger eine solche Grundsatzfrage nicht aufgeworfen hat, mag angesichts der Grundkonzeption, dass es sich bei den auf Grundlage des ZRBG gezahlten Leistungen um Renten handelt, die - vorbehaltlich expliziter Sonderreglungen - dem Recht und den versicherungsrechtlichen Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI folgen (vgl BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 R 12/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr 3, RdNr 34; BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 72/11 R - Juris RdNr 42; BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 40/11 R - BSGE 110, 97 - 104 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 41), nicht verwundern.
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Grundsätzlich ist es angesichts dieser Konzeption Sache des Gesetzgebers, ob er im ZRBG eine Sonderregelung zum frühestmöglichen Beginn der Ersatzzeit treffen will, damit bei Personen, die - wie der Fall des Klägers zeigt - bereits vor der Vollendung des 14. Lebensjahres eine Ghettobeschäftigung nach Maßgabe des ZRBG verrichtet haben, auch schon vor Erreichen dieses Alters eine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare (§ 51 Abs 4 SGB VI) Ersatzzeit berücksichtigt werden kann.
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Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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