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BSG 31.07.2013 - B 5 RS 8/12 R
BSG 31.07.2013 - B 5 RS 8/12 R - Dienstbeschädigungsausgleich - Grundrente nach dem BVG - Kürzung - Verfassungsmäßigkeit
Normen
§ 31 Abs 2 BVerfGG, § 1 BVG, § 31 Abs 1 BVG, § 84a BVG vom 23.09.1990, § 84a S 1 Halbs 1 BVG vom 19.06.2006, § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom 11.11.1996, § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom 19.06.2006, § 3 S 2 AusglBGG vom 11.11.1996, Anlage I Kap VIII K Abschn III Nr 1 Buchst a Abs 1 S 1 EinigVtr, Anlage I Kap VIII K Abschn III Nr 1 Buchst l EinigVtr, Anlage I Kap VIII K EinigVtr, § 68 Abs 3 SGB 6 vom 10.05.1995, § 154 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 154 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 6 vom 09.12.2004, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 1 EntschR/AusglBGGÄndG, Art 6 Nr 3 Buchst a EntschR/AusglBGGÄndG, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Stralsund, 22. Februar 2005, Az: S 2 RA 155/04, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 31. August 2006, Az: L 4 R 114/05, Urteil
Tenor
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Die Revision wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren (§ 44 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 3 S 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet - DbAG - vom 11.11.1996, BGBl I 1674) darüber, ob die Beklagte bestandskräftige Festsetzungen der Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs (DbA) zurücknehmen und dem Kläger für die Zeit vom 1.1.2000 bis 30.6.2007 einen DbA in Höhe der sog Grundrente (West) ohne Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet gewähren muss.
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Der im Jahre 1935 geborene Kläger gehörte der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR als Berufsoffizier und dem Sonderversorgungssystem der NVA seit dessen Einführung an. Im August 1957 erkrankte er an Lungentuberkulose und wurde zum 31.8.1958 dienstunfähig aus der NVA entlassen. Die Erkrankung wurde als Dienstbeschädigung anerkannt. Ab 1.3.1959 erhielt der Kläger eine Unfallteilrente. Die Rentenzahlung wurde 1965 eingestellt, weil der Körper- bzw Gesundheitsschaden (KS) auf unter 25 vH gesunken war.
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Mit Bescheid vom 28.3.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.10.1993 eine Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) aus dem Sonderversorgungssystem der NVA nach einem KS von 20 vH. Mit Bescheid vom 27.3.1995 hob sie die Gewährung der DBTR mit Wirkung vom 1.2.1995 wieder auf, weil dem Kläger ab diesem Zeitpunkt das Recht auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt worden war.
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Mit Bescheid vom 25.9.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.1.1997 einen DbA in Höhe von 117 DM, den sie ab 1.7.1999 auf 127 DM (Bescheid vom 16.11.1999), ab 1.7.2000 auf 128 DM (Bescheid vom 21.7.2000), ab 1.7.2001 auf 131 DM (Bescheid vom 20.7.2001) und ab 1.7.2002 auf 69 Euro (Bescheide vom 1.8.2002 und 30.9.2003) erhöhte. Dabei legte sie einen KS von 20 vH zugrunde, setzte ihn einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH iS des BVG gleich, stellte den sich hierfür aus § 2 Abs 1 S 1 und 2 Halbs 2 DbAG iVm § 31 Abs 1 BVG ergebenden Geldbetrag fest und vervielfältigte diesen mit dem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet", der jeweils ab dem 1.7. eines jeden Jahres galt.
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Mit Schreiben vom 14.2.2004 beantragte der Kläger, die Festsetzungen der Höhe seines DbA im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 1) zurückzunehmen und ihm für Bezugszeiten ab 1.1.2000 einen höheren DbA zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 2.3.2004, Widerspruchsbescheid vom 25.6.2004).
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Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Stralsund die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 22.2.2005 unter Aufhebung des Bescheides vom 2.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2004 und unter Abänderung der Bescheide vom 16.11.1999, 21.7.2000, 27.7.2001 <richtig: 20.7.2001>, 1.8.2002 und 30.9.2003 dem Grunde nach verurteilt, "dem Kläger ab dem 01. Januar 2000 einen DbA in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG in Verbindung mit der jeweils geltenden KOV-Anpassungsverordnung (sog Grundrente 'West') zu zahlen".
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern den Gerichtsbescheid mit Urteil vom 31.8.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu Recht abgelehnt, weil die "Anpassungsbescheide" zum DbA des Klägers rechtmäßig seien. Der DbA sei zutreffend unter Anwendung des "Abschlagfaktors" für das Beitrittsgebiet geleistet worden. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) § 84a BVG lediglich hinsichtlich originärer Grundrenten für Kriegsopfer ab 1.1.1999 für nichtig erklärt. Deshalb sei diese Vorschrift weiterhin auf alle Versorgungsberechtigten anzuwenden, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt hätten, also aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 2 Abs 1 DbAG auch auf den DbA. Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SER/DbAG-ÄndG) vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) stelle insoweit lediglich die ohnehin geltende Rechtslage klar. Die Gewährung des DbA nur in Höhe einer abgesenkten Grundrente gemäß § 84a BVG sei nach wie vor verfassungsgemäß.
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Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 2 Abs 1 DbAG: Er habe einen Anspruch auf DbA in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG. Die Absenkung, die die Beklagte vorgenommen habe, sei seit dem 1.1.1999 rechtswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass § 84a BVG seit diesem Zeitpunkt nichtig sei. Das SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 sei nicht anzuwenden, weil es eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zum 1.1.1997 enthalte. Es verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz, wenn der DbA nur in Höhe einer abgesenkten Grundrente gewährt werde.
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Mit Beschluss vom 5.6.2007 - B 4 RS 22/07 R - hat der ehemalige 4. Senat des BSG das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs 1 S 1 DbAG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar sei, als sich mittels der Verweisung in § 84a S 1 BVG idF vom 19.6.2006 der monatliche Wert des DbA aus den Maßgaben des Einigungsvertrages (EinigVtr) in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 S 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt. Auf die Anfrage der Berichterstatterin des BVerfG vom 20.2.2009, ob an dem Vorlagebeschluss festgehalten werde, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 7.9.2010 - B 5 RS 15/09 R - entschieden, die Vorlage aufrechtzuerhalten und hat das Verfahren erneut gemäß Art 100 Abs 1 GG ausgesetzt.
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Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 31.3.2008, 19.2.2009 und 2.3.2011 den DbA des Klägers zum 1.7.2007, 1.7.2008 bzw zum 1.7.2009 unter Anwendung des "Umrechnungsfaktors im Beitrittsgebiet" auf 70 Euro, 71 Euro bzw 73 Euro festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 1.12.2011 und 15.10.2012 hat sie den Betrag zum 1.7.2011 bzw zum 1.7.2012 auf 83 Euro bzw 85 Euro erhöht.
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Das BVerfG hat mit Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88 - die Vorlagen für unzulässig erklärt.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.7.2013 die Klage zurückgenommen, soweit Zeiträume ab dem 1.7.2007 betroffen sind.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. August 2006 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 22. Februar 2005 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist nicht begründet.
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Zu Recht hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG vom 22.2.2005 aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und unechte Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG) abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf einen DbA in Höhe der Grundrente "West" ohne Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 30.6.2007 zu.
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A. Gegenstand des revisionsgerichtlichen Verfahrens sind lediglich der Bescheid vom 2.3.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 25.6.2004, soweit sie die Aufhebung der Regelungen zur Höhe des DbA in den Bescheiden vom 16.11.1999, 21.7.2000, 20.7.2001, 1.8.2002 und 30.9.2003 für den vorgenannten Zeitraum betreffen. Mit Wirkung ab 1.7.2007 ist der Bescheid vom 2.3.2004 durch den Bescheid vom 31.3.2008 teilweise ersetzt worden. Insofern hat nämlich die Beklagte neben der im Bescheid vom 31.3.2008 ausdrücklich verlautbarten Aufhebung des (bestandskräftigen) Bescheides vom 30.9.2003 für Zeiten ab 1.7.2007 notwendig gleichzeitig für denselben Zeitraum auch die Ablehnung seiner Aufhebung im angefochtenen Bescheid vom 2.3.2004 beseitigt. Der Bescheid vom 2.3.2004 beansprucht seither Geltung nur noch für die streitigen Zeiten bis zum 30.6.2007. Der Bescheid vom 31.3.2008 ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Er gilt vielmehr gemäß § 171 SGG als mit der Klage beim SG angefochten, weil er während des anhängigen Revisionsverfahrens ergangen ist. Zwar war das Revisionsverfahren seinerzeit ausgesetzt. Durch die Aussetzung eines Verfahrens wird dessen Rechtshängigkeit jedoch nicht beendet (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 4a). Entsprechendes gilt für die weiteren während des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheide.
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1. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ablehnungsentscheidung ist ausgehend von § 44 Abs 1 S 1 SGB X zu beurteilen, der vorliegend gemäß § 3 S 2 DbAG anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist ein (iS von § 45 Abs 1 SGB X nicht begünstigender) Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt (1. Alternative) oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (2. Alternative), und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Voraussetzungen der ersten Alternative, um die es hier allein geht, liegen indes nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass der Anpassungsbescheide vom 16.11.1999, 21.7.2000, 20.7.2001, 1.8.2002 und 30.9.2003 das Recht nicht unrichtig angewandt. Eine Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Gewährung eines DbA in Höhe der Grundrente "West" hat seinerzeit nicht bestanden.
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Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X zurückzunehmenden Bescheides ist auf den Zeitpunkt seines Erlasses bzw die kurz danach erfolgte Bekanntgabe abzustellen. Spätere, wenn auch rückwirkende Änderungen der Sach- oder Rechtslage berühren die im Rahmen des § 44 SGB X erhebliche ursprüngliche Rechtswidrigkeit nicht (BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 17 mwN; BSG Vorlagebeschluss vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 46 mwN). Ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen zu machen sind (vgl BSG aaO RdNr 47 ff), kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
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Denn sowohl § 2 Abs 1 S 1 DbAG in seiner zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Neufassung durch Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) als auch § 2 Abs 1 S 1 DbAG idF vom 11.11.1996 (BGBl I 1674) - jeweils iVm den von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften - haben DbA-Berechtigten lediglich einen Anspruch auf einen DbA in Höhe einer abgesenkten Grundrente Ost eingeräumt.
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2. Nach § 2 Abs 1 S 1 DbAG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) wird der DbA bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a S 1 BVG geleistet. § 84a S 1 Halbs 1 BVG in dessen Neufassung durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) bestimmt, dass Berechtigte, die - wie der Kläger - am 18.5.1990 und danach ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Art 3 des EinigVtr genannten Gebiet hatten, vom 1.1.1991 an Versorgung nach dem BVG mit dem für dieses Gebiet nach dem EinigVtr geltenden Maßgaben erhalten.
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Dieser ordnet in Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst a Abs 1 S 1 als Maßgabe für das Inkrafttreten von § 31 Abs 1 und 5 BVG im Beitrittsgebiet an, dass die dort in der jeweils geltenden Fassung genannten DM-Beträge mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren sind, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 SGB VI) in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente, in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.
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Hinsichtlich des Verständnisses dieser Vorschriften sieht sich der erkennende Senat im Ergebnis mittelbar an die Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 4.6.2012 (2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88) gebunden. Hiernach ist nunmehr davon auszugehen, dass sich der genannten Normenkette ausgehend vom maßgeblichen Verständnishorizont eines Juristen mithilfe herkömmlicher Auslegungsmethoden ausreichende gesetzliche Vorgaben für die Wertbestimmung des DbA entnehmen lassen, die inhaltlich den rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernissen der Regelungsmaterie genügen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Der EinigVtr verweist zur Bestimmung eines Anpassungsfaktors Ost dynamisch auf diejenigen Beträge, die sich auf der Grundlage der jeweiligen Rechtslage im SGB VI jeweils im Verhältnis der verfügbaren Standardrenten in den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet ergeben.
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Für den Bezugszeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2000 galt daher § 68 Abs 3 SGB VI idF vom 10.5.1995 (BGBl I 678), gültig vom 1.1.1997 bis 31.12.2000. Nach S 4 der Vorschrift ergibt sich die verfügbare Standardrente, indem die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung iS des § 106 Abs 2 SGB VI, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird.
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Die Bruttostandardrente definiert § 68 Abs 3 S 3 SGB VI als Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten (EP). Da das SGB VI zwischen EP und zwischen EP (Ost) unterscheidet (vgl § 254b SGB VI), sind bei der Berechnung der Bruttostandardrente West EP und bei der Bruttostandardrente Ost EP (Ost) zugrunde zu legen. Von dem sich auf dieser Grundlage ergebenden Betrag ist im Zähler und Nenner des Bruchs gleichermaßen jeweils allein derjenige Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Abzug zu bringen, der sich ausgehend von dem jeweils zum Stichtag 1.1. bundeseinheitlich zu ermittelnden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen auf die Bruttostandardrente für die Zeit vom 1.7. des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30.6. des Folgejahres ergibt (BVerfGE 131, 88, 126 f). Dagegen kommt es auf den sonstigen Inhalt des § 106 Abs 2 SGB VI nicht an (BVerfGE 131, 88, 126 f). Ebenso ist unerheblich, dass der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen noch in den Jahren 1999 und 2000 für die alten und neuen Bundesländer unterschiedlich hoch festgesetzt worden ist (vgl Bekanntmachungen des BMG vom 20.3.1999, BAnz Nr 68/1999 S 6142 und vom 14.3.2000, BAnz Nr 81/2000 S 8014). Denn die verzögerte Umsetzung des Normbefehls durch die Exekutive betrifft nicht die inhaltliche Bestimmtheit der Norm, sondern kann sich nur bei deren Anwendung, dh der Berechnung der Standardrenten auswirken.
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Des Weiteren ist im Zähler und Nenner des Bruchs jeweils der Beitrag abzuziehen, der sich für pflichtversicherte Rentner in der sozialen Pflegeversicherung ergibt. Dieses Ergebnis entspricht aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich Kundigen der typisierten Versicherungsbiografie des Standardrentners. Schließlich ist die Bruttostandardrente West/Ost um den Betrag der Einkommensteuer zu vermindern, der ggf nach Maßgabe der Vorschriften des EStG ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte auf den bei regulärem Rentenalter maßgeblichen Ertragsanteil entfällt.
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Obwohl der Begriff der verfügbaren Standardrente in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 weder in § 68 Abs 3 SGB VI noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches definiert wird, ist der geschilderte Berechnungsmodus auf der Grundlage einer "bedeutungserhaltenden Auslegung" (BVerfGE 131, 88, 127 f) auch insofern fortzuführen.
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Ab dem 1.1.2002 findet sich der Begriff der verfügbaren Standardrente - vom EinigVtr weiterhin erfasst und inhaltlich deckungsgleich mit der früheren Definition - in § 154 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB VI. Auch dass diese Vorschrift nicht mehr auf § 106 Abs 2 SGB VI verweist, ist in Ermangelung eines erkennbaren gesetzgeberischen Willens, den Begriff der verfügbaren Standardrente zu ändern, ohne Bedeutung.
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Für Bezugszeiten vom 1.1.2005 bis 30.6.2007 definiert § 154 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB VI in der ab dann geltenden neuen Fassung die verfügbare Standardrente als Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 EP ohne Berücksichtigung der auf sie entfallenden Steuern, gemindert um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung und den Beitrag zur Pflegeversicherung. Über die nunmehr weggefallene Relevanz der Steuerlast hinaus ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen. Das Abstellen auf den "Beitrag" zur Pflegeversicherung - statt vorher "Beitragsanteil" - trägt begrifflich und sachlich der vollen Beitragstragung durch den in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentner seit dem 1.4.2004 Rechnung (§ 59 Abs 1 S 1 SGB XI). Der zum 1.1.2005 in der sozialen Pflegeversicherung eingeführte Beitrag für Kinderlose bleibt ohne Bedeutung, weil das Modell des Standardrentners individuelle Gegebenheiten wie die Elterneigenschaft unberücksichtigt lässt. Dagegen ist zu beachten, dass ab dem 1.7.2005 der "durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung" auch den zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von 0,9 vH der Standardrente mit umfasst.
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B. § 2 Abs 1 S 1 DbAG iVm § 84a BVG idF des Gesetzes vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) ändert nicht rückwirkend zum 1.1.1997 die bis dahin geltende Rechtslage ab, sondern stellt lediglich - in Reaktion auf die Entscheidungen des früheren 4. Senats des BSG vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 2) und 20.10.2005 (B 4 RA 13/05 R ua) - die bisherige Rechtslage klar (vgl auch BT-Drucks 16/754 S 1 = BR-Drucks 39/06 S 2; BT-Drucks 16/1162 S 11 f zu B Nr 1).
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§ 2 Abs 1 S 1 DbAG iVm § 84a BVG in der oben genannten Fassung bestimmt für vier Personengruppen, dass der DbA lediglich in Höhe der abgesenkten Grundrente "Ost" geleistet wird. Hierzu gehören zum einen Berechtigte, die am 18.5.1990 und danach unverändert ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten (§ 84a S 1 Halbs 1 BVG) sowie Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am Stichtag im Beitrittsgebiet hatten und ihn später in die alten Bundesländer verlegt haben (§ 84a S 1 Halbs 2 BVG - sog Umzügler). Zum anderen gilt diese Regelung entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet begründet haben (§ 84a S 2 BVG - sog Zuzügler und Zuzügler-Umzügler).
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Denselben Regelungsgehalt enthielten bereits § 2 Abs 1 S 1 DbAG idF vom 11.11.1996 (BGBl I 1674) und § 84a BVG idF des EinigVtr vom 31.8.1990 (BGBl II 885).
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Bereits § 2 Abs 1 S 1 DbAG aF bestimmte, dass der DbA in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG geleistet wird. Mit dem Bezug auf die "Grundrente nach dem BVG" verweist die Norm auf die Grundrente iS von § 31 BVG. Dagegen ist § 2 Abs 1 S 1 DbAG aF entgegen der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 30 und vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 2 RdNr 14) keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Vorschrift auf die Grundrente in § 31 BVG in der jeweiligen Höhe verweist, die für die im Beitrittsgebiet berechtigten Kriegsopfer iS des § 1 BVG maßgeblich ist. Hierfür geben weder Wortlaut der Bestimmung noch deren Entstehungsgeschichte etwas her. So verweist § 2 Abs 1 S 1 DbAG aF nicht generell auf das BVG, sondern nur auf die Grundrente nach dem BVG und bezieht sich damit ausschließlich auf dessen § 31. Dieser gewährt nicht nur Kriegsopfern eine Versorgungsleistung. Vielmehr zählen zu den Anspruchsberechtigten ua auch Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung iS der §§ 80 ff SVG erlitten haben und Beamte und Polizeivollzugsbeamte, die einen Dienstunfall erlitten haben (§ 35 BeamtVG für Bundesbeamte; § 2 BPolBG iVm § 35 BeamtVG für Polizeivollzugsbeamte des Bundes). An diesen Personengruppen und nicht an den Kriegsopfern hat sich der Gesetzgeber bei der Einführung des DbA orientiert. Dessen Ausgestaltung ist an das Unfallfürsorgerecht im Beamten- und Soldatenrecht angelehnt (BT-Drucks 13/4587, S 9 zu II und S 12 zu § 2 Abs 1).
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Mit dem Bezug auf die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG verweist § 2 Abs 1 S 1 DbAG aF außerdem auf den EinigVtr. Dieser hat - wie bereits oben dargelegt - bestimmt, dass die Grundrente im Beitrittsgebiet mit einem Anpassungsfaktor Ost berechnet wird. Zu dem von dieser Regelung betroffenen Personenkreis bestimmt der EinigVtr in Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst l S 1, dass diese Maßgabe für Berechtigte gilt, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten; S 2 ordnet die entsprechende Geltung für sog Zuzügler an. Zudem wurde durch Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn II § 84a aF eingefügt, der zumindest für "Umzügler" und "Zuzügler-Umzügler" gilt. Ob die Vorschrift nur diese beiden Personengruppen erfasst (so der frühere 4. Senat im Urteil vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 2 RdNr 30 sowie vom 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R - BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 47 f und der 13. Senat in BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 66), oder sich auch auf Personen erstreckt, die dauerhaft seit dem 18.5.1990 (bzw ab Zuzug nach dem 18.5.1990) im Beitrittsgebiet wohnen (so wohl der 9. Senat im Urteil vom 10.8.1993 - 9 RV 4/93 - BSGE 73, 41, 42 = SozR 3-3100 § 84a Nr 1 und Beschluss vom 12.12.1995 - 9 BV 113/95 sowie BVerfG Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41 - vgl hierzu Anm des 13. Senats aaO RdNr 65 und 107 sowie BT-Drucks 16/1162, S 11 zu B Nr 1), kann im hier maßgeblichen Zusammenhang dahinstehen. Bei beiden Auslegungsvarianten enthält das alte Recht - entweder durch § 84a BVG allein oder in Verbindung mit Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst l des EinigVtr - Regelungen, die für alle vier betroffenen Personengruppen die Geltung einer "abgesenkten" Grundrente Ost anordnen.
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Das Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) hat § 84a BVG iVm Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst a des EinigVtr nicht vollständig mit Wirkung ab 1.1.1999 für nichtig erklärt mit der Folge, dass von diesem Zeitpunkt an bis zum Erlass des Gesetzes vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) keine Regelungen über die Festsetzung des DbA nach Maßgabe der Grundrente Ost bestanden hätten (so aber der frühere 4. Senat des BSG Urteil vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 2 RdNr 13, 19 ff) und die Rechtslage rückwirkend neu gestaltet worden wäre. Vielmehr erfasst die Nichtigerklärung die genannten Vorschriften nur insoweit, als diese die Gewährung einer abgesenkten Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer Ost vorsehen.
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Zwar erklärt die Entscheidungsformel, die gemäß § 31 Abs 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat (BVerfGE 69, 92, 103), § 84a BVG iVm den genannten Bestimmungen des EinigVtr hinsichtlich der Berechnung der Beschädigtengrundrente im Beitrittsgebiet ab 1.1.1999 ohne Einschränkung für nichtig. Die Grenzen der Rechtskraft und der Gesetzeskraft bestimmen sich aber nach dem Inhalt der Entscheidung (BVerfGE 69, 92, 103), sodass die Entscheidungsgründe ggf zur Auslegung des Tenors herangezogen werden dürfen bzw müssen (vgl Sturm/Detterbeck in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 94 RdNr 12; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 93 RdNr 65; Meyer in von Münch/Kunig, GG, Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 94 RdNr 21). Wird eine Rechtsvorschrift, die auf verschiedene Personengruppen Anwendung findet, ohne Einschränkung für ungültig erklärt, während den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschrift nur hinsichtlich einer bestimmten Personengruppe geprüft und verneint worden ist, erfasst die Nichtigerklärung auch nur diesen Teil des Anwendungsbereichs der Rechtsvorschrift (vgl auch BVerfGE 69, 92, 104).
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So verhält es sich hier. Aus den Gründen des Urteils vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41, 59 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) ergibt sich eindeutig, dass das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit einer abgesenkten Grundrente Ost unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Art 3 Abs 1 GG lediglich hinsichtlich der Kriegsopfer geprüft und verneint hat. Dementsprechend erfasst die Nichtigerklärung § 84a BVG iVm den genannten Bestimmungen des EinigVtr nur insoweit, als diese die Gewährung unterschiedlich hoher Beschädigtengrundrenten nach § 31 Abs 1 BVG an Kriegsopfer in den alten und neuen Ländern bei gleicher Beschädigung (über den 31.12.1998 hinaus) regeln. In diesem Sinne hat auch die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 - Juris RdNr 3) das Urteil vom 14.3.2000 aaO verstanden (ebenso 5a. Senat des BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S - S 6; 13. Senat des BSG Urteil vom 13.11.2008 - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 104 ff; Sächsisches OVG Beschluss vom 2.3.2012 - 2 A 270/10 - Juris RdNr 10).
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§ 2 Abs 1 S 1 DbAG aF iVm den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften bleibt daher schon aus diesem Grund von der Nichtigerklärung unberührt und ist über den 31.12.1998 gültig gewesen.
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C. § 2 Abs 1 S 1 DbAG aF iVm den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften und § 2 Abs 1 S 1 DbAG iVm § 84a BVG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) verstoßen schließlich nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
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Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht aber, wenn er bei Regelungen, die verschiedene Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 - stRspr). Hierbei ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vorliegend besonders weit, weil es sich um die Bewältigung der Folgen der Herstellung der Deutschen Einheit handelt (vgl BVerfGE 95, 143, 155 ff; 104, 126, 147; 107, 218, 245 f mwN) und es zudem um die steuerfinanzierte Gewährung von Leistungen geht (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 12 mwN).
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Der Kläger wird gegenüber allen Versorgungsempfängern benachteiligt, die zum Stichtag 18.5.1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern hatten (dazu 1.). Außerdem wird er schlechter behandelt als diejenigen, die zu dem von § 84a S 3 BVG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) begünstigten Personenkreis gehören und eine Versorgung auf "West-Niveau" erhalten (dazu 2.).
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Die Ungleichbehandlung ist aber hinreichend gerechtfertigt.
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1. Zum einen ist es iS von Art 3 Abs 1 GG sachlich gerechtfertigt, den DbA an die Höhe der Grundrente zu koppeln. Der DbA ist an die Stelle der Dienstbeschädigungsteilrente getreten, die Anspruchsberechtigten aus einem Sonderversorgungssystem nach der Anlage 2 des AAÜG gewährt wurde. Zu den Berechtigten gehörten ua Angehörige der NVA (Anlage 2 Nr 1 des AAÜG). Die Dienstbeschädigungsrenten aus deren Sonderversorgungssystem dienten dem Ausgleich der Folgen einer Dienstbeschädigung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Sie hatten damit den gleichen sachlichen und persönlichen Grund wie im Bundesrecht die Soldatenversorgung aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung iS der §§ 80 ff SVG. Soldaten erhalten als Ausgleich für eine erlittene Wehrdienstbeschädigung aber ebenfalls eine Versorgungsleistung in Höhe der Grundrente (vgl auch BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 23 ff).
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Zum anderen ist es unter dem Gesichtspunkt von Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden, dass der DbA lediglich in Höhe der abgesenkten Grundrente Ost gewährt wird.
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Das BVerfG hat bereits entschieden, dass das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept West-Ost verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 102, 41, 55 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 19). Nach dieser Entscheidung ist es unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG nicht sachwidrig, die Höhe der im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente iS von § 31 Abs 1 BVG trotz ihrer besonderen immateriellen Komponente (BVerfGE 102, 41, 59 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 21; BVerfG Kammerbeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - Juris RdNr 44) an die Entwicklung der Standardrenten in den alten und neuen Bundesländern zu knüpfen und damit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unterschiede in West und Ost zu bestimmen (vgl BVerfGE 102, 41, 55 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 19). Denn der Grundrente iS von § 31 Abs 1 BVG kommt eine einheitliche Entschädigungsfunktion zu, deren immaterielle Komponente von der materiellen Komponente nicht zu trennen ist (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - SGb 2011, 702, 707; BVerfGE 102, 41, 61 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 23; BSG Urteil vom 24.5.2012 - B 9 V 2/11 R - BSGE 111, 79 = SozR 4-3520 § 7 Nr 1, RdNr 29). Dies gilt gleichermaßen für den DbA, der ebenso wie die Grundrente iS von § 31 Abs 1 BVG nicht nur Ersatz für den materiellen, sondern auch für den immateriellen Schaden gewährt (vgl BT-Drucks 13/4587 S 12).
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Da der Grund der Ungleichbehandlung für Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigte im Verhältnis zu Versorgungsempfängern, die am Stichtag 18.5.1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern hatten, die wirtschaftlichen Unterschiede in West und Ost sind, ist die Ungleichbehandlung grundsätzlich so lange gerechtfertigt, wie diese Unterschiede bestehen.
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Im hier maßgeblichen Zeitraum Januar 2000 bis Juni 2007 waren die wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch unterschiedlich (vgl auch BVerfG Kammerbeschluss vom 9.8.2000 - 1 BvR 514/00 - Juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218, 248 ff, 250; BVerfG Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 16; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 82).
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Nach der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts "20 Jahre Deutsche Einheit - Wunsch oder Wirklichkeit" aus dem Jahr 2010 haben sich die wirtschaftsstrukturellen Unterschiede zwischen Ost und West zwar mehr und mehr angeglichen (S 32). Ausweislich der veröffentlichten Einzelaufstellungen kann jedoch im hier streitigen Zeitraum nicht von einheitlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. So hat etwa das Verdienstniveau in den neuen Ländern im Vergleich zum früheren Bundesgebiet noch im Jahr 2009 bei lediglich 75,5 % des Westniveaus gelegen (S 48) und das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte noch im Jahr 2008 im früheren Bundesgebiet 19 838 Euro betragen, während es sich in den neuen Ländern einschließlich Berlin lediglich auf 15 536 Euro belaufen hat (S 52; siehe auch die Daten zur Erwerbslosigkeit - S 45 -, zu staatlichen Transferleistungen - S 56 f - und Konsumausgaben - S 58).
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Dieses Bild findet seine Entsprechung in der Situation der Standardrenten in den neuen und alten Ländern. Nach dem Rentenversicherungsbericht 2008 der Bundesregierung (BT-Drucks 16/11060, S 40) betrug der Verhältniswert des aktuellen Rentenwerts in den neuen zu dem in den alten Ländern an den Stichtagen 1.7.2007, 1.7.2008 und 1.7.2009 jeweils 87,9 %.
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Die wirtschaftlichen Unterschiede in Ost und West sind im hier maßgeblichen Zusammenhang für den streitigen Zeitraum auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41, 55 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 18) weiterhin ein taugliches Differenzierungskriterium.
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Nach dieser Entscheidung genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass die durch § 84a BVG bewirkte Ungleichbehandlung der Kriegsopfer Ost und West nicht auf Dauer angelegt und angesichts der damaligen Unterschiede in den Lebensverhältnissen noch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung vereinbar gewesen ist. Aufgrund des seit 1997 deutlich verlangsamten Anpassungsprozesses müsse für die Kriegsopfer in den neuen Ländern aber damit gerechnet werden, dass sie gleich hohe Renten wie im Westen nicht erleben würden (BVerfGE 102, 41, 58 f = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 20 f). Damit werde für sie die durch § 84a BVG angestrebte Ungleichbehandlung auf Zeit zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer. Dies sei in Bezug auf die Grundrente nach § 31 Abs 1 S 1 BVG aufgrund ihrer rechtlichen Besonderheit, dh ihrer besonderen immateriellen Komponente vor Art 3 Abs 1 GG, nicht zu rechtfertigen (BVerfGE 102, 41, 59 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 21).
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Entsprechende Erwägungen sind auch im Rahmen der Versorgung Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigter anzustellen.
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Zwar unterscheidet sich diese Personengruppe in einem wesentlichen Punkt von der Personengruppe der Kriegsopfer. Anders als die Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten haben die Kriegsopfer Ost und West ein "Opfer im gleichen Krieg für den gleichen Staat" erbracht, was der entscheidende Gesichtspunkt für das BVerfG gewesen ist, eine unterschiedliche Entschädigung der Kriegsopfer über den 31.12.1998 hinaus als gleichheitswidrig zu bewerten (BVerfGE 102, 41, 61 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 23). Dieser Grund trifft auf die Sonderversorgungsberechtigten der NVA, der Deutschen Volkspolizei und die übrigen in Anlage 2 des AAÜG genannten Berechtigten nicht zu.
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Allerdings sind auch sie im Dienst für eine staatliche Gemeinschaft in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden, wofür ihnen durch ein Bundesgesetz eine Entschädigung gewährt wird, der ebenfalls eine immaterielle Komponente zukommt (BT-Drucks 13/4587, S 12). Dementsprechend darf auch für die Gruppe der Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten die nur auf Zeit angestrebte Ungleichbehandlung nicht zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer werden.
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Diese Gefahr ist jedoch nicht gegeben. Zum einen handelt es sich bei der Gruppe der Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten anders als bei der Gruppe der Kriegsopfer nicht durchweg um hoch betagte Menschen. Die Kläger der beim Senat anhängigen Verfahren sind vielmehr zwischen 1930 und 1952 geboren. Zum anderen erhalten sie seit dem 1.7.2011 eine ungekürzte Versorgungsleistung. Gemäß § 84a BVG idF durch Art 1 Nr 30 des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften vom 20.6.2011 (BGBl I 1114) ist die Maßgabe nach Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst a iVm Art 3 des EinigVtr vom 31.8.1990 (BGBl II 885, 1067) seit dem 1.7.2011 nicht mehr anzuwenden. Dementsprechend wurde durch Art 6 Abs 1 dieses Gesetzes auch der in § 2 Abs 1 DbAG enthaltene Verweis auf § 84a BVG gestrichen.
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Dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten gewesen wäre, diese gesetzliche Änderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, ist angesichts seines besonders weiten Gestaltungsspielraums im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen der Wiederherstellung der Deutschen Einheit und der steuerfinanzierten Gewährung von Leistungen (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 12 mwN) nicht ersichtlich.
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2. Die Ungleichbehandlung der Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten mit den von § 84a S 3 BVG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) begünstigten Personenkreisen, die eine Versorgung auf "Westniveau" erhalten, ist ebenfalls gerechtfertigt.
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Zu den von der Norm begünstigten Personengruppen gehören neben den Kriegsopfern iS von § 1 BVG, mit denen die Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht vergleichbar sind, die Opfer des SED-Regimes (vgl hierzu BR-Drucks 322/00 S 13 zu Art 6). Zwischen diesen und der Gruppe der Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten bestehen ebenfalls Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass ihre ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Bei letzteren handelt es sich nicht um Opfer des Regimes, sondern um ehemalige Staatsbedienstete der DDR, die für ihren Staat ein Sonderopfer erbracht haben.
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D. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat zwar von den Urteilen des früheren 4. Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 2) ab. Er kann gleichwohl ohne Entscheidung des Großen Senats des BSG den vorliegenden Rechtsstreit selbst abschließend entscheiden. Eine zur Anrufung des Großen Senats nach § 41 Abs 2 SGG zwingende Divergenzvorlage besteht nicht mehr, weil der erkennende Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG seit dem 1.1.2010 für Streitigkeiten aufgrund § 3 S 1 DbAG ausschließlich zuständig ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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