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BSG 16.08.2016 - B 5 R 98/16 B
BSG 16.08.2016 - B 5 R 98/16 B - (Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 - Auslegung des Tatbestandsmerkmals "überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod")
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 46 Abs 3 SGB 6, § 303 S 1 SGB 6, § 43 AVG, § 1266 Abs 1 RVO, HEZG, Art 3 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 5. Dezember 2013, Az: S 1 R 3809/11
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 18. Februar 2016, Az: L 3 R 1016/13, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. K., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 18.2.2016 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Witwerrente verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen sowie Rechtsanwalt H. K., B., beizuordnen.
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Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
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Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder bereits anhand des klaren Wortlauts und Sinngehalts des Gesetzes beantwortet werden kann, die Rechtslage also von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 5; BSGE 40, 158, 159 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 15 f; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben: Zu den Leistungsvoraussetzungen der hier in Rede stehenden Witwerrente nach § 46 Abs 3 SGB VI iVm § 303 SGB VI existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG. So sind für die Auslegung des überwiegenden Bestreitens des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode iS des § 303 S 1 SGB VI die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 43 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG = § 1266 Abs 1 Reichsversicherungsordnung <RVO>) entwickelten Grundsätze heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr 3 RdNr 20). § 43 Abs 1 AVG ist zwar mit Wirkung zum 1.1.1986 außer Kraft getreten (vgl Art 2 Nr 17 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung <HEZG> vom 11.7.1985, BGBl I 1450). Für die Fälle, in denen der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eintrat (die Versicherte ist hier am 17.11.1981 verstorben), galt die bisherige Rechtslage des § 43 Abs 1 AVG weiter (vgl Art 5 Nr 4 HEZG iVm Art 2 § 18 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter <ArVNG> vom 23.2.1957, BGBl I 45 bzw Art 4 Nr 4 HEZG iVm Art 2 § 19a ArVNG; zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung und des Stichtags vgl BVerfG < Kammer> Beschluss vom 27.3.1987 - 1 BvR 1284/86 - SozR 2200 § 1264 Nr 8).
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Zur vom Kläger gerügten Diskriminierung als Mann iS von Art 3 Abs 2 S 1 GG bzw Art 3 Abs 3 S 1 GG ist auf das Urteil des BVerfG vom 12.3.1975 - 1 BvL 15/71 ua - (BVerfGE 39, 169, 185 f = SozR 2200 § 1266 Nr 2 S 6 f) zu verweisen. Das BVerfG hat dort den Gesetzgeber verpflichtet, im Hinblick auf die Veränderung im Rollenverhalten der Frau in Ehe und Familie und auf das gewandelte Erwerbsverhalten verheirateter Frauen § 43 Abs 1 AVG zu ändern. Die mit Wirkung zum 1.1.1986 erlassene Neuregelung durch das HEZG hat das BVerfG als verfassungsgemäß beurteilt (BVerfG SozR 5750 Art 2 § 18 Nr 4) und ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung des Hinterbliebenenrechts die vor dem 1.1.1986 liegenden Versicherungsfälle weiterhin nach altem und nicht nach geändertem Recht beurteilt hat (vgl BVerfG SozR 2200 § 1264 Nr 8).
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Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
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Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich.
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Auch sonstige Verfahrensfehler des Berufungsgerichts sind nicht erkennbar. Insbesondere hat das LSG nicht das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG verletzt. Richter im Sinne dieser Vorschrift sind auch ehrenamtliche Richter (vgl BVerfGE 48, 246, 253 ff; 48, 300, 317; 91, 93, 117). Dieses Recht nach Art 101 Abs 1 S 2 GG ist auch nicht deswegen verletzt, weil die Richter des 3. Senats an dem Urteil des LSG vom 18.2.2016 mitgewirkt haben. Ein solcher Einwand würde nur durchgreifen, wenn das LSG über das Ablehnungsgesuch willkürlich oder manipulativ entschieden hätte (vgl BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5). Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.
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Soweit der Kläger im Übrigen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angreift, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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Die gleichzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
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Die Verwerfung der formwidrig vom Kläger persönlich eingelegten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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