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BSG 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B
BSG 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - grundsätzliche Bedeutung - höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage - Kostenentscheidung - kostenprivilegierter Beschwerdeführer - gesetzliche Unfallversicherung - Versicherteneigenschaft gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7 - Prozessstandschafter bzw Beigeladener - potentiell Haftungsprivilegierter gem §§ 105, 106 Abs 1 SGB 7)
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a SGG, § 183 SGG, § 193 SGG, § 197a Abs 1 SGG, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7, § 105 SGB 7, § 106 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 109 S 1 SGB 7
Vorinstanz
vorgehend SG Altenburg, 4. September 2014, Az: S 33 U 62/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 10. Dezember 2015, Az: L 1 U 1264/14, Urteil
Leitsatz
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Verfolgt ein aufgrund seiner Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung potentiell haftungsprivilegierter Student einen fremden Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls, ist das sozialgerichtliche Verfahren für ihn kostenfrei.
Tenor
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Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der beigeladene Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Die Klägerin war eingeschriebene Studentin einer Universität und nahm am 18.7.2012 nach Beendigung eines Praktikums an einer Abschlussfeier teil, bei der traditionell Laborkittel in einer Metalltonne verbrannt werden. Bei dieser Feier waren andere Studierende und auch der Beigeladene anwesend. Der Beigeladene goss Ethanol in die Metalltonne. Hierdurch entstand eine Verpuffung, wodurch die Klägerin schwere Verbrennungen der Schulter, des Armes und des Rumpfes erlitt. Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Beigeladenen wurde eingestellt. Der Beigeladene wird von der Klägerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil es sich um eine private, nicht dem versicherten Bereich zuzurechnende Feier der Studierenden gehandelt habe (Bescheid vom 31.7.2012). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.12.2012). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.9.2014). Das LSG hat die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen (Urteil vom 10.12.2015).
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Beigeladene die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Beigeladene hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. In der Beschwerdebegründung muss daher angegeben werden, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist unter Auswertung der Rechtsprechung insbesondere des BSG darzulegen, dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, dh höchstrichterlich nicht geklärt und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; BSG vom 19.4.2012 - B 2 U 348/11 B - UV-Recht Aktuell 2012, 755; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderungen vgl zB BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Schließlich ist auch aufzuzeigen, dass die Rechtssache über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Der Beigeladene hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
"inwieweit Studierende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII im Rahmen eines bei einer 'Kittelverbrennung' erlittenen Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen oder aber dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind",
"inwieweit Traditionsveranstaltungen, die selbstverständlich auch der sozialen Förderung der Studierenden dienen und direkt auf dem Studiengelände und mit Wissen und Billigung des Instituts um den Charakter der Veranstaltung stattfinden, dem Unfallversicherungsschutz unterworfen sind"
und
"inwieweit die 'Kittelverbrennung' dem Mitverantwortungsbereich der Universität zuzuordnen ist".
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Es kann dahinstehen, ob der Beigeladene damit hinreichend klar konkrete Rechtsfragen zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts formuliert hat, denn in der Beschwerdebegründung wird nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt, dass die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sein könnten. Um die Klärungsbedürftigkeit darzutun, genügt es nicht, vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm auf ihre unmittelbar in der Fragestellung zum Ausdruck kommende thematische Einschlägigkeit hin zu untersuchen. Eine Rechtsfrage ist nämlich auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; vgl auch BSG vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - LSV RdSchr V 60/2008).
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Das LSG hat unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Entscheidungen die Voraussetzungen dargelegt, unter denen Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII bestehen kann. Der Beigeladene führt selbst aus, dass der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung nach der Rechtsprechung des BSG zu dieser Vorschrift auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule beschränkt ist. In der Beschwerdebegründung hätte deshalb dargelegt werden müssen, dass und aus welchen Gründen sich aus der vorhandenen Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, insbesondere aus den jüngsten Urteilen des Senats vom 4.12.2014 (B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 32; - B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 31 und - B 2 U 14/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 30), keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der gestellten Fragen entnehmen lassen. So hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 4.12.2014 (aaO) ua ausgeführt, der organisatorische Verantwortungsbereich erfordere grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der unfallbringenden Tätigkeit mit der Hochschule, jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der Universität auf das Geschehen. Daran fehle es, wenn eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der Hochschule nicht (mehr) gewährleistet sei. Ob und aus welchen Gründen diesen Entscheidungen keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen entnommen werden können, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Der Hinweis, die bisherigen Entscheidungen des Senats seien zum Hochschulsport ergangen und der vorliegende Fall den bereits entschiedenen Fällen nicht gleichzusetzen, genügt nicht. Insbesondere hätte sich die Beschwerde mit dem Urteil des Senats (B 2 U 14/13 R) auseinanderzusetzen gehabt, nach dem eine lediglich durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) einer Hochschule organisierte Veranstaltung (Fußballturnier) nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII zugeordnet werden kann, weil der AStA nicht die Hochschule vertritt, sondern das mit Außenvertretung betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft darstellt (aaO, RdNr 15). Inwieweit nach dieser Entscheidung des BSG noch klärungsbedürftig bleibt, inwiefern eine lediglich von einer Gruppe von Studierenden privat organisierte Kittelverbrennung dem organisatorischen Bereich der Hochschule zuzurechnen ist, hätte im Einzelnen in der Beschwerde dargelegt werden müssen.
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Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Der Beigeladene gehört als Beschwerdeführer zu den kostenrechtlich privilegierten Versicherten iS des § 183 SGG, sodass § 197a Abs 1 SGG nicht anzuwenden ist und die Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu ergehen hat.
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Gemäß § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Gehört dagegen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG). Abzustellen ist auf den jeweiligen Rechtszug. Die Kostenentscheidung nach § 193 iVm § 183 SGG setzt deshalb voraus, dass einer der Kläger oder Beklagten bzw Rechtsmittelführer oder -gegner Versicherter, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderter Mensch oder dessen Sonderrechtsnachfolger und in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt ist (vgl BSG vom 13.4.2006 - B 12 KR 21/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 2 und vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Diese Voraussetzung erfüllt der Beigeladene, denn er ist als "Versicherter" iS des § 183 SGG kostenprivilegierter Beschwerdeführer des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
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Der Beigeladene verfolgt allerdings keinen eigenen Anspruch auf Feststellung eines selbst erlittenen Arbeitsunfalls gegen die Beklagte, sondern im Wege der Prozessstandschaft gemäß § 109 SGB VII einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines von ihr als Versicherte erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall. Grundsätzlich ist ein potentiell Versicherter oder Leistungsempfänger nur dann gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert, wenn er in dieser Eigenschaft Beteiligter des Rechtsstreits ist, dh regelmäßig einen eigenen Anspruch als Versicherter bzw Leistungsempfänger geltend macht. Allein die Verfolgung eines fremden Anspruchs gemäß § 109 SGB VII ohne Rücksicht auf den Grund dieser verfahrensrechtlichen Position genügt deshalb nicht, um die Kostenprivilegierung des § 183 SGG auszulösen. Gemäß § 109 Satz 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellung eines Versicherungsfalls nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Damit verschafft § 109 SGB VII haftungsprivilegierten Personen die verfahrensrechtliche Position, statt des Versicherten das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalls zu betreiben und damit im eigenen Namen einen fremden materiell-rechtlichen Anspruch eines Versicherten als Prozessstandschafter zu verfolgen (vgl dazu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr 1 und BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826), um die ihnen durch §§ 104 bis 106 SGB VII eingeräumte Haftungsbeschränkung geltend machen zu können. Hierzu gehören ua Unternehmer iS des § 104 Abs 1 SGB VII, aber auch Haftpflichtversicherer (vgl BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826; vgl zu § 639 RVO BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1), deren Haftungsprivilegierung und damit verfahrensrechtliche Position iS des § 109 SGB VII allerdings nicht auf ihrer eigenen Eigenschaft als Versicherte beruhen. Dementsprechend ist der Senat davon ausgegangen, dass die Verfolgung des Anspruchs eines Versicherten auf Feststellung eines Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber als Prozessstandschafter gemäß § 109 SGB VII (vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr 1, RdNr 31; Bayerisches LSG vom 26.2.2015 - L 17 U 248/14 - UV-Recht Aktuell 2015, 592; aA LSG Berlin-Brandenburg vom 24.9.2008 - L 31 U 467/08 - UV-Recht Aktuell 2008, 1481 und vom 18.12.2008 - L 31 U 479/08 - UV-Recht Aktuell 2009, 323) nicht zu dessen Kostenprivilegierung iS des § 183 SGG führt. Dasselbe gilt für den nach § 109 SGB VII vorgehenden Haftpflichtversicherer (vgl BSG vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3 RdNr 16; LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2014 - L 6 U 5225/13 - UV-Recht Aktuell 2014, 874; Hessisches LSG vom 31.1.2011 - L 9 U 120/10 - UV-Recht Aktuell 2011, 660).
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Dagegen ist ein Versicherter, der gemäß § 109 Satz 1 SGB VII nach §§ 105, 106 SGB VII aufgrund seiner Versicherteneigenschaft potentiell haftungsprivilegiert ist und aus diesem Grunde als Prozessstandschafter einen fremden Anspruch eines Versicherten oder Leistungsempfängers im eigenen Namen verfolgen darf, an dem Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als "Versicherter" iS des § 183 SGG beteiligt und damit kostenprivilegiert. Nach § 105 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Diese Regelung gilt gemäß § 106 SGB VII entsprechend ua für die dort genannten Versicherten. § 106 Abs 1 Nr 1 SGB VII bestimmt ausdrücklich, dass Studierende als Versicherte iS des § 2 Abs 1 Nr 8 SGB VII untereinander haftungsbeschränkt sind und damit auch gemäß § 109 Satz 1 SGB VII die Feststellung eines Arbeitsunfalls herbeiführen können. Damit wird diesen Personen durch §§ 105, 106 SGB VII gerade aufgrund ihrer Versicherteneigenschaft das Haftungsprivileg und zu dessen Durchsetzung die verfahrensrechtliche Position des § 109 SGB VII eingeräumt. Nehmen die in §§ 105, 106 SGB VII ausdrücklich genannten Personen diese prozessuale Gestaltungsmöglichkeit wahr, so führen sie einen ihnen nur aufgrund ihrer Versicherteneigenschaft möglichen Prozess zur Verwirklichung der ihnen gerade aufgrund ihrer Versicherteneigenschaft eingeräumten Haftungsbeschränkung. In einem solchen Verfahren sind sie folglich als "Versicherte" gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert.
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Zu diesem Personenkreis gehört nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG auch der Beigeladene als Beschwerdeführer. Er ist gemäß §§ 105, 106 Abs 1 Nr 1, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII aufgrund seiner Versicherteneigenschaft als Student potentiell haftungsprivilegiert und verfolgt nach § 109 SGB VII einen Anspruch der als Studentin potentiell Versicherten auf Feststellung eins Arbeitsunfalls. Er ist damit kostenprivilegiert iS des § 183 SGG.
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