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BSG 15.10.2012 - B 11 AL 75/12 B
BSG 15.10.2012 - B 11 AL 75/12 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung - erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Ersetzung der Arbeitslosmeldung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 122 Abs 1 S 1 SGB 3
Vorinstanz
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 29. Mai 2008, Az: S 4 AL 223/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 22. Mai 2012, Az: L 11 AL 92/08, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 19.7.2012 nicht.
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Die Klägerin wirft die Rechtsfrage auf, "ob eine Arbeitslosmeldung im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden kann". Diese Frage sei vom Bundessozialgericht (BSG) bisher verneint worden; der vorliegende Rechtsstreit gebe jedoch Veranlassung, ihr erneut nachzugehen, weil sich zwischenzeitlich obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet habe, die sie bejahe.
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Damit hat die Klägerin zwar eine grundsätzlich klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen. Sie hat aber nicht hinreichend dargetan, dass diese Frage (erneut) klärungsbedürftig geworden ist. Ihr Hinweis auf zwei (vereinzelt gebliebene) Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 28.2.2008 (L 1 AL 59/07) und des Sächsischen LSG vom 10.10.2002 (L 3 AL 262/01), mit denen sich auch das LSG im angefochtenen Urteil im Lichte der ständigen Rechtsprechung des BSG kritisch auseinandergesetzt hat, ist nicht geeignet, das "Herausbilden" einer im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG stehenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu belegen. Dies gilt umso mehr, als das BSG auch in aktuellen Entscheidungen an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten hat (vgl BSGE 92, 241 = SozR 4-2600 § 58 Nr 3 und BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 10 RdNr 17 mwN). Mit dieser ständigen Rechtsprechung hätte sich die Klägerin auseinandersetzen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist nicht hinreichend dargetan, dass die aufgeworfene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Insbesondere genügt hierfür nicht der Verweis auf das zitierte Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.2.2008 (L 1 AL 59/07) und die (angebliche) Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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