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BVerfG 26.07.2024 - 1 BvR 475/24
BVerfG 26.07.2024 - 1 BvR 475/24 - Nichtannahmebeschluss: Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 105 SGG) als Verletzung des Willkürverbots - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 105 Abs 2 SGG, § 105 Abs 3 Halbs 1 SGG, § 160 SGG, § 160a SGG, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 15. Dezember 2023, Az: L 13 SF 3/23 EK VE, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 22. November 2023, Az: L 13 SF 3/23 EK VE, Gerichtsbescheid
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers liegt ein sozialgerichtlicher Rechtsstreit um eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens zugrunde.
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Der Beschwerdeführer führte als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters ab 2015 vor dem Sozialgericht Hannover und sodann vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und dem Bundessozialgericht einen Rechtsstreit um Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach Abschluss des Verfahrens im Jahr 2023 erhob er bei dem Landessozialgericht Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht. Mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid wies das Landessozialgericht die Klage ab, da vor dem Sozialgericht keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben worden sei und das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht nicht unangemessen lange gedauert habe. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin eine mündliche Verhandlung. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss verwarf das Landessozialgericht den Antrag als unzulässig. Der Antrag sei nicht statthaft, weil der Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Urteil wirke. Urteile der Landessozialgerichte könnten nur nach Maßgabe der §§ 160, 160a SGG angefochten werden.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG als Willkürverbot und des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG, eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
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III.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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1. Der Beschwerdeführer legt zunächst ausreichend substantiiert dar, dass der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts zumindest gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Willkürverbot verstößt.
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a) Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 58, 163 167 f.>; 62, 189 192>; 71, 122 135 f.>; vgl. – auch zum Folgenden – BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2023 - 1 BvR 422/23 -, Rn. 16). Jedoch ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht bereits dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 7>; 80, 48 51>; 81, 132 137>; 152, 345 382 Rn. 98>; stRspr). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Die Auslegung eines Gesetzes ist willkürlich, wenn sie das gesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt, weil der Richter dem Gesetz einen Sinn unterlegt, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht hat verwirklichen wollen, den er auch nicht ausgedrückt hat und den das Gesetz auch nicht im Verlaufe einer Rechtsentwicklung aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat (vgl. BVerfGE 86, 59 64>). Der materiell-verfassungsrechtliche Maßstab des Willkürverbots, an dem sich auch jede Gerichtsentscheidung messen lassen muss, verlangt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Begründung der Entscheidung jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falls ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 135 f.>). Von einer willkürlichen Missdeutung kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 278 f.>; 89, 1 13 f.>; 96, 189 203>).
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b) Aus dem von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt, seiner Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung und aus seinen Darlegungen zur einfachrechtlichen Lage ergibt sich, dass der Beschluss sachlich schlechthin unhaltbar ist. Der Vortrag des Beschwerdeführers bietet daher die erforderliche ausreichende Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 15, 288 292>).
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c) Der Beschluss ist sachlich schlechthin unhaltbar, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht im Hinblick auf das gegen den Gerichtsbescheid gegebene Rechtsmittel als unstatthaft angesehen werden konnte. Das Landessozialgericht hat den Inhalt der in § 105 SGG getroffenen Regelung in krasser Weise missdeutet und speziell mit § 105 Abs. 2 SGG eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt.
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aa) Nach dem über § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf das Klageverfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend anwendbaren § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet nach § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG mündliche Verhandlung statt. Der Rechtsbehelf des Antrages auf mündliche Verhandlung kommt daher im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 105 SGG gerade dann zur Geltung, wenn gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nach §§ 144, 145 SGG ansonsten nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht statthaft ist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Antrages auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides mit Rücksicht auf das in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Recht auf eine mündliche Verhandlung in mindestens einer Instanz vorgesehen, da das Berufungsgericht über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss und daher nach § 124 Abs. 3 SGG in der Regel ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2021 - B 14 AS 99/20 R -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.). Der Gerichtsbescheid wirkt nach § 105 Abs. 3 SGG als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift aber als nicht ergangen.
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bb) Weshalb das Landessozialgericht ausgehend hiervon bei der entsprechenden Anwendung des § 105 SGG den rechtzeitig gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Verhandlung als unstatthaft hätte ansehen können, erschließt sich nicht. Die knappe Begründung des Beschlusses verweist lediglich auf § 105 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG, wonach der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt. Der Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht neben dem zweiten Halbsatz dieser Regelung auch die für den Antrag auf mündliche Verhandlung offensichtlich einschlägige Vorschrift des § 105 Abs. 2 SGG berücksichtigt hätte. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift spricht dafür, dass dann, wenn die Berufung nicht gegeben ist, der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann. Gegen den Gerichtsbescheid vom 22. November 2023 war nach §§ 160, 160a SGG lediglich das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht statthaft. Das Bundessozialgericht entscheidet nach § 160a Abs. 4 Satz 1 SGG hierüber durch Beschluss und damit ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung. Die Konstellation entspricht damit derjenigen, die von dem unmittelbaren Regelungsbereich des § 105 Abs. 2 SGG erfasst ist. Weshalb der Antrag auf mündliche Verhandlung bei gegebener Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht dennoch unstatthaft sein sollte, begründet das Gericht jedoch nicht. Das Bundessozialgericht hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass im Falle einer erstinstanzlichen, nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidung des Bundessozialgerichts durch Gerichtsbescheid auf Antrag mündlich zu verhandeln ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 10 ÜG 2/14 KL -, juris, Rn. 12). Dies gilt nach der Kommentarliteratur auch für einen Gerichtsbescheid des Landessozialgerichts (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105 Rn. 18).
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cc) Das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist keine mit herkömmlichen Auslegungsmethoden erzielbare Auslegung denkbar, die zu dem in der angegriffenen Entscheidung gefundenen Ergebnis kommt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber schon deshalb unzulässig, weil ihr – auch bezogen auf den angegriffenen Beschluss – die fehlende Erschöpfung des Rechtsweges nach § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegensteht.
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a) Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 122, 190 203>). Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sind alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erstritten werden muss oder wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 2 f.>; 91, 93 106>; 145, 20 54 Rn. 85> m.w.N.; stRspr). Die Erschöpfung des Rechtsweges kann dem Beschwerdeführer im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nur ausnahmsweise nicht zuzumuten sein, wenn ein Erfolg im Hinblick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 49, 24 51>; 70, 180 186 f.>). Dass Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt, genügt demgegenüber regelmäßig nicht, um die Anrufung der Fachgerichte als von vornherein aussichtslos anzusehen (vgl. BVerfGE 70, 180 186 f.>).
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b) Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschluss ungeachtet des dort erwähnten Ausschlusses der Beschwerde nach § 177 SGG erfolgreich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG zum Bundessozialgericht angefochten werden kann.
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aa) Nach der Rechtsprechung auch des Bundessozialgerichts steht einem Beteiligten generell (auch) dasjenige Rechtsmittel zu, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 8/14 B -, juris, Rn. 9 m.w.N.). Für den Fall eines aus Sicht des Gerichts unstatthaften Antrages auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides besteht in Literatur und Rechtsprechung keine Einigkeit darüber, ob das Sozialgericht durch Beschluss oder durch Urteil zu entscheiden hat (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105 Rn. 24; Burkiczak, in: jurisPK-SGG 2. Aufl. 2022 , § 105 Rn. 140 ff., jeweils m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn nach Auffassung der hierzu berufenen Fachgerichtsbarkeit durch Urteil zu entscheiden sein sollte (vgl. etwa BFHE 134, 216 217 f.>; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 2014 – L 13 AS 3162/14 –, juris, Rn. 20), wäre demnach eine Nichtzulassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss statthaft.
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bb) Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine in der Nichtzulassungsbeschwerde in einer nach § 73 Abs. 4 SGG erforderlichen Vertretung wirksam erhobene Rüge, wonach das Landessozialgericht in dem angegriffenen Beschluss willkürlich entschieden habe, bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 160a Abs. 5 SGG oder ansonsten nach Revisionszulassung zur Aufhebung des Beschlusses des Landessozialgerichts führt. Verletzungen des Willkürverbots ordnet das Bundessozialgericht bei den Revisionszulassungsgründen den Verfahrensmängeln im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zu (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 30. März 2023 – B 10 ÜG 2/22 B –, juris, Rn. 18 f.). Dass – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einer vergleichbaren Verfahrensweise des Landessozialgerichts nach einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid existiert, steht einer Verweisung auf den Rechtsweg nicht entgegen.
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cc) Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung führt auch dann zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, wenn der betreffende Rechtsbehelf nunmehr verfristet wäre (vgl. BVerfGE 70, 180 186>; 81, 22 27>). Soweit eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss als statthaft angesehen wird, dürfte dies nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGG allerdings nicht der Fall sein, weil dieser eine schriftliche Belehrung enthielt, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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