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BVerfG 11.01.2022 - 1 BvR 123/21
BVerfG 11.01.2022 - 1 BvR 123/21 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren bzgl Äußerungen im Rahmen einer Presseberichterstattung - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Berlin, 10. November 2020, Az: 27 O 380/20, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschwerdeführerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. November 2020 - 27 O 380/20 - die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt.
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3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 20.000 Euro (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht Berlin in einer äußerungsrechtlichen Angelegenheit erlassen hat, ohne die Beschwerdeführerin über an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ergangene richterliche Hinweise in Kenntnis zu setzen, noch sonst anzuhören.
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1. Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens war die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Am 16. September 2020 berichtete die Beschwerdeführerin - ein Presseverlag - in Wort und Bild über die Feier eines Richtfestes für das im Bau befindliche Anwesen der prominenten Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die Antragstellerin). Auf mehreren Fotos waren neben der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten der Rohbau des Hauses und die Gäste bei der Feierlichkeit zu sehen. Die Berichterstattung befasste sich unter anderem kritisch mit der Art und Weise der Durchführung der Feier während der aktuellen Corona-Pandemie. Sie lautete auszugsweise:
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"Hereinspaziert, hereinspaziert … und … heißen bei der Richtfest-Feier für ihr Traumhaus … alle willkommen. 'Für uns als Paar ist dieses Haus, so wie wir hier stehen, natürlich ein ganz großer, bedeutender, wichtiger Schritt in eine gemeinsame Zukunft. Und eine hoffentlich sehr, sehr glückliche Zeit hier in diesem Haus', freut sich … in ihrer Rede. Mama …, Papa …, Architekten und Zimmerleute: Rund 40 Gäste sind gekommen, um zu feiern. Eng sitzen sie auf Bierzelt-Bänken nebeneinander, … schüttelt alle Hände, macht Smalltalk und verteilt Geschenke: Ohne Mundschutz und ohne Abstand! Es scheint, dass es hier niemand mit den Corona-Vorschriften so genau nimmt. Dabei hat … doch eine Vorbildfunktion! Hat sie die ausgelassene Party die Hygiene-Schutzregeln etwa vergessen lassen? 'Wir sind sehr dankbar und froh, dass wir jetzt vor so einem wunderschönen Haus stehen dürfen. Noch mehr haben wir Freude, in dem Haus zu stehen', schwärmt …. Vor rund drei Jahren kaufte sie das Anwesen. Die Lage - ein Traum: direkt am Wasser mit einem atemberaubenden Blick …. Es verfügt nicht nur über mehrere Schlaf- und Kinderzimmer, sondern auch über einen Fitnessraum und ein Schwimmbad!"
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2. Mit per Telefax übermitteltem anwaltlichem Schreiben vom 21. September 2020 mahnte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin hinsichtlich bestimmter Teile der Wortberichterstattung sowie der gesamten Bildberichterstattung ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Richtfest um eine private Veranstaltung mit ausschließlich privat geladenen Gästen gehandelt habe. Die Fotos seien heimlich und ohne Kenntnis der Antragstellerin angefertigt und weitergegeben worden. Auch die Wortberichterstattung betreffe eine private Angelegenheit. Zudem liege kein Verstoß gegen die im Zeitpunkt des Festes geltende Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor.
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Die Beschwerdeführerin wies die geltend gemachten Ansprüche am 29. September 2020 zurück. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bestehe insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung des Richtfestes der prominenten Antragstellerin ein besonderes öffentliches Interesse. Zudem seien die Aufnahmen nicht heimlich erfolgt. Die Antragstellerin habe es bereitwillig in Kauf genommen, von den zahlreichen anwesenden Gästen fotografiert zu werden.
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3. Am 14. Oktober 2020 stellte die Antragstellerin beim Landgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beschwerdeführerin. Die Begründung des Verfügungsantrages entsprach im Wesentlichen der vorprozessualen Abmahnung vom 21. September 2020.
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Allein der Antragstellerin erteilte die Pressekammer des Landgerichts Berlin mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 einen gerichtlichen Hinweis. Hierin äußerte die Pressekammer Bedenken. Die Berichterstattung beschränke sich nicht allein auf eine private Feier, sondern befasse sich insbesondere auch mit der Befolgung der Corona-Regeln. Sofern es zutreffe, dass während der Feier gegen Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen einer Maske verstoßen worden sei, bestehe aufgrund der Vorbildfunktion der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch. Der Antragstellerin wurde seitens des Gerichts Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gewährt.
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Die Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 Bezug auf den richterlichen Hinweis und erwiderte, dass acht der zehn abgedruckten Fotos keinerlei Belegfunktion für einen etwaigen Verstoß gegen Corona-Regeln hätten und es damit zumindest insoweit an einem öffentlichen Interesse fehle. Dies gelte auch für Teile der Textberichterstattung. Gemäß der im Zeitpunkt des Festes geltenden (Landes-)Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hätten zudem für private Feiern im Freien mit ca. 40 Gästen keinerlei Beschränkungen gegolten. Die Unterstellungen im streitgegenständlichen Artikel seien daher unwahr.
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Am 3. November 2020 erging erneut ein allein an die Antragstellerin gerichteter schriftlicher Hinweis des Gerichts. Ungeachtet des Vorbringens im Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 bestehe nach Ansicht der Pressekammer ein öffentliches Interesse daran, ob die Antragstellerin im Rahmen des Richtfests hinreichend auf die Einhaltung der empfohlenen Hygienemaßnahmen geachtet habe. Ausweislich einzelner Fotos sei ein Mindestabstand zwischen den Gästen jedenfalls nicht zu jeder Zeit gewahrt worden. Dem Verbotsantrag könne daher hinsichtlich bestimmter - durch den Hinweis genau bezeichneter - Bildnisse und Textabschnitte nicht entsprochen werden.
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Die Antragstellerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Tagen gewährt wurde, nahm daraufhin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 5. November 2020 teilweise zurück.
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4. Mit Beschluss vom 10. November 2020 erließ das Landgericht Berlin "wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung" die angegriffene einstweilige Verfügung, die der Beschwerdeführerin Teile der Wort- und Bildberichterstattung untersagte. Zur Begründung verwies das Landgericht ohne nähere Konkretisierung auf die Antragsschrift sowie die beiden Schriftsätze der Antragstellerin vom 28. Oktober und 5. November 2020.
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Die einstweilige Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 zugestellt. Zudem wurden ihr der Verfügungsantrag und die Schriftsätze der Antragstellerin vom 28. Oktober und 5. November 2020 übermittelt.
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Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 baten die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin das Landgericht um Übersendung etwaiger gerichtlicher Schreiben oder Aktennotizen in der vorliegenden Sache. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, schrieben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin das Landgericht erneut mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 an und forderten dazu auf, die Unterlagen "insbesondere im Hinblick auf die erteilten gerichtlichen Hinweise" zu übermitteln. Erst auf eine telefonische Nachfrage am 28. Dezember 2020 hin übersandte das Landgericht die Unterlagen inklusive der gerichtlichen Hinweise vom 15. Oktober und 3. November 2020. Die Unterlagen gingen am 5. Januar 2021 bei den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ein.
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Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein und beantragte die Aussetzung der Zwangsvollstreckung.
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5. Mit bei Gericht am 19. Januar 2021 eingegangener Beschwerdeschrift erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit durch die Pressekammer des Landgerichts Berlin sowie ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde sei zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ein Feststellungsinteresse. Sie müsse mit einer jederzeitigen Wiederholung von Verstößen gegen die Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit in künftigen Verfahren rechnen. Dass es dem Landgericht Berlin grundsätzlich an Problembewusstsein und der hinreichenden Bereitschaft zu einer verfassungskonformen Ausgestaltung von presserechtlichen Verfügungsverfahren fehle, werde allein durch die drei ebenfalls die Pressekammer betreffenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 deutlich. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Beschwerdefrist habe erst mit ihrer Möglichkeit zur vollständigen Kenntnisnahme der gerichtlichen Hinweise am 5. Januar 2021 zu laufen begonnen. Vorsorglich beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG.).
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6. Mit Beschluss vom 28. Januar 2021 stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 10. November 2020 einstweilen bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren ein. Zur Begründung verwies es auf einen an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ergangenen Hinweis vom 21. Januar 2021. Hierin führte die Kammer aus, dass sie nicht der Ansicht sei, die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt zu haben. Die Hinweise seien nur zu Lasten der Antragstellerin gegangen und hätten zudem zu einer teilweisen Antragsrücknahme geführt. Da sich die einstweilige Verfügung mit dem decke, was im Rahmen der vorprozessualen Abmahnung geltend gemacht worden sei, bestehe kein Informationsvorsprung auf Seiten der Antragstellerin. Im Hinblick auf die zuletzt ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beabsichtige die Kammer dennoch, dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen.
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Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 für erledigt und beantragte diesbezüglich Auslagenerstattung durch das Land Berlin.
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7. Auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2021 hin bestätigte das Landgericht mit Urteil vom gleichen Tag die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene einstweilige Verfügung vom 10. November 2020. Am 4. Mai 2021 setzte das Landgericht auf Antrag der Beschwerdeführerin der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens eine Frist zur Klageerhebung (§§ 936, 926 Abs. 1 ZPO).
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8. Der Begünstigten des Ausgangsverfahrens sowie der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
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II.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 13 ff.).
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a) Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben, ihr ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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aa) Der Beschluss des Landgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 zugestellt, die Beschwerdefrist war damit gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG bei Eingang der Verfassungsbeschwerde am 19. Januar 2020 bereits verstrichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ändert hieran auch die deutlich hinausgezögerte Zusendung der gerichtlichen Hinweise durch das Landgericht nichts. Es handelt sich dabei nicht um einen weiteren isolierten Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit. Vielmehr ist das Vorgehen des Landgerichts eine Fortführung der im Erlassverfahren erfolgten Verstöße (siehe hierzu unter 2.). Der Beginn der Monatsfrist mit Zustellung der angegriffenen Entscheidung ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
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bb) Der Beschwerdeführerin ist jedoch auf ihren fristgerechten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG zu gewähren. Die erst sehr späte Möglichkeit zur Kenntnisnahme der allein an die Antragstellerin ergangenen gerichtlichen Hinweise stellt einen von der Beschwerdeführerin nicht verschuldeten Hinderungsgrund dar.
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Tauglicher Hinderungsgrund im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jeder Grund, der es dem Beschwerdeführer - trotz dessen Willen die Verfahrenshandlung rechtzeitig vorzunehmen - objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar macht, die streitgegenständliche Handlung in der Frist vorzunehmen (BVerfGE 71, 305 348>). Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Beschwerdeführer die Frist wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens nicht einhalten konnte. Angesichts des Bezugs zu Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dürfen die Anforderungen an die individuellen Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 25, 158 166>; 135, 126 139 Rn. 33>). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, Rn. 3 und vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 751/11 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, Rn. 26).
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Der Beschwerdeführerin lagen die vom Landgericht der Antragstellerin erteilten Hinweise erst am 5. Januar 2021 vor. Zwar ergab sich bereits aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. Oktober 2020, der der Beschwerdeführerin mit der einstweiligen Verfügung am 7. Dezember 2020 übermittelt worden war, dass das Landgericht mindestens einen Hinweis erteilt hatte. Ohne Kenntnis des genauen Inhalts der der Antragstellerin erteilten gerichtlichen Hinweise war es den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich, die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde abschließend zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin verblieben bei Eintreffen der Abschriften am 5. Januar 2021 von der Monatsfrist nur noch zwei Tage für die rechtliche Bewertung und das Verfassen einer Beschwerdeschrift. Angesichts dessen war es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, innerhalb dieser kurzen Zeit noch fristgemäß Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Zudem beruht die späte Zusendung der Unterlagen nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin allein auf der Untätigkeit des Landgerichts. Die Beschwerdeführerin trifft damit kein Verschulden. Bereits mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 hatten die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin beim Landgericht die Übersendung etwaiger gerichtlicher Schreiben oder Aktennotizen erbeten. Sie hatten sich unmittelbar nach Kenntnis der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Verfügung darum bemüht, an alle für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde notwendigen Unterlagen zu gelangen. Da das Landgericht zunächst untätig blieb, gingen die Abschriften der Hinweise erst nach zweimaliger Nachfrage und nahezu einen Monat später bei den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ein.
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Eine Wiedereinsetzung ist damit geboten.
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b) Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend. Sie wendet sich dabei gegen ein bewusstes Übergehen ihrer prozessualen Rechte. Eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche kann insbesondere mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 924 Abs. 3 i.V.m. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht geltend gemacht werden, denn im Rahmen dessen sind die Erfolgsaussichten in der Sache maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12). Auch darüber hinaus gibt es keinen Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit als solche vor den Fachgerichten geltend gemacht werden könnte. Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16).
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c) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach betont hat, kann nicht jede Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 15 ff.).
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Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo genügt hierfür nicht (vgl. BVerfGE 138, 64 87 Rn. 71> m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 GG). Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse jedoch insbesondere, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 133>), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dafür bedarf es näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3). Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr setzt demnach voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17).
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Solch ein besonderes Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben. Ausweislich des Vortrags der Beschwerdeführerin sowie vier innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums aufgrund von Entscheidungen der Berliner Pressekammer ergangenen einstweiligen Anordnungen (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 - und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -) handelt es sich bei der angegriffenen Vorgehensweise des Landgerichts um keinen Einzelfall. Zudem verdeutlichen auch die Ausführungen der Pressekammer selbst in ihrem Hinweis vom 21. Januar 2021, dass ein grundsätzliches Missverständnis darüber besteht, wann richterliche Hinweise der Gegenseite zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. dazu unten unter 2. a bb).
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2. Der Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht hat die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
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a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff.; sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 19 ff. und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 20 ff.).
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aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 96 f.>; 57, 346 359>). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 15). Im Presse- und Äußerungsrecht kann jedenfalls nicht als Regel von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 21).
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bb) Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21 sowie vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 23).
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Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; siehe auch Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23). Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies mit Blick auf die Nutzung dieser Hinweise in diesem oder in anderen gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren selbst im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 36 und 39). Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - Rn. 19 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).
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b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Durch Erlass der einstweiligen Verfügung ohne jegliche Einbeziehung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber der Verfahrensgegnerin gewährleistet. Das Landgericht äußerte sich im Rahmen seiner schriftlichen Hinweise allein gegenüber der Antragstellerin zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung in der Sache. Die Antragstellerin hatte daraufhin Gelegenheit Stellung zu nehmen, ergänzte ihren Vortrag mit dem Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 und nahm ihren Antrag auf den zweiten richterlichen Hinweis vom 3. November 2020 hin teilweise zurück. Die Beschwerdeführerin hingegen erfuhr erst nach Erlass der sie belastenden einstweiligen Verfügung, dass ein Verfahren anhängig war und dass das Gericht Hinweise erteilt hatte. Auch eine Gelegenheit, sich zum weiteren Vorbringen der Antragstellerin zu äußern, wurde ihr nicht gegeben. Erschwerend kommt hinzu, dass das Landgericht der Beschwerdeführerin erst nach mehrmaliger Nachfrage und zudem acht Wochen nach Erlass der gegen sie gerichteten einstweiligen Verfügung die gerichtlichen Hinweise zukommen ließ, so dass der Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt das gesamte Prozessgeschehen bekannt war.
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Dass rechtliches Gehör zu gewähren ist, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt, hatte die Kammer dem Landgericht Berlin in bereits zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr mitgeteilt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 19 mit Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 26). Auch vorliegend wäre die Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Verfügung offensichtlich geboten gewesen. In den nahezu vier Wochen zwischen Eingang des Verfügungsantrags am 14. Oktober 2020 bei Gericht und dem Erlass der einstweiligen Verfügung am 10. November 2020 bestand hinreichend Zeit dafür. Unzulässig ist es jedoch, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.
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3. Angesichts des Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit kommt es auf eine Prüfung der Verletzung weiterer Grundrechte nicht an.
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4. Der wiederholte Verstoß der Pressekammer des Landgerichts gegen das Gebot der prozessualen Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen (§ 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, Rn. 26 ff.). Bei zukünftigen Verstößen gegen die Waffengleichheit durch die Berliner Pressekammer wird die Kammer ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen.
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III.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>; BVerfGK 20, 336 337 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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