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BSG 27.03.2012 - B 5 R 468/11 B
BSG 27.03.2012 - B 5 R 468/11 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss - Ermessensentscheidung - Verletzung eines Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Vorliegen neuer Gesichtspunkte für eine andere Beurteilung - sozialgerichtliches Verfahren
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 103 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 62 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 44 SGB 6 vom 24.03.1999, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Gießen, 8. Dezember 2010, Az: S 4 R 647/08
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 17. November 2011, Az: L 5 R 41/11, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. November 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Beschluss vom 17.11.2011 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) im Überprüfungsverfahren (§ 44 SGB X) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verneint, weil sie bis Dezember 1986 noch erwerbsfähig gewesen sei und danach die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog 3/5-Belegung) nicht mehr erfülle.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen sowie einen Rechtsanwalt beizuordnen.
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Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Soweit sie bemängeln möchte, das Berufungsgericht habe nicht in vollem Umfang über den im Streit befindlichen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) entschieden, weil es ihren Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit übergangen habe, kann dieser Einwand nur im Urteilsergänzungsverfahren (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 140 Abs 1 SGG) vor dem LSG geltend gemacht werden (BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9, BSG Beschluss vom 1.12.2003 - B 4 RA 45/03 B). Anhaltspunkte dafür, dass das LSG die Frage der Berufsunfähigkeit bewusst ausgeklammert haben könnte, fehlen.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
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1. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den von der Klägerin angegriffenen Beschluss auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.
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Zu den Leistungsvoraussetzungen der hier streitigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Altfassung (aF) existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG und des BVerfG (vgl dazu nur die Nachweise im Ablegeordner des Kasseler Komm zu §§ 43, 44 SGB VI). Dies gilt auch hinsichtlich der sog 3/5-Belegung (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) iS von § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI aF (BVerfG SozR 2200 § 1246 Nr 142 und SozR 3-2200 § 1246 Nr 30; BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 9), der Verlängerung des Fünfjahreszeitraums gem § 44 Abs 4 iVm § 43 Abs 3 SGB VI aF (BVerfG SozR 3-2200 § 1246 Nr 64; BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr 166; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 157), der Übergangsvorschrift des § 241 Abs 2 SGB VI aF (BVerfG SozR 2200 § 1246 Nr 142 sowie Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 20.9.2001 - 1 BvR 1423/94 - Juris; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 9 und 22) und erst recht im Hinblick auf die Härtefallregelung in § 140 Abs 3 AVG bzw § 1418 Abs 3 RVO (jetzt: § 197 Abs 3 SGB VI) und die Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr 8). Im Übrigen sind die angesprochenen Probleme auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie durchweg Vorschriften betreffen, die bereits vor mehr als 10 Jahren außer Kraft getreten sind (vgl zur Klärungsbedürftigkeit bereits ausgelaufenen Rechts: BSG SozR 4-1920 § 43 Nr 1 und Beschluss vom 22.1.2008 - B 3 KS 1/07 B - Juris RdNr 7; Becker, SGb 2007, 261, 266; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 61 jeweils mwN). In solchen Fällen kann die Klärungsbedürftigkeit allenfalls darin liegen, dass noch eine erhebliche Zahl von (Alt-)Fällen zu entscheiden ist oder die zu klärende Rechtsfrage nachwirkt und dies allgemein bedeutsam ist (BSG vom 18.5.1994 - 11 BAr 57/94 - Juris RdNr 5; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 348, jeweils mwN). Für das Vorliegen einer solchen Fallkonstellation fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
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3. Schließlich lässt sich auf der Grundlage der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.
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a) Wenn die Klägerin zunächst bemängelt, das LSG habe verfahrensfehlerhaft im vereinfachten Beschlussverfahren (§ 153 Abs 4 SGG) entschieden, "obwohl die Sache außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist", sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht sein Ermessen, das ihm § 153 Abs 4 S 1 SGG einräumt ("kann"), fehlerhaft gebraucht haben könnte, etwa weil es aufgrund sachfremder Erwägungen oder wegen grober Fehleinschätzung davon abgesehen hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38, Senatsbeschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27; BSG Beschlüsse vom 2.11.2010 - B 13 R 65/10 B - BeckRS 2011, 65372, vom 8.10.2010 - B 4 AS 59/10 B - BeckRS 2010, 74705 und vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6 mwN; vgl auch BSG, Beschluss vom 14.4.2010 - B 8 SO 22/09 B - Juris RdNr 6; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 499). Dies gilt umso mehr als der Berichterstatter (§ 155 SGG) die Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung im Erörterungstermin vom 29.7.2011 mit den fachkundig vertretenen Beteiligten mündlich besprochen hat.
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b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, weil es kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, lässt sie die besonderen Anforderungen dieser Rüge unbeachtet. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Einen derartigen Beweisantrag - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO - hat die rechtskundig vertretene Klägerin nach Erhalt der Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) aber weder gestellt noch wiederholt.
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c) Wenn die Klägerin darüber hinaus mehrfach auf angebliche Widersprüche in den Entscheidungsgründen hinweist, lässt sich daraus kein Verstoß gegen die aus § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG folgende Begründungspflicht herleiten. Denn diese Vorschriften sind nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1 und Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - Juris RdNr 7). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (BVerwG vom 5.6.1998 - 9 B 412/98 = Buchholz 310 § 138 Ziff 6 VwGO Nr 32 und vom 28.11.2002 - 2 C 25/01 = BVerwGE 117, 228) oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG vom 12.2.2004 aaO). Derart unzulängliche Entscheidungsgründe liegen hier nicht vor.
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d) Die Klägerin rügt des Weiteren eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG). Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das LSG seine Pflicht verletzt, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (sog Erwägensrüge, vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe mit Schreiben vom 18.10.2011, das an ihre Bevollmächtigten adressiert war, erfolglos beantragt, die gerichtliche Frist zur Anhörung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) über den 25.10.2011 hinaus zu verlängern, bleibt völlig offen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen aus welchen Gründen bis zur Beschlussfassung am 17.11.2011 nicht vorgetragen werden konnte und inwiefern der Beschluss darauf beruhen kann. Ebenso wenig erscheint nachvollziehbar, dass die Klägerin von der ablehnenden Entscheidung des LSG überrascht worden sein könnte, obwohl ihr der Berichterstatter - wie sie selbst einräumt - im Erörterungstermin vom 29.7.2011 die "Rücknahme der Klage" nahegelegt und sie ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mögliche Verhängung von Verschuldenskosten (§ 192 SGG) belehrt hat.
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e) Wenn schließlich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) gerügt wird, übersieht die Klägerin, dass auf die Verletzung dieser Norm kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kein Verfahrensmangel - weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
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Soweit die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung angreifen möchte, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Da der Klägerin PKH nicht zu bewilligen war, hat sie nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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Die von ihren früheren Bevollmächtigten gegen den Beschluss des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist.
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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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