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BSG 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B
BSG 15.02.2018 - B 10 EG 19/17 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf Elterngeld für Mehrlingsgeburten nach altem Recht - kein gleichzeitiger Bezug von Mutterschaftsgeld und Elterngeld - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 3 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 1 S 2 BEEG, § 24i SGB 5, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 29. September 2015, Az: S 50 EG 36/14, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 7. September 2017, Az: L 7 EG 16/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 7.9.2017 hat das Sächsische LSG den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, ihr höheres Elterngeld für ihre am 20.11.2010 geborene Zwillingstochter J. C. ohne Anrechnung von Mutterschaftsgeld für den ersten bis dritten Lebensmonat verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 6.11.2017 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerin hält folgende Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist das im Falle von Mehrlingsgeburten für alle Mehrlinge insgesamt nur einmal gewährte Mutterschaftsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG auf das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gemäß Urteilen vom 27.06.2013, Az. 10 EG 3/12 R und 10 EG 8/12 R, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325) für jeden Mehrling zu gewährende Elterngeld einschließlich Mehrlingszuschlag in der Weise anzurechnen, dass sich das für jeden Mehrling zu gewährende Elterngeld einschließlich Mehrlingszuschlag jeweils um den Betrag des Mutterschaftsgeldes reduziert?"
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Die von der Klägerin bezeichnete Rechtsfrage bezieht sich ihrer Formulierung nach ausdrücklich auf "auslaufendes Recht". Die Klägerin trägt selbst vor, dass durch § 1 Abs 1 S 2 BEEG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz vom 18.12.2014 (BGBl I 2325) nunmehr geregelt ist, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht und für die weiteren Mehrlinge jeweils (nur) der Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs 4 S 1 BEEG gezahlt wird. Betrifft eine Rechtsfrage "auslaufendes Recht" ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - Juris RdNr 9 mwN). Die Klägerin behauptet zwar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage bereits in einer Vielzahl von Fällen aufgetreten sei und auch noch weiter auftreten werde. Der Senat lässt offen, ob der diesbezügliche weitere Vortrag der Klägerin (Beschwerdebegründung S 7) den Darlegungsanforderungen genügt, um bei bereits zum 1.1.2015 "ausgelaufenem Recht" zu Elterngeld bei Mehrlingsgeburten noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejahen zu können. Denn sie hat deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend aufgezeigt.
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Die Klägerin weist selbst auf das Urteil des Senats vom 26.3.2014 (B 10 EG 2/13 R - Juris) hin. Sie behauptet zwar, dass sich aus dieser Entscheidung keine Antwort auf die gestellte Frage ergebe. Die Klägerin verkennt jedoch dass eine Rechtsfrage bereits dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - Juris RdNr 10). Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27.6.2013 - B 10 EG 3/12 R - Juris und B 10 EG 8/12 R - BSGE 114, 26 = SozR 4-7837 § 1 Nr 4) stand ihr zwar auch für die Zwillingstochter J. C. ein eigenständiger Elterngeldanspruch zu. Sie erläutert jedoch nicht hinreichend, warum dann auf diesen Elterngeldanspruch nicht auch alle Vorschriften über die Berechnung des Elterngelds Anwendung finden sollen, also insbesondere auch § 3 Abs 1 S 1 BEEG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Danach wird Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der RVO oder dem KVLG für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs 2 des MuSchG auf das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 angerechnet. Die Klägerin legt nicht dar, ob sich aus dem Gesetz und/oder mit Hilfe welcher anerkannten juristischen (Auslegungs-)Methode(n) Möglichkeiten ergeben, die Höhe des Elterngeldanspruchs abweichend von dieser Norm zu berechnen. Diesbezüglicher weiterer Erörterungsbedarf hätte aber schon deshalb bestanden, weil der Senat in dem oben genannten Urteil vom 26.3.2014 - worauf die Klägerin selbst hinweist - entschieden hat, dass § 3 Abs 1 S 1 BEEG in der hier maßgeblichen Fassung "nach dem unmissverständlichen Wortlaut das Verhältnis von Elterngeld (…) und Mutterschaftsleistungen umfassend" regelt (aaO Juris RdNr 24). Darüber hinaus hat der Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 16/1889 S 22 zu § 3 Abs 1 BEEG) in diesem Urteil ausgeführt, das Mutterschaftsleistungen und das Elterngeld insoweit dem gleichen Zweck dienten, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen sollten, und sie deshalb nicht nebeneinander gewährt werden könnten (aaO Juris RdNr 24). Dass der Gesetzgeber insoweit für mehrfache Elterngeldansprüche bei Mehrlingsgeburten eine abweichende bzw gesonderte Anrechnungsregelung im Elterngeldrecht getroffen hat oder treffen wollte, um auf diese Weise (zusätzlich), die besondere elterliche Belastung bei Mehrlingsgeburten zu honorieren, behauptet die Klägerin nicht. Entsprechendes ergibt sich im Übrigen aber auch nicht aus der nachfolgenden Gesetzesentwicklung und den insoweit einschlägigen Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 18/2583 S 18, 23).
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Soweit die Klägerin überdies mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß (hier: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG) geltend machen und insoweit noch bestehenden höchstrichterlichen Klärungsbedarf aufzeigen will, darf sie sich nicht auf die bloße Benennung des angeblich verletzten Grundrechts beschränken. Vielmehr muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der gerügten Verfassungsnorm und der ihr zugrunde liegenden Prinzipien und Grundsätze in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu muss der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht (s hierzu BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 28; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 8). Entsprechender Beschwerdevortrag fehlt jedoch.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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