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BSG 24.05.2012 - B 9 SB 91/11 B
BSG 24.05.2012 - B 9 SB 91/11 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Amtsermittlungsgrundsatz - Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens - Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Wirbelsäulenleiden
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 29. Juni 2009, Az: S 40 SB 2869/07, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 23. November 2011, Az: L 13 SB 291/09, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die 1950 geborene Klägerin beansprucht die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 für die Zeit ab März 2006.
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Mit Bescheid vom 14.5.2002 hatte das beklagte Land das Bestehen eines GdB von 30 festgestellt. Den von der Klägerin im März 2006 sinngemäß gestellten Neufeststellungsantrag lehnte der Beklagte nach Überprüfung mit Bescheid vom 6.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2007 ab. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht Berlin (SG) hat Befund- und Behandlungsberichte eingeholt, woraufhin der Beklagte durch Bescheid vom 20.2.2009 den GdB der Klägerin mit 40 anerkannte. Die aufrechterhaltene, auf Feststellung eines GdB von 50 gerichtete Klage hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 29.6.2009 abgewiesen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat weitere Befund- und Behandlungsberichte beigezogen und von Amts wegen ein orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 14.3.2011 eingeholt. Durch Urteil vom 23.11.2011 hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat es wie folgt begründet:
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich der Gesamtschau der vorhandenen medizinischen Unterlagen und insbesondere dem Ergebnis des orthopädischen Gutachtens, seien die Voraussetzungen für die Feststellung eines höheren GdB als 40 nicht nachgewiesen. Hauptleiden der Klägerin seien die Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule in Form einer Funktionsstörung sowie eines Zustandes nach zweifacher Operation des Segments L 4/5, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die mit dem Wirbelsäulenleiden einhergehende Schmerzerkrankung nicht mit einem eigenen GdB zu berücksichtigen und führe auch nicht zu einem höheren GdB als 30 für die Wirbelsäulenerkrankung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bei einer spezialisierten Schmerztherapeutin in Behandlung sei. Die bloße Aufnahme dieser Behandlung lasse nicht auf vorliegende Funktionsdefizite schließen. Zudem habe der Sachverständige ausgeführt, dass eine hochspezifische Schmerztherapie nach den Untersuchungsergebnissen nicht erforderlich sei. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens sei unter Berücksichtigung der gezielten Auseinandersetzung des gerichtlichen Sachverständigen mit den Schmerzen der Klägerin nicht nachzugehen. Es sei nicht zu erkennen, welche weiteren Erkenntnisse sich aus dem beantragten weiteren Gutachten ergeben sollten. Insbesondere habe die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sich hinsichtlich der Schmerzerkrankung maßgebliche Änderungen oder Aspekte ergeben hätten, die von dem Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien.
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Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin als Verfahrensmangel die Verletzung der §§ 103 und 109 SGG geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist nicht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergangen.
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Soweit die Klägerin eine Verletzung des § 109 SGG darin sieht, dass das LSG ihrem hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens von Frau Dr. P., B., ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, ist sie mit dieser Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nämlich ua nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) gestützt werden.
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Auf Grundlage des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann auch die Rüge, das LSG habe das Gutachten des Sachverständigen verwertet, obwohl sich dieser unzulässiger Weise (nur) auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008 (AHP 2008) gestützt habe, von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen. Eine Verletzung des § 103 SGG, wie sie die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, kann als Verfahrensmangel nur gerügt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Einen diesbezüglichen Beweisantrag hat die Klägerin nicht bezeichnet. Der Umstand, dass sich das Gutachten uU an einem nicht im gesamten streitigen Zeitraum geltenden Regelwerk orientiert hat, betrifft nicht das Beweisverfahren, sondern den Inhalt des Gutachtens und damit die Beweiswürdigung durch das LSG. Sofern das entsprechende Vorbringen damit als Rüge der Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) aufzufassen wäre, kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine derartige Rüge nicht gestützt werden.
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Soweit es die Klägerin schließlich als Verletzung des § 103 SGG rügt, dass das LSG ihrem bis zuletzt gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens eines spezialisierten Schmerztherapeuten ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, hat sie zwar den Darlegungsanforderungen gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprochen. Insbesondere hat sie schlüssig behauptet, dass das LSG sich zur Befolgung dieses Antrages hätte gedrängt fühlen müssen. Dazu hat sie dargestellt, warum - aus ihrer Sicht - eine Begutachtung auf schmerztherapeutischem Gebiet notwendig sei, nämlich zum Nachweis des Vorliegens eines chronischen Schmerzsyndroms mit einem eigenständigen Krankheitswert. Bei sachlicher Überprüfung dieses Vorbringens erweist sich dieser Vorwurf indes als unbegründet. Das LSG ist diesem Beweisantrag nicht ohne hinreichende Begründung, dh ohne hinreichenden Grund (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5), gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Nach dem Stand der Beweisaufnahme im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG war die Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens nicht geboten.
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Das LSG ist unter Nennung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen davon ausgegangen, dass die Bewertung des GdB eine umfassende Feststellung der bestehenden, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen, deren Zuordnung zu den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung - bzw für die Zeit bis zum 31.12.2008 in den AHP 2008 - genannten Funktionssystemen und der Beurteilung deren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erfordert (vgl BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 mwN). Dabei geht es nicht um therapeutische Ansätze, sondern nur um die genannten Feststellungen und Beurteilungen.
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Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, unter besonderen Schmerzen infolge der Verschleißveränderungen der Wirbelsäule zu leiden. Allein dieser Umstand erfordert aber keine schmerztherapeutische Begutachtung. Zur Beurteilung von Schmerzen aufgrund eines Wirbelsäulenleidens ist in erster Linie ein Arzt für Orthopädie berufen. Er ist fachlich nicht nur für die Feststellung und Beurteilung der Veränderungen der Wirbelsäule, sondern auch für eine entsprechende Bewertung der von diesen Veränderungen ausgehenden Schmerzen zuständig. In diesem Sinne ist der vom LSG gehörte orthopädische Sachverständige Dr. W. tätig geworden. Er hat sich, worauf das LSG zutreffend hinweist, mit den von den Verschleißveränderungen der Lendenwirbelsäule ausgehenden Schmerzen eingehend auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine hochspezifische Schmerztherapie nach den Untersuchungsergebnissen nicht erforderlich sei. Das LSG hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Das ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden.
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Eine Pflicht zur Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens könnte sich zwar in Fällen ergeben, in denen eine besonders starke Schmerzentwicklung bereits ärztlich diagnostiziert ist und ein Arzt für Orthopädie zu deren Beurteilung fachlich nicht qualifiziert wäre. Dies wäre zB anzunehmen, wenn sich eine von dem von ursprünglich betroffenen Organ - hier der Wirbelsäule - verselbstständigte Schmerzerkrankung herausgebildet hätte. Auch könnte sich bei einer Mangelhaftigkeit des vorliegenden orthopädischen Gutachtens ua auch die Anforderung eines schmerztherapeutischen Gutachtens aufdrängen, sofern die Beschwerden weniger auf den knöchernen Veränderungen und mehr auf den Schmerzen beruhen.
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Für derartige Gegebenheiten sind im vorliegenden Fall weder nach dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren noch nach dem sonstigen Akteninhalt hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich. Zur Begründung ihres Beweisantrages hatte die Klägerin gegenüber dem LSG allein behauptet, dass die von ihr geschilderten Beschwerden (Schmerzen) "samt und sonders" objektivierbar seien. Davon war indes schon der gerichtliche Sachverständige ausgegangen. Dessen Gutachten selbst ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil sich der Sachverständige auch für die Zeit ab dem 1.1.2009, also nach dem Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), auf die AHP 2008 gestützt haben mag. Die als Anlage zu § 2 VersMedV gefassten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) entsprechen in ihrem Teil B (GdS-Tabelle) weitestgehend der Nr 26 AHP 2008. Insbesondere gilt dies für den Teil B Nr 18 VMG und für Nr 26.18 AHP 2008, die beide überschrieben sind mit "Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten" mit ihrem jeweiligen Unterpunkt "Wirbelsäulenschäden". Es ist danach nicht ersichtlich, dass der Sachverständige zu einer anderen - der Klägerin günstigeren - Beurteilung gelangt wäre, wenn er für die Zeit ab dem 1.1.2009 die VMG zugrunde gelegt hätte. Schließlich erweist sich die Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens auch nicht deshalb als notwendig, weil die Klägerin nach dem von ihr dem LSG vorgelegten Medikamentenplan das Schmerzmittel Tilidin verordnet erhalten hatte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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