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BSG 10.07.2018 - B 13 R 64/18 B
BSG 10.07.2018 - B 13 R 64/18 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Sachaufklärungsrüge - Beweisantrag nach § 103 SGG - Antrag nach § 109 SGG - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Relevanz der Erhöhung des GdB)
Normen
§ 43 SGB 6, § 62 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Landshut, 9. Dezember 2014, Az: S 12 R 347/12, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 31. Januar 2018, Az: L 1 R 351/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 31.1.2018 den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er rügt als Verfahrensfehler die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG).
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Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 4.5.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Der Kläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) geltend, weil über seinen Antrag im Schreiben vom 29.1.2018, den Gerichtstermin um ca 2 Monate wegen seines laufenden Verfahrens zur Erhöhung des GdB zu verschieben, ausweislich des Protokolls vom 31.1.2018 nicht entschieden worden sei. Insoweit legt er aber - anders als erforderlich - nicht dar, dass es sich hierbei um einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler handeln könnte. Denn auf die Entscheidung der zuständigen Behörde über einen Antrag auf Erhöhung eines GdB kommt es im Verfahren über eine Rente wegen Erwerbsminderung regelmäßig nicht an. Der GdB und das Vorliegen einer Erwerbsminderung bedingen sich nicht gegenseitig; die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen hierfür sind unterschiedlich. Soweit der Kläger im Schreiben vom 29.1.2018 darauf hingewiesen hat, dass er bei einem GdB von 50 eine Altersrente erhalten könnte, handelt es sich ebenso um einen anderen Streitgegenstand. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die angefochtene Entscheidung des LSG über die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf dem behaupteten Übergehen des Verlegungsantrags beruhen könnte.
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Ebenso wenig substantiiert dargelegt hat die Beschwerde den behaupteten Verstoß des LSG gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift nur einen Antrag gemäß § 109 SGG gestellt. Ein anwaltlich gestellter Antrag nach § 109 SGG enthält nicht automatisch auch einen Beweisantrag nach § 103 SGG (vgl BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 9 V 18/16 B - Juris RdNr 11 mwN). Soll das vorinstanzliche Gericht in erster Linie zu eigenen Ermittlungen veranlasst und das Antragsrecht nach § 109 SGG nur hilfsweise in Anspruch genommen werden, muss der Kläger dies durch Stellung eines auf ein Gutachten nach § 109 SGG gerichteten Hilfsantrags deutlich machen, um dem Gericht vor Augen zu führen, dass aus seiner Sicht wesentliche Fragen tatsächlicher Art offengeblieben sind und eine Beweiserhebung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht geboten ist (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 743 mwN). Der Kläger hat mit seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Auf die von der Beschwerde behauptete Verletzung von § 109 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Anordnung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG im Übrigen nicht gestützt werden. Dieser Ausschluss gilt uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG; er kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger wegen fehlender Erwägungen zu den aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl BSG Beschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 8.6.2015 - B 9 SB 25/15 B - Juris RdNr 4 f; s auch Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 57).
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Soweit der Kläger ausführt, dass er mit der Auswertung und Würdigung des Gutachtens des Dr. W. durch das LSG nicht einverstanden ist, wendet er sich gegen dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Hierauf kann jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Verfahrensrüge ebenfalls nicht gestützt werden.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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