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BVerfG 09.06.2020 - 2 BvC 37/19
BVerfG 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 - Keine Gruppenbevollmächtigung (§ 2 Abs 3 Halbs 2 WahlPrG) im Wahlprüfungsverfahren vor dem BVerfG - zudem kein Anspruch auf Beistandszulassung eines Gruppenbevollmächtigten für übrige Wahleinspruchsführer im verfassungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren - hier: Ablehnung eines Eilantrags im Wahlprüfungsverfahren - Ablehnung einer Beistandszulassung - A-limine-Abweisung mehrerer Wahlprüfungsbeschwerden
Normen
Art 41 Abs 2 GG, § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 2 Abs 3 Halbs 2 WahlPrG, § 18 WahlPrG
Tenor
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Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 2. als Beistand der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. wird abgelehnt.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. wird gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verworfen.
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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers zu 2. wird abgelehnt.
Gründe
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A.
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Der Beschwerdeführer zu 2. wendet sich im eigenen Namen und als "Gruppenbevollmächtigter" der weiteren Beschwerdeführer mit der Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eingelegter Wahleinsprüche durch die Beschlüsse des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 2019 und vom 24. Oktober 2019. Er begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, "die 65 Mitglieder des Bundestages mit sogenanntem 'Ausgleichsmandat' - die erst nach Schließung der Wahllokale am 24.9.2017 und Feststellung der sog. 'Überhänge' den Parlamentsparteien ohne erneute Wahlhandlung zugewiesen wurden - so lange aus der parlamentarischen Willensbildung des Deutschen Bundestages auszuschließen, bis die Streitfrage in der Hauptsache entschieden ist".
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I.
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1. Im November 2017 legte der Beschwerdeführer zu 2. im eigenen Namen und als "Gruppenbeauftragter" der weiteren Beschwerdeführer Einspruch gegen die am 24. September 2017 durchgeführte Wahl zum 19. Deutschen Bundestag ein. Zur Begründung trug er insbesondere vor, dass die Listenwahl, das Zweistimmensystem sowie das sogenannte "Stimmensplitting" und die Regelungen zum Ausgleich von "Überhangmandaten" verfassungswidrig seien. Zudem fehle vor allem den Regelungen über die Festlegung der Abgeordnetenzahl und über die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag die erforderliche Normenklarheit. Im März 2018 beantragte der Beschwerdeführer zu 2. den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er das nunmehr auch im hiesigen Verfahren begehrte Rechtsschutzziel verfolgte. Sodann stellte er mit am 9. Januar 2019 beim Deutschen Bundestag eingegangenem Schreiben zusätzlich den Antrag, die Zahl der Ausgleichsmandate in Baden-Württemberg um mindestens einen Sitz zurückzuführen, nachdem mit dem Ausscheiden des direkt gewählten Abgeordneten Dr. Harbarth dort ein Überhangmandat entfallen sei. Zur Begründung trug er vor, dass trotz des Wegfalls eines Überhangmandats die Abgeordnete Warken dem Abgeordneten Dr. Harbarth nachgefolgt sei, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Nachfolge von Listenbewerbern in Überhangmandate untersagt habe.
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2. Der Deutsche Bundestag wies den Einspruch, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag vom 9. Januar 2019 mit angegriffenem Beschluss vom 9. Mai 2019 zurück.
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a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG bestehe der Deutsche Bundestag vorbehaltlich der sich aus dem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Die Gesamtzahl der Sitze könne sich erhöhen. Eine solche Erhöhung sehe § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG vor. Die hiernach ermittelte Mitgliederzahl von 709 Abgeordneten des 19. Deutschen Bundestages sei die gesetzliche Mitgliederzahl.
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b) Soweit gerügt werde, dass einzelne Regelungen des Bundeswahlgesetzes gegen das Grundgesetz verstießen, sei darauf hinzuweisen, dass der Deutsche Bundestag im Wahlprüfungsverfahren die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfe. Eine derartige Kontrolle sei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Jedoch bestehe kein Anlass für Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in Frage gestellten Regelungen.
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c) Der Antrag vom 9. Januar 2019 sei unbegründet. Der Erwerb des Bundestagsmandats der Abgeordneten Warken nach dem Ausscheiden des (direkt gewählten) Abgeordneten Dr. Harbarth sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BWahlG erfolgt. Dabei bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Die angeführten Argumente im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "Nachfolge in Überhangmandate" (BVerfGE 97, 317 ff.) könnten nicht auf die geltende Rechtslage übertragen werden.
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3. Mit Schreiben an den Deutschen Bundestag vom 21. August 2019 ergänzte der Beschwerdeführer zu 2. den Einspruch dahingehend, dass er sich erneut gegen die "Listennachfolge in Überhangmandate" wende. Es werde beantragt, nach dem Ausscheiden der direkt gewählten Abgeordneten Mortler aus dem Deutschen Bundestag, der von der Landesliste der CSU die Abgeordnete Dr. Freudenstein nachgefolgt war, den Mandatsausgleich neu zu berechnen und mindestens um ein Ausgleichsmandat zu kürzen.
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4. Mit angegriffenem Beschluss vom 24. Oktober 2019 wies der Deutsche Bundestag diesen Einspruch zurück. Die Nachfolge der Abgeordneten Mortler im Deutschen Bundestag sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BWahlG erfolgt, an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestünden.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer zu 2. hat im Namen aller Beschwerdeführer mit am 25. Mai 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und mit am 3. Juni 2019 eingegangenem Schriftsatz eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 2019 erhoben.
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a) Er sei als "Gruppenbevollmächtigter" nach § 2 Abs. 3 WahlPrüfG benannt. Dem Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hätten die Vollmachten vorgelegen. Das Bundesverfassungsgericht habe im Eilverfahren 2 BvQ 33/18 (BVerfGE 149, 374 ff.) die Gruppenvollmacht im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren akzeptiert.
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b) Es werde die Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 2019 sowie eine Wiederholung der Bundestagswahl begehrt, da die Bundestagswahl vom 24. September 2017 unter schweren Verfassungsverstößen und mandatsrelevanten Verfahrensfehlern leide.
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aa) 2017 hätten insgesamt 410 Abgeordnete nicht direkt gewählt werden können, da zu den 299 Listenmandaten 46 Überhang- und 65 Ausgleichsmandate hinzugekommen seien. Die Unmittelbarkeit der Wahl sei nur bei den 299 direkt gewählten Abgeordneten gegeben. Das Bundesverfassungsgericht habe eine bloße Parteienwahl ausgeschlossen.
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bb) Das "negative Stimmgewicht" trete nach der Neuregelung von § 6 BWahlG häufiger auf als je zuvor. Das Bundesverfassungsgericht habe ein "negatives Stimmgewicht" jedoch für verfassungswidrig erklärt. Da es nur bei gespaltener Abstimmung möglich sei, müsse die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend verstanden werden, dass das "Stimmensplitting" unzulässig sei.
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cc) Die Regelung des Ausgleichs von Überhangmandaten sei verfassungswidrig. Wenn die Zahl der Mandate zum Ausgleich für Überhänge aufgestockt werden solle, erfordere das eine eigenständige Wahlentscheidung. Wer das Wahlergebnis ausgleiche, verfälsche es. Erschwerend komme hinzu, dass die Zahl der Ausgleichsmandate höher sei als der Überhang. Dies widerspreche der Rechtsprechung, nach der ein Wahlsystem frei von sinnwidrigen Effekten sein müsse. Den 65 nachgeschobenen Mandaten fehle die demokratische Legitimation.
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dd) Der gesetzlichen Regelung zur Ermittlung der Zahl und der Verteilung der Sitze auf die Parteien fehle die erforderliche Normenklarheit. Der Deutsche Bundestag setze sich damit über die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266 316>) hinweg, mehr Normenklarheit zu schaffen. Diese fehle nach wie vor bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 2, § 6, § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 48 BWahlG.
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ee) Das Bundesverfassungsgericht habe die Listennachfolge in Überhangmandate untersagt. Darüber habe sich der Gesetzgeber hinweggesetzt. Werde ein Direktmandat vakant, müsse die Zahl der Ausgleichsmandate angepasst werden.
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c) Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verweist der Beschwerdeführer zu 2. darauf, dass die Antragsteller sich bereits damit abfinden müssten, dass an der Wahl der Bundeskanzlerin und des Bundestagspräsidenten 65 weder unmittelbar noch frei gewählte Abgeordnete teilgenommen hätten. Deren Ausgleichsmandate gründeten nicht auf einer Entscheidung des Wahlvolkes. Daher liege ein wichtiger Grund vor, der eine vorläufige Regelung dringend gebiete. Es sei den Antragstellern nicht zumutbar, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Im Laufe einer Legislaturperiode gebe es zahlreiche Angelegenheiten von herausragender Bedeutung. Es sei daher besser, die 65 Abgeordneten mit strittigem Ausgleichsmandat von der parlamentarischen Willensbildung zu Unrecht auszuschließen, als sie zu Unrecht daran teilnehmen zu lassen.
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2. Nach Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer zu 3., 4. und 19. Vollmachten für den Beschwerdeführer zu 2. vorgelegt.
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3. Mit am 20. November 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat sich der Beschwerdeführer zu 2. im Namen aller Beschwerdeführer auch gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 2019 gewandt. In der Weigerung, nach dem Ausscheiden der Abgeordneten Mortler auch das bayerische Ausgleichskontingent entsprechend zurückzuführen, liege eine verfassungswidrige Willkürhandlung.
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B.
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Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 2. als Beistand der übrigen Beschwerdeführer ist abzulehnen (I.). Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. ist vor diesem Hintergrund unzulässig und wird nach § 24 BVerfGG einstimmig verworfen (II.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers zu 2. hat keinen Erfolg (III.)
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I.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Wahlprüfungsbeschwerde sind vom Beschwerdeführer zu 2. im eigenen und im Namen der übrigen Beschwerdeführer erhoben worden. Hinsichtlich der Vertretung der übrigen Beschwerdeführer durch den Beschwerdeführer zu 2. liegen dabei die Voraussetzungen einer Prozessvertretung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht vor, da der Beschwerdeführer zu 2. - soweit ersichtlich - weder als Rechtsanwalt zugelassen noch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule ist.
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An dem Fehlen einer wirksamen Prozessvertretung durch den Beschwerdeführer zu 2. ändert nichts, dass er im Einspruchsverfahren als Bevollmächtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Halbsatz 2 WahlPrüfG benannt wurde. Die dort geregelte Bevollmächtigung bei gemeinschaftlichen Einsprüchen ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Gemäß § 18 WahlPrüfG gelten für das Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die für den Wahleinspruch vorgesehene Möglichkeit der Bevollmächtigung gemäß § 2 Abs. 3 Halbsatz 2 WahlPrüfG findet im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG keine Anwendung.
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Vor diesem Hintergrund ist die Einreichung des Eilantrags sowie der Wahlprüfungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer zu 2. im Namen aller Beschwerdeführer als Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 2. als Beistand im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG auszulegen (vgl. zu einer dementsprechenden Auslegung auch BVerfGE 8, 92 94>; 68, 360 361>).
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2. Diesem Antrag ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht zu entsprechen.
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a) Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann auf Antrag ein Beistand zugelassen werden. Dieser ist nach § 22 Abs. 2 BVerfGG zu bevollmächtigen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvC 66/14 -, Rn. 2). Die Zulassung als Beistand, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt dabei nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 94>; 68, 360 361>). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Bevollmächtigten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGK 13, 171 180 f.>).
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b) Nach dieser Maßgabe kommt die Zulassung des Beschwerdeführers zu 2. als Beistand der übrigen Beschwerdeführer nicht in Betracht. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1., 5. bis. 18. und 20. fehlt es schon an der Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 BVerfGG. Im Übrigen ist von den Beschwerdeführern insgesamt nicht dargetan worden, dass es ihnen unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen. Schließlich folgt angesichts der Regelung des § 18 WahlPrüfG kein Anspruch auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG daraus, dass der Beschwerdeführer zu 2. im Wahleinspruchsverfahren als "Gruppenbevollmächtigter" benannt wurde. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats im Verfahren 2 BvQ 33/18 vom 24. Juli 2018 (BVerfGE 149, 374 ff.). In diesem Beschluss ist keine Entscheidung über die Zulassung des Beschwerdeführers zu 2. als Beistand der übrigen Beschwerdeführer ergangen.
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II.
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1. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. BVerfGG ist deshalb unzulässig, so dass sie gemäß § 24 BVerfGG verworfen werden kann. Die Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. haben die Wahlprüfungsbeschwerde nur durch den Beschwerdeführer zu 2. erheben lassen. Dessen Verfahrenshandlungen werden jedoch erst dann wirksam, wenn und sobald er als Beistand zugelassen wird (vgl. BVerfGE 8, 92 94 f.>). Weil eine solche Zulassung hier abzulehnen war, sind auch die Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers zu 2. nicht wirksam, die er für die weiteren Beschwerdeführer vorgenommen hat.
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2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. (vgl. BVerfGE 7, 99 109>; 105, 197 235>).
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III.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers zu 2. hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 111, 147 152 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang hat das Bundesverfassungsgericht lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Verfahren in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 122, 342 361>; 131, 47 55>; stRspr). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 3>; 104, 23 27>; 132, 195 232 Rn. 86>; stRspr).
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2. Nach dieser Maßgabe ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg zu versagen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Denn jedenfalls aufgrund der Folgenabwägung scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus.
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a) Dem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Beschwerdeführer zu 2. den (vorläufigen) Ausschluss von 65 Abgeordneten aus der parlamentarischen Willensbildung begehrt, liegt in der Hauptsache die Geltendmachung der Ungültigkeit der Bundestagswahl 2017 aufgrund von Wahlfehlern in Gestalt verfassungswidriger Normen des Bundeswahlgesetzes zugrunde. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte das Hauptsacheverfahren aber Erfolg, würden die betroffenen Abgeordneten trotz des Vorliegens von Wahlfehlern und einer daraus sich eventuell ergebenden Ungültigkeit der Bundestagswahl oder Unwirksamkeit der Erlangung der Bundestagsmandate jedenfalls bis zum Abschluss des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens an der parlamentarischen Willensbildung teilnehmen. Erginge hingegen die einstweilige Anordnung, bliebe das Hauptsacheverfahren aber erfolglos, würden diese Abgeordneten in der Zwischenzeit von der parlamentarischen Willensbildung ausgeschlossen, obwohl ihre Wahl zum Deutschen Bundestag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre.
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b) Die Folgenabwägung führt dazu, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt.
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aa) Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass einer einmal durch eine Wahl hervorgebrachten Volksvertretung grundsätzlich ein im Demokratiegebot wurzelnder Bestandsschutz zukommt (vgl. BVerfGE 89, 243 253>; 103, 111 134>; 121, 266 311 f.>; 129, 300 344>; stRspr). Demgemäß führt sogar das rechtskräftig festgestellte Vorliegen eines Wahlfehlers im Wahlprüfungsverfahren nicht automatisch zur Ungültigerklärung der Wahl. Vielmehr setzt dies zum einen voraus, dass der Wahlfehler Mandatsrelevanz entfaltet (vgl. BVerfGE 1, 430 433>; 21, 196 199>; 48, 271 280>; 89, 243 254>; 89, 266 273>; 121, 266 310 f.>; stRspr). Zum anderen unterliegt auch dann die Wahlprüfungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs (vgl. BVerfGE 121, 266 311>; 123, 39 87 f.>). Grundsätzlich ist daher das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen (vgl. BVerfGE 89, 243 253>; 103, 111 135>; 121, 266 311>; 129, 300 345>; stRspr). Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss trotz des Interesses an der Erhaltung der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt sein.
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Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren durch einen Eingriff in die Zusammensetzung des Parlaments besondere Zurückhaltung geboten. Steht das Vorliegen eines Wahlfehlers noch nicht fest, kommt dem im Demokratiegebot wurzelnden Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung besondere Bedeutung zu.
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bb) Eingedenk dessen ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier kein Raum. Nach den vorgenannten Maßstäben kommt dem Bestandsschutz des gewählten Deutschen Bundestages ein erhebliches Gewicht zu. Hingegen ist kein diesen Bestandsschutz überwiegendes Interesse erkennbar, das es rechtfertigen würde, schon vor einer Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde ausnahmsweise Abgeordnete von der Teilnahme an der parlamentarischen Willensbildung, die durch das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantiert ist (vgl. BVerfGE 80, 188 217 f.>; 130, 318 342>; 140, 115 149 ff. Rn. 91 ff.>), auszuschließen. Der vom Beschwerdeführer zu 2. vorgetragene Umstand, dass die gegebenenfalls fehlerhaft gewählten Abgeordneten auch weiterhin an politischen Entscheidungen von herausgehobener Bedeutung teilnehmen können, vermag hieran für sich genommen nichts zu ändern.
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Etwas Anderes kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu 2. nicht entnommen werden. Letztlich beschränkt er sich - abgesehen von dem allgemeinen Hinweis auf die besondere Bedeutung parlamentarischer Entscheidungen - auf die Erwägung, es sei besser, 65 Abgeordnete mit strittigem Ausgleichsmandat von der parlamentarischen Willensbildung zu Unrecht auszuschließen, als sie zu Unrecht daran teilnehmen zu lassen. Warum der möglicherweise fehlerhafte Ausschluss von 65 Abgeordneten mit Ausgleichsmandat der möglicherweise unzulässigen weiteren Beteiligung dieser Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung vorzuziehen sein soll, erschließt sich nicht. Dem steht der im Demokratieprinzip wurzelnde Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung entgegen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer zu 2. aber nicht hinreichend auseinander. Auch ansonsten sind Gründe, die ausnahmsweise ein Zurücktreten des Interesses am Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung zu rechtfertigen vermögen, nicht ersichtlich.
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