Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 01.04.2020 - 2 BvR 1455/19
BVerfG 01.04.2020 - 2 BvR 1455/19 - Nichtannahmebeschluss: Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs 3 Alt 2 StVollzG) darf nicht von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale in abschreckender Höhe abhängig gemacht werden - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und unzureichender Substantiierung
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 118 Abs 3 StVollzG, § 41 Abs 1 S 3 StVollzG MV
Vorinstanz
vorgehend OLG Rostock, 5. Juli 2019, Az: 20 Ws 140/19, Beschluss
vorgehend LG Rostock, 25. April 2019, Az: 13 StVK 531/18 (3), Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Verhängung der auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
- 2
-
Weiterhin genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da sich ihr die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffenen Beschlüsse nicht entnehmen lässt.
- 3
-
Die Kammer weist erneut darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügt, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.
- 4
-
Zudem weist die Kammer darauf hin, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für alle Gerichte und Behörden bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und alle Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verfassung - hier dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG - auszulegen und anzuwenden sind.
- 5
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 6
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service