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BSG 31.01.2017 - B 13 R 33/16 BH
BSG 31.01.2017 - B 13 R 33/16 BH - Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gerichtsbescheid - Beantragung mündlicher Verhandlung
Normen
§ 62 SGG, § 103 SGG, § 105 Abs 2 S 2 SGG, § 105 Abs 2 S 3 SGG, § 143 SGG, § 144 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Konstanz, 5. November 2014, Az: S 1 R 11/13
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18. Oktober 2016, Az: L 13 R 5090/14, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
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I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Verrechnung seiner Altersrente mit rückständigen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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Mit Urteil vom 18.10.2016 hat es das LSG Baden-Württemberg abgelehnt, die durch die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten vorgenommene Verrechnung aufzuheben; diese seien formell und materiell nicht zu beanstanden. Es lägen bindend festgestellte Forderungen der Beigeladenen auf Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren bis 30.9.2011 in Höhe von 12 846,21 Euro vor. Die Beklagte habe auf die substantiierten Verrechnungsersuchen der Beigeladenen den Verrechnungsbetrag ermessensfehlerfrei auf monatlich 500 Euro festlegen dürfen. Der Nachweis, dass bei Durchführung der Verrechnung beim Kläger Hilfebedürftigkeit eintrete, sei nicht erbracht worden.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 9.11.2016 und 27.1.2017 Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil beantragt. Er macht sinngemäß Verfahrensfehler geltend, weil er einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim SG gestellt habe, der entgegen § 105 Abs 2 S 3 SGG als nicht zulässig bzw nicht vorrangig behandelt worden sei. Das LSG habe eine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl er Wert auf ein schriftliches Verfahren gelegt habe. In den Verfahren S 9 R 381/09 und L 2 R 1663/12 NZB sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Alle Beitragsforderungen beträfen Versicherungszeiten, in denen die Beigeladene wegen vorgeblichen Ruhens des Anspruchs nach § 16 Abs 3a SGB V keine Leistungen erbracht habe. Dies verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Das Gesetz sei verfassungswidrig.
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Die Behauptung der Beigeladenen, sie habe wegen der gesetzlichen Ermäßigung der Säumniszuschläge von 5 % auf 1 % mit Schreiben vom 21.11.2013 die Gesamtforderung reduziert, sei falsch; die Beiträge seien in dem Schreiben vielmehr verdoppelt worden. Die Beigeladene habe außerdem für den strittigen Zeitraum überhaupt keinen Anspruch auf Beiträge (vgl Urteil des SG vom 17.1.2013 - S 2 KR 385/09; LSG Urteil vom 21.10.2015 - L 5 KR 781/13).
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II. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Daher kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers - nicht darauf an, ob die Entscheidung der LSG richtig oder falsch ist. Ein Grund für die Zulassung der Revision im zuvor benannten Sinne ist nach Prüfung des Streitstoffs und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sowie des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten jedoch nicht gegeben.
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1. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig (dh entscheidungserheblich) ist.
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Soweit der Kläger geltend macht, dass die in § 16 Abs 3a SGB V getroffene Regelung zum Ruhen des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs für den Fall des Beitragsrückstands dem Äquivalenzprinzip widerspreche, und er daraus sinngemäß die Unwirksamkeit der Beitragsforderungen bzw Schadensersatzforderungen gegen die Beigeladene ableitet, ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall weder eine klärungsbedürftige noch klärungsfähige Rechtsfrage.
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a) Unabhängig davon, ob die Rechtsauffassung des Klägers zutrifft, dass der Beitragsanspruch für Zeiten, in denen der Leistungsanspruch (rechtswidrig) geruht habe, nicht mehr geltend gemacht bzw verrechnet werden dürfe, steht ihrer Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren bereits entgegen, dass das LSG die Bestandskraft der Beitragsforderungen festgestellt hat.
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b) Davon abgesehen ist auch nicht höchstrichterlich klärungsbedürftig, ob die Geltendmachung der Beitragsforderungen offenkundig dem Äquivalenzprinzip widerspricht bzw ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstößt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn ihre Klärung bisher durch das Revisionsgericht nicht erfolgt ist und mit der angestrebten Entscheidung in der dritten Instanz erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58; BSG SozR 1500 § 160a Nr 65 S 87; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Das ist hier nicht der Fall. Es liegt bereits Rechtsprechung des BSG vor, aus der die Maßstäbe für die vom Kläger aufgeworfene Problematik der rechtlichen Relevanz einer Äquivalenzstörung insoweit entnommen werden können.
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Eine Störung, die dazu führen kann, dass der Träger nicht zur Nachforderung der Beiträge berechtigt ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Leistungsträger durch den Beitragsanspruch ohne gleichzeitige Leistungsverpflichtung ausschließlich begünstigt und der Versicherte dadurch ausschließlich benachteiligt wird. Dies hat das BSG insbesondere vor dem Hintergrund entschieden, dass der Versicherte die Naturalleistungsansprüche gegenüber dem Krankenversicherungsträger etwa aufgrund von Unkenntnis der eingetretenen Krankenversicherungspflicht nicht geltend gemacht und der Träger zwar Beiträge trotz Fälligkeit zunächst nicht erhoben, aber später nachgefordert hat (vgl BSGE 51, 89, 97 = SozR 2200 § 381 Nr 44 S 125; BSGE 57, 179, 181 = SozR 2200 § 517 Nr 8 S 22; BSG SozR 2200 § 182 Nr 113 S 252). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zunächst selbst eine Störung in der Wechselbeziehung von Beitrag und Leistungsanspruch verursacht, indem er - in Kenntnis des bestehenden Versicherungsverhältnisses - die Zahlung der Beiträge ganz eingestellt und damit das Risiko eines Ruhens des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs 3a SGB V in Kauf genommen hat. Soweit die Äquivalenzstörung jedoch auf ein dem Versicherten nach dem Inhalt des Versicherungsverhältnisses vorwerfbares Verhalten zurückgeht, ist sie grundsätzlich hinnehmbar (vgl BSG Urteil vom 4.10.1988 - 4/11a RK 2/87 - SozR 2200 § 182 Nr 113 S 252). Denn die gesetzliche Krankenversicherung beruht auf dem Prinzip der Solidarität der Versicherten, so dass die Beiträge des Einzelnen nicht nur seiner eigenen Sicherung, sondern auch der Sicherung der gesamten Solidargemeinschaft in Krankheitsfällen dienen (vgl BSG Urteil vom 13.12.1984 - SozR 5420 § 2 Nr 33 S 66). Im Übrigen ist der Kläger nicht vollständig ohne den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben, da die Beigeladene trotz des (nach der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des LSG vom 21.10.2015 - L 5 KR 781/13 - rechtswidrig angenommenen) Ruhens jedenfalls zur Erbringung von Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände verpflichtet war (§ 16 Abs 3a S 2 SGB V). Eine einseitige ausschließliche Begünstigung der Beigeladenen lag mithin schon nicht vor.
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c) Die Verrechnung mit den bestandskräftigen Beitragsforderungen wird durch etwaige noch ungeklärte Gegenansprüche des Klägers nicht berührt. Daher kommt es hier nicht darauf an, ob eine rechtswidrige Ruhensverfügung und die dadurch von der Beigeladenen zusätzlich ausgelöste "Äquivalenzstörung" durch Kostenerstattungsansprüche (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr 113 S 253) oder Schadensersatzansprüche auszugleichen ist.
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d) Soweit der Kläger eine "Falschaussage" der Beigeladenen in deren Schreiben vom 21.11.2013 wegen nicht nachvollziehbarer Berechnungen geltend macht, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar. Insoweit mangelt es bereits an der Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
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Im Übrigen ergibt sich aus dem aktenkundigen Schreiben der Beigeladenen an den Kläger vom 1.4.2014 und dem beigefügten Beitragsfestsetzungsbescheid vom 1.4.2014 im Vergleich zum Schreiben vom 10.7.2013, dass die Beigeladene die ab 1.8.2013 in § 256a Abs 3 SGB V geregelte Ermäßigung für noch nicht gezahlte Säumniszuschläge für Beiträge ab September 2008 umgesetzt hat. Die nachträgliche Änderung im Umfang der Verrechnungsforderung ist von der Beklagten nach § 48 Abs 1 SGB X zu berücksichtigen. Soweit in dem Schreiben vom 21.11.2013 (einmalig abweichend) der Beitragszeitraum vom 1.12.2011 bis 31.10.2013 genannt wird, kann daraus für den streitgegenständlichen Verrechnungszeitraum nichts abgeleitet werden.
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2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG mit Erfolg rügen könnte.
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3. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erkennbar.
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a) Ein solcher liegt hier - entgegen dem Vortrag des Klägers - nicht bereits deswegen vor, weil das LSG die Berufung für zulässig gehalten hat. Ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter könnte insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft ein Sachurteil statt eines Prozessurteils erlassen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 19 mwN).
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Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG verfahrensfehlerfrei nach §§ 143, 144 SGG als zulässig angesehen. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750 Euro (§ 144 Abs 1 Nr 1 SGG), da das SG die Klage gegen die mit Bescheid vom 8.5.2012 vorgenommene monatliche Verrechnung der Rente des Klägers in Höhe von 500 Euro mit der Gegenforderung von 12 846,21 Euro zur Gänze abgewiesen hat. Der zusätzliche Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung vor dem SG war damit unzulässig, weil ein solcher nach § 105 Abs 2 S 2 SGG nur möglich ist, wenn die Berufung nicht gegeben ist. § 105 Abs 2 S 3 SGG, der einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 S 2 SGG voraussetzt, konnte daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Anwendung kommen.
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b) Ein hier relevanter Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann weder daraus abgeleitet werden, dass eine mündliche Verhandlung nach ordnungsgemäß zugestellter Ladung stattgefunden hat, noch daraus, dass in anderen, hier nicht unmittelbar vorangegangenen Verfahren Klägervortrag unterbunden worden sein soll. Der Kläger hat vor dem LSG weder einen begründeten Vertagungsantrag gestellt noch ist ersichtlich, welcher Vortrag vereitelt worden sein soll.
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c) Auch könnte der Kläger mit dem Vorbringen einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) seinem PKH-Gesuch nicht zum Erfolg verhelfen. Ein derartiger Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur geltend gemacht werden, wenn sich die Aufklärungsrüge auf einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (zum Ganzen s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
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Soweit der Kläger im Verfahren vorgetragen hat, dass es ihm nicht zumutbar sei, den Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit iS von § 51 Abs 2 SGB I allein durch Beibringung einer Bescheinigung des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, beinhaltet dies nicht zugleich einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Antrag auf Beweiserhebung im Hinblick auf seine Hilfebedürftigkeit durch Ausschöpfung anderer Ermittlungsmöglichkeiten als der Beibringung einer Bescheinigung des Sozialhilfeträgers. Das Berufungsgericht durfte hier - unabhängig von seiner Amtsermittlungspflicht - davon ausgehen, dass der Kläger keinen derartigen Beweisantrag gestellt und aufrechterhalten habe.
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Die Nachweisobliegenheit iS des § 51 Abs 2 SGB I beseitigt den Untersuchungsgrundsatz zwar nicht (vgl Siefert in Kasseler Kommentar, Stand März 2016, § 51 SGB VI RdNr 19; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015 - L 5 R 4256/13 - Juris RdNr 49). Das Gericht muss nach § 103 S 1 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und ermitteln, ob Hilfebedürftigkeit durch die bereits durchgeführte Verrechnung eingetreten ist oder - bei noch andauernder bzw erst noch zu vollziehender Verrechnung - eintritt. Im Rahmen der Amtsermittlung hat es grundsätzlich von allen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und darf sich nicht auf eine Erkenntnisquelle beschränken (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 16 RdNr 26; BSGE 30, 192, 205 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO). Allerdings kann sich die Ermittlungspflicht durch die Mitwirkungsobliegenheit des Klägers verringern (vgl BSGE 77, 140, 144 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 12 S 46; BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 1 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 16 RdNr 26 ff; BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15 RdNr 24 f). Dies gilt hier umso mehr, als den Kläger nach §§ 52, 51 Abs 2 SGB I eine erweiterte Verpflichtung zur Mitwirkung (vgl § 21 Abs 2 S 3 SGB X) im Sinne einer Nachweisobliegenheit trifft. Unabhängig davon, ob dem Versicherten dabei die Pflicht zur Beibringung einer Bescheinigung über die Hilfebedürftigkeit obliegt, hat er jedoch zumindest insoweit mitzuwirken, als er Tatsachen, die seiner Sphäre entspringen, darzubringen hat. Der Kläger hat hier jedoch an einer Klärung im streitgegenständlichen Verfahren in keiner Weise mitgewirkt, nicht nur dadurch, dass er keine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers beigebracht hat.
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Das SG hat den Kläger vorliegend mehrfach um Mitteilung gebeten, welches Einkommen er neben der Rente beziehe, und darauf hingewiesen, dass die Nichtbeantwortung zu seinen Lasten gehen könne. Auf diesen Ansatz gerichtlicher Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit, der nicht auf Beibringung einer Bescheinigung des Sozialhilfeträgers gerichtet war, hat der Kläger ausgeführt, dass er der "erneuten ultimativen Aufforderung, weitere Angaben zu meinem Einkommen zu machen, (…) nicht nachkommen" werde. Angesichts der klaren Absage des Klägers, an der Aufklärung mitzuwirken, musste das LSG hier nicht von einem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag des Klägers zur Klärung seiner Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung ausgehen.
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Das LSG musste sich auch nicht gedrängt fühlen, zur Sachaufklärung den Ausgang der Rechtsstreite zu den Aktenzeichen S 2 KR 385/09 bzw L 5 KR 781/13 über das Ruhen des Leistungsanspruchs gegen die Beigeladene, wie vom Kläger begehrt, heranzuziehen. Im rechtskräftigen Urteil des LSG vom 21.10.2015 - L 5 KR 781/13 - ist der Bescheid der Beigeladenen über das Ruhen des Leistungsanspruchs vom 10.9.2008 im Übrigen zwar aufgehoben worden, jedoch aus formalen Gründen, ohne dass die parallel gelagerte Frage der Hilfebedürftigkeit (§ 16 Abs 3a S 4 SGB V) überhaupt erörtert, geschweige denn bindend entschieden worden ist.
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Der Kläger sei darauf hingewiesen, dass er auch bei laufender Verrechnung eine eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jederzeit geltend machen kann, wenn er ausreichende aktuelle Nachweise dafür erbringt. Der verrechnende Versicherungsträger muss dann eine neue fehlerfreie Ermessensentscheidung treffen (vgl BSGE 52, 98, 102 = SozR 1200 § 51 Nr 11 S 27).
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Da die aufgezeigten Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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