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BVerfG 15.06.2023 - 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14
BVerfG 15.06.2023 - 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14 - Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses nichtfreizügigkeitsberechtigter Ausländer vom Kindergeldbezug (§ 62 Abs 2 EStG 2006) mangels hinreichender Begründung unzulässig
Normen
Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 62 Abs 2 EStG 2006
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. August 2013, Az: 7 K 112/13, Vorlagebeschluss
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. August 2013, Az: 7 K 113/13, Vorlagebeschluss
Tenor
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1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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2. Die Vorlagen sind unzulässig.
Gründe
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Die beiden konkreten Normenkontrollen betreffen die Frage, ob die Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern auf bestimmte Aufenthaltstitel in § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006 (EStG 2006) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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I.
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1. Der in diesen Verfahren zur Prüfung vorgelegte § 62 Abs. 2 EStG 2006 macht den Kindergeldbezug für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer von Voraussetzungen abhängig, die zusätzlich zu denjenigen aus § 62 Abs. 1 EStG 2006 vorliegen müssen. Die Vorschrift lautet:
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"(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
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1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
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2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
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a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
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b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
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c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
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oder
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3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
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a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
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b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt."
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Nach § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG 2006 ist diese Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
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Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Reform des Aufenthaltsrechts durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950 - das Ziel, nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern nur bei voraussichtlich dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland Kindergeld zu gewähren (vgl. BTDrucks 16/1368, S. 1). Daher haben nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2006 Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, stets einen Anspruch auf Kindergeld, weil dieser Aufenthaltstitel unbefristet ist und regelmäßig zur Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. zur Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses von § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2006: § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet <im Folgenden: AufenthG> i.d.F. vom 30. Juli 2004, sowie aktuell: § 4a Abs. 1 AufenthG i.d.F. des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019, BGBl I S. 1307). In diesem Fall geht der Gesetzgeber ohne weitere Voraussetzungen von einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt in Deutschland aus (vgl. BTDrucks 16/1368, S. 8).
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Demgegenüber haben Ausländer, denen lediglich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Der bloße Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis als befristeter Aufenthaltstitel (§ 7 Abs. 1 AufenthG) einer Verlängerung zugänglich ist (§ 8 AufenthG) und nach fünf Jahren in eine Niederlassungserlaubnis übergehen kann (vgl. § 9 Abs. 2 AufenthG), reicht nicht aus. Vielmehr verlangt das Gesetz für die Gewährung von Kindergeld die Erfüllung weiterer Merkmale, die einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt plausibel erscheinen lassen. Ein solches Merkmal liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers stets vor, wenn die erteilte Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbstätigkeit erlaubt oder erlaubt hat (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2006) und wenn es sich nicht um eine der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b EStG 2006 genannten Aufenthaltserlaubnisse handelt, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber trotz der Erwerbsberechtigung von einem "erkennbar" begrenzten Aufenthalt in Deutschland ausgeht (vgl. BTDrucks 16/1368, S. 8).
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Keinen Anspruch auf Kindergeld haben zum einen Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch nach § 16 AufenthG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (AufenthG 2004) erteilt worden ist; Gleiches gilt für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung gemäß § 17 AufenthG 2004 (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2006). Dasselbe gilt für Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG 2004 erteilt worden ist, bei der die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BeschV 2004) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG 2006).
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Eine Sonderstellung nehmen die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006 aufgezählten Aufenthaltserlaubnisse ein. Erfasst sind neun Aufenthaltserlaubnisse aus dem Fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes ("Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen"). Anders als die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b genannten Titel schließen sie den Kindergeldanspruch nicht zwingend, sondern nur im Regelfall aus. Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnisse erhalten Kindergeld, wenn sie die zusätzlichen Voraussetzungen in § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG 2006 erfüllen. Diese Voraussetzungen - Mindestaufenthalt von drei Jahren sowie Erwerbseinkommen oder Ersatzleistungen - stellen nach dem Willen des Gesetzgebers sicher, dass "eine gewisse Integration auch in das Erwerbsleben stattgefunden hat" (BTDrucks 16/1368, S. 10).
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2. Den beiden Ausgangsverfahren liegen nach den Feststellungen des Finanzgerichts folgende Sachverhalte zugrunde:
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a) Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens im Verfahren 2 BvL 11/14 ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine vier Kinder (geboren 1997, 1998, 2001 und 2003) für die Zeit von Januar 2001 bis Januar 2005.
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Der Kläger ist israelischer Staatsangehöriger. Er studierte zwischen 1987 und 1994 in Deutschland Medizin und setzte dieses Studium nach einem krankheitsbedingten Aufenthalt in Israel von 1997 bis 2002 bis zu dessen Abschluss fort. Nach Abschluss des Studiums arbeitete der Kläger bis Juni 2003 als Krankenpfleger. Ab Juli 2003 war er zunächst als Arzt im Praktikum angestellt, seit Oktober 2005 als Assistenzarzt in der Facharztweiterbildung zum Neurochirurgen.
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Während des Studiums bis zum 12. September 2003 hatte der Kläger eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 des damaligen Ausländergesetzes (AuslG), die ihn zum Studium im Fach Medizin und zu einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum berechtigte. Am 23. Juni 2003 erhielt der Kläger eine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG. Nach dem streitigen Zeitraum hatte der Kläger wechselnd Aufenthaltsgenehmigungen gemäß § 17 und § 18 AufenthG 2004, zuletzt nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 2004 (Beschäftigung nach qualifizierter Berufsausbildung).
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Im Januar 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf (rückwirkende) Bewilligung von Kindergeld. Diesen lehnte die Familienkasse ab, weil er nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (EStG 2004) erfülle. Auf den Einspruch des Klägers setzte die Familienkasse das Kindergeld ab Februar 2005 fest, im Übrigen wies sie den Einspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht. Nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG 2006 machte die Familienkasse geltend, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG 2004 entspreche, die nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2006 für den Kindergeldanspruch nicht ausreiche. Das gleiche gelte im Hinblick auf die Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG beziehungsweise § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG, die wie eine fortbestehende Aufenthaltsbewilligung wirke.
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b) Streitgegenständlich im Ausgangsverfahren des Verfahrens 2 BvL 12/14 ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine drei Kinder (geboren 1998, 2001 und 2002) im Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2005.
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Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und stellte zusammen mit seiner Ehefrau und seiner ältesten Tochter im November 1999 einen Asylantrag in Deutschland. Vom 21. Februar bis 17. September 2002 war der Kläger wegen der Durchführung des Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 63 des damaligen Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). In der Zeit vom 18. September 2002 bis 25. Juni 2008 erhielt er fortlaufend verlängerte Duldungen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG beziehungsweise der entsprechenden Nachfolgevorschrift § 60a Abs. 2 AufenthG, die ihn zunächst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigten; mit Bescheiden vom 17. Mai 2005 und 28. Februar 2006 wurde die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in Gestalt einer Auflage zur Duldung abgelehnt. Seit Februar 2013 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
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Der im September 2004 gestellte Antrag des Klägers auf Kindergeld wurde von der Familienkasse abgelehnt, weil er nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht. Er machte geltend, der Kindergeldausschluss von Menschen, die im Besitz einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung seien, sei verfassungswidrig.
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3. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die beiden Verfahren mit Beschlüssen vom 19. August 2013 ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Die Begründung der Vorlagebeschlüsse ist bis auf die Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen identisch.
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Die Vorlagen seien entscheidungserheblich. Die Klagen seien abzuweisen, wenn § 62 Abs. 2 EStG 2006 verfassungsgemäß sei. Sei die Vorschrift verfassungswidrig, komme zumindest in Betracht, dass eine Neuregelung zu einem Anspruch auf Kindergeld führen könnte. Die Klagen seien zulässig. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 62 Abs. 2 EStG 2006 sei nicht möglich, weil die gesetzliche Regelung eindeutig sei.
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Das Gericht sei davon überzeugt, dass der teilweise Ausschluss von Ausländern vom Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise dessen Abhängigkeit von weiteren Voraussetzungen in § 62 Abs. 2 EStG 2006 verfassungswidrig sei, weil die Regelung - in vielfacher Weise - nicht folgerichtig sei, zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führe und damit Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Für den Bereich des Erziehungs- und Elterngeldes habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Juli 2012 (BVerfGE 132, 72) ausgeführt, dass die durch die mit § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 wortgleichen Regelungen des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG 2006) beziehungsweise des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG 2007) bewirkte Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Diese Ausführungen gälten zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts in gleicher Weise für das Kindergeld.
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Dabei seien die gesamten Regelungen des § 62 Abs. 2 EStG 2006, nicht nur des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006, in die Prüfung einzubeziehen, ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sei. Diese setzten die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Kindergeld nur ausländischen Staatsangehörigen zu gewähren, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhielten, nicht folgerichtig und nicht in geeigneter Weise um.
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Für nicht folgerichtig umgesetzt halte das Gericht die Regelungen zum Anspruch auf Kindergeld bei einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in den §§ 18 bis 21 AufenthG 2004, da § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG 2006 nur für einen kleineren Teil dieser Ausländer vorsehe, dass sie kein Kindergeld erhielten. Dabei werde in keiner Weise geprüft, ob die Personen sich voraussichtlich dauerhaft oder nur vorübergehend in Deutschland aufhalten werden. Differenzierungsgründe hierfür seien nicht ersichtlich.
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Auch für die im Fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sei die Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht folgerichtig umgesetzt. Insbesondere die Grundvoraussetzung einer Berechtigung zur Erwerbstätigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2006 hänge nicht von der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts ab.
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Hinsichtlich einer Aufenthaltsgestattung sei zunächst festzuhalten, dass sich ein Asylantragsteller rechtmäßig im Inland aufhalte. Dies zeige auch die Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a EStG 2006, die die Zeiten eines rechtmäßigen, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet einander gleichstelle. Im Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz (BVerfGE 132, 134) lege das Bundesverfassungsgericht zur tatsächlichen Dauer des Aufenthalts bei den Leistungsberechtigten dar, dass diese sich teilweise langjährig hier aufhielten und sich jedenfalls nach einigen Jahren der Aufenthalt zu einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt verfestigen könne. Diese Ausführungen gälten zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts sowohl für Asylbewerber als auch für geduldete Ausländer, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für einen voraussichtlich längerdauernden Zeitraum nicht abgeschoben werden könnten. Das Gericht halte es für nicht sachlich gerechtfertigt, dass es ihnen verwehrt sei, aufgrund der tatsächlichen Umstände ihres Aufenthalts einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt nachzuweisen.
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Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sei bei einer Duldung ein Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen, weil sich der Ausländer nicht rechtmäßig im Inland aufhalte und keine langfristige Integration beabsichtigt sei. Die dies bestätigende Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (2 BvR 1957/08) berücksichtige nicht, dass die Ausreisepflicht zwar weiterhin bestehe, jedoch gerade deshalb, weil die Abschiebung aus den in § 60a AufenthG genannten Gründen ausgesetzt sei. Dem Ausländer vorzuwerfen, dass er nicht freiwillig ausreise, stehe im Widerspruch dazu, dass gerade wegen dieser Gründe die Vollziehung ausgesetzt sei. Die Auffassung berücksichtige nicht, dass es tatsächliche Umstände geben könne, bei denen aufgrund der Verhältnisse im Heimatland oder aus rechtlichen Gründen auch bei einem nur geduldeten Ausländer davon ausgegangen werden müsse, dass er sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werde. Dass ohne jegliche Prüfung der konkreten Verhältnisse kein Anspruch auf Kindergeld bestehen könne, halte das Gericht für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Nach der Regelung in § 62 Abs. 2 EStG 2006 komme es auf den tatsächlichen "Besitz" des Aufenthaltstitels und die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an. Die starre Anknüpfung an den (vorherigen, fortgeltenden) Aufenthaltstitel, ohne dass dem Ausländer die Möglichkeit eröffnet werde, im Einzelfall die Vermutung eines voraussichtlich nicht dauerhaften Aufenthalts zu widerlegen, und ohne die Einbeziehung der tatsächlichen Verhältnisse bewirke jedoch, dass das Kindergeld auch jenen Ausländern verwehrt werde, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten werden. Den vollständigen Ausschluss dieser Ausländer vom Kindergeld halte das Gericht für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstoße. Der Kläger des Ausgangsverfahrens im Verfahren 2 BvL 11/14 sei in den deutschen Arbeitsmarkt integriert und habe keinerlei Sozialleistungen bezogen. Das Gericht halte es für einen Wertungswiderspruch und nicht folgerichtig, wenn ein in Vollzeit im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung erwerbstätiger Arzt nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld haben könne, weil er aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen könne - hier: Dauer der Bearbeitung durch die Ausländerbehörde -, noch nicht den "richtigen" Aufenthaltstitel habe. Der Sachverhalt zeige, dass durch die starre Bindung an den jeweiligen Aufenthaltstitel ohne Möglichkeit der Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse die Entscheidung über die Kindergeldberechtigung tatsächlich die Ausländerbehörde treffe, die ihre Entscheidung nicht am Zweck des Kindergeldes orientiere.
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Durch den Ausschluss vom Kindergeld werde ein in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zum Bundeskindergeldgesetz 1993 angesprochenen Personengruppe gehöre, deren verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werde, weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitiere, aber gleichzeitig nicht ausschließlich von Sozialhilfe lebe. Während bei einem Ausländer, der so viel verdiene, dass der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger sei, die Verminderung seiner Leistungsfähigkeit durch seine Kinder unabhängig vom Aufenthaltsstatus vollständig berücksichtigt werde, komme es bei demjenigen, der weniger verdiene und dessen Familie damit eher förderungsbedürftig sei, darauf an, welchen Aufenthaltsstatus er besitze.
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4. Der Bundesregierung, dem Bundestag, dem Bundesrat, allen Landesregierungen, dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs sowie der Bundesagentur für Arbeit, der Bundesarbeitsgemeinschaft freier Wohlfahrtsverbände, dem Dachverband der Migrantinnenorganisationen e.V. und den jeweiligen Beteiligten der Ausgangsverfahren ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
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Geäußert haben sich der Präsident des Bundesfinanzhofs mit einer Stellungnahme des III. Senats, die Familienkasse Direktion für die Bundesagentur für Arbeit und die Beklagte der Ausgangsverfahren sowie die Bundesregierung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Verfahren 2 BvL 12/14 hat sich zu den Stellungnahmen des Bundesfinanzhofs und der Bundesregierung geäußert. Die Zulässigkeit der Vorlagen ist in den Stellungnahmen nicht thematisiert worden.
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II.
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Die Vorlagen sind unzulässig. Sie genügen den Anforderungen an die Begründung einer Normenkontrollvorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht.
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1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 355 f.>; stRspr). Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 67>; stRspr).
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a) Die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 141, 1 10 f. Rn. 22>; 153, 310 333 Rn. 55> - Knorpelfleisch). Das vorlegende Gericht muss dabei den wesentlichen Sachverhalt verständlich darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 177>; 107, 59 85>), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und die relevanten in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 142 Rn. 44>; 141, 1 11 Rn. 22>; 159, 149 170 Rn. 58> - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben). Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere Alternativen, ist sie nur wegen derjenigen Alternative vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 3, 187 196>; 24, 220 224 f.>; 126, 331 354>; stRspr).
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b) Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 138, 1 13 f. Rn. 37>; 141, 1 11 Rn. 23>). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 136, 127 142 Rn. 45>; 141, 1 11 Rn. 23>; 159, 149 171 Rn. 59>).
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2. Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse nicht gerecht. Das Finanzgericht setzt sich nicht hinreichend mit den in § 62 Abs. 2 EStG 2006 zum Ausdruck kommenden einfachrechtlichen Differenzierungen (a) und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (b) auseinander. Daher kommt auch eine Beschränkung der Vorlagefrage nicht in Betracht (c).
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a) Das Finanzgericht legt in beiden Verfahren die Frage vor, "ob § 62 Absatz 2 Einkommensteuergesetz in der für den Streitfall geltenden Fassung verfassungswidrig ist". Zwar lässt sich diese Vorlagefrage angesichts der weiteren Ausführungen in den Vorlagebeschlüssen dahingehend auslegen, dass § 62 Abs. 2 EStG nur in der Fassung vom 13. Dezember 2006 zur Überprüfung gestellt wird. Dennoch legt das Finanzgericht § 62 Abs. 2 EStG 2006 damit insgesamt zur Prüfung vor, ohne sich hinreichend mit den in den vorliegenden Ausgangsverfahren einschlägigen Tatbestandsalternativen beziehungsweise Fallgruppen auseinanderzusetzen.
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aa) In dem Verfahren 2 BvL 11/14 war der Kläger des Ausgangsverfahrens im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2001 bis Januar 2005 zunächst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach § 28 AuslG. Da diese einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufenthG 2004 (vgl. Wunderle, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 101 AufenthG Rn. 31) entspricht, hatte der Kläger wegen § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2006, der gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG 2006 auf den streitigen Zeitraum anwendbar war, keinen Anspruch auf Kindergeld. Am 23. Juni 2003 erhielt der Kläger eine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG (vgl. § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG; sog. Fiktionsbescheinigung). Danach galt sein bisheriger Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Da der Kindergeldanspruch nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 EStG 2006 und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2008 - III R 16/05 -, BFHE 221, 43, juris, Rn. 18) vom "Besitz" der dort genannten Aufenthaltstitel abhängig ist, hatte der Kläger weiterhin keinen Anspruch auf Kindergeld.
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Entscheidungserheblich kommt es damit in diesem Verfahren nur auf § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2006 und auf § 62 Abs. 2 EStG 2006 im Übrigen nur insoweit an, als dort (auch im Fall der sog. Fiktionsbescheinigung) an den "Besitz" des privilegierten Aufenthaltstitels angeknüpft wird.
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bb) In dem Verfahren 2 BvL 12/14 war der Kläger des Ausgangsverfahrens im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2005 zunächst im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 63 AsylVfG (vgl. § 55 AsylG) und ab September 2002 erhielt er fortlaufend verlängerte Duldungen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG beziehungsweise § 60a Abs. 2 AufenthG.
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Damit kommt es in diesem Verfahren entscheidungserheblich auf § 62 Abs. 2 EStG 2006 nur an, soweit danach Ausländer mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Ausländer keinen Anspruch auf Kindergeld haben.
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cc) Entsprechende Differenzierungen lassen sich den Vorlagebeschlüssen nicht entnehmen. Das Finanzgericht führt vielmehr ausdrücklich aus, dass die Regelungen des § 62 Abs. 2 EStG 2006 in ihrer Gesamtheit und nicht nur die - hier nicht einschlägige - Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 in die Prüfung einzubeziehen seien, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, und dass dies nicht der Fall sei, da die Regelungen die Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht folgerichtig und nicht in geeigneter Weise umsetzten. Diese Erwägung des Finanzgerichts rechtfertigt jedoch nicht die Erweiterung des Streitgegenstandes im Vorlageverfahren. Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere Alternativen, ist sie grundsätzlich nur wegen derjenigen Alternative vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 126, 331 354>; stRspr). Teile einer Gesamtregelung, auf die dies nicht zutrifft, können zwar bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der entscheidungserheblichen Alternativen eine Rolle spielen, etwa im Rahmen einer systematischen oder teleologischen Auslegung im Hinblick auf Gleichheitsverstöße, unterliegen aber im Regelfall nicht einer in Gesetzeskraft erwachsenden (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 13 Nr. 11 BVerfGG) Verwerfung als verfassungswidrig (BVerfGE 162, 277 297 Rn. 46> - Kindergeld für Drittstaatsangehörige). Jede der Einzelregelungen des § 62 Abs. 2 EStG 2006 ist im Hinblick auf das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungskriterium der Prognose eines dauerhaften Aufenthalts deshalb gesondert auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen (vgl. BVerfGE 162, 277 297 f. Rn. 47>).
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Daran fehlt es in beiden Vorlagen. Das Finanzgericht stellt zwar verschiedene Fallgruppen einander gegenüber und führt jeweils aus, dass für die Ungleichbehandlung dieser Fallgruppen keine Differenzierungsgründe ersichtlich seien. Einen hinreichend konkreten Bezug zu den hier einschlägigen Fallkonstellationen der Kläger der beiden Ausgangsverfahren stellt das Vorlagegericht jedoch nicht her. Die Gleichheitswidrigkeit der Vorschrift in ihrer Gesamtheit leitet es vielmehr im Wesentlichen pauschal aus der Überlegung her, dass die Norm insgesamt ein inkonsistentes System darstelle, sodass auch einzelne Teile der Vorschrift für sich nicht bestehen könnten. Allein die Ausführungen des Finanzgerichts zur Duldung und zur Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG lassen jeweils einen Zusammenhang zu den beiden Ausgangsverfahren erkennen. Eine Auseinandersetzung mit den in § 62 Abs. 2 EStG 2006 zum Ausdruck gebrachten Differenzierungen erfolgt gleichwohl nicht (vgl. bereits BVerfGK 16, 349 355>). Die Ausführungen beziehen sich stets auf die gesamte Regelung.
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b) Auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt das Finanzgericht nicht hinreichend. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mehrfach im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld die Bleibeperspektive ausländischer Staatsangehöriger mit befristeten Aufenthaltstiteln zu beurteilen. Dabei hat es zur Bewertung der Aussagekraft des jeweiligen Aufenthaltsstatus sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erwägungen herangezogen (vgl. BVerfGE 132, 360 368 Rn. 25>; Britz, ZAR 2014, S. 56 59 f.>). In rechtlicher Hinsicht hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere auf die Verlängerungs- und Verfestigungsmöglichkeiten des jeweiligen Aufenthaltstitels abgestellt (vgl. BVerfGE 111, 160 174 f.>; 111, 176 185>; 132, 72 84 Rn. 29>). Zudem hat es klargestellt, dass bei der Prognose der Aufenthaltsdauer des jeweiligen Aufenthaltsstatus auch dessen Einbindung in die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 132, 134 165 Rn. 75>).
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Dementsprechend hätte das vorlegende Gericht begründen müssen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen die hier einschlägigen Tatbestandsalternativen beziehungsweise Fallgruppen des § 62 Abs. 2 EStG 2006 nicht geeignet sein könnten, das Regelungsziel des Gesetzgebers, nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern nur dann Kindergeld zu gewähren, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, zu erreichen.
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aa) Im Hinblick auf die im Verfahren 2 BvL 11/14 streitgegenständliche Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2006 hätte sich das Finanzgericht mit den einfachrechtlichen Voraussetzungen der dort geregelten Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung nach § 16 und § 17 AufenthG 2004 sowie den rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Bleibeperspektive von Inhabern dieser Aufenthaltserlaubnisse auseinandersetzen müssen. Dabei hätte es insbesondere die naheliegende Erwägung einbeziehen müssen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG 2004 zum Zweck eines Studiums, Sprachkurses oder Schulbesuches und damit erkennbar nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird.
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Soweit der Kläger des Ausgangsverfahrens im streitgegenständlichen Zeitraum darüber hinaus keinen Anspruch auf Kindergeld hatte, weil es nach § 62 Abs. 2 EStG 2006 auf den "Besitz" der dort genannten privilegierten Aufenthaltstitel ankommt, der Kläger aber nur eine Bescheinigung über die Beantragung (vgl. § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG) innehatte, führt das Finanzgericht zwar aus, dass die starre Anknüpfung an den vorherigen Aufenthaltstitel ohne die Möglichkeit, im Einzelfall die Vermutung eines voraussichtlich nicht dauerhaften Aufenthalts zu widerlegen, und ohne Einbeziehung der tatsächlichen Verhältnisse bewirke, dass das Kindergeld auch jenen Ausländern verwehrt werde, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten werden. Dabei setzt es sich jedoch nicht mit der naheliegenden Erwägung auseinander, dass der Gesetzgeber zur Typisierung und Generalisierung von Massesachverhalten berechtigt ist (vgl. BVerfGE 111, 176 188 f.> zum BErzGG 1993).
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bb) Hinsichtlich der im Verfahren 2 BvL 12/14 relevanten Fallgruppe des § 62 Abs. 2 EStG 2006, soweit danach geduldete Ausländer (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) keinen Anspruch auf Kindergeld haben, hat das Bundesverfassungsgericht bereits auf die naheliegende Erwägung hingewiesen, dass eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG 2006 zukommt, schon deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 15 unter Verweis auf BVerfGE 111, 160 173 f.>). Dabei hat es ausgeführt, dass der dortige Beschwerdeführer sich jedenfalls nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, weshalb es nicht gerechtfertigt sein soll, Personengruppen, die nicht abgeschoben werden können und die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, von Sozialleistungen auszuschließen, wenn ihr Existenzminimum anderweitig, etwa über das Asylbewerberleistungsgesetz, gesichert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass darauf einzugehen gewesen wäre, dass einem Ausländer, dem die freiwillige Ausreise unverschuldet rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, nach einem geduldeten Aufenthalt von 18 Monaten regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zukommt und auf diesem Wege ein Hineinwachsen in den Anspruch auf Kindergeld möglich ist (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG) (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009, a.a.O.).
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Das Finanzgericht gibt diese Ausführungen in den Vorlagebeschlüssen zwar wieder, setzt sich jedoch nicht hinreichend damit auseinander. Es führt aus, dass nicht berücksichtigt werde, dass die Ausreisepflicht hinter die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung zurückgestellt werde, weil die Abschiebung aus den in § 60a AufenthG genannten Gründen ausgesetzt sei; es könne tatsächliche Umstände geben, bei denen aufgrund der Verhältnisse im Heimatland oder aus rechtlichen Gründen auch bei einem nur geduldeten Ausländer davon ausgegangen werden müsse, dass er sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werde. Dabei lässt das Finanzgericht jedoch die maßgebliche Erwägung des Bundesverfassungsgerichts unberücksichtigt, dass das Existenzminimum der Betroffenen bereits anderweitig, insbesondere über das Asylbewerberleistungsgesetz, gesichert ist. Die Ausführungen des Finanzgerichts zur Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, welche zeige, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass es geduldete Ausländer geben könne, die nicht ausschließlich von Sozialleistungen leben, sind insoweit nicht ausreichend. Gleiches gilt, soweit es allgemein gehalten in einem Satz ausführt, dass ein Hineinwachsen geduldeter Ausländer in einen Anspruch auf Kindergeld die Ungleichbehandlung nicht beseitige. Auch soweit es auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Aufenthaltsdauer von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. BVerfGE 132, 134 171 f. Rn. 93>) verweist, setzt es sich nicht damit auseinander, dass es bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz um die Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs geht, während es sich bei dem Kindergeld um eine Leistung zur Familienförderung handelt.
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c) Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Beschränkung der Vorlagefragen vorliegend nicht in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich bei zu weit gefassten Vorlagefragen die Möglichkeit der Beschränkung auf das Entscheidungserhebliche (vgl. etwa BVerfGE 126, 77 97>). Anders als in den Verfahren 2 BvL 9, 10, 13 und 14/14 hat das Finanzgericht die entscheidungserhebliche Tatbestandsalternative beziehungsweise Fallgruppe des § 62 Abs. 2 EStG 2006 in den vorliegenden Vorlagebeschlüssen jedoch nicht deutlich hervorgehoben. Darüber hinaus würde eine Beschränkung der Vorlagefrage nichts an dem Umstand ändern, dass sich das Finanzgericht nicht hinreichend mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt hat. Denn die von ihm maßgeblich in Bezug genommene Entscheidung zum Erziehungs- und Elterngeld (BVerfGE 132, 72) bezog sich allein auf die Parallelvorschriften zu § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006, die in keinem der beiden vorliegenden Verfahren relevant sind.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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