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BSG 28.01.2016 - B 13 SF 3/16 S
BSG 28.01.2016 - B 13 SF 3/16 S - (Gerichtskostenbefreiung gem § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10 für Träger der Sozialhilfe - Kostentragungspflicht nur bei Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern)
Normen
§ 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10, § 64 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 10, § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG, § 197a Abs 3 SGG, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 2 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 77 SGB 12, § 154 Abs 2 VwGO, § 188 VwGO
Tenor
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Auf die Erinnerung wird die Schlusskostenrechnung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren B 8 SO 94/15 B vor dem BSG in Höhe von 1332 Euro zu seinen Lasten (Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.12.2015).
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In jenem Verfahren hatte der 8. Senat des BSG mit Beschluss vom 27.11.2015 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Erinnerungsführers gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 1.4.2015 (zur Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs nach § 77 Abs 1 S 3 SGB XII über die Vergütung der vom beklagten Träger eines Wohnheims erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe) als unzulässig verworfen, den Kläger gemäß § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens - abgesehen von den außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Schiedsstelle - verpflichtet und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 58 049,12 Euro festgesetzt.
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Der Erinnerungsführer macht geltend, er sei als überörtlicher Sozialhilfeträger gemäß § 64 Abs 3 S 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit. Dem stehe die Regelung in § 197a Abs 3 SGG nicht entgegen, denn sie betreffe nur Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern, zu denen das hier streitgegenständliche Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs nicht gehöre.
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Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz am 18.1.2016 nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am 20.1.2016 beigetreten.
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II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2016 berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG). Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine, die besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen würde und deshalb zur Wahrung des gesetzlichen Richters dem gesamten Senat zur Entscheidung zu übertragen wäre (§ 66 Abs 6 S 2 GKG - s hierzu BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.6.2009 - 1 BvR 2295/08 - BVerfGK 15, 537 = Juris RdNr 22), liegt angesichts bereits vorhandener oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu der von der Erinnerung angesprochenen Problematik hier nicht vor.
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Die Erinnerung hat Erfolg. Gerichtskosten für das Verfahren B 8 SO 94/15 B dürfen zu Lasten des Erinnerungsführers nicht erhoben werden. Denn dieser ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 2 Abs 3 S 1 GKG und § 64 Abs 3 S 2 SGB X aufgrund einer besonderen bundesrechtlichen Vorschrift als (überörtlicher) Träger der Sozialhilfe (§ 13 Abs 1 SächsAGSGB idF des Gesetzes vom 2.4.2014 - SächsGVBl 230) in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von Gerichtskosten befreit.
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Diese Befreiung gilt jedenfalls für alle Streitigkeiten, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe stehen (vgl BGH Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 189/02 - NJW-RR 2006, 717). Ein solcher enger Zusammenhang besteht hier. Der Erinnerungsführer ist als überörtlicher Sozialhilfeträger für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von stationären Einrichtungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII (§§ 75 - 81 SGB XII) zuständig. Dies umfasst auch das Schiedsstellenverfahren und daraus sich ergebende Streitigkeiten, falls eine Vereinbarung konsensual nicht zustande kommt.
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Eine Ausnahme von der in § 64 Abs 3 S 2 SGB X angeordneten Gerichtskostenbefreiung der Sozialhilfeträger in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend nicht aus § 64 Abs 3 S 2 Teils 2 SGB X, wonach § 197a SGG "unberührt" bleibt. Diese Regelung bedeutet entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin nicht, dass in allen Fällen, in denen Kosten nach § 197a SGG iVm GKG zu erheben sind, eine Gerichtskostenbefreiung gemäß § 64 Abs 3 S 2 Teils 1 SGB X ausgeschlossen ist (so aber wohl auch Feddern in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB X, 2013, § 64 RdNr 49). Vielmehr soll mit dieser zum 1.1.2005 angefügten Ergänzung (vgl "Artikel 0" des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.12.2004 - BGBl I 3302) und dem zugleich eingefügten § 197a Abs 3 SGG - eine Anregung des Bundesrats aufgreifend - sichergestellt werden, dass die Träger der Sozialhilfe wie bisher grundsätzlich von den Gerichtskosten freigestellt bleiben und von dieser Freistellung - wie bislang gemäß § 188 VwGO - lediglich Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen sind (vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks 15/3867 S 3 - Zu Nummer 14a <§ 197a Abs 3 SGG>; zur Entstehungsgeschichte s auch Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 64 RdNr 18d).
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Es kann hier dahinstehen, ob die vom Ausschuss vorgeschlagenen Gesetzesformulierungen die Regelungsabsicht wirklich klar zum Ausdruck bringen oder eher zur Verwirrung beitragen (s hierzu Roos aaO; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 64 RdNr 28, Stand Einzelkommentierung Mai 2015; Groth, SGb 2007, 536). Denn trotz der suboptimalen Umsetzung im Normtext wird der Regelungszweck des Zusammenspiels von § 64 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB X einerseits und § 197a Abs 3 SGG andererseits aus den Gesetzesmaterialien hinreichend deutlich: Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Träger der Sozialhilfe vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit lediglich in Erstattungsstreitigkeiten zu Gerichtskosten herangezogen werden können (so auch Mutschler in Kasseler Komm, § 64 SGB X RdNr 18, Stand Einzelkommentierung Juni 2014; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 197a RdNr 2a). Um einen Erstattungsstreit mit anderen Trägern handelte es sich bei dem vom Erinnerungsführer betriebenen Verfahren zur Klärung der Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs nach § 77 SGB XII jedoch nicht.
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Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.
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