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BSG 04.01.2013 - B 13 R 357/11 B
BSG 04.01.2013 - B 13 R 357/11 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Ungleichbehandlung - aktueller Rentenwert <Ost> - Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 254b SGB 6, § 255a SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 103 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 5. August 2010, Az: S 42 R 1546/08, Gerichtsbescheid
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 23. August 2011, Az: L 5 R 539/10, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 23.8.2011 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer höheren Altersrente ab 1.3.2008 unter Zugrundelegung des (jeweils) aktuellen Rentenwerts anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
"a) Verstößt § 245b Abs. 1 i. V. m. § 255a Abs. 1 SGB VI durch die Benennung eines aktuellen Rentenwertes (Ost), welcher geringer ist als der aktuelle Rentenwert, ab dem 01.03.2008 gegen Artikel 3 Abs. 1 GG?
b) Liegt insoweit ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Rentnerin durch die Benennung eines aktuellen Rentenwertes (Ost) eine geringere Rente erhält wie ein Rentner in den alten Bundesländern, während ein Hartz-IV-Empfänger oder ein Grundsicherungsempfänger ab dem 01.07.2006 die gleichen Leistungen wie entsprechende Leistungsempfänger in den alten Bundesländern erhalten?
c) Verstößt es gegen Artikel 14 Abs. 1 GG, wenn bei der Beschwerdeführerin ihre Rente ab dem 01.03.2008 nach dem geringeren Rentenwert (Ost) berechnet wird, obwohl ihr Anwartschaftsrecht auf Rentenanpassung nach 18 bzw., jetzt 21 Jahren nach der Wende ein Vollrecht darstellt?"
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Bei der Frage zu c) handelt es sich bereits um keine abstrakt-generelle Rechtsfrage im oben genannten Sinne, da sie ersichtlich auf den Einzelfall der Klägerin ("Beschwerdeführerin") bezogen ist.
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Hinsichtlich der unter a) und b) formulierten Fragen hat die Klägerin deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Denn sie zeigt in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf, dass sich deren Beantwortung nicht schon aus dem Gesetz oder aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.
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Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, warum die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet über den (besonderen) aktuellen Rentenwert (Ost) gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßen. Dabei darf sich die Beschwerdebegründung nicht auf die bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art 3 Abs 1 GG in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl Senatsbeschluss vom 11.5.2010 - B 13 R 589/09 B - Juris RdNr 16). Entsprechende Darlegungen, die zB auch auf die kompensatorische Regelung des § 256a Abs 1 SGB VI iVm Anlage 10 zum SGB VI hätten eingehen müssen, fehlen.
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Vielmehr trägt die Klägerin zur Rechtsfrage a) selbst vor, das BSG habe in seinem Urteil vom 14.3.2006 (B 4 RA 41/04 R - SozR 4-2600 § 255a Nr 1) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier problematisierten Anwendung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ausführlich Stellung genommen und die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den aktuellen Rentenwert (Ost) zum damals entscheidungserheblichen Zeitpunkt, Juli 2000, bejaht. Sie versäumt es jedoch, in inhaltlicher Auseinandersetzung mit den rechtlichen Ausführungen in der vorgenannten BSG-Entscheidung darzulegen, weshalb eine - neuerliche - höchstrichterliche Klärung für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum ab März 2008 erforderlich erscheine (vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 71). Allein der Hinweis auf die zeitliche Differenz von knapp acht Jahren genügt nicht. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass bereits einheitliche Einkommensverhältnisse iS des § 254b Abs 1 SGB VI im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern bestünden. Vielmehr trägt sie - im Gegenteil - selbst vor, dass die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahre 2008 "in den westlichen Flächenländern von 90,3 % des Bundesdurchschnitt in Schleswig-Holstein bis 110,8 % in Hessen" variierten, "in den neuen Bundesländern (ohne Berlin)" sie hingegen (lediglich) "bei 86,6 % des Bundesdurchschnittes" gelegen hätten. Ihre nicht näher belegte Einschätzung, dass (damit) der "Prozess der Vereinheitlichung der Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen" sei, reicht nicht aus. Erforderlich wäre gewesen, maßgebende Stimmen in der Rechtsprechung und/oder im Schrifttum zu benennen, die die von ihr gezogene Schlussfolgerung bestätigen, dass (bereits) seit März 2008 der mit dem Einigungsvertrag initiierte ("dynamische") Angleichungsprozess der Lebens- und Einkommensverhältnisse zwischen den alten und neuen Bundesländern "gänzlich zum Erliegen" gekommen sei bzw "keine Aussicht mehr" bestehe, dass "eine weitere Angleichung der Einkommensverhältnisse stattfinden" werde. Daran fehlt es.
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Hinsichtlich der unter b) formulierten Frage hat die Klägerin überdies nicht substantiiert dargelegt, ob trotz Angleichung der das soziokulturelle Existenzminimum sichernden Grundsicherungsleistungen in den neuen und alten Bundesländern eine Rechtfertigung für ein (noch) unterschiedliches Rentenniveau in "Ost" und "West" schon aus der Verschiedenartigkeit der rechtlichen Ausgestaltung dieser beiden sozialen Sicherungssysteme - bedürftigkeitsabhängiges (steuerfinanziertes) Fürsorge- bzw Grundsicherungssystem einerseits, vorleistungs- bzw entgeltbezogenes (beitragsfinanziertes) Versicherungssystem andererseits - folgen könnte.
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2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Mit ihrem Vorbringen hat die Klägerin den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
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Sie hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung ausgehend von der Rechtsansicht des LSG auf der gerügten Gehörsverletzung beruhen kann. Denn die Klägerin trägt selbst vor, das LSG habe einen Anspruch auf Zahlung der Altersrente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) verneint, weil die in § 254b Abs 1 SGB VI vorausgesetzte Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse noch nicht eingetreten sei. Sie legt aber nicht dar, dass sich aus den von ihr genannten zweitinstanzlichen Schriftsätzen und den dort zitierten Quellen Gegenteiliges ergebe. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass es "seit 2003 keine nennenswerte Annäherung der Einkommensverhältnisse zwischen Ost und West" gegeben habe und ihrer Ansicht nach in Zukunft auch nicht geben werde. Deshalb sei "im Sinne von § 254b Abs. 1 SGB VI der Prozess der Vereinheitlichung der Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen". Dass das LSG dieser Rechtsansicht der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Klägerin "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125, RdNr 9, s auch BVerfG <Kammer> NZS 2010, 497 RdNr 17).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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