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BVerfG 02.11.2020 - 1 BvR 2328/20
BVerfG 02.11.2020 - 1 BvR 2328/20 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Unzulässiges, da nicht auf das konkrete Verfahren bezogenes Ablehnungsgesuch
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend SG Düsseldorf, 10. Juni 2020, Az: S 12 AS 1505/20 ER, Beschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.
- 2
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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