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BSG 16.04.2018 - B 8 SO 2/18 B
BSG 16.04.2018 - B 8 SO 2/18 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - höchstrichterliche Klärung
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 9. September 2016, Az: S 36 SO 138/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 23. November 2017, Az: L 11 SO 13/16, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit stehen höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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Der Beklagte bewilligte dem Kläger ab Mai 2014 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 388,47 Euro monatlich unter Berücksichtigung einer monatlichen Erwerbsminderungsrente von 1000 Euro aus einer privaten Versicherung als Einkommen (Bescheid vom 22.5.2014; Widerspruchsbescheid vom 10.11.2014). Die Klage, mit der der Kläger geltend macht, er müsse die Erwerbsunfähigkeitsrente für nicht von der Krankenkasse übernommene Medikamente und Behandlungen einsetzen und habe deshalb einen abweichenden Bedarf, ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> für das Saarland vom 9.9.2016; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> für das Saarland vom 23.11.2017).
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger geltend, das LSG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Außerdem liege der Zulassungsgrund der Divergenz vor. Das BSG habe in seinem Urteil vom 9.6.2011 (B 8 SO 11/10 R) entschieden, dass im Einzelfall durch Einholung von Gutachten bzw Stellungnahmen zu klären sei, ob und in welcher Höhe der tatsächliche Kostenaufwand für eine Ernährung ausgeglichen werden könne, der von der Regelleistung nicht gedeckt sei. Diese Prüfung habe das LSG nicht durchgeführt.
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Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei gegeben. Klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage: "Besteht beim Vorliegen erheblicher und schwerwiegender, auch lebensbedrohlicher Erkrankungen unter Berücksichtigung der Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz eine Verpflichtung von Trägern der Grundsicherung auf Bewilligung von Leistungen für wiederkehrende (Sonder)bedarfe nach § 27a SGB XII, unter Außerachtlassung des Grundsatzes des § 52 SGB XII, des Vorranges der Krankenversicherung?"
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
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Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Wer sich - wie hier - allein auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein - wie hier vor dem LSG - unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (BSG Beschluss vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - juris RdNr 7). Dies behauptet der Kläger aber mit seiner Beschwerde noch nicht einmal, sondern macht einerseits nur verallgemeinernd die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung durch das LSG geltend. Andererseits rügt er mit seinem Vorbringen, das LSG hätte zunächst erst einmal "ermitteln" müssen, ob bei ihm überhaupt Erkrankungen im Sinne des SGB V vorlägen, nur die rechtliche Würdigung des LSG und die darauf beruhende Rechtsanwendung, also gerade nicht - fehlende - Ermittlungen hinsichtlich des Tatsächlichen. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Welche tatsächlichen Ermittlungen sich dem LSG ggf (noch) hätten aufdrängen müssen, wenn zugleich vorgetragen wird, dass sich eine komprimierte Zusammenfassung des medizinischen Gesamtzustands aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, trägt der Kläger darüber hinaus nicht vor. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger pauschal - weiteren - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wegen anderer gesundheitlicher Einschränkungen geltend macht.
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Eine Divergenz hat der Kläger ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Der Kläger formuliert jedoch weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen solchen des BSG, geschweige denn legt er eine Abweichung dar. Vielmehr macht er auch insoweit nur geltend, das LSG habe die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts unterlassen.
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Aber auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. Denn der Kläger hat keine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Vielmehr würde die Beantwortung der von ihm formulierten Frage eine kommentar- oder lehrbuchmäßige Aufarbeitung einer abstrakten Fragestellung verlangen, was aber nicht zur Aufgabe des Senats gehört.
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Zudem wird ein Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei (Krasney/Udsching/ Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN). Zur Darlegung des Klärungsbedarfs hätte sich der Kläger deshalb insbesondere mit den Urteilen des Senats vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R - (BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr 1, RdNr 19, 25-26) und vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - (BSGE 107, 169 = SozR 4-3500 § 28 Nr 6) auseinandersetzen müssen, die (auch) das Verhältnis von Hilfen bei Krankheit (§ 52 SGB XII) zu einer Erhöhung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII (heute: § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII) aber auch zu Leistungen in besonderen/sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) betreffen.
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Nicht ansatzweise dargelegt wird schließlich die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Rechtsfrage. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger im Zusammenhang mit der erhobenen Verfahrensrüge ausdrücklich das Vorliegen von "Krankheit" und die Anwendung der Vorschriften über die Hilfe bei Krankheit im vorliegenden Fall selbst infrage stellt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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