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BVerfG 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
BVerfG 23.03.2023 - 2 BvR 808/21 - Stattgebender Kammerbeschluss: Zivilurteil verletzt mangels Auseinandersetzung mit zentralem Parteivorbringen das Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Erforderlichkeit von Verbringungskosten im Rahmen der Schadensbehebung durch den Geschädigten gem § 249 Abs 2 S 1 BGB
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 287 ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 25. Januar 2021, Az: 712 C 136/20, Urteil
Tenor
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Das Endurteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 25. Januar 2021 - 712 C 136/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18. März 2021 - 712 C 136/20 - gegenstandslos.
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Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein amtsgerichtliches Urteil, durch das eine von der Beschwerdeführerin nach einem Verkehrsunfall erhobene Klage auf Zahlung restlicher Reparaturkosten (Verbringungsaufwand in eine Lackiererei) abgewiesen worden ist.
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1. Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens sind Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Ein Versicherungsnehmer der beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung fuhr gegen die vordere Stoßstange des an der Straße geparkten Fahrzeugs der Beschwerdeführerin. Die Haftung der Versicherung war aufgrund des Unfallhergangs unstreitig. In der Folge ließ die Beschwerdeführerin nach Einholung eines Kostenvoranschlags den Schaden in einer Fachwerkstatt beheben. Hierbei wurde der vordere Stoßfänger ausgetauscht. Die anfallenden Lackierarbeiten führte die Werkstatt nicht selbst durch, weil sie nicht über eine eigene Lackiererei verfügte. Vielmehr wurde das Fahrzeug zu einem Lackierbetrieb verbracht, dort - soweit erforderlich - lackiert und sodann zur Werkstatt zurückgebracht.
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Die Versicherung erstattete vorgerichtlich von den geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 1.954,67 Euro einen Betrag in Höhe von 1.859,47 Euro. Die Verbringungskosten erstattete sie nur teilweise. Ein Restbetrag von 95,20 Euro blieb offen. Ob die Beschwerdeführerin diesen Betrag an die Werkstatt beglichen hat, ist unklar. Die Beschwerdeführerin erhob beim Amtsgericht Klage auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen.
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2. Im amtsgerichtlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten seien, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt habe. Denn der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Herstellungsaufwand werde nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- oder Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen müsse. Im Streitfall sei der Reparaturaufwand fachgerecht und korrekt ermittelt worden. Die berechneten Kosten seien auch konkret angefallen. Ein Auswahlverschulden der Beschwerdeführerin bei der Wahl der Werkstatt sei weder ersichtlich noch von Beklagtenseite vorgetragen. Allein darauf komme es jedoch nach der Rechtsprechung (so etwa Urteil des Landgerichts Köln vom 29. März 2016 - 3 O 65/15 -, welches unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - verweise) schadensersatzrechtlich an. Die Erforderlichkeit der Verbringungskosten sei durch die erstellte Reparaturrechnung belegt. Da die ausgewählte Markenwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfüge, sei das Fahrzeug zu einer beauftragten Werkstatt verbracht worden. Dies werde unter Protest gegen die Beweislast unter Zeugenbeweis gestellt. Vor diesem Hintergrund lägen sämtliche Einwendungen der Beklagtenseite neben der Sache. Diese überziehe die Anforderungen an den Geschädigten bei Weitem.
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3. Mit Urteil vom 25. Januar 2021 wies das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO die Klage ab. Die beklagte Versicherung habe zulässigerweise und substantiiert bestritten, dass die Verbringungskosten tatsächlich sowie in der geltend gemachten Höhe angefallen seien. Insbesondere habe sie zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verbringung des gesamten Fahrzeugs zu dem Lackierbetrieb nicht erforderlich gewesen sei, sondern allenfalls der Stoßfänger zur Lackierung habe verbracht werden müssen. Dass die Transportkosten für ein Fahrzeugteil erheblich geringer seien als für ein gesamtes Fahrzeug, dränge sich gerade zu auf. Dem Gericht sei es zudem nicht möglich, einen Mindestschaden zu schätzen. Die Beschwerdeführerin habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Schadensberechnung vorgetragen, da die Verbringung in der erstellten Rechnung als zeitabhängiger Posten aufgeführt sei. Dass dabei derselbe Stundensatz berechnet werde wie bei den Lackierarbeiten, welche durch Facharbeiter vorgenommen werden, spreche ebenfalls gegen die Richtigkeit der Schadensberechnung dieses Postens.
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4. Im Rahmen ihrer Anhörungsrüge legte die Beschwerdeführerin dar, dass das Amtsgericht die Darlegungs- und Substantiierungspflicht der Beschwerdeführerin überspannt habe. Sie habe unter Beweisantritt vorgetragen, wie sich die Kosten der Fahrzeugverbringung zusammensetzten. Dieser Beweis sei jedoch nicht erhoben worden. Nach den zu § 249 BGB entwickelten Grundsätzen des Schadensersatzrechts habe die Beschwerdeführerin durch die Vorlage der Reparaturrechnung ihrer Darlegungs- und Substantiierungspflicht genügt. Nach gängiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 -) trage grundsätzlich der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko. Die Reparatur vollziehe sich in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Eine Übertragung dieses Risikos finde nur statt, sofern den Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Reparaturwerkstatt treffe. Die Ersatzfähigkeit von etwaigen (Mehr-) Aufwendungen sei nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Reparaturwerkstatt ein äußerst grobes Verschulden zur Last falle, welches billigerweise dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sei.
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5. Mit Beschluss vom 18. März 2021 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge zurück. Die beklagte Versicherung habe in der Klageerwiderung die Notwendigkeit der vollständigen Verbringung des Fahrzeugs in den Lackierbetrieb substantiiert bestritten, indem sie vorgetragen habe, dass nur eine Verbringung von Teilen erforderlich gewesen sein dürfte, weil lediglich der vordere Stoßfänger habe ausgetauscht werden müssen. Hierauf sei die Beschwerdeführerin nicht hinreichend eingegangen, da sie lediglich ausgeführt habe, dass sich nicht erschließe, warum die Kosten hierfür geringer sein sollten, obwohl sich dies aus den im Urteil dargelegten Gründen geradezu aufdränge. Bei dieser Sachlage habe es der Vernehmung des von ihr benannten Zeugen nicht bedurft. Im Übrigen könne Vortrag nicht durch Beweisantritt ersetzt werden.
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6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 25. Januar 2021. Sie sieht sich hierdurch in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbots verletzt.
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Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie gegen das Gebot eines fairen Verfahrens liege vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stelle oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstelle, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauche.
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Das Amtsgericht habe die Darlegungs- und Substantiierungspflichten der Beschwerdeführerin überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -) genüge der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung der von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Werkstatt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bilde bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des gemäß § 249 BGB zur Herstellung erforderlichen Betrags. Anderes gelte nur dann, wenn die der Rechnung zugrundeliegende Preisvereinbarung auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liege.
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Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich durch Rechnungen weiterer Werkstätten belegt, dass andere Werkstätten in der Region die Verbringungskosten in vergleichbarer Höhe berechneten. Überdies habe sie die Zusammensetzung der Verbringungskosten unter Zeugenbeweis gestellt. Dieses Beweismittel habe das Amtsgericht nicht erhoben.
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Die Überspannung der Anforderungen bezüglich des Vortrags der Beschwerdeführerin und die Nichtbeachtung der Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast eines Geschädigten durch das Amtsgericht führe zu einem Überraschungsurteil. Darin liege die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Gericht eine Bewertung vorgenommen habe, mit der die Beschwerdeführerin nicht habe zu rechnen brauchen.
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Schließlich hätte das Amtsgericht - wie von der Beschwerdeführerin angeregt - zumindest die Berufung zulassen müssen, wenn es schon von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe abweichen wollen.
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II.
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Der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg sowie der Beklagten des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 25. Januar 2021 verletzt das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil sich das Amtsgericht nicht mit dem zentralen Vortrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat.
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a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 47, 182 187>). Dies gilt nicht nur für tatsächliches Vorbringen, sondern auch für Rechtsausführungen, denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Prozessbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 210 ff.>; 64, 135 143>; 85, 386 404>; 96, 205 216 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 -, Rn. 39; stRspr).
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Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 22, 267 274>; 65, 293 295>; 70, 288 293>; 86, 133 144 ff.>; stRspr). Die Gerichte müssen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Wenn allerdings ein bestimmter Vortrag der Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen und zu bescheiden (vgl. BVerfGE 47, 182 188 f.>; 86, 133 146>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 -, Rn. 41). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich dagegen keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 12>; 80, 269 286>; 87, 1 33>). Zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließlich nur, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 241>; 13, 132 145>; 52, 131 152 f.>; 89, 381 392 f.>; stRspr).
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b) Diesen Maßstäben wird das Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht. Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß mit dem Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin (aa), welches der einfach-rechtlichen Rechtslage entspricht (bb), auseinandergesetzt (cc).
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aa) Die Beschwerdeführerin hat vor dem Amtsgericht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Instandsetzungsaufwands in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellt und hat insoweit unter Bezug auf bestehende - höchstrichterliche - Rechtsprechung dargelegt, dass maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten seien, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt habe. Denn der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Herstellungsaufwand werde auch von den Erkenntnis- oder Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen müsse. Die Erforderlichkeit der abgerechneten Verbringungskosten zum Lackierbetrieb sei durch die erstellte Reparaturrechnung der ausgewählten Markenwerkstatt belegt. Auch habe die beklagte Versicherung keinen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Schadensminderungspflicht aufgezeigt, obwohl es allein darauf nach der Rechtsprechung (Urteil des Landgerichts Köln vom 29. März 2016 - 3 O 65/15 -, welches selbst auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - verweise) schadensersatzrechtlich ankomme. Die Beklagte überziehe die Anforderungen an den Geschädigten bei Weitem.
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bb) Diese Darstellung der Rechtslage entspricht - wenn auch in verkürzter Form - der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Amtsgericht ist auf die rechtlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit von Reparaturkosten mit keinem Wort eingegangen. Dies wäre jedoch in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze zu erwarten gewesen.
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(1) Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte in den Fällen, in denen wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei ist der Anspruch im Ausgangspunkt auf Erstattung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen gerichtet (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 -, juris, Rn. 14; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, juris, Rn. 12). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 -, juris, Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, juris, Rn. 7; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, juris, Rn. 18).
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(2) Gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand dabei allerdings nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt (BGHZ 63, 182 184>; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 -, a.a.O., Rn. 15; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182 184>; BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O.). Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (BGHZ 63, 182 186>; BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O.).
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(3) Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungslast hinsichtlich der Erforderlichkeit des geltend gemachten Herstellungsaufwands durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. In diesem Fall reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, a.a.O. Rn. 16; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, juris, Rn. 19; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, juris, Rn. 18). Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, a.a.O.; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, a.a.O.; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, juris, Rn. 18).
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(a) Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nicht der in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bildet. Denn die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, hingegen nicht in der Höhe der erteilten Rechnung als solcher (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, a.a.O. Rn. 19). Allerdings ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, NJW 2014, 3151 Rn. 17; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14 -, NJW 2015, 1298 Rn. 16 m.w.N.; und vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, juris, Rn. 19). Liegen die vereinbarten oder berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, a.a.O.).
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(b) Hat der Geschädigte die Rechnung über die Schadenbeseitigungsmaßnahmen noch nicht bezahlt, lässt sich hieraus allein zwar nicht ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entnehmen. Gleichwohl lässt sich daraus nicht ableiten, dass die von ihm ohne Verschulden veranlassten und tatsächlich durchgeführten Arbeiten bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands - den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zuwider - nur deshalb außer Betracht zu bleiben hätten, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erweisen (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O. Rn. 16).
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cc) Auf das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwands und den sich daraus ergebenden Folgerungen für die Darlegungslast eines Geschädigten geht das Amtsgericht weder im angefochtenen Urteil noch im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ein. Das Amtsgericht setzt sich weder mit einem etwaigen Verschulden der Beschwerdeführerin bei der Auswahl der Werkstatt auseinander noch legt es dar, warum diese nach ihrem Kenntnisstand hinsichtlich der Erforderlichkeit der Kosten nicht auf die durch eine Markenwerkstatt erstellte Rechnung vertrauen durfte. Es beschränkt sich vielmehr darauf, der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie nichts Konkretes dazu vorgetragen habe, warum nicht nur der zu ersetzende Stoßfänger zum Lackierbetrieb verbracht worden sei, obwohl sich geradezu aufdränge, dass dies offensichtlich erheblich geringere Kosten verursacht hätte. Ein solcher Vortrag war nach den von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihres Vortrags gestellten Rechtsprechungsgrundsätzen zu der Erforderlichkeit der Herstellungskosten und den sich daraus ergebenden Anforderungen an deren Darlegung aber nicht nötig. Da sich das Amtsgericht mit diesem zentralen (und entscheidungserheblichen) Vorbringen in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht befasst hat, ist die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
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c) Die angefochtene gerichtliche Entscheidung beruht auch auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beachtung des Kernvorbringens der Beschwerdeführerin durch das Gericht im Ganzen zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 241>; 18, 147 150>; 28, 17 19 f.>; 62, 392 396>; 89, 381 392 f.>; 112, 185 206>; BVerfGK 15, 116 119>; 19, 377 383>; stRspr). Dies gilt angesichts der [oben in Rn. 27] aufgeführten Rechtsprechungsgrundsätze ungeachtet des Umstands, dass bislang unklar ist, ob die Beschwerdeführerin den von der Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht ausgeglichenen Restbetrag an die Werkstatt gezahlt hat. Gegebenenfalls hat das Amtsgericht der Beschwerdeführerin gemäß § 139 Abs. 1 ZPO einen Hinweis zu erteilen und ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag einzuräumen.
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2. Nachdem die angegriffene Entscheidung bereits gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen weitere von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügte Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte vorliegt.
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IV.
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 25. Januar 2021 - 712 C 136/20 - ist wegen des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 GG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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2. Wird das angegriffene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, ist der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss gegenstandslos (vgl. BVerfGK 19, 377 383>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 12).
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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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