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BSG 06.08.2014 - B 11 AL 7/13 R
BSG 06.08.2014 - B 11 AL 7/13 R - (Erstattung von Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 251 Abs 2 S 2 SGB 5 - Anwendung der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsregelung)
Normen
§ 4 SGB 1, § 11 S 1 SGB 1, § 45 Abs 1 SGB 1, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 27 Abs 2 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 7 SGB 5, § 251 Abs 2 S 2 SGB 5, § 50 Abs 4 S 1 SGB 10, § 113 Abs 1 S 1 SGB 10, § 59 Abs 1 S 1 SGB 11, § 194 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend SG Speyer, 30. August 2011, Az: S 4 AL 262/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 28. Februar 2013, Az: L 1 AL 113/11, Urteil
Leitsatz
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Die dem Träger einer Reha-Einrichtung zu gewährende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Sozialleistung, die in vier Jahren nach Ablauf des Jahrs verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
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Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Ansprüche des klagenden Vereins auf Erstattung von Beiträgen verjährt sind.
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Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und betreibt ua eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Er begehrt die Erstattung von Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Maßnahmeteilnehmerin H. B. (im Folgenden: B) für die Zeit vom 1.4. bis 30.11.1999, in der B - wie auch im anschließenden Zeitraum bis 31.3.2000 - im Rahmen einer Fördermaßnahme der beklagten Bundesagentur für Arbeit (<BA> Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben) dort tätig war. Während des gesamten Zeitraums führte der Kläger für B Sozialversicherungsbeiträge ab.
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Im Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Beitragsaufwendungen. Mit Bescheid vom 19.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.5.2009 entsprach die Beklagte diesem Antrag für die Zeit vom 1.12.1999 bis zum 31.3.2000; für die davorliegende Zeit (1.4. bis 30.11.1999) lehnte sie die Beitragserstattung ab, weil die Ansprüche insoweit verjährt seien und ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln nicht festgestellt werden könne.
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Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 30.8.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28.2.2013) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der auf § 251 Abs 2 S 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 59 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) beruhende Anspruch des Klägers auf Erstattung der Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für B in der Zeit vom 1.4. bis 30.11.1999 sei verjährt; die Berufung der Beklagten auf die Verjährung sei rechtmäßig erfolgt. Zwar sei für den Erstattungsanspruch eine gesonderte Verjährungsvorschrift nicht vorgesehen; aus dem Zusammenspiel von § 25 Abs 1 S 1, § 27 Abs 2 S 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sowie § 50 Abs 4 S 1, 113 Abs 1 S 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei aber für die Erstattungspflicht eines Maßnahmeträgers eine vierjährige Verjährungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahrs anzunehmen, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung handle. Auch wenn die genannten Normen nicht unmittelbar anwendbar seien, komme doch insbesondere in § 45 SGB I eine allgemeine sozialrechtliche Verjährungsregelung zum Ausdruck, die durch die Rechtsprechung auch in anderen Bereichen angewandt worden sei. Der Kläger selbst sei zur Beitragszahlung gemäß § 25 Abs 1 S 1 SGB IV nur innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist verpflichtet; warum dann der Erstattungsanspruch einer längeren Verjährung unterliegen solle, erschließe sich nicht. Bei Annahme einer Geltendmachung der Erstattungsansprüche im Jahr 2004 seien Beiträge daher für die Zeit vor dem 1.12.1999 verjährt. Die Beklagte habe sich auf die Verjährung auch berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden sei.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts (analoge Anwendung von § 25 Abs 1 S 1, § 27 Abs 2 S 1 SGB IV, § 15 Abs 4 S 1, § 113 Abs 1 S 1 und 2 SGB X; § 45 SGB I; §§ 194, 195 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Zwar gälten für öffentlich-rechtliche Ansprüche in erster Linie die Vorschriften des öffentlichen Rechts, so vor allem die Vorschriften des SGB I, IV oder X. Soweit diese Vorschriften aber nicht direkt anwendbar seien, gälten die Vorschriften des BGB analog. Insbesondere betreffe § 25 SGB IV die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge, während es vorliegend um die Erstattung von Beitragsaufwendungen und damit nicht um Sozialleistungen iS des § 45 SGB I gehe. Bei analoger Anwendung der Vorschriften des BGB ergebe sich zwar eine Verjährungsfrist von (nunmehr nur noch) drei Jahren; diese beginne gemäß § 199 BGB jedoch erst mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Da er, der Kläger, erst im Jahr 2004 von dem ihm zustehenden Anspruch auf Rückerstattung Kenntnis erlangt habe, sei der Erstattungsanspruch nicht verjährt.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 30. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 19. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2009 zu verurteilen, ihm die Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für H. B. auch für die Zeit vom 1. April bis 30. November 1999 zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für B auch für die Zeit vom 1.4. bis 30.11.1999. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der streitgegenständliche Anspruch auf Erstattung von Beitragsaufwendungen verjährt ist und dass sich die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf Verjährung berufen hat.
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1. Im Streit ist nur noch der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese bereits im Jahre 1999 fällig geworden sind. Der Anspruch beruht auf § 251 Abs 2 S 2 SGB V (bzw für die Pflegeversicherung auf § 59 Abs 1 S 1 SGB XI iVm der genannten Vorschrift des SGB V). Danach sind für die nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V versicherungspflichtigen behinderten Menschen, die ua in anerkannten WfbM tätig sind, Beiträge zur Krankenversicherung, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Zuständiger Leistungsträger für die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der B war vorliegend die Beklagte. Sie ist daher für die vom klagenden Förderverein getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattungspflichtig.
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2. Der Erstattungsanspruch ist jedoch verjährt.
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a) Der Senat lässt offen, ob dem Vorbringen der Revision, bei Anwendung der §§ 195 und 199 BGB sei Verjährung nicht eingetreten, zu folgen ist. Dies ist zweifelhaft, weil nach § 199 Abs 1 BGB die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da es bei § 199 Abs 1 BGB auf die Kenntnis von Tatsachen, nicht aber auf Rechtskenntnisse ankommt (vgl Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl 2011, § 199 RdNr 26, 32), ist fraglich, ob sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen kann, er habe erst im Jahr 2004 von dem ihm zustehenden Anspruch erfahren.
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b) Der Anspruch ist jedoch in Anwendung des § 45 Abs 1 SGB I verjährt. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Bei dem in § 251 Abs 2 S 2 SGB V gesetzlich normierten Anspruch des Trägers der Einrichtung auf Erstattung der von ihm getragenen Beiträge handelt es sich - entgegen der Annahme des LSG - um eine Sozialleistung.
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Gemäß § 11 S 1 SGB I sind Sozialleistungen die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die Bestimmung einer Leistung als Sozialleistung hat in Orientierung an der durch das Sozialrecht gestalteten Beziehung zwischen dem Bürger und einem Sozialleistungsträger zu erfolgen. Eine Sozialleistung iS der §§ 11, 45 SGB I liegt regelmäßig dann vor, wenn die Leistung durch einen Sozialleistungsträger nach den Bestimmungen des SGB einem Sozialleistungsberechtigten zu erbringen ist und diesen individuell begünstigt; sie wird dann in aller Regel auch der Verwirklichung eines sozialen Rechts iS der §§ 3 bis 10 SGB I dienen (vgl Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 11 RdNr 6; Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 11 RdNr 21 ff; Ross in Hauck/Noftz, SGB I, § 11 RdNr 9 ff, Stand 2011).
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Die vorliegend zu beurteilende Erstattung von Beiträgen gemäß § 251 Abs 2 S 2 SGB V weist die genannten Merkmale einer Sozialleistung auf. Der zuständige Leistungsträger hat nach den Bestimmungen des SGB V bzw des SGB XI für die vom Einrichtungsträger zu tragenden Beiträge wirtschaftlich einzustehen (vgl Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 251 RdNr 3) und hat insoweit an den Einrichtungsträger Erstattungsleistungen zu erbringen, womit dieser individuell begünstigt wird. Die Erstattungsleistungen sind durch einen Sozialleistungsträger - hier die BA - zu erbringen; insoweit unterscheidet sich die Beitragserstattung nach § 251 Abs 2 S 2 SGB V beispielsweise von den dem Arbeitgeber obliegenden Beitragszuschüssen gemäß § 257 SGB V (vgl noch zum früheren Recht Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 2.6.1982 - 12 RK 66/81 - Die Beiträge 1982, 311 und Juris).
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Die vom zuständigen Leistungsträger zu leistenden Erstattungszahlungen dienen auch der Verwirklichung sozialer Rechte iS der §§ 3 ff SGB I. Dabei ist der den Regelungen zur Versicherungspflicht behinderter Menschen bei Tätigkeit in einer WfbM und den ergänzenden Regelungen zur Beitragstragung und Beitragserstattung zugrunde liegende Zweck der Förderung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Der Senat knüpft insoweit an bereits vorliegende Rechtsprechung zum Begriff des Leistungsempfängers iS des § 183 SGG an, wonach etwa an Arbeitgeber zu zahlende Eingliederungszuschüsse (BSG Urteil vom 22.9.2004 - B 11 AL 33/03 R - SozR 4-1500 § 183 Nr 2) oder Erstattungen von Aufwendungen für Entgeltfortzahlung nach § 10 Abs 1 Lohnfortzahlungsgesetz (BSG Beschluss vom 20.12.2005 - B 1 KR 5/05 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 3) oder auch von der BA an Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (vgl ua BSG Urteile vom 21.3.2007 - 11a AL 9/06 R - RdNr 24 <insoweit in SozR 4-4170 § 2 Nr 1 nicht abgedruckt> und vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R - RdNr 32 <insoweit in BSGE 107, 249 und in SozR 4-4170 § 3 Nr 3 nicht abgedruckt>) als Sozialleistungen anzusehen sind. Dieser Rechtsprechung liegt insbesondere die Erwägung zugrunde, dass die dem jeweiligen Arbeitgeber zu gewährende Leistung nicht etwa auf dessen Bereicherung abzielt, sondern in erster Linie einem sozialen Zweck wie der Eingliederung förderungsbedürftiger Arbeitnehmer oder der Entgeltfortzahlung dient. Dies gilt in gleicher Weise auch für die streitgegenständliche Erstattung von Beiträgen gemäß § 251 Abs 2 S 2 SGB V.
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Die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 SGB I hat zur Folge, dass der Erstattungsanspruch des klagenden Vereins erloschen ist. Die Vorschrift besagt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren, in dem sie entstanden sind. Der Kläger hat das Erstattungsbegehren nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im Jahre 2004 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren jedenfalls Erstattungsansprüche für die hier streitige Zeit vor dem 1.12.1999 verjährt.
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Die Beklagte hat sich auf die Verjährung berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden in genügendem Umfang die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen zum Ausdruck gebracht hat. Eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere bestand - ohne entsprechendes Beratungsersuchen - keine Pflicht der Beklagten, den in der Beschäftigung und Integration behinderter Menschen versierten Kläger auf eine drohende Verjährung besonders hinzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 183, 193 SGG, weil der Kläger als Leistungsempfänger am Rechtsstreit beteiligt ist. Insoweit hat der Senat auch die vorinstanzlichen Kostenentscheidungen geändert (vgl zur Befugnis des Revisionsgerichts ua BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, jeweils RdNr 63).
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