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BVerfG 23.10.2018 - 2 BvR 2374/17
BVerfG 23.10.2018 - 2 BvR 2374/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend VG Stuttgart, 6. Oktober 2017, Az: A 9 K 5094/16, Beschluss
vorgehend VG Stuttgart, 31. August 2017, Az: A 9 K 5094/16, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. August 2017 - A 9 K 5094/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
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Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem asylrechtlichen Verfahren.
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1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste am 18. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 11. August 2015 einen Asylantrag stellte. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, Syrien aus Angst vor dem Krieg verlassen zu haben. Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 erkannte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) subsidiären Schutz zu und lehnte ihren Asylantrag im Übrigen ab.
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2. a) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin unter dem 23. August 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrte. Zudem beantragte sie unter dem 5. September 2016 unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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b) Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, dass sie bereits deshalb von politischer Verfolgung in Syrien bedroht sei, weil sie einen nicht nur kurzfristigen Aufenthalt außerhalb Syriens gehabt und in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Sowohl die aktuelle Erkenntnislage zu Syrien als auch die - umfassend zitierte - überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2016 belegten, dass Flüchtlingen aus Syrien allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Außerdem sei der Bruder der Beschwerdeführerin ein Mitglied der Kurdisch-Demokratischen Fortschrittspartei und seit Jahren verschwunden. Deshalb und wegen kritischer Äußerungen gegenüber dem Assad-Regime bestehe die Gefahr, dass die Familie der Beschwerdeführerin als Regimegegner eingestuft werde. Darüber hinaus verstoße der angegriffene Bescheid gegen Art. 3 GG. Die unterbliebene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Asylbewerber beruhe nicht auf einem sachlichen Grund. Der Umstand, dass syrischen Antragstellern lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen werde, beruhe vielmehr darauf, dass der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte eingeschränkt worden sei.
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c) Mit Verfügung vom 30. August 2017 regte das Verwaltungsgericht eine Klagerücknahme an und wies darauf hin, dass die Klage angesichts aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für illegal aus Syrien ausgereiste Personen keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wegen der Zugehörigkeit ihres Bruders zur Kurdischen-Demokratischen Fortschrittspartei in Syrien Anfeindungen ausgesetzt zu sein, sei unglaubhaft. Unter dem 25. September 2017 erinnerte die Beschwerdeführerin an die Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag.
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d) Mit Beschluss vom 31. August 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die Beschwerdeführerin habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft geschildert. Nach nahezu einhelliger aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung drohe aus Syrien stammenden Flüchtlingen bei einer unterstellten Rückkehr nicht allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und einem längeren Auslandsaufenthalt politische Verfolgung. Dies stützte das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - und auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -. Es bestehe daher nicht einmal eine offene Prozesslage, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertige.
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3. a) Unter dem 4. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, den Beschluss vom 31. August 2017 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie wies darauf hin, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten derjenige der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags sei. Diese sei regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen anzunehmen. Die vollständigen Unterlagen der Beschwerdeführerin hätten dem Verwaltungsgericht im September 2016 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klage der Beschwerdeführerin hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Jedenfalls damals sei die Rechtsprechung zu der entscheidenden Frage uneinheitlich gewesen. Die von dem Verwaltungsgericht zitierten Beschlüsse hätten noch nicht vorgelegen. Eine höchstrichterliche Klärung stehe noch immer aus. Die Versagung von Prozesskostenhilfe habe gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstoßen.
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b) Diesen Antrag wertete das Verwaltungsgericht als Gegenvorstellung, die es mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 zurückwies. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. August 2017 könne durch die Gegenvorstellung nicht durchbrochen werden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres Prozesskostenhilfeantrags ihre Klage Aussicht auf Erfolg gehabt habe, sei ersichtlich nicht zutreffend. Auch zum damaligen Zeitpunkt sei die Annahme fernliegend gewesen, dass der Beschwerdeführerin als aus Syrien stammender Frau ohne individuelles Verfolgungsschicksal bei einer Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und einem längeren Auslandsaufenthalt politische Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin unterliege als Frau nicht der Wehrpflicht in Syrien und habe das Land verlassen, ohne dass sich die Militärbehörden dafür interessiert hätten.
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II.
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Gegen beide Beschlüsse des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017 fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung der aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rechtsschutzgleichheit.
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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres Prozesskostenhilfeantrags im September 2016 sei die Frage, ob syrischen Staatsangehörigen nicht bereits aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längeren Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung drohe, ungeklärt gewesen. In einer Vielzahl näher benannter Entscheidungen hätten Verwaltungsgerichte diese Frage bejaht. Außerdem habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. September 2016 gerade im Hinblick auf diese Frage die Berufung zugelassen. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe noch am 4. August 2017 die Berufung zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung der streitgegenständlichen Frage stehe nach wie vor aus.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 356 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2017 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit.
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1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 117 f.>; 81, 347 357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
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Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier i.V.m. § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.
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Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 357>; vgl. ausführlich Bergner/Pernice, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, 2011, S. 241 258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 282>; 8, 213 217>).
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Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (vgl. in jeweils unterschiedlichen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, S. 3190 3191>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489; BVerfGK 8, 213 216 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, S. 1264 1266>; Linke, NVwZ 2003, S. 421 423 ff.>). Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung - jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag vielfach als unzulässig angesehen wird (vgl. kritisch und m.w.N. Neumann/Schacks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 29) - nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgestellt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. April 2017 - 7 ZB 16.498 -, juris, Rn. 1; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 12 PA 69/12 -, juris, Rn. 2) oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 PA 93/14 -, juris, Rn. 3; jeweils zu der Frage des zwischenzeitlich rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens; a. A. und auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend noch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 2 PA 1176/04 -, DÖV 2005, S. 34).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben hält der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2017 einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eine zum maßgeblichen Zeitpunkt schwierige Tatsachenfrage "durchentschieden". Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage kam es entscheidend auf die Rechtslage im September 2016 an. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin alles ihr Mögliche getan, damit über ihren Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden konnte. Dass das Verwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt über ihren Antrag entschieden hat, kann nicht zu ihren Lasten gehen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob unverfolgt ausgereisten Syrern und Syrerinnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter bei Rückkehrerbefragungen aufgrund einer durch das syrische Regime angenommenen oppositionellen Gesinnung droht und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, war zum maßgeblichen Zeitpunkt im September 2016 jedenfalls offen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu diesem Zeitpunkt sogar im Gegenteil noch angenommen, dass für syrische Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien wegen der stattfindenden obligatorischen Rückkehrerbefragung zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene die konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter besteht (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -). Erst mit Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Flüchtlingseigenschaft für unverfolgt ausgereiste Syrer verneint.
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Ungeachtet dessen konnte das Verwaltungsgericht auch auf der Grundlage der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als geklärt ansehen. Die Obergerichte gaben entsprechenden Klagen bis September 2016 sogar eher statt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -, juris). Die erstinstanzliche Entscheidungspraxis war darüber hinaus sehr uneinheitlich. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. August 2018 zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, welche die Flüchtlingszuerkennung für unverfolgt ausgereiste Syrer verneinen, sind nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im September 2016 ergangen und konnten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Die Versagung von Prozesskostenhilfe hat die Beschwerdeführerin als Unbemittelte schlechter gestellt als eine Bemittelte und ihr die Chance genommen, ihre Auffassung in der mündlichen Verhandlung und in der zweiten Instanz weiter zu vertreten.
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3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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IV.
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Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
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