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BVerfG 24.02.2021 - 2 BvR 496/18
BVerfG 24.02.2021 - 2 BvR 496/18 - Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend LG München I, 8. Februar 2018, Az: 4 Qs 17/17, Beschluss
vorgehend AG München, 24. Juli 2017, Az: ER III Gs 7128/17, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie unzulässig ist. Ihre Begründung wird den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht gerecht.
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1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 361>; stRspr). Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt grundsätzlich auch, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfGK 14, 468 469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15).
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2. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG beginnt die Monatsfrist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Im Falle mehrfacher Bekanntmachung einer strafgerichtlichen Entscheidung beginnt der Lauf der verfassungsprozessualen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung der den Rechtsweg beendenden Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5).
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a) Im Strafprozess erfolgt die Bekanntmachung von Entscheidungen von Amts wegen wahlweise durch Zustellung oder formlose Mitteilung, wenn die Entscheidungen - wie hier - nicht in Anwesenheit der betroffenen Person ergehen und keine strafprozessuale Frist in Gang setzen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Die fristauslösende Zustellung oder formlose Mitteilung im Strafverfahren kann dabei nicht nur an die von der Entscheidung betroffene Person, sondern auch an einen durch Rechtsgeschäft bestellten oder kraft Gesetzes ermächtigten Zustellungsbevollmächtigten erfolgen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 37 Rn. 3). Gemäß § 145a Abs. 1 StPO, der gemäß § 428 Abs. 1 Satz 2 StPO für die Vertretung des Einziehungsberechtigten entsprechend anzuwenden ist, gelten der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger kraft Gesetzes als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 -, Rn. 7).
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Entscheidet sich das Strafgericht gemäß § 145a Abs. 1 StPO für eine Zustellung an den Wahl- oder Pflichtverteidiger, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet und erhält gemäß § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO zugleich formlos eine Abschrift der Entscheidung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00 -, Rn. 5). Hierin liegt eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 10).
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Da § 145a Abs. 1 StPO nicht zur Zustellung oder sonstigen Mitteilung an den Wahl- oder Pflichtverteidiger verpflichtet und § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Anwendung findet, kann umgekehrt ebenso eine Zustellung nur an den Beschuldigten erfolgen; in diesem Fall ist aber dem Verteidiger nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO eine Abschrift zu übermitteln (siehe auch Nr. 108 RiStBV; vgl. Valerius, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 37 Rn. 13; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 145a Rn. 6). Auch dies stellt eine form-lose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar und ist daher geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/90 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1351/03 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 9).
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b) Angesichts dessen ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Angabe aller Zugangszeitpunkte - also sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) als auch beim Beschuldigten - oder die Klarstellung, dass nur eine einzige (gegebenenfalls formlose) Bekanntgabe erfolgt ist, jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt. Ein differenzierter Vortrag zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten wird insbesondere dann notwendig, wenn die Verfassungsbeschwerde über einen Monat nach dem Entscheidungsdatum der angegriffenen letztinstanzlichen Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht eingeht und der Verteidiger einen Zugangszeitpunkt bei sich selbst angibt, wonach die Verfassungsbeschwerde nur einen Tag vor Ablauf der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben wurde. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.).
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c) Eine eigenverantwortliche Feststellung des Fristbeginns ist dem Bevollmächtigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch zumutbar, da er diesen in aller Regel durch Austausch mit dem Beschwerdeführer oder durch Einsicht in die Gerichtsakte unproblematisch ermitteln kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 15; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 u.a. -, juris, Rn. 19).
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3. Ausgehend hiervon kann im vorliegenden Verfahren auf Grundlage des Beschwerdevortrags nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die Verfassungsbeschwerde die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt hat.
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Die am 19. März 2018 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde benennt allein den Zeitpunkt, zu dem der Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Februar 2018, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 24. Juli 2017 verworfen wurde, dem von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt worden sein soll. Dazu hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin, die als Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren beteiligt war, eine Ablichtung des Übersendungsschreibens des Landgerichts München I mit Eingangsstempel der Kanzlei vom 19. Februar 2018 vorgelegt. Davon ausgehend wäre die Verfassungsbeschwerde erst am Tag des Ablaufs der Frist aus § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden.
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Dieser Umstand hätte den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin dazu veranlassen müssen, auch den Zeitpunkt der Zustellung oder formlosen Mitteilung der verfahrensabschließenden Entscheidung an die Beschwerdeführerin mitzuteilen. Dies hat der Bevollmächtigte versäumt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Beschluss des Landgerichts der Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist, ist die Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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