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BVerfG 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
BVerfG 09.06.2020 - 2 BvR 469/20 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) gegen Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 4 BeamtStG, § 40 Abs 1 BG SN 2014, § 80 Abs 1 VwGO, § 123 VwGO
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 12. Februar 2020, Az: 2 B 333/19, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020 - 2 B 333/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung im Rahmen der polizeilichen Ausbildung gemäß § 22 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG). Die Normen lauten in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (BeamtStG vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010; SächsBG vom 18. Dezember 2013, SächsGVBl S. 970, 971):
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§ 22 BeamtStG Entlassung kraft Gesetzes
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(…)
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(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
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(…)
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§ 40 SächsBG Entlassung kraft Gesetzes
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(1) Abweichend von § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes ist der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm
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1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
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2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
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schriftlich bekannt gegeben wird.
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(…)
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1. Seit Oktober 2018 absolvierte der Beschwerdeführer als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Polizei (Laufbahngruppe 2.1) an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).
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Im Rahmen der Laufbahnausbildung ist eine sogenannte Modulprüfung M3 - "Grundlagen des Polizeitrainings; Absolvierung der Kontrollübung Pistole" - zu absolvieren, über deren Relevanz für die Modulnote und für das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Hochschule besteht. Uneins sind der Beschwerdeführer und die Hochschule auch hinsichtlich der Anforderungen an die konkrete Durchführung der Kontrollübung.
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Anfang Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer an der ersten Wiederholungsprüfung der Kontrollübung Pistole teil. Mit Bescheid vom 11. Juni 2019 teilte die Hochschule dem Beschwerdeführer das Nichtbestehen dieser Prüfung mit. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Hochschule im August 2019 zurück. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage ist weiterhin bei dem Verwaltungsgericht Dresden anhängig (11 K 1739/19). Mitte Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung wegen besonderer Härte gemäß § 45 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei - SächsAPOPol), welchen die Hochschule mit Bescheid aus August 2019 ablehnte. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.
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2. Im September 2019 teilte die Hochschule dem Beschwerdeführer mit, dass er die Modulprüfung M3 endgültig nicht bestanden habe und sein Studium mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 SächsAPOPol in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) ende. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Ende September 2019 Widerspruch. Gleichzeitig ersuchte er um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Hauptantrag, die Hochschule zu verpflichten, ihm unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten.
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3. Sein Ersuchen um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz blieb erfolglos.
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a) Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Antrag mit Beschluss aus November 2019 ab. Die Voraussetzungen für die mit der beantragten Regelungsanordnung einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache - überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und schlechthin unzumutbare Nachteile - seien nicht erfüllt.
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Der Beschwerdeführer habe unabhängig von den Erfolgsaussichten seiner prüfungsrechtlichen Einwände keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung seines Studiums, weder innerhalb noch außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Mangels Anordnungsanspruchs komme es daher nicht auf die Frage an, ob die zeitliche Verzögerung des Studienverlaufs einen Anordnungsgrund darstelle.
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b) In seiner Beschwerde argumentierte der Beschwerdeführer, dass er einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Beim Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstünden ihm unzumutbare, nachträglich nicht mehr revidierbare Nachteile, da die bis dahin vergangene Zeit nicht nachgeholt werden könne und sich seine Ausbildung sowie die Aufnahme einer Berufstätigkeit erheblich verzögern würden. Ein allgemeines Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache könne es angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht geben.
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Zudem sei das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines möglichen Anordnungsanspruchs von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht darin zustimmte, dass es für die Entlassung allein auf die Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens ankomme, sei "neben der Bekanntgabe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inzident zu prüfen (…), ob der Antragsteller einen Anspruch auf erneute Absolvierung der Prüfung" habe. Denn auch das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer bei Erfolg des prüfungsrechtlichen Hauptsacheverfahrens einen Anspruch auf erneute Ernennung habe. Für die Erfolgsaussichten der Hauptsache komme es daher jedenfalls auf diesen Streit und die Einwände gegen die Prüfungsentscheidung und die Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung an.
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Einen derartigen Anordnungsanspruch habe er auch glaubhaft gemacht. Der Bescheid aus September 2019 sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 45 SächsAPOPol lägen nicht vor. Dazu führt der Beschwerdeführer unter Darlegung verschiedener Argumente aus, dass das Nichtbestehen der Kontrollübung Pistole irrelevant sei für das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung im Sinne des § 40 Abs. 1 SächsBG, § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 45 SächsAPOPol. Zudem sei es verfassungswidrig, das Bestehen einer Prüfung und/oder die Fortsetzung des Studiums vom Bestehen einer für den weiteren Studienverlauf bedeutungslosen Leistung abhängig zu machen. Darüber hinaus sei seine Leistung in der Kontrollübung Pistole verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
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Hilfsweise mache er einen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholung der "Leistungsfeststellung Pistole" geltend. Dem stünde auch nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass hoheitliche Tätigkeiten nur im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ausgeübt werden könnten. Denn bei der Leistungsfeststellung an sich handle es sich nicht um eine hoheitliche Tätigkeit; sie könne außerhalb eines Beamtenverhältnisses erfolgen.
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c) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem hier angegriffenen Beschluss zurück. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung des Studiums im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Diese Norm umfasse auch das endgültige Nichtbestehen der hier in Rede stehenden Teilprüfung. Auf die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Bestandskraft der zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung komme es für die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht an. Dazu verweist das Oberverwaltungsgericht unter wörtlicher Wiedergabe auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1985 (- 2 C 35.84 -, BVerwGE 72, 207) zu § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) a.F., wonach die Rechtmäßigkeit und Bestandskraft der Prüfungsentscheidung für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift ohne Bedeutung seien. Der Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestehe in erster Linie darin, dass der Beamte für den Beruf ausgebildet und der Vorbereitungsdienst effektiv geleistet werde; die Unterhaltssicherung durch Anwärterbezüge trete demgegenüber zurück. Zwar solle dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Dies müsse indes im Falle einer Wiederholungsprüfung nach rechtskräftiger Aufhebung einer negativen Prüfungsentscheidung nicht notwendig in einem - fortbestehenden - Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. Auch - so das Oberverwaltungsgericht weiter - sei es irrelevant, ob die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung rechtmäßigerweise abgelehnt worden sei. Auch dieser Rechtsstreit sei Bestandteil des Prüfungsverhältnisses, auf das es entsprechend dem Gesetzeszweck von § 40 SächsBG, einen rechtlichen Schwebezustand zu vermeiden, nicht ankomme.
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Ebenso bestehe kein Anspruch auf vorläufige Fortsetzung des Studiums außerhalb eines Beamtenverhältnisses. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 4. April 2013 (- 2 B 503/12 -, juris, Rn. 13 ff.). Dort hatte das Oberverwaltungsgericht erläutert, dass zwar erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestehensregelungen der SächsAPOPol bestünden (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 14). Eine vorläufige Fortsetzung der Ausbildung sei jedoch aus prüfungsrechtlichen Erwägungen und beamtenrechtlichen Gründen abzulehnen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 16 ff.). Durch eine vorläufige Zulassung zur Fortsetzung der Ausbildung werde die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung sei jedoch offen. Denn auch im Fall einer Verfassungswidrigkeit der betreffenden Regelungen hätte der Prüfling die fragliche Modulprüfung und damit die Zwischenprüfung nicht zwangsläufig bestanden. Dem Verordnungsgeber stünden verschiedene Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Bestehensregelungen zur Verfügung.
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Zudem widerspräche eine vorläufige Fortsetzung der Ausbildung der gesetzlichen Systematik des (heutigen) § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG, der die Vermeidung eines rechtlichen Schwebezustands während der Dauer des Prüfungsrechtsstreits bezwecke (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 19) und dem Umstand geschuldet sei, dass die Polizeianwärter in der Ausbildung hoheitliche Tätigkeiten in Uniform und mit Dienstwaffe ausführten, die aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ausgeübt werden müssten (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 20). Daneben sei aufgrund der gesetzlichen Systematik kein Raum für ein Ausbildungsverhältnis anderer Art, welches die gesetzliche Systematik konterkarieren würde (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 21 f.).
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Weiter führt das Oberverwaltungsgericht in dem hier angegriffenen Beschluss aus, die Regelung des § 40 SächsBG beanspruche unabhängig von den Erfolgsaussichten der prüfungsrechtlichen Hauptsache Geltung. Der Beschwerdeführer sei insgesamt auf das prüfungsrechtliche Hauptsachverfahren zu verweisen. Auch insoweit bleibe es bei den in dem Beschluss 2 B 503/12, Rn. 16 ff. dargelegten prüfungsrechtlichen Erwägungen und beamtenrechtlichen Gründen. Gleiches gelte für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache komme es daher nicht an.
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II.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 33 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Zudem beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit.
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Der Zeitraum bis zum Abschluss der Aufstiegsausbildung unterfalle Art. 33 Abs. 2 GG, jedenfalls aber Art. 12 Abs. 1 GG, da der Erwerb der Laufbahnbefähigung Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst sei. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung verletze ihn in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz, das aus Art. 19 Abs. 4 GG folge. Das Oberverwaltungsgericht gehe davon aus, dass im Fall einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes Rechtsschutz nur in der Hauptsache erlangt werden könne. Allerdings dauere ein Hauptsacheverfahren vor dem zuständigen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht derzeit insgesamt bis zu vier Jahre. Dies sei ihm vor dem Hintergrund einer laufenden Ausbildung unzumutbar, da er verpflichtet werde, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl seine Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Verfahrensgang gekennzeichnet sei.
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Ein derartiges Vorgehen sei auch nicht vor dem Hintergrund der gesetzlichen Entscheidung geboten. Zwar habe der Gesetzgeber die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf kraft Gesetzes bestimmt. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Erlass einer einstweiligen Anordnung habe ausschließen wollen, wenn nach gerichtlicher Würdigung im Einzelfall die Voraussetzungen für die Rechtsfolge nicht vorlägen. Selbst wenn man § 40 Abs. 1 SächsBG den Willen des Gesetzgebers entnehme, einen Fortbestand des Beamtenverhältnisses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Prüfungsentscheidung zu vermeiden, ließe sich dem nicht auch entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Neubegründung des Beamtenverhältnisses habe ausschließen wollen.
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2. Die Akten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Äußerung.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 274>; 93, 1 13>; stRspr). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 153>; 46, 166 178 f.>; 65, 1 70>; 93, 1 13>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 77, 275 284>; 93, 1 13>). Der Rechtsschutz auch im Eilverfahren darf sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen (vgl. BVerfGE 61, 82 111>; 67, 43 58>; BVerfGK 1, 201 204 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, Rn. 12). Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Fachgerichte daher gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 1 70 f.>; 79, 69 74 f.>; 91, 1 13 f.>). Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch nur prüfen, ob die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 74>).
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Begrenzungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz sind zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Ausgestaltung des Rechtswegs muss der Gesetzgeber allerdings sicherstellen, dass eine umfassende Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ebenso gewährleistet ist wie eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung (vgl. BVerfGE 133, 1 23 Rn. 69> m.w.N.; stRspr). Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Eilverfahren generell ausgeschlossen, ist dies eine gravierende Rechtsschutzeinschränkung, die nur durch zwingende Gründe zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 143, 216 233 Rn. 40, 238 Rn. 51>). Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und seine vorläufige Regelung oder Sicherung umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 402>; 67, 43 59>; 69, 220 228>).
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Einem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf und/oder auf Wiederholung einer Prüfung kommt besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Denn die Beendigung einer für den Zugang zu einem staatlichen Beruf erforderlichen Ausbildung stellt eine Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG dar. Durch die Entlassung wird dem Polizeianwärter verwehrt, die Ausbildung fortzusetzen, abzuschließen und den gewählten staatlichen Beruf zu ergreifen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Die dadurch verlorenen Studienjahre stellen für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, Rn. 13). Bereits in der Ausbildung befindliche Betroffene sind darüber hinaus gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, Rn. 21).
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b) Dies zugrunde gelegt, wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Gericht hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der in § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 40 Abs. 1 SächsBG (vermeintlich) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention für kategorisch ausgeschlossen. Diese Auslegung ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar.
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Es kann dahinstehen, ob die durch Fortsetzung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses mit einem gegebenenfalls ungeeigneten Polizeianwärter berührten Belange des Dienstherrn (beispielsweise der Schutz von Dienstgeheimnissen; die Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols; die Fortgewährung der Besoldung), die über den seitens der Verwaltungsgerichte unterstellten gesetzgeberischen Wunsch nach "Vermeidung eines rechtlichen Schwebezustands" hinausgehen, eine Beschränkung des einstweiligen Rechtsschutzes verfassungsrechtlich zu rechtfertigen vermögen. Diese Frage entzieht sich angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Beschränkungen (zum Beispiel in Form erhöhter Anforderungen an die Glaubhaftmachung) und Fallkonstellationen (zum Beispiel hinsichtlich der Relevanz der nichtbestandenen Prüfung für die polizeiliche Tätigkeit) einer schematischen Betrachtungsweise. Dahinstehen kann auch, ob die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts unter Folgerichtigkeitsgesichtspunkten mit Blick auf die bei einer Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis durch Verwaltungsakt gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich bestehende Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
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Denn jedenfalls die hier praktizierte pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht gerecht. Bei seiner Auslegung von § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 40 Abs. 1 SächsBG verkennt das Oberverwaltungsgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, indem es sich einer Prüfung der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung sowie der dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile vollständig verschließt und so dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz in jedweder Form kategorisch versagt. Jedenfalls in dieser Pauschalität kann die vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte gesetzgeberische Intention einen Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes nicht rechtfertigen. Die Vermeidung eines "rechtlichen Schwebezustands" (vgl. den angegriffenen Beschluss Rn. 11) durch "Anknüpfung an eindeutig fixierbare tatsächliche Vorgänge (Ablegung der Prüfung) [… unabhängig] von einem Streit um das Prüfungsergebnis" (vgl. BVerwGE 72, 207 209>) stellt insoweit keinen überwiegenden, besonders gewichtigen Grund dar.
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Dem Oberverwaltungsgericht zufolge kann eine einstweilige Anordnung selbst bei Eintritt existenzieller Nachteile nicht ergehen. Diese pauschale Rechtsschutzverweigerung fällt insbesondere in Fällen der vorliegenden Art besonders ins Gewicht, da die Beendigung des Beamten- und Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich zu einer Ausbildungsverzögerung führt und dazu zwingt, Prüfungswissen und -fähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. Den Polizeianwärtern werden mithin gravierende und - jedenfalls hinsichtlich der Ausbildungsverzögerung - irreparable Nachteile zugemutet. Zwingende Gründe dafür nennt das Oberverwaltungsgericht nicht; sie drängen sich auch nicht ohne Weiteres auf.
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Darüber hinaus verkennt das Oberverwaltungsgericht die Vielgestaltigkeit möglicher Fehler der Prüfungsentscheidung. Seiner Rechtsauffassung zufolge ist eine einstweilige Anordnung selbst dann ausgeschlossen, wenn die der Entlassung zugrundeliegende Prüfungsentscheidung an offensichtlichen, einer summarischen Prüfung ohne Weiteres zugänglichen oder leicht behebbaren Fehlern leidet (beispielsweise bei einer Personenverwechslung, der Heranziehung nicht einschlägiger Bestehensregelungen oder der Fehlberechnung einer Prüfungspunktzahl). Jedenfalls in Kombination mit der kategorischen Außerachtlassung möglicher schwerer Nachteile kann die zugrunde gelegte gesetzgeberische Intention einen derart undifferenzierten und völligen Ausschluss einer Prüfung der Erfolgsaussichten der prüfungsrechtlichen Hauptsache nicht rechtfertigen.
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c) Die vom Oberverwaltungsgericht praktizierte Auslegung und Anwendung von § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 40 Abs. 1 SächsBG ist auch nicht einfachrechtlich zwingend. Die Normen entfalten mit Blick auf ihre Regelungssystematik keine zwangsläufige Sperrwirkung gegenüber der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Vielmehr gestatten sie eine Auslegung, die es den Verwaltungsgerichten ermöglicht, im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Nachteile einstweilige Anordnungen gemäß § 123 VwGO zu erlassen. Sind verschiedene Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Grundentscheidungen der Verfassung entspricht. Von ihr muss daher ausgegangen werden (vgl. BVerfGE 35, 263 280>; 46, 166 184>).
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In diesem Kontext sind zwei Fragen grundsätzlich voneinander zu unterscheiden, nämlich zum einen die Frage nach Eintritt und Suspendierung der Beendigungswirkung und zum anderen die Frage nach der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
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Die Frage nach Eintritt und Suspendierung der Beendigungswirkung hat das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf den Wortlaut der Normen überzeugend beantwortet. Nach der insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden und vom Bundesverfassungsgericht daher grundsätzlich zugrunde zu legenden fachgerichtlichen Auslegung ist Voraussetzung für den Eintritt der Beendigungswirkung lediglich der Realakt "Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens". Auf die Rechtmäßigkeit der dem Realakt zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung kommt es für den Eintritt der Beendigungswirkung aus regelungssystematischer Sicht nicht an. Widerspruch und Klage gegen die Prüfungsentscheidung haben daher mit Blick auf die Entlassung keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Sie können die auf Realakt basierende Beendigungswirkung nicht suspendieren.
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Eine gänzlich andere Frage ist es, ob dem Entlassenen vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung - etwa in Gestalt der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung durch Neubegründung eines Beamtenverhältnisses oder außerhalb eines solchen, der vorläufigen Zulassung zur Wiederholungsprüfung oder der vorläufigen Neubewertung - zu gewähren ist. Denn dabei bleibt die Beendigungswirkung mit Blick auf das bisherige Beamtenverhältnis an sich unangetastet. Zwar kommt es für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung aufgrund der gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache (zunächst Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung gegebenenfalls in Kombination mit einer Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung und sodann Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs) auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an. Bei Gewährung des skizzierten einstweiligen Rechtsschutzes wird die Beendigungswirkung jedoch gerade respektiert. Der einstweilige Rechtsschutz setzt zeitlich später an als die Beendigungswirkung und operiert mit dieser, ohne sie aus regelungssystematischer Sicht zu suspendieren.
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2. Hat die Verfassungsbeschwerde schon wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung, ob die weiter geltend gemachten Grundrechtsverstöße vorliegen.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den angegriffenen Beschluss auf und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.
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IV.
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Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, Rn. 35; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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