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BSG 12.09.2011 - B 4 AS 114/11 B
BSG 12.09.2011 - B 4 AS 114/11 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - unzureichende Begründung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - private Lebensversicherung - besondere Härte
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 vom 20.07.2006
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 13. Januar 2009, Az: S 18 AS 2574/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 8. Juni 2011, Az: L 5 AS 29/09, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 23.3. bis zum 1.5.2007.
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Der Beklagte lehnte den Antrag der im Jahre 1962 geborenen alleinerziehenden Klägerin und der beiden Söhne (geb 2000 und 2002) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom März 2007 mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über eine Kapitallebensversicherung, einen Bausparvertrag und diverse weitere Geldbeträge, die bei Anrechnung ihren Bedarf übersteige (Bescheid vom 11.7.2007; Widerspruchsbescheid vom 18.10.2007). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 13.1.2009; Urteil des LSG vom 8.6.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, bereits die Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 9752 Euro übersteige den Grundfreibetrag in Höhe von 7950 Euro (5700 Euro zzgl 3 x 750 Euro). Diese von der Klägerin in den 90iger Jahren zur Absicherung ihres Alters abgeschlossene Versicherung unterfalle nicht der Privilegierung des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II, weil ein Verwertungsverbot aufgrund vertraglicher Vereinbarung unstreitig nicht bestehe. Die private Lebensversicherung sei auch nicht gleich zu behandeln mit den sog Riesteranlageformen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung oder eine besondere Härte nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 35/08 R) berufen. Der Gesetzgeber habe den Einsatz einer Lebensversicherung - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorlägen - nicht als besondere Härte angesehen. Derartige besondere Umstände seien hier nicht gegeben, weil sich die Klägerin mit im fraglichen Zeitraum 38 Jahren in den Jahrzehnten bis zum gesetzlichen Ruhestand als Erwerbsfähige noch eine höhere Altersversorgung aufbauen könne und ihr bisheriger Berufsweg gezeigt habe, dass sie trotz der Behinderung ihrer beiden an Diabetes erkrankten Kinder an einer Erwerbstätigkeit und demgemäß am Aufbau einer Altersvorsorge nicht gehindert gewesen sei.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine Divergenz geltend. Der Rechtssatz, auf dem die Entscheidung des LSG beruhe, könne dahingehend zusammengefasst werden, dass bei der Frage, ob die Verwertung einer Kapitallebensversicherung wegen besonderer Härte ausscheide, mehrere Aspekte in der Person des Hilfebedürftigen nicht zusammen, sondern lediglich einzeln zu betrachten seien. Diese Rechtsauffassung sei mit dem Urteil des BSG vom 7.5.2009 (B 14 AS 35/08 R) unvereinbar, nach dem gerade die Kumulation von Risiken und Belastungen eine besondere Härte darzustellen vermöge. Das angefochtene Urteil beruhe auf dieser Abweichung, weil das LSG nicht geprüft habe, ob wegen der Kumulation von Risiken und Belastungen eine besondere Härte bestanden habe, die dazu führe, dass eine Verwertung der Kapitallebensversicherung ausscheide. Das LSG habe es gerade offen gelassen, ob der dargestellte Grad der Behinderung beider Kinder zu einer besonderen Härte führen könne.
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II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet ist.
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Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar behauptet die Klägerin, in Abweichung von der Rechtsprechung des BSG prüfe das LSG nicht, ob eine Kumulation von Risiken und Belastungen zu einer besonderen Härte der Vermögensberücksichtigung führe. Die Klägerin legt aber nicht dar, welche weiteren Risiken und Belastungen das LSG neben der Behinderung ihrer Kinder bei der Prüfung der besonderen Härte hätte einbeziehen müssen, sondern behauptet nur allgemein, sie habe im Verfahren eine Vielzahl von Gründen dargelegt, welche zumindest kumuliert zu einer besonderen Härte hätten führen müssen. Damit ist nicht ausreichend dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf einer Abweichung in dem Sinne beruht, sodass die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem abgewichen worden ist, anders hätte ausfallen müssen (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6, RdNr 18; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 15). Unabhängig hiervon hat das LSG tatsächlich neben der Behinderung der Kinder der Klägerin bei der Prüfung der besonderen Härte als weitere Umstände den bisherigen Erwerbsverlauf und das Lebensalter der Klägerin einbezogen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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