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BVerfG 04.09.2019 - 2 BvR 1380/19
BVerfG 04.09.2019 - 2 BvR 1380/19 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 60 Abs 2 AufenthG, § 58 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004
Vorinstanz
vorgehend VG Würzburg, 25. Juli 2019, Az: W 4 S 19.50593, Beschluss
vorgehend VG Würzburg, 8. Juli 2019, Az: W 4 S 19.50575, Beschluss
nachgehend BVerfG, 10. Oktober 2019, Az: 2 BvR 1380/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
-
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 24. Juni 2019 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
Gründe
- 1
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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