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BVerfG 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24
BVerfG 28.02.2024 - 2 BvQ 16/24 - Erfolgloser Eilantrag eines Bundesrichters auf einstweiligen Fortbestand seines aktiven Richterdienstverhältnisses über die Regelaltersgrenze des § 48 DRiG hinaus - Unzureichende Antragsbegründung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 267 Abs 2 AEUV, § 48 Abs 2 DRiG, Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 78/2000
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
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1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2017 - 2 BvQ 2/17 -, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3). Dazu gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10).
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2. Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
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a) Der Vortrag, die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei nicht offensichtlich unbegründet, erschöpft sich in einem pauschalen Verweis auf die Argumentation eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. April 2023 - 12 K 2386/22 -, juris), auf die der Antragsteller "in vollem Umfang" Bezug nimmt. Damit genügt der Vortrag schon deshalb nicht den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, weil das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe hat, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 263>; 83, 216 228>; BVerfGK 19, 362 363>).
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b) Auch inhaltlich zeigt der Antragsteller mit dieser Bezugnahme nicht auf, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet wäre. Das Verwaltungsgericht hat zwar in jenem in Bezug genommenen Verfahren, das ebenfalls die Ruhestandsregelung bei Bundesrichtern betrifft, dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob es eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303, S. 16) darstellt, wenn Bundesrichter wegen § 48 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) den Eintritt in den Ruhestand nicht hinausschieben dürfen, obwohl dies Bundesbeamten und - beispielsweise - Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg erlaubt ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. April 2023 - 12 K 2386/22 -, juris). Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV setzt jedoch nicht voraus, dass das Gericht von der Unionsrechtswidrigkeit entscheidungserheblicher Normen überzeugt ist. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner die Beschwerde des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zurückweisenden Entscheidung darauf hingewiesen, dass darin ein Unterschied zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG liegt. Demgemäß lässt sich auch der konkreten Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss nicht die Überzeugung entnehmen, dass es sich bei der Regelung des § 48 Abs. 2 DRiG um eine unionsrechtswidrige Diskriminierung handelt. Erst recht verhält sich die Entscheidung nicht dazu, weshalb, wie vom Antragsteller gerügt, die Regelung des § 48 Abs. 2 DRiG die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzen soll.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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