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BSG 26.03.2014 - B 10 KG 1/13 R
BSG 26.03.2014 - B 10 KG 1/13 R - Sozialrechtliches Kindergeld - Missionar außerhalb der EU - Missionsgemeinschaft - Tätigkeit für öffentlich-rechtlich korporierte Kirche - Gleichbehandlung - Religionsfreiheit - vorübergehende Entsendung ins Ausland
Normen
§ 1 Abs 1 Nr 2 Alt 2 BKGG 1996 vom 16.08.2001, § 1 Abs 1 Nr 2 Alt 1 BKGG 1996 vom 16.08.2001, § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG vom 21.01.1986, § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG, JStG 1996, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, Art 137 Abs 5 S 2 WRV, Art 137 Abs 5 S 1 WRV
Vorinstanz
vorgehend SG Nürnberg, 7. November 2011, Az: S 9 KG 5/11, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 25. Oktober 2012, Az: L 14 KG 10/11, Urteil
Leitsatz
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Während einer Tätigkeit als Missionar in einem Staat außerhalb der Europäischen Union besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn diese nicht für eine der im Gesetz ausdrücklich genannten Missionswerke und -gesellschaften, Vereinbarungspartner oder Arbeitsgemeinschaften ausgeübt wird und sich nichts Gegenteiliges aus einem Sozialversicherungsabkommen ergibt.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld (Kg).
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Der 1974 geborene deutsche Kläger ist verheiratet und hat drei eheliche Kinder, E., geboren am 5.8.2005, J. geboren am 12.9.2007 sowie N., geboren am 29.6.2010. Er bezog als Arzt in Deutschland bis einschließlich November 2008 Kg nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) von der Familienkasse H. Auf die Mitteilung des Klägers vom 30.11.2008, dass er sich mit seiner Familie zum 16.11.2008 aus der Bundesrepublik Deutschland als entsandter Missionar nach Peru abgemeldet habe, hob die Familienkasse gemäß § 70 Abs 2 EStG mit Wirkung ab Dezember 2008 die Kg-Zahlung auf (Bescheid vom 26.3.2009).
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Am 4.12.2008 beantragte der Kläger bei der beklagten Familienkasse in N. für seine beiden Kinder E. und J. Kg unter Vorlage eines Schreibens der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. vom 2.12.2008, demzufolge er und seine Ehefrau, Dr. M., mit ihren Kindern in das peruanische Missionshospital "D." entsandt seien und dort bis 2011 als Fachärzte tätig sein werden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. mit Schreiben vom 19.1.2009 mit, dass ihre Anträge auf Mitgliedschaft bei den Arbeitsgemeinschaften Evangelikaler Missionen e.V. sowie pfingstlich-charismatischer Missionen abgelehnt worden seien. Der Kläger erhalte in der Funktion als Missionar für die in Peru ausgeübte Tätigkeit ein Entgelt, das ähnlich den Bezügen nach dem Entwicklungshelfergesetz (EhfG) den Charakter einer Unterhaltssicherung trage. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kg mit Bescheid vom 4.3.2009 ab, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 1 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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Mit Schreiben vom 23.2.2010 stellte die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. unter Vorlage ihrer Satzung und Bevollmächtigung durch den Kläger für diesen "einen Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 4.3.2009", weil der Kläger nach dem BKGG einen Kg-Anspruch habe. Trotz intensiver Bemühungen und Vorliegens aller für eine Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen seien die Aufnahmeanträge von dem Evangelischen Missionswerk in Deutschland, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V. und der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 20.3.2009 führte das Evangelische Missionswerk in Deutschland gegenüber der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. unter anderem aus, dass das Argument, über eine Mitgliedschaft im Evangelischen Missionswerk in Deutschland für entsandtes Personal Kg nach dem BKGG zu erlangen, allein nicht ausreichend sei, um die Aufnahmekriterien zu erfüllen.
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Mit Bescheid vom 2.3.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kg nach dem BKGG erneut ab, weil im Rahmen der Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 4.3.2009 nach § 44 SGB X keine Anhaltspunkte erkennbar geworden seien, wonach die dort getroffene Entscheidung fehlerhaft sein könne. Das Widerspruchsverfahren blieb gleichfalls erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.7.2010).
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Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Nürnberg mit Urteil vom 7.11.2011 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, dem Kläger Kg für E. und J. von Dezember 2008 bis April 2011 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Der Bescheid vom 4.3.2009 erweise sich gemäß § 44 SGB X als rechtswidrig. Zwar sei die Regelung des § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG nicht auf den Kläger anwendbar, weil die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. nicht den im Gesetz genannten Missionswerken angehöre. Gleichwohl sei es geboten, im Wege der richterlichen Lückenfüllung den Kläger während seiner Tätigkeit für die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. in der Zeit vom 1.12.2008 bis 30.4.2011 als Kg-Berechtigten zu behandeln.
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Das Bayerische LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kg, da er nicht als Missionar der Missionswerke, die im Gesetz genannt seien, tätig gewesen sei. Dabei lasse der Senat ungeprüft, ob die Tätigkeit des Klägers in Peru tatsächlich die eines Missionars gewesen sei. Eine planwidrige Regelungslücke liege in § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG, nicht vor. Diese Regelung habe der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 ergänzt und nach der Senatsentscheidung vom 5.12.2002 (L 14 KG 26/99) um die Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen erweitert, weil diese Körperschaft des öffentlichen Rechts im Gesetzgebungsverfahren schlichtweg übersehen worden sei. Damit werde deutlich, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, ausschließlich die für anerkannte Religionsgemeinschaften und damit die für Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zumindest mittelbar tätigen Missionare in den sozialrechtlichen Kg Anspruch einzubeziehen. Es komme nicht auf die Art und Weise, die Qualität oder die Durchführung der Missionstätigkeit im Ausland an. Die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. sei nicht für eine öffentlich korporierte Kirche in Deutschland tätig, sondern eine Gründung sozial und religiös engagierter Christen, die nicht der Organisationsgewalt einer der anerkannten Religionsgemeinschaften unterfalle oder kraft Vereinbarung für diese tätig sei.
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Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG. § 1 Abs 1 Nr 2 1. Alt BKGG sei erfüllt gewesen, weil er während seiner Tätigkeit als Missionar im Einsatzland - ähnlich den Bezügen nach dem EhfG - lediglich ein Entgelt erhalten habe, das den Charakter einer Unterhaltssicherung hatte. Entgegen der Auffassung des LSG liege auch der Tatbestand des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG vor, weil der Gesetzgeber - wie vom SG dargelegt - alle Missionswerke unter Anknüpfung allein an die im Ausland geleistete Missionstätigkeit habe erfassen wollen und seinerzeit nur die bekannten Missionswerke im Gesetz erfasst worden seien.
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Eine derartige Auslegung sei Ausdruck des vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatzes der Neutralität des Staates gegenüber den Kirchen und Religionsgemeinschaften und des Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG. Bei gleichartiger Missionstätigkeit - wie vorliegend - müsse auch gleichermaßen ein Kg Anspruch gegeben sein. Anderenfalls hätte es der Gesetzgeber in das freie, nicht nachprüfbare Ermessen der vier in der Norm aufgezählten Missionswerke gestellt, andere Missionswerke durch Aufnahme oder Vereinbarungsabschluss in den Kreis derjenigen aufzunehmen, für die der Ausnahmetatbestand der Einbeziehung in den Kg Anspruch trotz Auslandswohnsitz gelten solle. Dann könnten die etablierten Missionsorganisationen Neugründungen bereits dadurch verhindern oder wenigstens erschweren, dass für diese eine Aussendung von Missionaren mit Kindern erschwert werde.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. November 2011 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil des LSG an.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
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Das LSG und auch die Beklagte haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kg für seine beiden Kinder E. und J. in der Zeit vom 1.12.2008 bis 30.4.2011 hat. Denn der Kläger erfüllt in dem genannten Zeitraum nicht die in § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Kg. Der nach § 77 SGG bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 4.3.2009 ist rechtmäßig und nicht nach § 11 Abs 4 BKGG iVm § 44 Abs 1 SGB X zurückzunehmen.
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Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 11 Abs 4 2. Halbs BKGG kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückgenommen werden, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. § 11 Abs 4 2. Halbs BKGG modifiziert § 44 Abs 1 S 1 SGB X dahingehend, dass eine Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der Familienkasse steht.
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Das LSG hat das Urteil des SG zu Recht aufgehoben, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 11 Abs 4 2. Halbs BKGG nicht gegeben sind. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 4.3.2009, die Bewilligung von Kg gegenüber dem Kläger für seine beiden Kinder E. und J. im streitigen Zeitraum abzulehnen, ist nicht zu beanstanden.
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Die Bewilligung von Kg für den Kläger in der Zeit von Dezember 2008 bis April 2011 setzte nach § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG idF des Art 2 Nr 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.8.2001 (BGBl I 2074; mit Wirkung ab dem 1.1.2002, vgl Art 8 Abs 1 des Gesetzes) voraus, dass dieser nach § 1 Abs 1 und 2 des EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig war und auch nicht nach § 1 Abs 3 des EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen iS des § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG erhielt oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen Katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charisma-tischer Missionen sind, tätig war.
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Das LSG hat zu den für die Bewilligung des Kg maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen zwar nur festgestellt, dass der Kläger zum 16.11.2008 Deutschland verlassen hat, weil er als Arzt zusammen mit seiner Frau und den damaligen Kindern von der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. in das peruanische Krankenhaus entsandt worden ist. Währenddessen hat er keine Unterleistungsleistungen iS des § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG erhalten. Es hat insoweit nicht festgestellt, ob die Tätigkeit des Klägers in Peru tatsächlich die eines Missionars gewesen ist. Diese fehlenden Feststellungen führen jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 170 Abs 2 S 2 SGG. Denn selbst wenn dem so wäre, lägen die übrigen erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht vor.
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Zwar war der Kläger nach den Feststellungen des LSG mit seiner dauerhaften Wohnsitznahme und Tätigkeit in Peru nach § 1 Abs 1 und 2 EStG in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig und wurde gemäß § 1 Abs 3 EStG auch nicht so behandelt. Er erhielt jedoch weder Unterhaltsleistungen als Entwicklungshelfer iS des § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG (§ 1 Abs 1 Nr 2 1. Alt BKGG) noch war er als Missionar einer der in § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG genannten Missionswerke und -gesellschaften tätig. Ein Anspruch des Klägers auf Kg scheitert bereits an dem Umstand, dass die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. als eine Gründung sozial und religiös engagierter Christen nicht der Organisationsgewalt einer der anerkannten öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften unterfällt oder kraft Vereinbarung für diese tätig ist.
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Zu Recht hat das LSG entgegen der Auffassung des SG eine planwidrige Regelungslücke (im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes) verneint, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Bereich der individuellen und kollektiven Religionsfreiheit durch eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG in Bezug auf die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. zu schließen wäre (vgl zur Regelungslücke allgemein bereits Senatsurteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 21 mwN). § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG ist gemessen an seinem Zweck nicht ergänzungsbedürftig.
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Der Wortlaut des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG stellt ausdrücklich darauf ab, dass Missionare nur derjenigen Missionswerke und -gesellschaften Kg-berechtigt sind, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner der dort aufgezählten Missionswerke und Arbeitsgemeinschaften sind. Der Wortlaut lässt eine Erweiterung des Tatbestandes auf andere Missionswerke und -gesellschaften nicht zu.
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Eine planwidrige Regelungslücke, die durch Einbeziehung des Klägers in den Tatbestand des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG zu füllen wäre, liegt nicht vor. Denn der Gesetzgeber hat bei der Zuerkennung eines Kg-Anspruchs für im Ausland tätige Missionare ausweislich der Gesetzesbegründung und weiterer Rechtsentwicklung nur diejenigen berücksichtigen wollen, die von einer der anerkannten öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften oder von einem kraft Vereinbarung für diese handelnden Missionswerke oder einer solchen Gesellschaft entsandt worden sind.
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Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1250 ff) ist das Kg-Recht ab dem 1.1.1996 durch Überführung in das EStG dahingehend reformiert worden, dass grundsätzlich nur noch solche Personen Kg erhalten sollten, die in Deutschland besteuert werden (§§ 62 ff EStG; sog steuerrechtliches Kg). Mit diesem Systemwechsel hin zu einer überwiegend steuerrechtlichen Leistung hat der Gesetzgeber dem Territorialitätsprinzip folgend den Kg-Anspruch grundsätzlich davon abhängig gemacht, ob das dadurch geförderte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B - Juris RdNr 6; Bayerisches LSG Urteil vom 5.12.2002 - L 14 KG 26/99 - Juris RdNr 54; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG 13/04 - Juris RdNr 20). Kinder, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten nach dem BKGG bei der Kg-Berechnung nur dann noch berücksichtigt werden (sog sozialrechtliches Kg), wenn sie von Berechtigten nach § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG (Entwicklungshelfer; Missionare waren ursprünglich noch nicht erfasst) oder nach § 1 Abs 1 Nr 3 BKGG (Beamte, die im Rahmen beamtenrechtlicher Bestimmungen eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausüben) in ihren Haushalt aufgenommen worden sind (§ 2 Abs 5 BKGG). Erst mit Art 26 Nr 1 und Art 32 Abs 2 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 2049 ff) wurden Missionare neben den Entwicklungshelfern rückwirkend ab dem 1.1.1996 in das BKGG aufgenommen, sofern sie für Missionswerke und -gesellschaften tätig sind, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V. und des Deutschen Katholischen Missionsrates sind.
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Die Privilegierung dieser ausdrücklich genannten Personengruppen sah der Gesetzgeber nicht darin, dass diese "gezwungen" wären, Dienst im Ausland zu leisten, sondern darin, dass sie im staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandt und trotz ihres (typischerweise vorübergehenden) Auslandsaufenthalts in einer Weise mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kg-Zahlung angemessen erscheinen lässt (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B - Juris RdNr 6 mwN; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG 13/04 - Juris RdNr 20 ff; BT-Drucks 13/1558 S 163). Diese vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen zu Gunsten von Entwicklungshelfern, Missionaren sowie bei ausländischen Einrichtungen tätigen deutschen Beamten folgen aus der diesen gegenüber bestehenden besonderen Fürsorgepflicht der öffentlichen Hand. Eine solche besteht gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft ebenso wenig wie gegenüber privatrechtlich organisierten religiösen Vereinigungen. Der Gesetzgeber hielt es insoweit nicht für erforderlich, einen Kg-Anspruch zu begründen, weil diese während der Auslandstätigkeit in Deutschland keine Steuern zahlen (vgl BT-Drucks 13/1558 S 163; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, unter Hinweis auf Vial/Schwetz, Der sozialrechtliche Kindergeldanspruch des neuen Familienleistungsausgleichs, SGb 1997, 245 ff, 250). Vor diesem Hintergrund kann die frühere Rechtsprechung des BSG aus der Zeit vor der Neuregelung im Jahressteuergesetz 1996 ab 1.1.1996 zu § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG aF (s hierzu zB BSG Urteil vom 30.5.1996, 10 RKg 20/94, SozR 3-5870 § 1 Nr 9) keinen Bestand mehr haben (vgl hierzu insgesamt Darstellung LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, Juris RdNr 21). Entsandte Arbeitnehmer der Privatwirtschaft sollten ausdrücklich nur dann für nicht in Deutschland lebende Kinder noch einen Kg-Anspruch haben, wenn sich dieser aus einem entsprechenden zweiseitigem Abkommen über soziale Sicherheit oder europarechtlichen Vorschriften ergibt (vgl BT-Drucks 13/1558, S 165 zu § 2 Abs 5; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, Juris RdNr 22).
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Missionare wollte der Gesetzgeber bei der Kg-Zahlung insoweit bereits ab dem Systemwechsel zum 1.1.1996 nur dann berücksichtigen, wenn sie von ihrer Stellung als Amtsträger der Kirche entsandten Beamten und Entwicklungshelfern vergleichbar sind (vgl BT-Drucks 13/4839 zu Art 24 S 92; Bayerisches LSG Urteil vom 5.12.2002 - L 14 KG 26/99 - Juris RdNr 57). Dementsprechend hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 nur Missionare derjenigen Missionswerke und Missionsgesellschaften erfasst, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner der seinerzeit bekannten öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften waren (vgl insgesamt BR-Drucks 390/96 zu Art 24, S 92). Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass ausschließlich die Missionare bei der Kg-Leistung Berücksichtigung finden sollten, die für anerkannte Religionsgemeinschaften und damit für Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig werden. Das findet nochmals seine Bestätigung in dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001 (BGBl I 2074) mit Wirkung vom 1.1.2002 den Kreis der Personen des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG um die als Missionare tätigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen erweitert hat. Denn diese Ergänzung des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG beruht - wie bereits das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat - auf den Erkenntnissen des Gesetzgebers aus einem Verfahren vor dem Bayerischen LSG (L 14 KG 26/99), wonach der Gesetzgeber alle den öffentlich-rechtlich verfassten Gemeinschaften zugeordneten Missionswerke erfassen wollte und die genannte Körperschaft des öffentlichen Rechts im vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren schlichtweg übersehen hatte (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 5.12.2002 - L 14 KG 26/99, dort Stellungnahme des BMFSFJ vom 16.5.2002 unter Juris RdNr 18 ff, 22). Damit liegt ab dem 1.1.2002 eine planwidrige Gesetzeslücke in § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG - insbesondere in Bezug auf die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. - nicht mehr vor, da der Gesetzgeber nunmehr alle betroffenen Missionswerke erfasst hat (vgl auch Bayerisches LSG, aaO, Juris RdNr 48 bis 50).
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Mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke scheidet eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG oder eine entsprechende Auslegung dieser Vorschrift in Bezug auf die den Kläger entsendende Europäische Missionsgemeinschaft e.V. aus. Da die Bundesrepublik Deutschland mit Peru auch kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, aus dem sich ein Kg-Anspruch für den Kläger ergeben könnte, besteht ein solcher im streitigen Zeitraum nicht.
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Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen gegen diese Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt keine Verletzung von Art 3 Abs 1 und 3, Art 4 Abs 1 und 2 GG iVm Art 140 GG, Art 137 Abs 5 S 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) vor.
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Der erkennende Senat ist ebenso wie das LSG davon überzeugt, dass die unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Kg für Kinder von Missionaren, die - auch im Rahmen einer Vereinbarung - für eine öffentlich-rechtlich korporierte Kirche tätig sind im Verhältnis zu Missionaren, die von anderen Missionswerken oder Religionsgemeinschaften entsandt werden, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstößt. Die betreffenden Personengruppen werden zwar ungleich behandelt, soweit beide als Missionare von Deutschland aus ins Ausland entsandt werden und nur einer Gruppe ein Kg-Anspruch zuerkannt wird. Es gibt jedoch hinreichend gewichtige Gründe, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen (so bereits BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B - Juris RdNr 6 mwN).
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Entsprechend der Zweckbestimmung des Kg (vgl dazu BVerfGE 11, 105,115; BSGE 35, 113, 114 = SozR Nr 18 zu § 2 BKGG; BSGE 44, 106, 111 f = SozR 5870 § 2 Nr 5 S 16; BSG SozR 5870 § 2 Nr 7 S 28; BSG SozR 5870 § 2 Nr 8 S 33; BSG SozR 5870 § 3 Nr 6 S 15; BSGE 69, 191, 195 = SozR 3-5870 § 2 Nr 16 S 45; vgl dazu auch BVerfGE 108, 52, 70; 111, 160, 172 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 54; BVerfGE 112, 164, 176 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 16) hat der Gesetzgeber in Erfüllung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages des Art 6 Abs 1 GG (vgl BVerfGE 112, 164, 176 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 16) ab dem 1.1.1996 einen Kg-Anspruch (sog sozialrechtliches Kg) für Kinder, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands ist, nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 1 Abs 1 Nr 2 und 3 BKGG zugelassen (Entwicklungshelfer, Missionare iS von § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG oder Beamte, die im Rahmen beamtenrechtlicher Bestimmungen eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausüben). Hierfür besteht im Gegensatz zu anderen Deutschen im Ausland und damit auch zu Missionaren und Mitarbeitern anderer Religionsgemeinschaften oder religiösen Gruppierungen eine hinreichende sachliche Rechtfertigung darin, dass die im Gesetz aufgeführten Personengruppen und insbesondere auch Missionare im staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandt werden (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG 13/04 - Juris RdNr 26) und trotz ihres (typischerweise vorübergehenden) Auslandsaufenthalts in einer Weise mit dem Deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kg-Zahlung angemessen erscheinen lässt (vgl BT-Drucks 13/1558 S 163; BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B, Juris RdNr 6 mwN). Denn auch die öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften bzw Kirchen sind aufgrund der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Status gehalten, die tragenden Verfassungsprinzipien zu achten und sich gegenüber dem Staat rechtstreu zu verhalten (s hierzu umfassend: Bayerisches LSG Urteil vom 5.12.2002, L 14 KG 26/99, Juris RdNr 75 mwN; Korioth in Maunz/Dürig, GG, Stand der Einzelkommentierung 2/03, Art 140 RdNr 10 und 16). Demzufolge unterliegen auch die Missionare der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften oder die für diese aufgrund einer Vereinbarung tätigen Missionare dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und der Fürsorge der öffentlichen Hand (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, RdNr 20 und 26). Dies ist bei privatwirtschaftlich entsandten Arbeitnehmern oder Missionaren ohne Anbindung an eine der im Gesetz genannten Organisationen nicht der Fall. Ein Kg-Anspruch für Auslandsdeutsche in anderen Fällen oder für freiwillig in der deutschen Renten- oder Krankenversicherung versicherte Personen wurde nicht für erforderlich gehalten und sollte damit nicht geregelt werden (vgl BT-Drucks 13/1558 S 163). Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist vor dem Hintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich des begünstigten Personenkreises bei der Gewährung des sozialrechtlichen, aus Steuermitteln finanzierten Kg nicht zu beanstanden.
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Dieses mit dem Korporationsstatus verbundene Privileg der Kg-Leistung an im Ausland tätige Missionare enthält auch deshalb keine Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG, weil der Körperschaftsstatus generell allen Religionsgemeinschaften verliehen werden kann, die die Voraussetzungen des Art 140 GG iVm Art 137 Abs 5 WRV erfüllen (s hierzu: von Campenhausen/Unruh in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG III, 6. Aufl, 2010, Art 137 WRV, RdNr 239 mwN). Nach den Feststellungen des LSG hat die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht inne. Dass die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. darüber hinaus die Voraussetzungen zur Statusfeststellung erfüllt oder einen entsprechenden Antrag gem Art 137 Abs 5 S 2 WRV gestellt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (s zu den Voraussetzungen hierfür insgesamt BVerfGE 102, 370 ff). Art 140 GG hat die Art 136 bis 139 und 141 WRV zu Bestandteilen des GG erklärt. Nach Art 137 Abs 5 S 1 WRV behalten die Religionsgesellschaften, die bereits vor Erlass der WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diesen Status. Andere Religionsgesellschaften können diesen auf Antrag hin nach Art 137 Abs 5 S 2 WRV verliehen bekommen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt mehrere öffentlich-rechtliche Befugnisse, so können die öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen nach Art 140 GG iVm Art 137 Abs 6 WRV insbesondere von ihren Mitgliedern Steuern erheben und dürfen weitere öffentlich-rechtliche Untergliederungen und andere Institutionen mit Rechtsfähigkeit bilden. Sie besitzen die Dienstherrnfähigkeit, können eigenes Recht setzen und durch Widmung kirchliche öffentliche Sachen schaffen. Sie besitzen insbesondere die Befugnis, die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu einer Gemeinde allein von der Wohnsitznahme abhängig zu machen (vgl insgesamt BVerfGE 102, 370, 371).
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Der Gesetzgeber hat mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften eine Vielzahl von Einzelbegünstigungen verbunden (s hierzu BVerfGE aaO), zu denen auch die Gewährung von Kg an in ihrem Auftrag tätige Missionare iS von § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG gehört. Entgegen dem Vorbringen der Revision liegt hierin keine Verletzung der Verpflichtung des Staates zur Neutralität gegenüber Religionsgemeinschaften. Denn die Bevorzugung und Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen Kirchen in Deutschland sowie die Anerkennung der kirchlichen Mission enthält das Einvernehmen des Staates mit der Wahrnehmung der sich aus dem kirchlichen Auftrag ergebenden kirchlichen Aufgaben, die allerdings eine rechtliche Fortentwicklung nicht ausschließt. Denn gemäß Art 137 Abs 5 S 2 WRV können auch andere Religionsgemeinschaften, die zB ihre Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts iS von Art 137 Abs 4 WRV - wie die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. auch - erworben haben, auf Antrag hin den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Sofern es also der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. entsprechend dem Vorbringen des Klägers nicht gelingt, Vereinbarungspartner einer der Missionswerke oder Missionsgesellschaften der öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen zu werden, verbleibt nach wie vor die Möglichkeit, auf eigenen Antrag hin selbst den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erlangen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Statusfeststellung vorliegend nicht Streitgegenstand ist, fehlt es an einem Eingriff in die Institution Religionsgemeinschaft iS von Art 140 GG iVm Art 137 WRV.
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Vor diesem Hintergrund liegt erst recht keine Benachteiligung des Klägers iS von Art 3 Abs 3 GG wegen seines Glaubens vor, da hiervon unabhängige objektive Kriterien für die Wertentscheidung des Gesetzgebers (s oben) maßgeblich gewesen sind. Damit scheidet insgesamt auch eine willkürliche Kg-rechtliche Grenzziehung durch § 1 Abs 1 Nr 2 2. Alt BKGG aus. Im Übrigen erscheinen die vorliegend individuell erfolgten Ablehnungen der Mitgliedsanträge der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. durch die genannten anerkannten Religionsgemeinschaften schon deshalb nicht willkürlich, weil die Anträge ausschließlich mit dem Erhalt eines Kg-Anspruchs begründet wurden.
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Eine Verletzung der durch Art 4 Abs 1 und 2 GG gewährleisteten individuellen und kollektiven Religionsfreiheiten des Klägers sowie dessen ungestörte Religionsausübung liegt gleichfalls nicht vor. Dieser ist in diesen Grundrechten durch die Nichtgewährung von Kg während seines Auslandsaufenthalts in Peru weder unmittelbar noch mittelbar eingeschränkt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Verbindung mit Art 140 GG und den Art 137 ff WRV. Zwar bilden Art 4 Abs 1 und 2 GG und Art 140 GG ein organisches Ganzes und sind in gegenseitiger Abstimmung auszulegen. Aber ungeachtet der Frage, inwieweit die durch Art 140 GG inkorporierten Freiheitsgewährleistungen überhaupt Grundrechte enthalten, kann es sich dabei nur um Rechte von Religionsgemeinschaften handeln und nicht von Einzelpersonen (vgl hierzu insgesamt: Korioth in Maunz/Dürig, GG, Stand der Einzelkommentierung 2/03, Art 140 RdNr 11 ff).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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