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BSG 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R
BSG 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - (Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft in Russland - Aufbaustudiengang Master of Business Law and Taxation - Ausnahmevorschrift des § 7 Abs 1a BAföG - in sich selbstständig iS des § 7 Abs 2 S 1 Nr 3 BAföG - Anwendbarkeit des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 - postgradualer Studiengang iS des § 31 Abs 2 HSchulG BW)
Normen
§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 1 S 1 BAföG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 3 BAföG, § 7 Abs 2 S 2 BAföG, § 7 Abs 1a S 1 BAföG vom 19.03.2001, § 2 Abs 1 BAföG vom 19.06.1992, § 2 Abs 5 BAföG vom 19.06.1992, § 3 BAföG, § 5 BAföG, § 6 BAföG, § 19 HRG, § 18 Abs 1 S 1 HRG, § 18 Abs 1 S 2 HRG, § 18 Abs 1 S 3 HRG, § 60 SGB 3, § 61 SGB 3, § 62 SGB 3, § 31 Abs 2 HSchulG BW
Vorinstanz
vorgehend SG Mainz, 16. Januar 2009, Az: S 3 AS 192/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 30. März 2010, Az: L 3 AS 95/09, Urteil
Leitsatz
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Ein Student, der die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu gewährende Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung (Masterstudiengang) nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erfüllt, ist, soweit die weitere Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 20).
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 30.1.2007 bis zum 31.7.2007 hat.
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Der 1977 in Russland geborene Kläger studierte an der Staatsuniversität St. Petersburg Rechtswissenschaften und Pädagogik. Das dort von ihm erworbene Diplom als Jurist erkannte das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 6.12.2005 als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig an. Im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in das deutsche Recht wurde dem Kläger jedoch empfohlen, sich vor Ableistung eines juristischen Vorbereitungsdienstes die erforderlichen Kenntnisse des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts durch ein rechtswissenschaftliches Ergänzungsstudium anzueignen. Im Sommersemester 2006 nahm der Kläger an der Universität Mannheim den Masterstudiengang "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" auf. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist ein qualifizierter Hochschulabschluss. Am 18.7.2007 wurde der Kläger exmatrikuliert und mit Schreiben vom 25.9.2007 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz mit Wirkung vom Tage des Dienstantritts in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen.
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Den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem BAföG lehnte das Studentenwerk Mannheim durch Bescheid vom 11.8.2006 und Widerspruchsbescheid vom 3.4.2007 mit der Begründung ab, der Kläger verfüge bereits über einen berufsqualifizierenden Studienabschluss, denn das in Russland abgeschlossene Studium werde in der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig anerkannt. Ein Ergänzungsstudium sei dem Kläger zwar empfohlen worden, jedoch nicht rechtlich erforderlich. Der Kläger habe sich sofort für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben können. Für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union werde gemäß § 7 Abs 1a BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaue und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. Da der Kläger jedoch einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe, könne Ausbildungsförderung für sein Masterstudium nicht geleistet werden. Aufgrund seines Studiums in Russland, bei dem er einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe, komme auch unter sonstigen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG in Betracht.
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Den Antrag des Klägers auf Alg II vom 30.1.2007 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.3.2007 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss von Studenten in einer nach dem BAföG dem Grund nach förderfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ab.
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Das SG Mainz hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 16.1.2009), nachdem die Universität Mannheim mit Schreiben vom 5.3.2008 auf Anfrage des SG mitgeteilt hatte, der vom Kläger besuchte Aufbaustudiengang sei ein postgradualer, nicht konsekutiver Studiengang iS von § 31 Abs 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG BW) und vermittle einen universitären Masterabschluss. Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang sei mindestens das Erste juristische Staatsexamen oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluss. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs 1a BAföG nicht vor. Allerdings komme eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG in Betracht, da es sich um eine selbstständige Zusatzausbildung im Schwerpunkt Recht und Steuern handele. Das Studentenwerk Mannheim hat auf weitere Nachfrage mit Schreiben vom 14.4.2008 dargelegt, ergänzende Ausbildungsgänge, wie der vom Kläger absolvierte Aufbaustudiengang, erfüllten nach Ziffer 7.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG vom 15.10.1991 (GMBl S 770) das Merkmal der "in sich selbstständigen Ausbildung" nicht, sodass im Falle des Klägers eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG ausscheide.
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Das LSG Rheinland-Pfalz hat der Berufung des Klägers stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007 zu gewähren. Die vom Kläger im streitigen Zeitraum konkret absolvierte Ausbildung sei grundsätzlich nicht förderungsfähig nach dem BAföG, weshalb der Ausschlussgrund des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht greife (Urteil vom 30.3.2010).
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 5 SGB II. Der Masterstudiengang, den der Kläger absolviert habe, sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Gemäß § 7 Abs 2 BAföG komme eine Förderung in Betracht, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erforderten. Abzustellen sei abstrakt auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung und nicht, wie dies das LSG getan habe, auf die individuell-konkrete Situation.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Kläger bezieht sich zur Erwiderung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LSG. Durch Schriftsatz vom 20.9.2011 hat er den Verzicht auf die darlehensweise Leistungsgewährung nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 war aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im hier streitigen Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht durch den Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2007 befunden, dass der Kläger von diesen Leistungen nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist.
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Das vom Kläger betriebene Studium an der Universität Mannheim ist nach der im Rahmen des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig (1.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an, wonach sich die abstrakte Förderfähigkeit einer Ausbildung nach dem BAföG abschließend nach § 2 BAföG richtet und insbesondere § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG individuelle Fördervoraussetzungen festlegt (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20) (a.). Erfolgt die Versagung von BAföG-Leistungen aus Gründen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, führt der Ausschluss von der Förderung nach dem BAföG, weil auch weder die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a, noch des § 7 Abs 2 Nr 3 BAföG erfüllt sind, nicht zugleich zum Ausschluss der abstrakten Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach (b.). Die vom Kläger durchlaufene Ausbildung ist auch nicht nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig (2.). Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger ebenso wenig (3.), wie die für einen Zuschuss iS des § 22 Abs 7 SGB II (4.).
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1. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 1 SGB II (Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Nichterreichung der Altersgrenze des § 7a SGB II von 67 Jahren, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als deutscher Staatsangehöriger) zwar vor. Der Kläger ist jedoch nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes vom 20.7.2006 - BGBl I 1706) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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Der vom Kläger absolvierte Masterstudiengang ist nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R; BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).
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a. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG. Von dieser Grundregel finden sich nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20, unter Berufung auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1 ), der sich der erkennende Senat anschließt, Ausnahmen nur in den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG). Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl auch BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendet - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist dabei für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).
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Der Kläger erfüllt die Fördervoraussetzungen nach dem BAföG dem Grunde nach. Gemäß § 2 Abs 1 BAföG (idF des Gesetzes vom 19.6.1992, BGBl I 1062) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs 5 BAföG). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger im hier streitigen Zeitraum während des unzweifelhaft als Ausbildung zu wertenden Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" die Universität Mannheim, also eine staatliche Hochschule in "Vollzeit" im Sinne dieser Vorschrift besucht.
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Der Ausschluss von Leistungen der Ausbildungsförderung beruht im Falle des Klägers hingegen auf individuellen Gründen. Er hat bereits mit dem, dem ersten juristischen Staatsexamen gleichgestellten Diplom als Jurist in Russland einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erlangt. Dieser hat ihm - nach den Feststellungen des LSG - sogleich den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst ermöglicht. Damit sind die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht gegeben. Danach wird Ausbildungsförderung für die Ausbildung iS der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG betont den Grundgedanken der individuellen Ausbildungsförderung - die Beschränkung der Förderung auf nur eine Ausbildung. Die BAföG-Leistungen sollen dem Auszubildenden den berufsqualifizierenden Abschluss wirtschaftlich ermöglichen, wenn er über einen bestimmten qualifizierten Ausbildungsstand nicht verfügt und wenn er ihn ansonsten ohne Unterstützung seiner Eltern nicht erlangen könnte. Es ist daher nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren, auch wenn er - persönlich - schon über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügt (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1). Hieraus folgt umgekehrt, dass dann, wenn das BAföG ausnahmsweise eine von dem Grundsatz des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG abweichende Leistungsgewährung trotz erstem berufsqualifizierenden Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen zulässt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sodass kein BAföG-Anspruch gegeben ist, die gewählte - dem Grunde nach förderfähige - Ausbildung nicht deswegen zu einer dem Grunde nach nicht förderfähigen mutiert. Ebenso wenig wie in dem Fall des individuellen Ausschlusses von Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG soll auch, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind, die Lebensunterhaltssicherung während der Ausbildung durch SGB II-Leistungen erfolgen.
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b. Daher kommt es hier für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht darauf an, dass dem Kläger - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG - weder aufgrund von § 7 Abs 1a, noch § 7 Abs 2 BAföG Ausbildungsförderung geleistet werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um solche, die nur eine Ausnahme von dem Grundsatz der Förderung einer einzigen Ausbildung iS des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG normieren, also im Zusammenhang mit den individuellen Fördervoraussetzungen stehen.
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Nach § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG (idF des Art 1 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19.3.2001, BGBl I 390) wird für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der sich wandelnden Studienprogramme und deren zunehmender Internationalisierung im Rahmen des Bolognaprozesses in das BAföG aufgenommen worden. Es war im Hinblick auf den soeben dargelegten Grundsatz der individuellen Förderfähigkeit nur einer Ausbildung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG erforderlich geworden, für die neuen konsekutiven Studiengänge eine "Sonderregelung" zu schaffen. Denn der Bachelorabschluss ist ein berufsqualifizierender Abschluss und der darauf aufbauende Masterstudiengang war bis zur Schaffung des § 7 Abs 1a BAföG als weitere Ausbildung nur unter sehr engen Bedingungen förderfähig. Nachdem nun erst die Kombination des Bachelorgrades mit dem Mastergrad zu einer dem herkömmlichen Abschluss eines Diplomstudienganges vergleichbaren Qualifikation führt, hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, durch die Einfügung von § 7 Abs 1a BAföG sicherzustellen, dass die Förderung eines Masterstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss hat (BT-Drucks 13/10241 S 8; s auch VG München Urteil vom 30.11.2006 - M 15 K 05.2824). § 7 Abs 1a BAföG bezweckt daher die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung iS des § 7 Abs 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer Ausbildung ausschöpfen (vgl Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 7 RdNr 1.1a und 16 f; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 7, RdNr 18). Die Vorschrift schafft mithin eine Ausnahme zu der individuellen Fördervoraussetzung der grundsätzlichen Förderung nur einer Ausbildung (vgl Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1) bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (BT-Drucks 13/10241 S 8).
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Daran ändert es im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nichts, dass der Gesetzgeber die Förderfähigkeit von Masterstudiengängen in § 7 Abs 1a BAföG nicht generell vorgesehen hat, sondern auf die Fälle beschränkt, in denen es sich um einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG sowie einen vergleichbaren Studiengang in Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut. In der reinen Beschränkung auf ausgewählte Studiengänge liegt keine Bestimmung der Förderfähigkeit für diese Studiengänge dem Grunde nach. Umgekehrt folgt hieraus nur, dass dann, wenn die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen der Förderung in dem gewählten Studiengang nicht gegeben sind, der Anspruch auf Ausbildungsförderleistungen nach § 7 Abs 2 BAföG zu prüfen ist (vgl BT-Drucks 13/10241 S 8). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ergibt sich zwar, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auch keinen Leistungsanspruch nach § 7 Abs 2 BAföG hatte. Auch daraus folgt jedoch nicht, der hier gewählte Masterstudiengang sei deswegen bereits dem Grunde nach nicht förderfähig.
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Ebenso wie § 7 Abs 1 BAföG bestimmt auch § 7 Abs 2 BAföG nur eine Abweichung von den Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG. So passt sich § 7 Abs 2 BAföG, der Ausbildungsförderung für alle dort benannten Ausbildungen nur für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss vorsieht, nahtlos in das oben dargelegte individuelle Förderkonzept ein. Am Beispiel des hier von Studentenwerk und Universität Mannheim geprüften § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG wird dies besonders deutlich. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. "In sich selbstständig" bedeutet, dass das Studium im Unterschied zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung darauf angelegt sein muss, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (BVerwG Beschluss vom 18.5.1988 - 5 B 76/87 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 73; BVerwG Beschluss vom 10.9.1992 - 11 B 8/92 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr 21 <"In-sich-Selbstständigkeit" verneint für postgraduales Masterstudium nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen>). Aufbau-, Zusatz- oder Vertiefungsstudiengänge erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Förderung des Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" kommt daher nicht in Betracht, weil es sich insoweit um eine Weiterbildung handelt. Der Zugang setzt ein abgeschlossenes Studium ua der Rechtswissenschaft voraus. Dieser nichtkonsekutive Masterstudiengang vermittelt als Weiterbildung lediglich eine ergänzende Qualifizierung und führt nur deswegen nicht zu Leistungen nach dem BAföG.
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Ebenso wenig vermag der Kläger mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG zu einer Förderunfähigkeit des von ihm durchlaufenen Masterstudiengangs dem Grunde nach zu gelangen. Nach dieser Bestimmung ist ein Anspruch auf eine Förderung für eine einzige weitere Ausbildung gegeben, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat anschließt, hat diese Vorschrift die Funktion, Härtefälle auszugleichen (vgl grundlegend BVerwG Urteil vom 26.1.1978 - 5 C 39/77 - BVerwGE 55, 205, 211; BVerwG Urteil vom 3.6.1988 - 5 C 49/84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 77 S 51; BVerwG Urteil vom 28.10.1992 - 11 C 5/92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 105 und BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18/07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 124). Da § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG auf "besondere Umstände des Einzelfalles" abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Die Norm kann deshalb im Rahmen des § 7 Abs 5 SGB II - wie bereits dargelegt - regelmäßig nicht zur Anwendung kommen.
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Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers führt die zuvor dargelegte Begrenzung der Beurteilung der Förderfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 2, 3, 5 und 6 BAföG auch nicht dazu, dass Studenten an einer Hochschule niemals Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erhalten könnten. Soweit es sich um ungedeckte Bedarfe handelt, die nicht ausbildungsbedingt sind, hat der 14. Senat des BSG angenommen, dass sie auch dann, wenn es sich bei der absolvierten Ausbildung um eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähige handelt, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden, durch SGB II-Leistungen zu decken sind (vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 19; s nunmehr § 27 Abs 2 SGB II). Zudem gilt: Da grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgen soll als die Grundsicherung für Arbeitsuchende, bedarf es in der Ausbildungssituation keiner Leistungen der Grundsicherung (Ausnahme: Aufstockung nach § 22 Abs 7 SGB II). Soweit ein Student ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung dessen vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie kann zumindest nicht die Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieses Studiums Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ohne dass der Student dem Gesamtsystem des SGB II unterläge. Wegen der Ausbildung wäre er nämlich kaum in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eine von der BA vermittelte Erwerbstätigkeit selbst zu sichern. Etwas anderes könnte nur für Leistungen nach § 16 SGB II gelten, worüber hier jedoch nicht zu befinden war (vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 28; s auch Spellbrink, SozSich 2008, 30, 33).
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2. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Förderung der vom Kläger absolvierten Ausbildung nach §§ 60 bis 62 SGB III nicht vor. Dies führt jedoch nicht dazu, dass § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II hier nicht anzuwenden wäre.
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Bei dem konkreten Masterstudiengang handelt es sich nicht um eine erstmalige Ausbildung, die im Sinne der genannten Vorschriften förderungsfähig ist (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9), sondern um eine Weiterbildung. Maßgebend ist insoweit allein die objektive Ausgestaltung des Studienganges, nicht jedoch die Sicht des Teilnehmers. Die erstmalige Ausbildung hat der Kläger mit dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Erwerb des Diploms an der russischen Staatsuniversität St. Petersburg, welches vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Justiz als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig anerkannt wurde, bereits absolviert. Der vom Kläger absolvierte nichtkonsekutive Masterstudiengang baut demgegenüber auf einer Ausbildung auf und vermittelt ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim vertiefte Kenntnisse im Wirtschafts- und Steuerrecht (zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung nach objektiven Kriterien vgl BSG Urteil vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - SozR 4-4300 § 77 Nr 2; BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1). Es ist ein postgradualer Studiengang iS von § 31 Abs 2 HochschulG BW. Diese Vorschrift enthält ausschließlich Regelungen über die wissenschaftliche Weiterbildung an Hochschulen. Einschlägiges Fördersystem ist demnach das BAföG, was hier jedoch - wie dargelegt - zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II führt.
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3. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger nicht. Danach findet Abs 5 keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst.
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4. Ein Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II (eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2007) kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger kein BAföG bezieht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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