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BVerfG 18.03.2020 - 1 BvR 337/20
BVerfG 18.03.2020 - 1 BvR 337/20 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl gerichtlicher Umgangsregelung - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Beschwerdeerhebung zu demselben Gegenstand
Normen
Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern. Die drei jüngeren Kinder leben bei der Mutter, der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers; die älteste Tochter lebt seit einiger Zeit bei ihm. Zwischen den Eltern sind zum Umgang mit den Kindern mehrere familiengerichtliche Verfahren geführt worden.
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2. Im Rahmen dieser Streitigkeiten hatte das zuständige Oberlandesgericht als Beschwerdegericht mit einem Beschluss aus dem Juni 2019 den Umgang des Beschwerdeführers mit den drei bei der Mutter lebenden Kindern neu geregelt. Einen Tag später stellte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht einen Antrag auf Abänderung der oberlandesgerichtlichen Umgangsregelung. Das Amtsgericht wies diesen Antrag durch Beschluss vom 7. August 2019 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für eine Abänderung der einen Tag zuvor erlassenen Umgangsregelung lägen nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gegen den amtsgerichtlichen Beschluss die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde erhoben hatte, trägt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Sowohl ein unter anderem auf die beiden vorgenannten Entscheidungen bezogener Antrag an das Bundesverfassungsgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch die gegen die Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers blieben erfolglos (siehe BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2019 und vom 24. Januar 2020 - 1 BvR 1755/19 -).
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3. Mit einem Schreiben vom 12. Januar 2020 verlangte der Beschwerdeführer von dem Amtsgericht die Einberufung eines Erörterungstermins nach § 157 FamFG in Verbindung mit § 1666 Abs. 4 BGB. Darin benannte er den zuständigen Abteilungsrichter des Amtsgerichts als "Antragsgegner" und führte aus, dieser habe ‒ bezogen auf den von ihm erlassenen Beschluss vom 7. August 2019 ‒ durch "unterlassene Sachverhaltsermittlung und wahrheitswidrige Beschlussfassung vorsätzlich eine anhaltende Kindeswohlgefährdung begangen". Der Direktor des Amtsgerichts wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar und 3. Februar 2020 darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer begehrte Verfahren nicht existiere, und eine Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung lediglich im Wege der zulässigen Rechtsmittel erfolgen könne.
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4. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die genannten Schreiben des Direktors des Amtsgerichts und begehrt unter anderem weiter die Feststellung, dass ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung mit dem gesetzlichen Richter als Antragsgegner existiere und zulässig sei. Er rügt unter anderem die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG sowie Art. 101 Abs. 1 und 2 GG.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil sie unzulässig ist.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Ihre Begründung benennt bereits keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Hoheitsakte und genügt offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Schreiben des Direktors des Amtsgerichts sind unter den vorliegenden Umständen keine Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Dafür müssten sie einen Regelungsgehalt aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2005 - 2 BvR 1021/05 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2005 - 2 BvR 1019/05 -, Rn. 2; vgl. auch BVerfGE 33, 18 20 f.>). Daran fehlt es jedoch vorliegend unter Berücksichtigung des von dem Beschwerdeführer verfolgten Ziels, ein Verfahren zur Prüfung der Kindeswohlgefährdung seiner drei jüngeren Kinder mit der Begründung anzuregen, die Gefährdung resultiere aus dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 7. August 2019 zur Umgangsregelung. Fachgerichtliche Entscheidungen zum Umgangsrecht sind rechtlich als Ursache von Kindeswohlgefährdungen ausgeschlossen. Die beanstandeten Schreiben des Direktors des Amtsgerichts enthalten lediglich den zutreffenden Hinweis, dass Umgangsentscheidungen des Familiengerichts nur mit den statthaften Rechtsmitteln angegriffen werden können. Damit hat das Amtsgericht gerade keine Entscheidung über das rechtlich ausgeschlossene Begehren des Beschwerdeführers getroffen, worauf er im zweiten Schreiben sogar ausdrücklich hingewiesen wurde.
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b) Im Übrigen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird nicht aufgezeigt.
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III.
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Der Beschwerdeführer wird für zukünftige Verfahren darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann.
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1. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 97>; 14, 468 470>). Hiervon ist etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde auszugehen, bei der die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Aspekte an den Haaren herbeigezogen sind, oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 -, Rn. 3).
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2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine gerichtliche Umgangsregelung, die Gegenstand des familiengerichtlichen Beschlusses vom 7. August 2019 war. Diesen Beschluss, der nicht mit der Beschwerde angegriffen wurde, hat der Beschwerdeführer bereits zum Gegenstand einer früheren Verfassungsbeschwerde gemacht, welche, insoweit mangels Erschöpfung des Rechtswegs, insgesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
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Der Versuch, statt den statthaften Rechtsbehelf einzulegen, gegen den erkennenden Familienrichter wegen vorsätzlicher Gefährdung des Kindeswohls vorzugehen, ist völlig abwegig und entbehrt jeglicher Grundlage. Hierauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen. Diese Hinweisschreiben stellen keine Entscheidungen des Amtsgerichts dar. Sie haben auch sonst keinen Regelungsgehalt, weshalb sie von vornherein nicht als mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Hoheitsakte in Betracht kommen. Obwohl der Beschwerdeführer hierüber vom Bundesverfassungsgericht belehrt worden ist und eine sorgfältige Abwägung ihn zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war, hat er seine Verfassungsbeschwerde erhoben und aufrechterhalten. Nachdem er weiterhin dieselbe gerichtliche Umgangsregelung angreift, die schon Gegenstand einer früheren Verfassungsbeschwerde war, handelt es sich hier um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtssuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2020 - 1 BvR 168/20 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 1598/19 -, Rn. 2).
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IV.
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Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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