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BSG 13.03.2018 - B 1 SF 2/18 S
BSG 13.03.2018 - B 1 SF 2/18 S - Sozialgerichtliches Verfahren - Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen
Normen
§ 17 Abs 2 SGG, § 17 Abs 3 SGG, § 17 Abs 4 SGG, § 22 Abs 1 S 3 SGG, § 22 Abs 1 S 4 SGG, § 22 Abs 2 SGG, § 46 Abs 2 SGG, § 47 S 2 SGG
Tenor
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Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene Dr. P. wird mit Wirkung vom 1. April 2018 von seinem Amt entbunden.
Gründe
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I. Der aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Vorstands der AOK B. zum ehrenamtlichen Richter im Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim BSG berufene Dr. P. beendet seine hauptberufliche Tätigkeit mit Ablauf des März 2018.
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II. Nach § 47 S 2 iVm § 22 Abs 2, Abs 1 S 3 und § 17 Abs 2 bis 4 SGG ist ein ehrenamtlicher Richter nach der Rspr des erkennenden Senats von seinem Amt zu entbinden, wenn eine seiner Berufungsvoraussetzungen wegfällt (vgl BSG Beschluss vom 15.3.2012 - B 1 SF 1/12 S - RdNr 2; BSG Beschluss vom 18.2.2013 - B 1 SF 1/13 S - RdNr 2). Zwar "kann" nach § 22 Abs 1 S 3 SGG ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel (§ 22 Abs 1 S 4 SGG). Bei der Auslegung dieser Normen berücksichtigt der erkennende Senat aber die verfassungsrechtliche Pflicht, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen (vgl BverfG Beschluss vom 8.4.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 = Juris RdNr 25 ff).
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Mit der Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands der AOK Bayern fallen die Voraussetzungen für die Berufung von Dr. P. zum ehrenamtlichen Richter weg. Denn er ist in dieser Eigenschaft als Mitglied des Vorstands einer Krankenkasse (§ 17 Abs 4 iVm § 47 S 2 SGG) zum ehrenamtlichen Richter im Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts von den zuständigen Zusammenschlüssen der Krankenkassen gemäß § 46 Abs 2 SGG vorgeschlagen worden, ohne durch die Regelung in § 17 Abs 2 und 3 SGG vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen zu sein. Das Fortbestehen vorzüglicher Sachkenntnisse oder auch persönliche Wertschätzung haben gegenüber dem formalen Kriterium des Wegfalls einer Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter im Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zurückzutreten. Der erkennende Senat hat den ehrenamtlichen Richter zur Entbindung von seinem Amt angehört.
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