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BVerfG 14.05.2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16
BVerfG 14.05.2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16 - Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei der Anordnung von Abschiebungshaft - Unzulässigkeit zweier gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständiger Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden - Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Normen
Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 1 AufenthG 2004 vom 22.11.2011, § 62 Abs 3 S 1 Nr 5 AufenthG 2004 vom 22.11.2011, Art 3 Nr 7 EGRL 115/2008, Art 15 Abs 1 S 1 Buchst a EGRL 115/2008, § 23 Abs 2 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 420 FamFG
Vorinstanz
vorgehend BGH, 12. März 2015, Az: V ZB 187/14, Beschluss
vorgehend LG Stade, 10. Oktober 2014, Az: 9 T 104/14, Beschluss
vorgehend AG Langen (Niedersachsen), 17. September 2014, Az: 12 b XIV 101/14 B, Beschluss
vorgehend BGH, 18. Februar 2016, Az: V ZB 23/15, Beschluss
vorgehend LG Stuttgart, 16. Februar 2015, Az: 19 T 43/15, Beschluss
vorgehend AG Stuttgart, 16. Januar 2015, Az: 209 XIV 187/15, Beschluss
Tenor
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Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Anordnung von Abschiebungshaft.
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1. Dem Verfahren 2 BvR 993/15 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der 1986 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 25. November 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag unter Verweis auf die Zuständigkeit Norwegens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Norwegen an. Einem für den 27. März 2014 vorgesehenen Überstellungstermin entzog sich dieser durch Untertauchen. Daraufhin wurde die Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung um ein Jahr verlängert und der Beschwerdeführer zur Festnahme ausgeschrieben.
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Am 16. September 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Polizei aufgegriffen. Die Ausländerbehörde des Landkreises Cuxhaven beantragte die einstweilige Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 14. Oktober 2014.
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Am 17. September 2014 hörte der Haftrichter am Amtsgericht Langen den anwaltlich noch nicht vertretenen Beschwerdeführer persönlich an. Er gab zu Protokoll, er wisse, dass Norwegen der für ihn zuständige Mitgliedstaat sei und dass der Landkreis Cuxhaven ihn im März 2014 nach Norwegen habe abschieben wollen. Er habe sich versteckt, weil er nicht von Norwegen nach Afghanistan abgeschoben werden wolle. Laut Anhörungsprotokoll wurde der Haftantrag der Ausländerbehörde dem Beschwerdeführer erst nach der Anhörung in schriftlicher Form ausgehändigt und durch die Dolmetscherin übersetzt.
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Der Haftrichter ordnete mit Beschluss vom 17. September 2014 Sicherungshaft bis zum 14. Oktober 2014 an.
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Der Beschwerdeführer legte dagegen durch seinen jetzigen Bevollmächtigten Beschwerde ein: Die Tatsache, dass der Haftantrag ihm erst nach der Anhörung ausgehändigt worden sei, führe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.
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Im schriftlichen Beschwerdeverfahren konnte zunächst nicht aufgeklärt werden, wann der Haftantrag tatsächlich ausgehändigt und übersetzt worden war.
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In der persönlichen Anhörung durch das Landgericht Stade am 1. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin habe aus dem Haftantrag übersetzt, dieser sei ihm jedoch nicht ausgehändigt worden. Sodann behauptete er abweichend davon, die Dolmetscherin habe ihm nur den Beschluss übersetzt. Die Vertreterin der Ausländerbehörde machte geltend, der Haftrichter habe den Haftantrag entweder dem Beschwerdeführer oder direkt der Dolmetscherin gegeben; die Dolmetscherin habe Auszüge aus dem Haftantrag übersetzt, warum sie dort seien und die Haftgründe.
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Das Landgericht ließ dem Beschwerdeführer den Haftantrag in einer Sitzungspause vollständig übersetzen und gab ihm erneut Gelegenheit zur Äußerung.
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Am 2. Oktober 2014 scheiterte eine geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach Norwegen an dessen fehlender Mitwirkung.
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Am 6. Oktober 2014 wies das Landgericht darauf hin, dass es unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, juris) beabsichtige, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm Stellung: Die Nichtaushändigung und unvollständige Übersetzung des Haftantrags stellten nicht "nur" Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch gegen das Verfahrensrecht dar, das verfassungsrechtlich in Art. 104 Abs. 1 GG abgesichert sei. Im Freiheitsentziehungsverfahren heiße es: "Verfahrensrecht ist Verfassungsrecht". Eine rückwirkende Heilungsmöglichkeit gebe es nicht.
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Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Zwar seien die notwendigen Verfahrensvoraussetzungen nicht hinreichend beachtet worden. Dennoch sei die Haftanordnung nicht rechtswidrig. Die nur auszugsweise Übersetzung und die unterlassene Aushändigung des Haftantrags verletzten zwar den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, weil es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei, dass der Betroffene im Stande sei, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - V ZB 179/11 - und vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11 -, juris). Der Bundesgerichtshof habe aber seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine verfahrensfehlerhafte Nichtaushändigung des Haftantrags zugleich zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führe, mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) ausdrücklich aufgegeben. Diese Rechtsprechungsänderung erfasse auch die unzureichende Übersetzung des Haftantrags. Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs solle die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führen, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Dass dies hier der Fall sei, könne die Kammer bei Würdigung der vom Beschwerdeführer in der Anhörung vor dem Amtsgericht tatsächlich getätigten Ausführungen nicht erkennen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegenüber der (neuen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu begründen.
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Der zwischenzeitlich aus der Haft entlassene Beschwerdeführer erhob durch seinen BGH-Anwalt Rechtsbeschwerde. Er beantragte, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehöre die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 GG fordere. Hätte der Beschluss des Landgerichts Bestand, bestünde die Gefahr, dass einer betroffenen Person durch die bloß selektive Übersetzung des Haftantragsinhalts ein falsches Bild von dem zur Freiheitsentziehung berechtigenden Sachverhalt vermittelt werde, dem sie sodann überhaupt nicht zu widersprechen vermöge. Eine derart selektive Anhörung komme einer Nichtanhörung gleich. Die EuGH-Entscheidung vom 10. September 2013 in der Sache C-383/13 (PPU) stehe dem nicht entgegen.
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Mit Beschluss vom 12. März 2015 (V ZB 187/14), zugestellt am 29. April 2015, wies der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück. Zwar sei dadurch, dass dem Beschwerdeführer vor seiner Anhörung durch den Haftrichter der Haftantrag nicht vollständig übersetzt worden sei, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden; denn durch die vollständige Übersetzung solle sichergestellt werden, dass sich der Betroffene zu sämtlichen (tatsächlichen und rechtlichen) Angaben der die Haft beantragenden Behörde äußern und gegenüber dem Haftantrag verteidigen könne. Die Verletzung von Verteidigungsrechten habe jedoch nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge. Für die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags habe der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) entschieden, dass ein solcher Verfahrensfehler nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung beziehungsweise zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führe, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Ebenso verhalte es sich bei der nicht vollständigen Übersetzung des Haftantrags. Im Falle einer nur teilweisen Übersetzung des Haftantrags komme die Anhörung nicht einer "Nichtanhörung" gleich, die als Verletzung einer grundlegenden Verfahrensgarantie zu qualifizieren sei und einer gleichwohl angeordneten Haft ohne Weiteres den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung zuschreibe. Entscheidend sei, ob der Betroffene aufgrund der Übersetzung in der Lage sei, den Haftgrund zu verstehen und seine Rechte zu wahren. Entsprechend sei bei einer nicht vollständigen mündlichen Übersetzung des Haftantrags nicht ohne Weiteres die Annahme gerechtfertigt, dass der Betroffene tatsächlich gehindert gewesen sei, sich in einem solche Maße besser zu verteidigen, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Davon könne vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene aufzeige, dass ihm der Haftantrag nicht wenigstens in den wesentlichen Grundzügen sinngemäß mündlich übersetzt worden sei, ihm insbesondere die Haftgründe nicht mitgeteilt worden seien und ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden sei, der Anordnung von Haft entgegenstehende tatsächliche oder rechtliche Umstände vorzutragen. Entsprechendes habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
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Inzwischen lebt der Beschwerdeführer wieder in Afghanistan.
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2. Dem Verfahren 2 BvR 858/16 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der 1994 geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nach einer Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland Ende 2014, im Rahmen derer das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre befristet worden war, wurde der Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Noch am selben Tag erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Abschiebungsandrohung und beantragte die Anordnung von Abschiebungshaft.
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Am 16. Januar 2015 hörte der Haftrichter am Amtsgericht Stuttgart den anwaltlich noch nicht vertretenen Beschwerdeführer persönlich an. Laut Protokoll wurde ihm der Haftantrag zu Beginn der Sitzung mündlich übersetzt, jedoch nicht ausgehändigt. Der Beschwerdeführer gab an, in Deutschland Asyl beantragen zu wollen. Er sei Ende 2014 schon einmal aus der Bundesrepublik Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden; dass er eine Einreisesperre habe, habe er jedoch nicht gewusst.
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Mit Beschluss von demselben Tag ordnete das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 26. Februar 2015 an; wegen der Haftgründe stellte es auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG in der Fassung vom 22. November 2011 (a.F.) ab.
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Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte zusätzlich die Gewährung politischen Asyls beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Die Beschwerde begründete er damit, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Haftgründe in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG a.F. nicht mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) in Einklang stehe und dass ihm vor der Anhörung durch den Haftrichter der Haftantrag nicht ausgehändigt worden sei. Ob ihm der Haftantrag vollständig übersetzt worden sei, wisse er nicht.
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Mit Beschluss vom 16. Februar 2015 wies das Landgericht Stuttgart die Beschwerde zurück. Der Haftantrag sei ausreichend begründet und dem Beschwerdeführer ausweislich des Anhörungsprotokolls bekannt gegeben und mündlich mittels eines Dolmetschers übersetzt worden. Grundsätzlich sei dem Betroffenen der Haftantrag zwar auch auszuhändigen. Die möglicherweise hier unterbliebene Aushändigung führe jedoch nicht zu einer Aufhebung der Haftanordnung. Die Begründung des Haftantrags sei nicht so vielschichtig und umfangreich, dass sie bei einer mündlichen Übersetzung nicht hätte erfasst werden können. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Aushändigung des Haftantrags vor der Anhörung tatsächliche oder rechtliche Umstände vorgebracht hätte, in deren Folge die Haftanordnung nicht ergangen wäre, sei weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Vielmehr ergebe die protokollierte Einlassung des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht, dass er sich bewusst gewesen sei, dass er zweimal illegal eingereist und bereits einmal zuvor abgeschoben worden sei. Auch sei die Sicherungshaft zu Recht auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. gestützt worden: Weder setze § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie unzulänglich um, noch hindere der Asylantrag des Beschwerdeführers die Anwendbarkeit der Norm. Von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers habe die Kammer ausnahmsweise abgesehen, da das Amtsgericht diesen bereits persönlich angehört habe, eine weitere Anhörung keine neuen Erkenntnisse verspreche und der Beschwerdeführer sich durch seinen Bevollmächtigten habe äußern können und keine neuen Tatsachen vorgetragen habe.
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Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an.
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Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Rechtsbeschwerde ein.
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Am 26. Februar 2015 wurde er erneut in den Kosovo abgeschoben.
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Mit Schriftsatz vom 17. April 2015 begründete er seine Rechtsbeschwerde. Er führte insbesondere aus, das Landgericht habe einen eigenständigen Verfahrensfehler begangen, indem es seine Anhörung trotz Nichtaushändigung des Haftantrags durch den Haftrichter nicht wiederholt habe.
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Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 (V ZB 23/15), zugestellt am 24. März 2016, wies der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück. Das Amtsgericht habe die Haft auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. stützen dürfen. Zwar habe diese Norm in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung (= a.F.) nicht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie genügt. Dies beruhe jedoch nicht auf einer unzureichenden Umsetzung des Art. 15 Abs. 1, sondern auf einer Nicht-umsetzung des Art. 3 Nr. 7 der Rückführungsrichtlinie. Auf diese Nichtumsetzung des Art. 3 Nr. 7 der Rückführungsrichtlinie könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da der Artikel keine hinreichend konkreten Vorgaben enthalte, um unmittelbare Wirkungen zu entfalten. Es handele sich um einen acte clair, sodass sich eine EuGH-Vorlage erübrige. Die Beschwerdeentscheidung sei ebenso wenig zu beanstanden. Das Landgericht habe den Beschwerdeführer nicht erneut anhören müssen. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG könne das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung in erster Instanz stattgefunden habe und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten seien. Diese Voraussetzungen habe das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen. Es habe den Beschwerdeführer insbesondere nicht deshalb erneut anhören müssen, weil ihm der Haftantrag bei der Anhörung durch den Haftrichter nicht ausgehändigt worden sei. Seit dem Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) sei geklärt, dass die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags nur dann zur Aufhebung der Haftanordnung oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führe, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Verpflichtung, dem Betroffenen eine Ablichtung des Haftantrags auszuhändigen, sei nicht Teil der persönlichen Anhörung des Betroffenen, die als Verfahrensgarantie nach Art. 104 Abs. 1 GG unbedingt einzuhalten sei und deren Verletzung ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Haftanordnung zu ihrer Rechtswidrigkeit führe, sondern Ausfluss der Verpflichtung, dem Betroffenen rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu gewähren. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Verfahrensfehler bei der Durchführung der erstinstanzlichen Anhörung könnten den Betroffenen zwar auch in seinem Recht aus Art. 104 Abs. 1 GG verletzen. Nicht jeder Verfahrensfehler führe jedoch dazu, dass die fehlerhafte Anhörung als "Nichtanhörung" anzusehen sei. Anhörungsfehler verletzten § 420 FamFG und damit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur dann, wenn sie nicht nur den formal ordnungsgemäßen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen beträfen. Dies sei der Fall, wenn der Anhörung ein unzulässiger oder unvollständiger Haftantrag zugrunde liege oder wenn der zulässige Haftantrag nicht zumindest in den wesentlichen Grundzügen sinngemäß mündlich in eine Sprache übersetzt worden sei, die der Betroffene verstehe. Eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren sei auch nicht zur nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich. Dies könne - wie vorliegend - etwa dadurch nachgeholt werden, dass dem Bevollmächtigten eine Kopie des Haftantrags zugeleitet werde.
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II.
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1. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BVR 993/15 rügt ausschließlich eine Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BVR 858/16 zusätzlich eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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a) Die Nichtaushändigung des Haftantrags im Verfahren 2 BvR 858/16 und die nur teilweise Übersetzung des Haftantrags im Verfahren 2 BvR 993/15 durch den Haftrichter verletzten Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
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Das in § 420 Abs. 1 FamFG angeordnete Gebot, den von einer Abschiebungshaftanordnung Betroffenen vor Erlass der Haftanordnung mündlich anzuhören, gehöre zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordere und mit grundrechtlichem Schutz versehe, und sei Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren. Art. 104 Abs. 1 GG sei ungeachtet dessen, dass die Anhörung auch dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG unterfalle, anwendbar. Eine ordnungsgemäße Anhörung setze voraus, dass dem Betroffenen vor deren Beginn der Haftantrag ausgehändigt und vollständig übersetzt werde. Soweit der Bundesgerichtshof meine, der Betroffene müsse diesbezüglich aufzeigen, dass das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, wie der Betroffene in der Praxis diesen Anforderungen genügen können solle. Außerdem eröffne die Möglichkeit, konsequenzlos Haftanträge nur unvollständig übersetzen zu lassen (2 BvR 993/15), dem Missbrauch Tür und Tor. Die vom Bundesgerichtshof vorgegebene "Beruhensprüfung" überzeuge selbst bei Art. 103 Abs. 1 GG nicht; jedenfalls aber komme eine solche bei Art. 104 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 12. März 2008 (BVerfGK 13, 400) darauf hingewiesen, dass es sich bei der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung einer Freiheitsentziehung verbiete, zu untersuchen, ob diese auf dem Unterbleiben der mündlichen Anhörung beruhe. Diese Überlegungen gälten auch in den hiesigen Verfahren, in denen eine Anhörung durch den Haftrichter aufgrund Nichtaushändigung (2 BvR 858/16) beziehungsweise aufgrund unvollständiger Übersetzung des Haftantrags (2 BvR 993/15) nur formell stattgefunden habe.
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Dass das Landgericht im Verfahren 2 BvR 993/15 die vollständige Übersetzung des Haftantrags nachgeholt habe, könne den Verstoß gegen das Grundrecht der persönlichen Freiheit rechtlich nicht mehr beseitigen. Die Unterlassung der vorgeschriebenen ordnungsgemäßen Anhörung habe nicht nur zur Folge, dass dem Betroffenen ein prozessuales Recht lediglich vorübergehend vorenthalten werde, sie bedeute vielmehr, dass die Entscheidung über den Entzug der persönlichen Freiheit ohne zwingenden Grund auf unzureichender richterlicher Sachaufklärung beruhe, die als unverzichtbare Voraussetzung einer Abschiebungshaftanordnung anzusehen sei. Denn die Anhörung in § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG erschöpfe sich ebenso wie im Unterbringungsverfahren nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs. Zweck des Anhörungshaftverfahrens sei es auch, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen, damit er in den Stand versetzt werde, ein klares und umfassendes Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen, was unter anderem bei der Frage, ob Haft außer Vollzug gesetzt werden könne, bedeutsam sein könne.
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b) Die Nichtaushändigung des Haftantrags durch den Haftrichter im Verfahren 2 BvR 858/16 verletzte neben Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG auch Art. 103 Abs. 1 GG.
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c) Das Absehen des Landgerichts von der erneuten Anhörung des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 858/16 stelle einen weiteren, eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG dar. Soweit der Bundesgerichtshof anführe, Verfahrensfehler bei der persönlichen Anhörung verletzten § 420 FamFG - und damit Art. 104 Abs. 1 GG - nur dann, wenn sie die Grundlagen der Anhörung beträfen, könne dem nicht gefolgt werden. Eine Anhörung ohne Aushändigung des Haftantrags sei nicht weniger verfahrensfehlerbehaftet als eine Anhörung aufgrund eines ausgehändigten, aber unvollständigen Haftantrags.
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d) Auch die Annahme des Bundesgerichtshofs im Verfahren 2 BvR 858/16, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers zulässig gewesen sei, obwohl gesetzlich hinreichend konkretisierte Feststellungen der Fluchtgefahr, die für eine Inhaftierung in Abschiebungshaft notwendig seien, nicht vorgelegen hätten, stelle einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG dar. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie erlaube Haft nur, wenn Fluchtgefahr vorliege. Im Fall eines totalen Umsetzungsausfalls könne sich der Betroffene darauf berufen, dass es an gesetzlichen Kriterien gleich welcher Art fehle und somit der Rechtsbegriff der Fluchtgefahr in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie nicht ausgefüllt werden könne. Ob Art. 3 Nr. 7 der Rückführungsrichtlinie konkrete inhaltliche Vorgaben für die vom Gesetzgeber zu findenden Kriterien mache, sei unerheblich.
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e) Im Verfahren 2 BvR 858/16 sei schließlich auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden. Der Bundesgerichtshof hätte die Frage, ob die Haft des Beschwerdeführers auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. habe gestützt werden können, obwohl es in dem in Rede stehenden Zeitpunkt in Deutschland keinerlei gesetzlich festgelegte Kriterien gegeben habe, die die Fluchtgefahr des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie hätten ausfüllen können, dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.
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2. Die Verfassungsbeschwerden sind der Bundesregierung, der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein e.V., dem Verband Deutscher Anwälte e.V., der Neuen Richtervereinigung e.V. sowie dem Deutschen Richterbund zugestellt worden.
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a) Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 22 Abs. 4 GOBVerfG mitgeteilt:
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Verfahrensfehler bei der persönlichen Anhörung nach § 420 Abs. 1 FamFG verletzten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Betroffenen nur dann in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen beträfen und ihr den Charakter einer "Nichtanhörung" verliehen (Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 -, juris; Beschluss vom 18. Feb-ruar 2016 - V ZB 23/15 -, juris). In diesen Fällen komme es nicht darauf an, ob die Haftanordnung auf der unterbliebenen Anhörung beruhe. Unterbleibe die Anhörung in der Beschwerdeinstanz, obwohl die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht vorlägen, sei die Haft ohne Weiteres rechtswidrig. Das Erfordernis der Übermittlung beziehungsweise Aushändigung des Haftantrags vor der Anhörung habe der Bundesgerichtshof aus Art. 103 GG abgeleitet (Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 -, juris; dazu: Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 -, a.a.O.); eine solche Vorgabe ergebe sich nicht aus einfachrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nicht aus § 23 Abs. 2 oder § 420 FamFG. Zwar habe der Senat die Haft in der Vergangenheit ohne eine Beruhensprüfung für rechtswidrig erklärt, wenn die Aushändigung des Haftantrags nicht schriftlich dokumentiert gewesen sei. Diese Rechtsprechung habe er mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) jedoch geändert und verlange seither, dass in der Rechtsbeschwerde dargelegt werde, dass die Entscheidung auf der unterbliebenen Aushändigung des Haftantrags beruhe. Unmittelbaren Anlass dafür habe zwar das EuGH-Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 - (PPU) gegeben. Aber auch unabhängig davon sehe der Senat die Aufgabe der zuvor vertretenen, sehr strikten Ansicht im Hinblick auf die Verankerung in Art. 103 Abs. 1 GG aufgrund der fehlenden normativen Vorgaben als system- und sachgerecht an. Sei die Aushändigung des Haftantrags in erster Instanz nicht dokumentiert worden, werde die Anhörung nicht allein dadurch zur "Nichtanhörung"; daher könne das Beschwerdegericht das rechtliche Gehör gegebenenfalls auch durch Zuleitung des Antrags an den Rechtsanwalt zur Stellungnahme wahren. Demgegenüber verlange der Senat bei einer Verletzung von Vorschriften, die als Verfahrensgarantie im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ausgestaltet seien, keine Entscheidungserheblichkeit. Insoweit habe das EuGH-Urteil keine Auswirkungen gehabt.
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b) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ausgeführt:
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Mängel der Anhörung vor der richterlichen Entscheidung über die Anordnung der Abschiebehaft seien nicht generell der vollständigen Unterlassung der Anhörung gleichzustellen mit der Folge, dass eine rückwirkende Heilung durch Nachholung und eine Prüfung ihrer potentiellen Relevanz für die gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wären. Entscheidend sei vielmehr, ob der Richter die Möglichkeit gehabt habe, sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und den für die Prüfung der Haftgründe maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dazu genüge es, den Betroffenen über die Gründe zu unterrichten, auf die der Haftantrag gestützt sei, um ihm Gelegenheit zur Äußerung zu diesen Gründen zu geben. Im Verfahren 2 BvR 858/16 seien diese Anforderungen erfüllt worden, im Verfahren 2 BvR 993/15 nicht. Im Verfahren 2 BvR 993/15 sei der Haftantrag dem Beschwerdeführer nur durch eine auszugsweise mündliche Übersetzung bekannt gegeben worden, ohne dass der Umfang dieser Übersetzung in der Sitzungsniederschrift dokumentiert worden wäre oder nachträglich hätte festgestellt werden können; eine zur Sachaufklärung hinreichende Information des Beschwerdeführers über die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte sei mithin nicht festzustellen. Der Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG beziehe sich allerdings nur auf die amtsgerichtliche Entscheidung; das Landgericht habe den Verstoß mit Wirkung ex nunc geheilt.
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c) Der Deutsche Richterbund hat folgende Stellungnahme abgegeben:
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Das Erfordernis eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens gebiete es vor dem Hintergrund des konstitutiven Charakters des verfahrenseinleitenden Haftantrags, dass dem Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten im Freiheitsentziehungsverfahren gemäß §§ 415 ff. FamFG der Haftantrag vor der Anhörung zugänglich gemacht werde; nur auf diese Weise könne der Betroffene zur Sachaufklärung beitragen und seine Rechte wahrnehmen. Dennoch sei es nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung, nach der eine Haftanordnung ohne Weiteres rechtswidrig sei, wenn der Haftantrag dem Betroffenen nicht vor der richterlichen Anhörung ausgehändigt worden sei, aufgegeben habe und nunmehr danach differenziere, ob das Verfahren ohne den festgestellten Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Diese Rechtsprechung stehe im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 - (PPU). Sie sei aber auch unabhängig davon zutreffend. Denn dem Betroffenen würden in concreto keinerlei Rechte abgeschnitten. Wegen § 37 Abs. 2 FamFG habe das Gericht im Abschiebehaftverfahren ohnehin, das heißt unabhängig von der Aushändigung und Übersetzung des Haftantrags, mit dem Betroffenen diejenigen Tatsachen zu erörtern, die es zur Grundlage der Entscheidung machen wolle; bei ordnungsgemäßem Verlauf der Anhörung komme es mithin nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit hier gleichwohl Fehler aufträten, bliebe es dem Betroffenen unbenommen, diese zu rügen und darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhe.
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Das Absehen des Beschwerdegerichts von einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 858/16 führe ebenfalls nicht zu einer Rechtsverletzung. Der Beschwerdeführer, dem der Haftantrag vor der Anhörung vollständig mündlich übersetzt und nach der Entscheidung des Amtsgerichts zusammen mit der Verfahrensakte schriftlich zugänglich gemacht worden sei, hätte Tatsachen darlegen müssen, die eine erneute Anhörung, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis des rechtlichen Gehörs, hätten bedingen können.
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d) Der Deutsche Anwaltverein e.V. macht in seiner Stellungnahme geltend:
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Die Nichtaushändigung und die nur teilweise Übersetzung des Haftantrags vor der persönlichen Anhörung stellten erhebliche Verletzungen bedeutsamer Verfahrensgarantien dar, die nicht rückwirkend heilbar seien (Art. 104 Abs. 1 GG). Ob auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vorliege, könne offenbleiben.
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Dass der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 858/16 vom Landgericht nicht erneut persönlich angehört worden sei, stelle einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 GG dar. Sei der Haftantrag durch den Haftrichter nicht ausgehändigt worden, könnten stets neue Erkenntnisse zu erwarten sein. Außerdem habe der Beschwerdeführer beim Haftrichter erklärt, er wolle Asylantrag stellen; das Landgericht hätte in einer persönlichen Anhörung aufklären müssen, ob der Asylantrag zwischenzeitlich gestellt worden sei und ob sich deswegen an den Haftvoraussetzungen etwas geändert habe.
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Im Verfahren 2 BvR 858/16 stelle sich zudem die Frage, ob der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie zur Anordnung der Sicherungshaft habe herangezogen werden können. Die Beantwortung dieser Frage hänge von der Auslegung der Rückführungsrichtlinie ab. Die Frage hätte dementsprechend dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden müssen.
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III.
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1. Die Verfassungsbeschwerden können zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, weil es in beiden im Wesentlichen um dieselben Fragen geht und eine Verbindung deshalb zweckmäßig ist.
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2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>), da sie unzulässig sind. Die Beschwerdeführer haben eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht substantiiert dargelegt.
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Nach den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorzutragen. Dies erfordert bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 82, 43 49>; 86, 122 127>; 88, 40 45>; 105, 252 264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 130, 1 21> m.w.N.). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 77, 170 214 ff.>; 101, 331 345 f.>; 130, 1 21>).
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Diese Anforderungen haben die Beschwerdeführer nicht erfüllt.
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a) Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass die Nichtaushändigung des Haftantrags (2 BvR 993/15 und 2 BvR 858/16) beziehungsweise dessen unvollständige Übersetzung (2 BvR 993/15) vor der Anhörung durch den Haftrichter Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt haben könnten.
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aa) Der Bundesgerichtshof hat in den angegriffenen Beschlüssen dargelegt, dass die Nichtaushändigung und die unvollständige Übersetzung des Haftantrags ausschließlich als Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, nicht jedoch auch als Verstöße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG zu qualifizieren seien. Verfahrensfehler bei der Durchführung der persönlichen Anhörung beträfen deren Grundlagen und damit Art. 104 Abs. 1 GG nur, wenn der Haftanordnung ein unzulässiger oder unvollständiger Haftantrag zugrunde liege, wenn eine Bekanntgabe des Haftantrags vollständig unterblieben sei oder wenn der Haftantrag bei der Anhörung nicht zumindest in den wesentlichen Grundzügen mündlich in eine Sprache übersetzt worden sei, die der Betroffene beherrsche. Das Erfordernis der Aushändigung des Haftantrags vor der Anhörung durch den Haftrichter habe der Bundesgerichtshof aus Art. 103 Abs. 1 GG abgeleitet; eine solche Vorgabe ergebe sich weder aus § 23 Abs. 2 noch aus § 420 FamFG. Soweit er die Haft in der Vergangenheit gleichwohl ohne Beruhensprüfung für rechtswidrig erklärt habe, wenn die Aushändigung des Haftantrags nicht schriftlich dokumentiert worden sei, habe er sich von dieser Rechtsprechung mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) abgekehrt. In Bezug auf Art. 104 Abs. 1 GG habe sich keine Rechtsprechungsänderung ergeben.
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bb) Dieser Rechtsansicht, die sich im Rahmen des dem Bundesgerichtshof zukommenden fachgerichtlichen Wertungsspielraums hält, treten die Beschwerdeführer in den Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend substantiiert entgegen.
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Sie machen geltend, die Aushändigung und die vollständige Übersetzung des Haftantrags vor der persönlichen Anhörung stellten - abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs - bedeutsame Verfahrensgarantien dar, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordere und mit grundrechtlichem Schutz versehe. Dabei beziehen sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der mündlichen Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung, setzen sich jedoch nicht hinreichend mit der Frage auseinander, ob die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung dieser mündlichen Anhörung dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG - Sicherung umfassender Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen - oder auch des Art. 104 Abs. 1 GG - Vermittlung eines persönlichen Eindrucks als zusätzliche Entscheidungsgrundlage für den Haftrichter (vgl. BVerfGE 58, 208 222 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, Rn. 18) - zuzuordnen sind. Ebenso wenig gehen sie hinreichend auf die weitere - vom Bundesgerichtshof verneinte - Frage ein, ob sich den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), insbesondere § 420 und § 23 Abs. 2 FamFG, im Gesetz vorgeschriebene Formen für die Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG entnehmen lassen.
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Die Auslegung der § 23 Abs. 2, § 420 FamFG als Vorschriften des einfachen Rechts obliegt in erster Linie dem Bundesgerichtshof; dies gilt trotz des Umstands, dass Art. 104 Abs. 1 GG die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formen zur Verfassungspflicht erhebt. Das Bundesverfassungsgericht ist im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht berufen, anstelle der Fachgerichte den Regelungsgehalt der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten einer Freiheitsbeschränkung, über deren Inhalt und Reichweite Meinungsverschiedenheiten bestehen, im einzelnen verbindlich festzustellen. Ungeachtet des hohen Ranges des hier geschützten Grundrechts ist es auch in diesem Bereich in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfGE 1, 418 420>). Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist oder wenn es sachlich schlechthin unhaltbar ist und somit Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegt (BVerfGE 65, 317 322>). Die Überschreitung dieser Grenze ist dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen.
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Schließlich zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass die Nichtaushändigung (2 BvR 858/16) beziehungsweise die unvollständige Übersetzung (2 BvR 993/15) des Haftantrags in den vorliegenden Einzelfällen ausnahmsweise dazu geführt hätten, dass die Anhörungen als "Nichtanhörungen" einzustufen gewesen wären.
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b) Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 858/16 legt nicht hinreichend dar, dass die Nichtaushändigung des Haftantrags vor der persönlichen Anhörung Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hätte. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG könne nach dem Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftentscheidung führen, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, was vorliegend nicht der Fall sei. Dem tritt der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen.
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Soweit er geltend macht, die Durchführung einer Beruhensprüfung überzeuge auch im Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, weil schon nicht nachvollziehbar sei, wie Betroffene in der Praxis ein Beruhen der Haftanordnung auf der Nichtaushändigung des Haftantrags darlegen sollten, lässt er unberücksichtigt, dass in der Regel - wie vorliegend geschehen - spätestens im Beschwerdeverfahren die Aushändigung des Haftantrags nachgeholt wird. Ab diesem Moment ist der Betroffene in der Lage, zu überprüfen, ob ihm der Haftantrag vor der persönlichen Anhörung vollständig übersetzt worden ist, und kann im Falle einer tatsächlich unvollständigen Übersetzung darlegen, was er vorgetragen hätte, wenn der Haftantrag ihm vor der Anhörung ausgehändigt worden wäre.
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c) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers in dem Verfahren 2 BvR 858/16 geht nicht hervor, dass das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hätte. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs auseinander, die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG für das Absehen von der erneuten Anhörung hätten vorgelegen, da eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung in erster Instanz stattgefunden habe und zusätzliche Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten gewesen seien. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die vorgenannte Auslegung verfassungsrechtlich unhaltbar ist; insbesondere trifft es nicht zu, dass die Nichtaushändigung des Haftantrags qualitativ auf derselben Stufe steht wie dessen Unvollständigkeit. Während im Falle der Unvollständigkeit des Haftantrags die verfassungsrechtlich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG geschützte Amtsermittlung des Haftrichters berührt wird, ist im Falle der Nichtaushändigung, aber vollständigen inhaltlichen Bekanntgabe des Haftantrags die Verteidigungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, also sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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d) Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 858/16 zeigt schließlich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Frage, ob die Haft des Beschwerdeführers auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. gestützt werden durfte, dem Europäischen Gerichtshof nicht zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht auf.
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aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 366>; 82, 159 192>; 126, 286 315>; 128, 157 186 f.>; 129, 78 105>; 135, 155 230>). Dennoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 315>; 135, 155 231 f. Rn. 180>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 315 f.>; 128, 157 187>; 129, 78 106>; 135, 155 232 Rn. 180>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen des nationalen Rechts entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 316> m.w.N.; 135, 155 232 Rn. 180>).
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Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vor-lage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 195 f.>; 126, 286 316 f.>; 128, 157 187 f.>; 129, 78 106 f.>; 135, 155 232 Rn. 181>). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 195 f.>; 126, 286 316 f.>; 128, 157 187 f.>; 129, 78 106 f.>; 135, 155 232 Rn. 182>). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 195 f.>; 126, 286 316 f.>; 128, 157 187 f.>; 129, 78 106 f.>; 135, 155 232 f. Rn. 183>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (vgl. BVerfGE 135, 155 233 Rn. 183>).
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bb) Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Bundesgerichtshof bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe - mit denen er sich allerdings nicht auseinandersetzt - verpflichtet gewesen wäre, die Frage, ob die Haft des Beschwerdeführers auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. gestützt werden durfte, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Auch der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, dass von Art. 3 Nr. 7 der Rückführungsrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine unmittelbare Rechtswirkung ausgehe, tritt der Beschwerdeführer nicht hinreichend entgegen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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