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BVerfG 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18
BVerfG 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18 - Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend BGH, 15. Mai 2018, Az: XI ZR 530/17, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs in einem Rechtsstreit, in dem eine Klage auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen abgewiesen wurde.
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Der Beschwerdeführer zu 1. erwarb am 5. Mai 2010 und 9. Dezember 2011 über die Deutsche Bank AG Staatsanleihen der Hellenischen Republik (WKN A0T6US) im Wert von insgesamt 400.000 Euro. Der Beschwerdeführer zu 2. erwarb am 16. September 2009 über die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA Staatsanleihen (WKN A0NRT9) im Wert von 30.000 Euro. Der am 24. März 2018 verstorbene Vater der Beschwerdeführerin zu 3., dessen Alleinerbin sie ist, erwarb am 10. Februar 2011 über die Commerzbank AG Staatsanleihen (WKN A0T6US) im Wert von 20.000 Euro.
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Am 23. Februar 2012 trat das Gesetz 4050/2012 in Kraft, mit dem zum Zwecke der Restrukturierung des griechischen Staatshaushalts eine Umschuldungsregelung (sogenannte Collective Action Clause - CAC) eingeführt wurde. Diese sah die Möglichkeit vor, den Anleiheberechtigten einen Änderungsvorschlag betreffend die Anleihebedingungen und den Austausch von Anleihen zu unterbreiten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes 4050/2012). Nach der gesetzlichen Regelung konnten die Berechtigten über den Vorschlag abstimmen, wobei dieser bei Erreichen einer Zustimmung von zwei Dritteln von mindestens der Hälfte der Berechtigten als angenommen galt (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes 4050/2012). Das Stimmgewicht wurde aufgrund des Anteils des jeweiligen Abstimmungsberechtigten an den insgesamt ausgegebenen Staatsanleihen (im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes 4050/2012) und der Anzahl der Anleihetitel ermittelt, die ein Abstimmungsberechtigter hielt. Das Ergebnis der Gläubigerabstimmung war im Regierungsblatt zu veröffentlichen und vom Ministerrat zu bestätigen (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes 4050/2012). Mit dieser Bestätigung galt die Entscheidung als allgemeinverbindliche Regelung im Rang von Gesetzesrecht (Art. 1 Nr. 8 Satz 1 des Gesetzes 4050/2012). Im Falle eines Anleiheaustauschs galten die ausgetauschten Titel und Rechte als automatisch erloschen (Art. 1 Nr. 8 Satz 2 des Gesetzes 4050/2012). Es wurde festgeschrieben, dass der gesamte Inhalt der maßgeblichen Regelung des Art. 1 des Gesetzes 4050/2012 von höchstem öffentlichen Interesse sei, sofort umgesetzt werden müsse und als Spezialregelung Vorrang vor jeglicher (einfachrechtlichen) Regelung habe (Art. 1 Abs. 10 des Gesetzes 4050/2012).
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Am 24. Februar 2012 unterbreitete die Hellenische Republik den Anleiheberechtigten ein Umtauschangebot: Danach sollten die ausgegebenen Anleihen gegen neue Anleihen zu einem um 53,5 % niedrigeren Nennwert getauscht werden (sogenannter Hair-Cut). Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zu 3. stimmten dem nicht zu.
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In der Folge wurde das Umtauschangebot von der Mehrheit der Anleiheberechtigten angenommen. Durch einen Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurde diese Mehrheitsentscheidung allgemeinverbindlich. Daraufhin wurden auf den bei der Griechischen Zentralbank geführten Konten die bisherigen Anleihen aus- und die neuen Anleihen eingebucht. Die depotführenden Banken vollzogen dies gegenüber den Beschwerdeführern zu 1. und 2. sowie dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zu 3. durch entsprechende Umbuchungen in ihren Depots nach.
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II.
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Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zu 3. erhoben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Juli 2014 bei dem Landgericht Wuppertal Klage gegen die Hellenische Republik mit dem Ziel der Rückzahlung aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen gegen Gestattung der Rückbuchung der Anleihen, hilfsweise auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
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Das Landgericht Wuppertal wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2016 - 5 O 218/14 - als unzulässig ab. Der Rechtsstreit unterliege nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Beklagte Staatenimmunität genieße.
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Die Berufung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin zu 3. wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21. Juli 2017 - I-16 U 85/16 - zurück. Die Klage sei unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sei. Die Beklagte unterliege für die geltend gemachten Ansprüche der Staatenimmunität. Das Oberlandesgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.
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Die Revision der Beschwerdeführer wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2018 - XI ZR 530/17 - zurück. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat habe bereits mit Urteilen vom 19. Dezember 2017 (vgl. BGHZ 217, 153; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16 und XI ZR 247/16 -) entschieden, dass einer Klage auf Zahlung aus von der Beklagten emittierten Staatsanleihen, die im Zuge der im Jahr 2012 durchgeführten Umschuldungsmaßnahmen im März 2012 eingezogen und durch neue Anleihen mit einem niedrigeren Nennwert ersetzt worden seien, der Grundsatz der Staatenimmunität auch insoweit entgegenstehe, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen beziehungsweise auf vertragliche Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung gestützt sei. Danach hätten die Vorinstanzen die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG sei nicht erforderlich gewesen.
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III.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG.
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Der Bundesgerichtshof habe "über die hochstreitige Frage nach dem völkergewohnheitsrechtlichen Umfang des Bestehens der Immunität" im vorliegenden Fall bezüglich des beklagten griechischen Staates entschieden. Entscheidungserheblich sei insbesondere gewesen, ob ein völkergewohnheitsrechtlich bestehendes Recht eines Staates auf Immunität dann zu verneinen ist, wenn der Staat sich rechtsgeschäftlich auf die Ebene des Privatrechts begeben hat, ob also der Grundsatz "once a trader always a trader" ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte der Bundesgerichtshof deshalb gemäß Art. 100 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG die Pflicht gehabt, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen des sogenannten Normverifikationsverfahrens vorzulegen.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar ist sie auch insoweit zulässig, als die Beschwerdeführerin zu 3. als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Denn es geht um die Geltendmachung vermögenswerter Rechte, auf die sie sich gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auch als Erbin berufen kann (vgl. BVerfGE 94, 12 30>; 111, 191 211>; 114, 73 87>; 114, 371 383>; 117, 302 310>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 -, Rn. 31). Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer hat aber keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden; einer solchen Vorlage bedurfte es jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof konnte über die Revision der Beschwerdeführer entscheiden, ohne im Rahmen eines Normverifikationsverfahrens klären zu lassen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG) Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfGE 18, 441 447 f.>; 64, 1 12 f.>; 109, 13 22 f.>).
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a) Einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bedarf es, wenn zweifelhaft ist, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG existiert, die Bestandteil des Bundesrechts ist, und zwar hinsichtlich ihres Inhalts, Umfangs, ihrer Tragweite, Allgemeinheit sowie ihres zwingenden Charakters (vgl. BVerfGE 15, 25 31 f.>; 16, 27 32>; 23, 288 318>; 64, 1 13>; 92, 277 316>; 94, 315 328>; Stern, in: Bonner Kommentar, Bd. 18, Art. 100 Rn. 220 <Juli 1967>).
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b) Daran fehlte es vorliegend, weil der Bundesgerichtshof nur eine anerkannte und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärte Regel des Völkerrechts angewandt hat.
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Es ist eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist (vgl. Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgement, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 58, 107). Allerdings folgen die Staaten heute mehrheitlich einem restriktiven Immunitätsverständnis (vgl. tabellarische Übersicht bei Bankas, The State Immunity Controversy in International Law, 2005, S. 329 ff.; Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgement, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 60 f.; anders China oder Brasilien, die von einem unbegrenzten Immunitätsverständnis ausgehen, vgl. Shaw, International Law, 8. Aufl. 2017, S. 531 Fn. 60), nach dem die staatliche Immunität nur für Hoheitsakte (acta iure imperii), nicht aber für privatwirtschaftliches Handeln (acta iure gestionis) gilt (vgl. Stoll, in: Wolfrum, The Max Planck Encyclopedia of Public International Law, 2012, s.v. "State Immunity", Rn. 25).
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Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, nach der Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen, nicht (mehr) jedoch für die sogenannten acta iure gestionis (vgl. BVerfGE 16, 27 33 ff.>; 117, 141 153>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 19 ff.).
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Der Bundesgerichtshof hat diese allgemeine Regel des Völkerrechts, deren Inkorporation in das Bundesrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt festgestellt worden ist, lediglich zur Anwendung gebracht. In den im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Entscheidungen geht der Bundesgerichtshof zwar davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt iure gestionis zwar zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre (vgl. BGHZ 217, 153 160 Rn. 21>; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16 und XI ZR 247/16 -, Rn. 23). Unter Berufung auf sein Urteil vom 8. März 2016 (vgl. BGHZ 209, 191 197 Rn. 17>) führt er jedoch aus, dass es in den entschiedenen Fällen darauf nicht ankomme, sondern auf die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahme, die zur Aus- und Umbuchung der Staatsanleihen geführt hat. Diese Umschuldungsmaßnahmen seien durch den griechischen Gesetzgeber vorgenommen worden und daher als acta iure imperii zu qualifizieren. Dabei bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Einführung einer ausländischen Quellensteuer und ihre Einziehung von einem bei dem ausländischen Staat beschäftigten Arbeitnehmer dem hoheitlichen Bereich zugerechnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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2. In der Sache stellt sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs auch als zutreffend dar. Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. auch BVerfGE 117, 141 153>), gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 27 63>; 46, 342 394>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21). Ein Akt iure imperii liegt auch vor, wenn ein Staat den seiner Hoheitsgewalt Unterworfenen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Abgaben auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22).
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Unter Zugrundelegung dieser Wertungen der für die Abgrenzung ausschlaggebenden deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 16, 27 62>; 46, 342 393 f.>; 64, 1 42>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21) steht auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Akt iure imperii in Rede. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kürzung der Ansprüche der Beschwerdeführer aufgrund des durch griechisches Gesetz veranlassten Zwangsumtauschs und die damit verbundene unterbliebene vollständige Auszahlung des ursprünglich geschuldeten vollen Nennwerts der emittierten und sodann zwangsumgetauschten Staatsanleihen. Eine solche Kürzung des Nennwerts durch Gesetz steht einem privaten Marktteilnehmer als Handlungsoption nicht zur Verfügung und gehört jedenfalls für nach dem Recht des emittierenden Staates begebene Anleihen zum Kernbereich hoheitlichen Handelns (vgl. Mankowski, EWiR 2016, S. 285 286>). Als solche hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staates unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2020 - 2 BvR 331/18 -).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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