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BSG 24.03.2016 - B 12 R 3/14 R
BSG 24.03.2016 - B 12 R 3/14 R - Sozialversicherung - Antrag auf Statusfeststellung - Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht - Abstellen auf Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Entscheidung der DRV Bund über Vorliegen einer "Beschäftigung"
Normen
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB 4, § 7a Abs 6 S 2 SGB 4, § 7a Abs 7 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 37 Abs 2 SGB 10, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 23. April 2012, Az: S 26 R 4920/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 17. Dezember 2013, Az: L 11 R 2190/12, Urteil
Leitsatz
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Für den Beginn der aufgeschobenen Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten nach einem durchgeführten Statusfeststellungsverfahren kommt es bereits auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über vorliegende "Beschäftigung" an, nicht erst auf eine spätere - die vorherige unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung zur deswegen anzunehmenden "Versicherungspflicht".
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
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Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.
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Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).
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Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).
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Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.
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Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (dazu 3.).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).
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2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor (dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).
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a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt (vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).
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Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA <Zustimmungserklärung auch schon bei Antragstellung möglich> Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.
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b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.
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Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV (dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).
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aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).
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Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich (vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch (vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV) von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.
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bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.
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Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).
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Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III) offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen (vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.
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Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung 11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 <BDA, DAG> und S 13 <Koalitionsfraktionen>). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.
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Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen (vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f <indessen kritisch>). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f <Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen>).
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3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).
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Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.
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4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.
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