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BVerfG 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
BVerfG 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20 - Stattgebender Kammerbeschluss: Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von Hilfsmitteln zur Übersetzung ins Arabische im "Syrien-Folterprozess" erfolgreich
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Koblenz, 9. Juli 2020, Az: 1 StE 9/19, Beschluss
Tenor
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1. Der Vorsitzenden Richterin des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz wird im Strafverfahren gegen zwei mutmaßliche ehemalige Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, im Rahmen ihrer Prozessleitungsbefugnis eine geeignete Regelung zu treffen, die es akkreditierten Medienvertretern mit besonderem Bezug zum syrischen Konflikt ermöglicht, das deutschsprachige Prozessgeschehen mithilfe eigener Vorkehrungen oder unter kostenpflichtiger Nutzung des gerichtlich für die Verfahrensbeteiligten bereitgestellten Übersetzungssystems oder auf andere Weise in arabischer Sprache zu verfolgen.
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2. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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3. Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
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I.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und einem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführer gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden Richterin in einem Strafverfahren wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
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1. Seit April dieses Jahres findet vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ein Strafverfahren gegen zwei mutmaßliche ehemalige Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch im Syrienkonflikt statt. Die Beschwerdeführer sind journalistisch tätige syrische Staatsangehörige, die für das Verfahren akkreditiert sind und über den Prozess berichten wollen. Sie sind jedoch des Deutschen nicht mächtig, weshalb es ihnen nicht möglich ist, das Prozessgeschehen, soweit es auf Deutsch stattfindet, selbst zu verstehen. Für die Angeklagten und einige Nebenkläger, die jeweils syrische Staatsangehörige sind, findet eine gerichtlich bereitgestellte Simultanübersetzung ins Arabische statt, die per Kopfhörer an die Verfahrensbeteiligten übertragen wird. Aufgrund sitzungspolizeilicher Verfügung vom April 2020, durch die die Zahl der zugelassenen Vertreter der Medien und der Öffentlichkeit pandemiebedingt reduziert und ein Mindestabstand angeordnet wurde, ist es den Beschwerdeführern nicht gestattet, wie üblich über selbst gestellte sogenannte Flüsterdolmetscher für eine eigene Simultanübersetzung ins Arabische zu sorgen. Der nächste Hauptverhandlungstermin ist auf Mittwoch, den 19. August 2020, angesetzt.
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2. Mit Fax vom 1. Juli 2020 beantragten die Beschwerdeführer, mit von ihnen selbst zu finanzierenden und gegebenenfalls auch zu beschaffenden Empfangsgeräten (Kopfhörern) Zugang zur gerichtlich gestellten Simultanübersetzung zu erhalten. Hilfsweise beantragten sie, einen weiteren Dolmetscher im Publikumsbereich zuzulassen, dessen akustisch abgeschirmte Übersetzung den Beschwerdeführern über ein eigenes Übertragungssystem zeitgleich zur Verfügung gestellt werden könnte. Mit Beschluss vom 9. Juli 2020, zugegangen am 13. Juli 2020, wies die Vorsitzende diesen Antrag zurück. Gerichtssprache sei deutsch. Dies gelte auch für Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer des Deutschen nicht mächtig seien, liege in deren Verantwortungssphäre. Auch die Unmöglichkeit des Einsatzes von Flüsterdolmetschern liege nicht in der Verantwortung des Gerichts, sondern sei der Coronavirus-Pandemie geschuldet. Die Zulassung zur gerichtseigenen Übersetzungsanlage erfordere den Einsatz erheblicher zusätzlicher staatlicher Ressourcen zur Bereithaltung, Wartung (Desinfektion) und Überwachung der Nutzung einer solchen gerichtseigenen Anlage und der zugehörigen Empfangsgeräte. Auch könne eine Bereitstellung an Medienvertreter Gleichheitsprobleme gegenüber anderen des Deutschen nicht mächtigen Medienvertretern aufwerfen. Es stehe den Beschwerdeführern angesichts des begrenzten Öffentlichkeitsinteresses an dem Verfahren und dem im Gerichtssaal verbleibenden Platz offen, eine des Deutschen mächtige Person mit Mitschriften zu beauftragen, die ihnen dann zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Zulassung einer eigenen, von den Beschwerdeführern gestellten Übersetzungsanlage im Gerichtssaal sei nicht möglich, weil das Gericht dann nicht überblicken und sicherstellen könne, dass insoweit keine versteckten Aufzeichnungen angefertigt würden. Die diesbezüglichen Versicherungen der Beschwerdeführer genügten hierzu nicht. Bereits das Risiko solcher Aufnahmen sei geeignet, das Aussageverhalten und die Unbefangenheit von Zeugen und Prozessbeteiligten zu beeinflussen.
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3. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer und beantragen unter Berufung auf ihre Pressefreiheit vorab eine einstweilige Anordnung, die ihnen ein Verfolgen des Prozessgeschehens auf Arabisch ermöglichen soll.
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4. Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat dem Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz zur Stellungnahme vorgelegen.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im tenorierten Umfang begründet.
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1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 291>).
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2. Die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde der journalistisch tätigen Beschwerdeführer ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) abzuleitende Recht der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb, aus dem sich auch ein Recht auf gleichberechtigte reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren ergibt (vgl. BVerfGE 80, 124 133 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 10 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 18), unter den konkreten Umständen, in denen eine selbst gestellte Übersetzung durch sogenannte Flüsterdolmetscher gerichtlich untersagt wurde, verletzt sein könnte.
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Allerdings sind die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienvertreter, die Verteilung knapper Sitzplätze, die Zulassung von Arbeitsgeräten wie Laptops und anderen Hilfsmitteln und die Festlegung infektionsschützender Maßnahmen im Gerichtssaal grundsätzlich Fragen, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheiden und die der Prozessleitung der jeweiligen Vorsitzenden in dem Gerichtsverfahren obliegen (vgl. BVerfGE 103, 44 61 ff.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19). Dabei haben die Vorsitzenden einen weiten Entscheidungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft deren Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen, und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 92 ff.>; stRspr). Sitzungspolizeiliche Verfügungen müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein und dem Recht der Medienvertreter auf gleichheitsgerechte und reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 80, 124 133 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 11 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19). Danach ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn prozessbeobachtende Medienvertreter auf Deutsch als Gerichtssprache verwiesen und gerichtliche Ressourcen für eine Übersetzung in andere Sprachen nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits eine Übersetzung in dieselbe Sprache für die Verfahrensbeteiligten gerichtlich bereitgestellt wird. Denn diese staatliche Leistung ist den Verfahrensrechten und Teilhabemöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten geschuldet, die wesentlich anderen Erwägungen folgt als die Zugangsansprüche und Berichterstattungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und der Presse. Ebenso liegt es grundsätzlich ohne Weiteres im Rahmen der Prozessleitungsbefugnis, auf die Ausbreitung des ansteckenden Coronavirus durch entsprechende infektionsschützende Anordnungen wie einen Sicherheitsabstand oder eine Maskenpflicht während des Aufenthalts im Gerichtssaal zu reagieren.
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Allerdings müssen für sich genommen jeweils nachvollziehbare und grundrechtlich tragfähige Erwägungen, nach denen die Prozessleitungsbefugnis wahrgenommen wird, auch in ihrem Zusammenspiel in den konkreten Umständen die Chancengleichheit der interessierten Medienvertreter realitätsnah und nicht nur formal gewährleisten. Bei der Ausübung der Prozessleitungsgewalt ist insoweit die tatsächliche Situation der akkreditierten Personen und der vorhersehbar Interessierten hinreichend zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19). Zu den tatsächlichen Umständen, die in der von der Vorsitzenden zu verantwortenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind, zählen auch die vorhandenen Sprachkenntnisse zugelassener Medienvertreter und damit deren reelle Möglichkeit, das Verfahren zu verfolgen und aus dem Inbegriff der Verhandlung darüber zu berichten.
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Ob die Beschwerdeführer danach durch die angegriffene Verfügung in ihren Grundrechten verletzt sind, bedarf einer näheren Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und Bedingungen des Falles, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass es sich um ein Strafverfahren handelt, das - insbesondere in den Bevölkerungskreisen, für die die Beschwerdeführer zu berichten bezwecken - eine ungewöhnlich große öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zieht und damit naheliegend auch auf das Interesse von Medienvertretern stößt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Dies gilt umso mehr angesichts des von den Beschwerdeführern betonten Umstands, dass die Bundesrepublik hier eine Gerichtszuständigkeit für sich beansprucht, die nach allgemeinen Grundsätzen nicht bestünde, sondern die gerade dem besonderen, die internationale Gemeinschaft als Ganze berührenden Charakter der infrage stehenden Straftaten geschuldet ist. Insofern stellt sich die Frage, ob die Anordnungen der Vorsitzenden in ihrem Zusammenspiel infektionsschützender und allgemein prozessleitender Regelungen dem grundrechtlichen Anspruch interessierter nichtdeutscher Medienvertreter mit besonderem Bezug zum syrischen Konflikt an einer gleichberechtigten reellen Chance, über das Verfahren zu berichten, hinreichend Rechnung trägt. Denn anders als Vertreter inländischer Presse- und Medienorgane werden diese oftmals über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen und damit durch die strikte Beachtung der Abstandsregelungen und die Nichteröffnung oder Nichtzulassung anderer Übersetzungshilfsmittel von einer Berichterstattung faktisch ausgeschlossen. Dabei stellt sich auch die Frage, ob in Anbetracht der Herkunft der Opfer, der Täter und des Begehungsorts der infrage stehenden Straftaten nicht ausnahmsweise ein zwingender Sachgrund für eine Differenzierung zwischen arabischsprachigen und anderen fremdsprachigen Medienvertretern oder für eine Einbeziehung in die gerichtlich gestellte Übersetzungsinfrastruktur gegeben sein könnte.
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All dies wirft schwierige Rechtsfragen auf. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Anforderungen lässt sich hinsichtlich der journalistisch tätigen Beschwerdeführer insoweit jedenfalls nicht offensichtlich ausschließen.
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3. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 96, 120 128 f.>; 117, 126 135>; stRspr). Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang stattzugeben.
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Erginge keine einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber Erfolg, bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdeführer, wie auch andere ausländische Medien mit besonderem Bezug zu den angeklagten Straftaten, über Monate hinweg von der Möglichkeit einer eigenen, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Berichterstattung in dem Strafverfahren ausgeschlossen blieben, obwohl ihnen ein solcher Anspruch rechtlich zustand. Diese Ungleichbehandlung, insbesondere im Verhältnis zu inländischen Medienvertretern, wiegt vorliegend besonders schwer, weil gerade syrische - und damit überwiegend arabischsprachige - Medienvertreter ein besonderes Interesse an einer vollumfänglich eigenständigen Berichterstattung über diesen Prozess geltend machen können, da Opfer, Täter, Tatort und historisch-politischer Hintergrund der angeklagten Taten syrischer Herkunft sind beziehungsweise in Syrien liegen. Ein entsprechend großes Informationsbedürfnis besteht gerade in der syrischen Bevölkerung - in Syrien selbst und unter Exilanten in anderen Teilen der Welt.
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Diese Nachteile überwiegen gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang stattgegeben würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre. Denn in diesem Fall würde zwar den Beschwerdeführern und anderen Journalisten mit besonderem Bezug zum syrischen Konflikt auf eigene Kosten die Zugänglichkeit einer Übersetzung in die arabische Sprache verschafft, auf die sie nach den allgemeinen prozessleitenden Anordnungen der Vorsitzenden keinen Anspruch gehabt hätten. Eine darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Medienvertretern wöge jedoch vor dem Hintergrund des besonderen Interesses der Beschwerdeführer, der nach Angaben des angegriffenen Beschlusses zahlreichen zur Verfügung stehenden Saalplätze und fehlender vergleichbarer Bemühungen anderer ausländischer Medienvertreter weniger schwer. Sich selbst - gegebenenfalls durch entsprechende Anträge und Hilfsmittel - in die Lage zu setzen, das Prozessgeschehen in der Gerichtssprache verfolgen zu können, liegt in der Verantwortungssphäre der betreffenden Medienvertreter, sodass anderen Medienvertretern aus der Bewilligung der einstweiligen Anordnung zugunsten der Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst. Selbiges gilt nach Angaben des Gerichts auch für die allgemeine Öffentlichkeit, da das tatsächlich vorhandene Sitzplatzkontingent bisher an keinem der Verhandlungstermine ausgeschöpft wurde. Angesichts der zahlreichen im Gerichtssaal noch zur Verfügung stehenden Sitzplätze würde durch eine Zulassung weiterer dolmetschender Personen in den Gerichtssaal auch nicht die von der Vorsitzenden für vertretbar gehaltene Gesamtzahl anwesender Personen und das damit verbundene allgemeine Ansteckungsrisiko überschritten. Soweit bei Einsatz eines Flüsterdolmetschers der ansonsten angeordnete Mindestabstand nicht eingehalten werden könnte, wäre dies ein Risiko, das gerade die Beschwerdeführer und die von ihnen herangezogenen Übersetzungspersonen beträfe und zudem durch Maßnahmen wie eine Mund-und-Nasen-Bedeckung zumindest eingehegt werden könnte. Jedenfalls wären die damit verbundenen Risiken derart begrenzt und punktuell, dass sie gegenüber dem Ausschluss der Beschwerdeführer von einer realen Berichterstattungsmöglichkeit über das Verfahren klar in den Hintergrund treten.
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Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen treffen, die der Abwehr schwerer Nachteile in Situationen dienen, in denen eine verfassungsrechtliche Beurteilung angesichts der gebotenen Eile in der Sache nicht möglich ist. Danach sind entsprechende Maßnahmen nicht als die Durchsetzung eines endgültig verfassungsrechtlich gebotenen Ergebnisses zu verstehen, sondern als vorläufige Anordnung zur Abwendung oder Milderung von drohenden Nachteilen. Dies kommt vorliegend zwar einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache gleich; in Ausnahmefällen ist dies jedoch zulässig, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät erginge und in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 162 f.>; stRspr).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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